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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: 1 U 464/06-144-
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 89b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

1 U 464/06-144-

Verkündet am 23.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 18.4.2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger und des Richters am Landgericht Peil

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.7.2006 - Az.: 7III O 27/05 - teilweise abgeändert und in seinem Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267.985,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5% vom 1.10.2003 bis zum 19.5.2004 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 38.738,38 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.10.2003 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 83%, die Klägerin 17%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die andere Partei in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 7.7.2006 (Bl. 252 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 267.985,05 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei überwiegend begründet. Der Klägerin stehe im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB zu.

Die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einem Vertragshändler in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch zuzuerkennen sei, seien vorliegend gegeben. Die Klägerin sei wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden gewesen. Sie sei auch vertraglich zur Überlassung des Kundenstammes an die Beklagte verpflichtet gewesen.

Der Ausgleichsanspruch der Klägerin scheitere nicht gemäß § 89b Abs. 3 Ziff. 1,2 HGB. Eine Kündigung durch die Klägerin liege nicht vor. Die von der Beklagten ausgesprochene "Strukturkündigung" vom 23.9.2002 sei insoweit irrelevant.

Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Abschluss eines neuen Händlervertrages abgelehnt hat; dies stehe einer Eigenkündigung im Sinne des § 89b Abs. 3 Ziff. 1 HGB vorliegend nicht gleich.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs lägen vor. Die Beklagte habe aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die die Klägerin geworben habe, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile. Die Klägerin habe infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verloren, die sie bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihr geworbenen Kunden gehabt hätte. Die Zahlung eines Ausgleichs entspreche zudem unter Berücksichtigung aller Umstände auch der Billigkeit.

Der Ausgleichsanspruch sei innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht worden. Er betrage der Höhe nach 267.985,05 €. Die Höchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB sei gewahrt.

Der mit der Widerklage geltend gemachte Rückforderungsanspruch stehe der Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch habe nach der Regelung in Abschnitt II Ziff. 5.3.1 der Sondervereinbarung für außerordentliche Unterstützungsleistungen die Voraussetzung gehabt, dass entweder ordentlich durch die Klägerin oder außerordentlich durch die Beklagte gekündigt wurde. Weder der eine noch der andere Fall liege hier vor.

Gegen dieses ihr am 11.7.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9.8.2006 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.10.2006, mit einem an diesem Datum eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin, der am 18.10.2006 die Berufungsbegründung zugestellt worden ist, hat am 17.11.2006 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor:

Zu Unrecht habe das Landgericht eine der Voraussetzungen eines Eigenhändlerausgleichs nach Vertragsende, nämlich die Verpflichtung des Händlers zur Übertragung seines Kundenstamms auf den Hersteller/Importeur, bejaht. Die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten setze nach ihrem Abschnitt I Ziff. 1 das Einverständnis jedes einzelnen Kunden zur Weitergabe seiner Daten voraus. In Anlage 1 der Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten werde die Einschränkung gemacht, dass die Klägerin nur Daten derjenigen Kunden weitergeben dürfe, die diesem Transfer nicht widersprochen haben. Tatsächlich habe über die Hälfte der Neuwagenkunden der Klägerin einer Datenweitergabe widersprochen. Aus diesem Grunde könne nicht von einer uneingeschränkten vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Überlassung des Kundenstammes gesprochen werden. Zudem sei die Ablehnung des Abschlusses eines Neuvertrages einer Eigenkündigung gleichzusetzen. Einen begründeten Anlass für die Ablehnung habe die Beklagte der Klägerin nicht gegeben. Die Änderungen in den Folgeverträgen enthielten keine Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Position des Händlers.

Die Widerklage sei begründet. Nach den getroffenen Vereinbarungen entstehe der Rückforderungsanspruch u. a. im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Händlervertrages durch die Beklagte. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 7III O 27/05 - vom 7.7.2006

- die Klage abzuweisen,

- im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 38.738,38 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.10.2003 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.

