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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 6 WF 30/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 4 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache
wegen Kindesunterhalts
hier: Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 6. Oktober 2003 - 20 F 840/01 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 15. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 6. Oktober 2003 - 20 F 840/01 - wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 1999 - 6 WF 30/99 - und vom 8. September 1998 - 6 WF 61/98, m.w.N.) setzt die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO den schuldhaften Verzug des Begünstigten bezüglich seiner Ratenzahlungsverpflichtung voraus (vgl. auch BGH, MDR 1997, 396). Im vorliegenden Fall kann ein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechtfertigendes schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden.
Zwar ist der Beklagte objektiv mit der ihm auferlegten Ratenzahlung in Rückstand geraten. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 9. Januar 2003 - also vor Erlass des die Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschlusses - hatte er jedoch um Überprüfung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses im Hinblick auf die durch den an diesem Tage geschlossenen Prozessvergleich geregelten Unterhaltsansprüche der Kläger und um Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe gebeten. Über dieses Gesuch (§ 120 Abs. 4 ZPO) ist nach Lage der Akten - wie der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde zu Recht geltend macht - bislang noch nicht entschieden worden.
Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines schuldhaften Verzugs des Beklagten nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben und unterliegt der - ersatzlosen - Aufhebung.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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