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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: 1 U 298/99-56-
Rechtsgebiete: BGB, UStG, AO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 139
BGB § 817 Satz 2
BGB § 242
BGB § 817
BGB § 635
BGB § 134
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138
BGB § 812 Abs. 1, 1. Altern.
BGB § 817 Satz 1
UStG § 1 Abs. 1
UStG § 13
AO § 370
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 298/99-56- 4 O 226/98 LG Saarbrücken

Verkündet am 1. Dezember 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1999 durch den Richter am Oberlandesgericht Theis als Vorsitzenden sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken - Az.: 4 O 226/98 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin wird auf 12.707,99 DM festgesetzt.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gleichsfalls auf 12.707,99 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin des in Wadgassen gelegenen Hausanwesens Sie erteilte dem Beklagten am 4. Februar 1996 mündlich den Auftrag, in diesem Gebäude Parkett zu verlegen.

Der Beklagte war zu dieser Zeit nicht als Fachhandwerker für derartige Arbeiten in der Handwerksrolle eingetragen. Er nahm dessen ungeachtet den Auftrag an, führte die genannten Parkettverlegearbeiten aus und erhielt hierfür mindestens 8.000,-- DM von der Klägerin. Nach der Fertigstellung der Arbeiten stellte die Klägerin erhebliche Mängel des Parkettbelages fest. Sie veranlasste deshalb die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens, in dem ein Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten hierzu eingeholt wurden. Nach den Feststellungen des Gutachters sind die Kosten der Mängelbeseitigung auf 12.707,99 DM zu veranschlagen.

Die Klägerin hat den Beklagten im Wege der Klage auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen.

Sie hat geltend gemacht, sie habe einen rechtlich nicht zu beanstandenden Werkvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Ihr sei unbekannt gewesen, dass dieser für derartige Arbeiten nicht in der Handwerksrolle eingetragen gewesen sei. Sie habe auch keine Vereinbarung mit dem Beklagten getroffen, dass der Auftrag "o.R." (ohne Rechnung) abgewickelt und der Werklohn entsprechend der "ersparten" Steuer ermäßigt werden solle. Entsprechend habe der Beklagte auch eine Rechnung über 8.288,78 DM erteilt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.707,99 DM nebst 4 $ Zinsen hieraus seit dem 17. April 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien habe von Anfang an eine Vereinbarung bestanden, wonach die Arbeiten "o.R." ausgeführt werden sollten. Die von dem Beklagten erteilte Rechnung über 8.288,78 DM habe sich nur auf das Material bezogen, dessen Beschaffung vereinbarungsgemäß seine Sache gewesen sei. Für die Verlegearbeiten sei ein Werklohn von 2.000,-- DM vereinbart und gezahlt worden. Insoweit habe der Beklagte vereinbarungsgemäß keine Rechnung erteilt.

Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel seien von ihr selbst zu vertreten, da sie es aus Kostengründen abgelehnt habe, zur Verstärkung und Unterfütterung Spanplatten unter den Parkettbelag verlegen zu lassen.

Das Landgericht hat über die Behauptungen, der Parteien Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. November 1998 (Bl. 63-75 d.A.) verwiesen.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 96-99 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweisaufnahme eine Vereinbarung der Parteien belegt habe, wonach die Arbeiten "ohne Rechnung" ausgeführt werden sollten, um den Werklohn der Besteuerung zu entziehen und so seine niedrigere Bemessung zu ermöglichen. Diese Abrede verstoße gegen § 134, 138 BGB und führe nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages der Parteien, da dieser ohne die verabredete Steuerverkürzung jedenfalls nicht mit dem niedrigen Ausführungspreis zu Stande gekommen wäre. Einer Rückforderung des an den Beklagten gezahlten Betrages stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Eine Korrektur dieses Ergebnisses in Anwendung des § 242 BGB komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Wertungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses am 5. März 1999 zugestellte (Bl. 100 d.A.) Urteil richtet sich die am 1. April 1999 eingelegte (Bl. 111) und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 4. Juni 1999 (Bl. 117 d.A.) - am 4. Juni 1999 begründete (Bl. 119 d.A.) Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Klägerin macht zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels geltend, das Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht geeignet, die von dem Beklagten behauptete Vereinbarung einer Auftragsabwicklung "ohne Rechnung" zu belegen. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu folgen.