Sie macht im Wege der Anschlussberufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Mehrfachkunden F. S. und L. T. GmbH nicht berücksichtigt. Den Billigkeitsabschlag habe das Landgericht mit 20% zu hoch angesetzt.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 7.7.2006, Az.: 7 III O 27/05, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 285.183,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5% vom 1.10.2003 bis zum 19.5.2004 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 (Bl. 391 ff. d. A.) Bezug genommen.

B.

I.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie ist jedoch nur im Hinblick auf die Widerklage begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichs an die Klägerin verurteilt. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vorliegend nach Grund (1) und Höhe (2) gegeben.

(1) Der Klägerin steht ein Anspruch entsprechend § 89 b Abs. 1 HGB gegen die Beklagte zu.

a) Zwischen den Parteien bestand ein Vertragshändlervertrag vom 1./11.9.2000 (vgl. Anl K1).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, steht einem Vertragshändler in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB ein Ausgleichsanspruch zu, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller/Lieferanten derart ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer reinen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler so in die Absatzorganisation eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und verpflichtet ist, dem Hersteller/Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH WM 1987, 1462; 1993, 1464; NJW 1996, 2159; NJW-RR 1998, 390; NJW 2001, 1413; vgl. auch Urteil des Senats vom 22.3.2006 - 1 O 74/05-26-).

Dass die Klägerin in der dargestellten Weise in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert war, hat das Landgericht zutreffend festgestellt; dies wird auch in der Berufung nicht in Zweifel gezogen.

Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin auf der Grundlage der "Vereinbarung zur Überlassung von Kunden- und Fahrzeugdaten" (Anl. K2 in Verbindung mit der dortigen Anl. 1) zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet war. Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch:

Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung. Ob die genannte Regelung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Auch wenn dies der Fall sein sollte, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 134 BGB. Die Bestimmungen des BDSG stellen keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2007 - XI ZR 195/05), so dass auch ein Verstoß hiergegen an der Wirksamkeit der Vereinbarung nichts ändern würde.

Die genannte Vereinbarung entspricht auch inhaltlich den in den vorgenannten Entscheidungen dargestellten Anforderungen.

Die Beklagte macht demgegenüber zwar geltend, es liege keine "uneingeschränkte" vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe der Daten vor, da das Einverständnis der Kunden zur Datenweitergabe einzuholen sei (Seite 2 der Anl. K2) bzw. - nur - die Daten der Kunden weiterzugeben waren, die der Weitergabe nicht ausdrücklich widersprochen haben (vgl. Seite 1 der Anl. 1 zu Anl. K2). Hiermit kann die Beklagte indes nicht gehört werden.

Nach der Entscheidung BGH BB 1993, 2401, auf die das Landgericht zu Recht hingewiesen hat, ist eine im wesentlichen "lückenlose" Übermittlung von Kundendaten nicht erforderlich; erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass die vertragliche Vereinbarung eine "möglichst vollständige Übermittlung der Kundendaten zum Ziel hat und dass die gewählte Methode zur Erreichung dieses Ziels nicht ungeeignet ist" (vgl. BGH aaO).

Dass die streitgegenständlichen vertraglichen Vereinbarung diesen Vorgaben entsprechen, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Auch nach Ansicht des Senats ist eine "möglichst vollständige" Übermittlung der Kundendaten gewährleistet; die gewählte Methode ist zur Erreichung dieses Zwecks nicht ungeeignet. Die Weitergabe der Daten ist auch keineswegs uneingeschränkt vom Einverständnis der Kunden abhängig; in der Anl. 1 zur Anl. K2 - auch hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - ist vielmehr vorgesehen, dass auch die Daten der Kunden, die einer Übermittlung zwar nicht zugestimmt, ihr aber auch nicht ausdrücklich widersprochen haben, weiterzugeben sind.

Zu welchem Zwecke die Weitergabe der Daten erfolgt (hier: Marktforschungs- und Marketingaktionen - vgl. aaO) ist ebenso unerheblich wie der Umstand, ob die Weitergabe an die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen erfolgt (vgl. BGH aaO).

