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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 9 WF 51/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
hier: einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 2. Mai 2005 - 16 F 145/05 -
am 25. Mai 2005
beschlossen:
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Einstellungsantrages ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 769 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1191;6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. März 2005 - 6 WF 12/05 -, m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des gegen die - ablehnende - Einstellungsentscheidung eingelegten Rechtsmittels war nach Maßgabe der Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2003 - 9 WF 125/03 -; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, a. a. O., jeweils m. w. N.) auf 1/5 des Wertes der Klage festzusetzen. § 769 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel nicht.
Ende der Entscheidung
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