Selbst bei Unterstellung der angeblichen "o.R."-Vereinbarung sei keine Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages der Parteien nach §§ 134, 138 BGB anzunehmen, weil die beabsichtigte Steuerhinterziehung nicht der Hauptzweck des Vertrages gewesen sei. Im Übrigen habe der Beklagte die Vergütung für seine Arbeitsleistungen teilweise schriftlich in Rechnung gestellt, indem er in der das Material betreffenden Rechnung höhere Preise in Ansatz gebracht habe, als er selbst für das Material gezahlt habe. Letztlich verstoße die Berufung auf eine evtl. Nichtigkeit des Vertrages der Parteien gegen § 242 BGB. Der Beklagte habe nach seinem eigenen Vortrag 10.000,-- DM erhalten, hierfür jedoch nur eine völlig unbrauchbare Leistung erbracht. Der von ihm verlegte Parkettboden müsse insgesamt aufgenommen und völlig neu hergestellt werden. Im Falle einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung dürfe § 817 Satz 2 BGB keine Anwendung zum Nachteil der Klägerin finden. Das Missverhältnis zwischen der unbrauchbaren Leistung des Beklagten und der Zahlung der Klägerin gebiete eine einschränkende Auslegung des § 817 BGB.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem oben wiedergegebenen erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich im Wesentlichen dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen zu eigen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz des Kostenaufwandes zusteht, der zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Parkettbelages in ihrem Hausanwesen erforderlich ist. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des dem Beklagten entrichteten Werklohnes zu verneinen.

I.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 635 BGB auf Abgeltung der Mängelbeseitigungskosten kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil der von den Parteien abgeschlossene Werkvertrag über die Verlegung von Parkettbodenbelägen gemäß §§ 134; 138 Abs. 1; 139 BGB nichtig ist.

Der erkennende Senat sieht es in Übereinstimmung mit dem Landgericht als erwiesen an, dass die Parteien ihm Rahmen ihrer werkvertraglichen Vereinbarungen eine sog. "o.R."-Abrede getroffen haben, nach der von dem Beklagten keine Rechnung über die vom ihm ausgeführten Parkettverlegearbeiten erteilt werden sollte. Der Zeuge ein Bruder der Klägerin, hat bei seiner Vernehmung bekundet, ihm sei von seiner Schwester gesagt worden, dass die in Rede stehenden Arbeiten "schwarz" bzw. "ohne Rechnung" gemacht werden sollten (Bl. 65 d.A.). Auch der Zeuge ein weiterer Bruder der Klägerin, hat ausgesagt, die Klägerin selbst habe ihm berichtet, dass insbesondere auch die Parkettarbeiten "günstig und ohne Rechnung" ausgeführt worden seien (Bl. 67 d.A.). Die Angaben der Zeugin S, der Schwester der Klägerin, sprechen gleichfalls dafür, dass der dem Beklagten erteilte Auftrag vereinbarungsgemäß ohne Rechnung abgewickelt werden sollte. Darüber hinaus hat des Weiteren die Zeugin die Ehefrau des Beklagten, bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht bekundet, die Parteien hätten in ihrer Anwesenheit ausdrücklich verabredet, dass die Parkettarbeiten "ohne Rechnung und auf freundlicher Basis" vorgenommen werden sollten (Bl. 73 d.A.). Die Aussage des Zeugen (Bl. 69 ff. d.A.) ist demgegenüber ungeeignet, die Bekundungen der Zeugen sowie der Zeuginnen und zu widerlegen oder in ihrem Beweiswert relativiert erscheinen zu lassen. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung selbst eingeräumt, dass ihm nichts darüber bekannt ist, ob die Parkettarbeiten von dem Beklagten "ohne Rechnung" bzw. "schwarz" vorgenommen werden sollten. Seine weitere Äußerung, er könne sich kaum vorstellen, dass die Klägerin eine derartige Absprache getroffen habe, weil sie nach seiner Kenntnis "nicht sehr risikofreudig" sei, erschöpft sich der Sache nach in einer persönlichen Vermutung, deren Begründung nicht überzeugt und die als solche keine ernsthaften Zweifel an den im Kern übereinstimmenden Angaben aller übrigen vorgenannten Zeugen rechtfertigen kann.