Die Beklagte trägt nunmehr in der Berufung vor, die gewählte Methode sei gleichwohl zur "möglichst vollständigen" Übermittlung der Kundendaten ungeeignet, "allenfalls die Hälfte der Neuwagenkäufer" habe einer Datenweitergabe nicht widersprochen. Hiermit hat die Beklagte keinen Erfolg. Der genannte Vortrag stellt in der Berufung neues Verteidigungsvorbringen dar und ist daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, da die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen weder dargetan noch sonstwie ersichtlich sind, unzulässig.

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.5.2007 ist in diesem Zusammenhang unerheblich; denn darauf, wie die Weitergabe der Daten in sonstigen Betrieben tatsächlich gehandhabt wurde, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

b) Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht entsprechend § 89b Abs. 3 Ziff. 1 HGB ausgeschlossen, weil die Ablehnung des Abschlusses eines Neuvertrages nach Kündigung einer Eigenkündigung der Klägerin gleichzustellen wäre.

Eine solche Auffassung wird zwar im Schrifttum teilweise vertreten (Schönbohm WRP 2004, 695; Stumpf/Ströbele, MDR 2004, 1209; Wendel, WRP 2004, 1507); der Senat folgt ihr jedoch nicht. Dass der Unternehmer durch eine Novellierung der GVO zur Umstrukturierung seines Händlernetzes und deshalb zur Kündigung aller Händlerverträge veranlasst wurde, erfordert keine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Eigenkündigung des Handelsvertreters. Diese Konstellation zeichnet sich zwar dadurch aus, dass weder die Beklagte noch die Klägerin die wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung herbeigeführt haben. Das Gesetz geht aber - wie auch aus § 89b Abs. 3 Ziff. 2 HGB deutlich wird - davon aus, dass bei einer Kündigung durch den Unternehmer der Ausgleich geschuldet ist, solange nicht der Handelsvertreter die Kündigung durch eigenes, schuldhaftes Verhalten veranlasst hat. Liegt ein solches Verhalten des Handelsvertreters nicht vor, hat er Anspruch auf die Ausgleichszahlung, ohne dass es noch darauf ankäme, was den Unternehmer zur Kündigung bewogen hat.

Ungeachtet dessen ist eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Eigenkündigung des Handelsvertreters auch nicht gerechtfertigt. Die Bestimmungen des § 89b Abs. 3 HGB sind eng auszulegen (BGH NJW 2000, 1866). Der Bundesgerichtshof hat die Analogie zur Eigenkündigung des Handelsvertreters - nur - für den Fall gezogen, dass der Handelsvertreter die Fortsetzung eines Kettenvertrages ablehnt (BGH NJW 1996, 848; 1999, 2668). Die Konstellation einer Aneinanderreihung jeweils auf ein Jahr abgeschlossener Handelsvertreterverträge ist aber mit dem vorliegenden Fall nicht gleichzusetzen, weil durch diese Kettenverträge ein einheitliches, auf unbestimmte Zeit geschlossenes Vertragsverhältnis entstanden ist. Dieses endet erst dadurch, dass der Handelsvertreter sich weigert, einen neuen Vertrag abzuschließen. Hiervon unterscheidet sich der streitgegenständliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten:

Vorliegend endete der Händlervertrag schon durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 23.9.2002 (Anl. K4), ohne dass der Klägerin überhaupt zugleich ein konkretes neues Vertragsangebot gemacht wurde. Weder in dem Kündigungsschreiben noch in dem Schreiben vom 17.10.2002 (Bl. 169 fff. d. A.) hat die Beklagte ein konkretes Angebot zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unterbreitet. Auch nachdem die Klägerin ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss aller drei Vertragstypen mit Schreiben vom 7.12.2002 (Bl. 45 d. A.) erklärt hatte, legte die Beklagte kein konkretes, unterschriftsreifes Vertragsangebot vor. Dem vorgenannten Schreiben lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Beklagte die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung bestimmter Auswahlkriterien lediglich in Aussicht stellte und die gegebenenfalls erklärte Bereitschaft der Klägerin, einen neuen Vertrag abzuschließen, für sie lediglich Anlass sein sollte, in weitere Überlegungen einzutreten. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, der Klägerin gegenüber klarzustellen, dass sie die Vertragsbeziehungen mit ihr zu den früheren Bedingungen fortsetzen will, soweit nicht eine Abänderung aufgrund der geänderten EG-Verordnung zwingend vorgegeben war. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, nicht in der Lage gewesen zu sein, zeitnah mit der ausgesprochenen Kündigung der Klägerin ein Angebot zum Abschluss neuer Verträge in dem geänderten Vertriebssystem zu unterbreiten. Bereits Mitte Oktober 2002 hatte sie die vorläufigen Vertragstext an ihre Händler, unter anderem auch an die Klägerin, versandt. Dass zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen mit der Händlervereinigung stattfanden, war, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, unschädlich, denn solche Verhandlungen hätten lediglich zu einem den Händlern noch günstigeren Ergebnis führen können, das gegebenenfalls im Wege einer späteren Abänderung der Vorträge in diese hätte mit einfließen können.

