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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 9 WF 11/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Ehescheidung und Folgesachen
hier: sofortige Beschwerde gegen die Höhe der PKH-Raten
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 26. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 25. November 2008 - 30 F 173/08 PKH2 - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, als welche deren Rechtsmittel vom 2. Januar 2009 gegen den ihr am 4. Dezember 2008 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 25. November 2008 zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf den Bezug genommen wird (Bl. 22 ff d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Merzig die Höhe der von der Antragsgegnerin ab November 2008 zu zahlenden PKH-Raten auf 135,00 EUR festgesetzt. Das Familiengericht hat unter Berücksichtigung der maßgebenden Berechnungsfaktoren die beantragte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und die Höhe der Raten zutreffend ermittelt. Hierbei hat es in beanstandungsfreier Weise berücksichtigt, dass der Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 29. Oktober 2008 im Verfahren auf einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt im Scheidungsverbund (Bl. 78 d.A. 30 F 173/08 EAUE) verpflichtet worden ist, an die Antragsgegnerin ab Oktober 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 758 EUR, jeweils zahlbar im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen, die Antragsgegnerin also über Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs verfügt (statt aller: Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 115, Rz. 2, m.w.N.). Die Vollstreckung des titulierten Unterhaltsanspruchs obliegt der Antragsgegnerin.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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