Die somit anzunehmende Abrede einer Vertragsabwicklung "ohne Rechnung" konnte nach der Lebenserfahrung nur dazu bestimmt sein, die auf den Werklohn gemäß §§ 1 Abs. 1; 13 UStG entfallende Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer zu "sparen" bzw. dem Finanzamt vorzuenthalten. Der Beklagte ging ersichtlich davon aus, den von der Klägerin zu zahlenden Werklohn bei einer Auftragsabwicklung ohne Rechnung vor dem Finanzamt verbergen und ihn deshalb billiger kalkulieren zu können. Die Klägerin war in gleicher Weise daran interessiert, eine steuerliche Belastung des Werklohnes zu vermeiden, weil sie davon ausging, dass sie von einem "steuerfrei" und deshalb niedriger kalkulierten Werklohn "ohne Rechnung" profitieren werde. Ein anderer Grund für die "o.R.-Abrede" der Parteien ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

Bei dieser Sachlage aber ist der Schluss unausweichlich, dass diese Abrede der Parteien rechtsunwirksam ist. In der Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass Vereinbarungen, die eine Umsatzsteuerverkürzung im Sinne der §§ 1, 13 UStG, 370 AO ermöglichen und verheimlichen sollen, gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH NJW 1968, 1927 = MDR 1968, 834; OLG Hamm NJW-RR 1997, 722; OLG Koblenz DB 1979, 833; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Rn. 23 zu § 134 BGB; Staudinger-Sack, BGB, 13. Aufl., Rn. 288 zu § 134 BGB; Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl., Rn.65 zu § 134 BGB). Darüber hinaus verstoßen derartige Vereinbarungen gegen § 138 Abs. 1 BGB und sind daher auch nach dieser Vorschrift nichtig. Neben § 134 BGB hat auch § 138 BGB die Funktion, die Einhaltung der Rechtsordnung zu sichern (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 42 zu § 138 BGB). Entsprechend sind Verträge über die Täuschung von Behörden zur Erlangung rechtswidriger Vorteile nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 43 zu § 138 BGB) grundsätzlich als sittenwidrig im Sinne der Vorschrift zu werten. Hiervon ausgehend aber gebietet es sich, die in Rede stehende "o.R."-Vereinbarung der Parteien auch als Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB zu werten, da sie auf ein Verhalten gerichtet war, durch das das Vorliegen einer steuerpflichtigen Umsatzes gegenüber den Steuerbehörden verheimlicht bzw. eine Steuerverkürzung ermöglicht werden sollte.

Die Nichtigkeit der "o.R."-Abrede hat gemäß § 139 BGB zur Folge, dass der Werkvertrag der Parteien insgesamt als nichtig angesehen werden muss, da nicht angenommen werden kann, dass er ohne die genannte Abrede abgeschlossen worden wäre. Durch die "o.R."-Abrede wurde aus der Sicht der Parteien eine billigere Bemessung des Werklohnes ermöglicht. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte ohne diese Abrede die Steuerpflichtigkeit des Geschäfts berücksichtigt und entsprechend bei der Kalkulation des von ihm verlangten Werklohnes den damals geltenden Mehrwertsteuersatz berücksichtigt hätte. Da somit gerade nicht festgestellt werden kann, dass der Werkvertrag der Parteien ohne die "o.R."-Vereinbarung zum gleichen Preis abgeschlossen worden wäre, muss er nach der Regel des § 139 BGB als im Ganzen nichtig gewertet werden (vgl. BGH MDR 1968, 834; OLG Hamm NJW-RR 1997, 722; Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 44 zu § 138 BGB).

Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg argumentieren, dass, die Berufung des Beklagten auf die Nichtigkeit des Werkvertrages dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspreche. Die Nichtigkeit eines Vertrages nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen zu beachten. Sie kann daher von jedermann und grundsätzlich auch von einer Vertragspartei geltend gemacht werden, die selbst verbots- und sittenwidrig gehandelt hat (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn. 21 zu § 138 BGB; Jauernig, BGB, 8. Aufl., Rn. 17 zu § 134 BGB). Nur in besonders gelagerten Fällen kann § 242 BGB der Geltendmachung der Nichtigkeit entgegenstehen, wenn diese zu grob unbilligen Konsequenzen führen würde. Letzteres aber ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn wie hier beide Parteien verbots- und sittenwidrig gehandelt haben (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Darüber hinaus muss im vorliegenden Fall entscheidend berücksichtigt werden, dass die Verneinung vertraglicher Ansprüche der Klägerin gerade dem Zweck der §§ 134, 138 BGB entspricht, wogegen die Klägerin durch eine ihr günstigere Entscheidung der Sache nach so gestellt würde, als hätte sie einen rechtswirksamen Vertrag abgeschlossen. Letzteres aber verbietet sich schon aus der Erwägung, dass die von §§ 134, 138 BGB angeordnete Rechtsfolge der Nichtigkeit damit negiert würde.

II.

Der Klägerin steht weiterhin auch kein Anspruch auf Rückzahlung des dem Beklagten entrichteten Werklohnes zu.

Als Rechtsgrundlage eines entsprechenden Anspruchs kommen lediglich §§ 812 Abs. 1, 1. Altern.; 817 Satz 1 BGB in Betracht. Einem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach diesen Vorschriften steht indessen § 817 Satz 2 BGB entgegen, wonach ein Rückforderungsanspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dann ausgeschlossen ist, wenn der Partei, die ihre Leistung zurückverlangt, selbst ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten anzulasten ist. Von einer derartigen Sachlage ist im zu entscheidenden Fall auszugehen, da hier beide Parteien durch die "o.R."-Vereinbarung gegen § 134 BGB sowie gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstoßen haben. Die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB in derartigen Fällen wird allgemein anerkannt (vgl. etwa OLG Köln, NJW-RR 1990, 251, 252 für die Fälle der Schwarzarbeit i.e.S.). Nach dem Grundgedanken der Vorschrift soll auf eigenes Risiko handeln und nicht geschützt werden, wer sich außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat. Dieser Gedanke trifft auf die Fälle "o.R."-Vereinbarungen ohne Weiteres zu und führt hier die Verneinung eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin.

§ 242 BGB gebietet auch in diesem Zusammenhang keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Wer wie die Klägerin bewußt gegen ein gesetzliches Verbot und gegen die guten Sitten verstößt, hat grundsätzlich das Handlungsrisiko zu tragen. Die Zubilligung von Bereicherungsansprüchen würde der Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB die abschreckende Wirkung nehmen und den Schutz mindern, der den rechtstreuen Leistungsanbietern mittelbar dadurch gewährt werden soll, dass Verträge, die gegen die sittliche Ordnung und/oder ein gesetzliches Verbot verstoßen, rechtlich unwirksam sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 251, 252 m.w.N.). Auch hier gelten sinngemäß die Überlegungen, die zur Verneinung vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB führen. Wer bewusst gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, soll nicht geschützt und hierdurch veranlasst werden, von dem Abschluss derartiger Geschäfte abzusehen. Dies gilt auch dann, wenn er auf Grund des von der Rechtsordnung missbilligten Geschäfts Leistungen erbracht hat, denen keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht (vgl. OLG Köln a.a.O.).

III.

Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO. Der Ausspruch zum Wert der Beschwer der Klägerin erfolgte im Hinblick auf § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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