Nachdem die Beklagte den Händlervertrag gekündigt hatte, musste sich die Klägerin, unterstellt, ihr wäre ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet worden, nicht ohne weiteres auf neue Verträge mit geändertem Inhalt einlassen. Ihr stand die Entscheidung frei, einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen. Jedenfalls dann, wenn der neue Vertrag geänderte Bedingungen enthalten soll, muss der Händler in seiner Entscheidung frei sein, ob er auf das neue Angebot eingeht. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der neuen Konditionen und die Freiheit der Entschließung zur Annahme oder Ablehnung eines neuen Vertrages muss dem einzelne Händler im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit überlassen bleiben. Eine solche Freiheit bestünde nicht mehr, wenn er durch eine Ablehnung der geänderten Bedingungen seinen - regelmäßig wirtschaftlich bedeutenden - Ausgleichsanspruch verlieren würde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.1.2006 - 11 U 33/05; OLG Köln BB 1997, 61).

Hiernach kann die Weigerung des Handelsvertreters bzw. des Vertragshändlers, einen neuen Vertrag mit geändertem Inhalt abzuschließen, lediglich dann einer Eigenkündigung gleichkommen, wenn sich die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufdrängt, d. h. die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres zumutbar und die Weigerung des Händlers schlechterdings nicht nachvollziehbar ist.

Diese Voraussetzungen sind indes vorliegend weder dargetan noch sonstwie ersichtlich; denn ein neues konkretes Angebot ist der Klägerin von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch im übrigen nichts Konkretes dazu vorgetragen, aus welchen Gründen das Verhalten der Klägerin mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre.

Aus der Entscheidung des Senats 1 U 74/05 -26- kann die Beklagte in diesem Zusammenhang nichts Relevantes für sich herleiten. Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senat nämlich dort gerade keine abschließende Bewertung der Folgevorträge vorgenommen; er hat vielmehr die Begründung der dortigen Klägerin für die Ablehnung als "zumindest plausibel" bezeichnet (vgl. Seite 18/19 des Urteils). Einen Verstoß gegen Treu und Glauben hat der Senat aus diesem Grunde auch in dem genannten Fall verneint.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin den Autohandel eingestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Fall der Insolvenz nicht zu vergleichen; denn die Kündigung der Beklagten war vorliegend der Einstellung des Autohandels vorausgegangen und - worauf sich die Klägerin ausdrücklich beruft - gerade durch diese verursacht worden. Auf diese Argumentation ist die Beklagte im übrigen in der Berufung nicht mehr eingegangen.

Hiernach ist mit dem Landgericht - die übrigen diesbezüglichen Erwägungen sind mit der Berufung nicht angegriffen - ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu bejahen.

(2) Wegen der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs wird zunächst auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

a) Soweit sich die Beklagte gegen den vom Landgericht angenommenen Stammkundenanteil von 2/3 wendet, hat sie keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Berücksichtigung eines Stammkundenanteils in dieser Höhe als "zutreffend" bezeichnet (vgl. BGH NJW 1996, 2298). Die Beklagte ist erstinstanzlich im Schriftsatz vom 21.6.2005 (Seite 5 = Bl. 41 d. A.) selbst von einem Anteil von 2/3 ausgegangen. Hiermit hat sie gemäß § 288 ZPO den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zugestanden; an dieses Geständnis ist sie gemäß § 535 ZPO auch in der Berufungsinstanz gebunden. Im übrigen wäre, selbst wenn nicht von einem Geständnis auszugehen wäre, der diesbezügliche Vortrag, der außerdem völlig unsubstantiiert ist, in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen den vom Landgericht berücksichtigten Anteil der verwaltenden Tätigkeit des Händlers. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Hersteller/Lieferant, will er höhere als von dem Vertragshändler angegebene Bestandteile als händlertypische Vergütung und als Entgelt für verwaltende Tätigkeiten aus der Provision herausrechnen, er hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. dazu Urteil des Senats 1 O 924/01 - 211 -, Seite 13). Insoweit hat die Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen.

Bezüglich der Klage war hiernach die Berufung zurückzuweisen.

2. Bezüglich der Widerklage ist die Berufung dagegen begründet. Der Beklagten steht nämlich gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückforderung von Leistungen aufgrund der Sondervereinbarung vom 29.8.2000/1.9.2000 (Bl. 46 ff. d. A.) zu.

Die Voraussetzungen eines solchen Rückforderungsanspruchs sind vorliegend gegeben. Gemäß Ziff. II 5.3.1 sollten aufgrund dieser Sondervereinbarung gewährte Mittel zurückgezahlt werden, wenn der Händlervertrag vor dem 2.9.2005 ordentlich durch die Klägerin oder außerordentlich durch die Beklagte gekündigt wurde (vgl. Bl. 51 d. A.). Vorliegend ist eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte erfolgt.

Die Regeln über die Kündigung sind in Artikel XII, XIII des Händlervertrages (Anl. K1, Seite 13 ff.) enthalten. Eine Kündigung wegen der Notwendigkeit der Umstrukturierung des Händlernetzes, wie sie hier streitgegenständlich ist, findet sich dort unter der Rubrik "außerordentliche Kündigung" in Artikel XIII Ziff. 2 (vgl. Anl. K1, Seite 15). Aufgrund der hierdurch erfolgten rechtlichen Einordnung einer solchen Kündigung ist somit der Rückforderungsanspruch der Beklagten begründet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat insoweit keine Auslegung zu erfolgen. Hat nämlich - wie hier - eine Erklärung einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 133 Rdnr. 6 m. w. N.).

Hiernach war auf die Berufung der Beklagten im Hinblick auf die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung, die der Höhe nach nicht bestritten ist, das erstinstanzliche Urteil abzuändern.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß § 524 ZPO; sie ist jedoch nicht begründet.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht weitere Mehrfachkunden nicht berücksichtigt, hat sie keinen Erfolg.

a) Den Kunden F. S. hat das Landgericht nicht als Mehrfachkunden berücksichtigt, weil es sich bei ihm lediglich um den Lebensgefährten einer Kundin handelte. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat als berücksichtigungsfähige Mehrfachkunden angesehen Ehegatten und nahe Angehörige mit der Begründung, dass hier steuerliche oder versicherungstechnische Überlegungen eine Rolle spielen (vgl. BGH NJW 1996, 2303). Derartige Argumente greifen aber nicht in einem Fall, in dem gerade keine rechtliche Bindung vorliegt. Aus diesem Grunde hat auch nach Ansicht des Senats vorliegend der genannte Kunde außer Betracht zu bleiben.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch die Firma L. T. GmbH nicht als Mehrfachkundin berücksichtigt, wobei dahinstehen kann, ob diese und die Firma U. GmbH durch den gleichen Geschäftsführer vertreten werden. Auch wenn dies der Fall ist, ist eine Parallele zu der Behandlung von Ehegatten oder nahen Angehörigen nicht gerechtfertigt. Es handelt sich bei den beiden Gesellschaften um zwei voneinander rechtlich unabhängige Rechtspersönlichkeiten. Selbst wenn diese durch den gleichen Geschäftsführer geleitet werden, gibt dies zu einer abweichenden Wertung keinen Anlass. Auch ein Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich nicht völlig nach seinem Gutdünken vorgehen und in jedem Fall den eigenen Vorlieben folgen. Er ist den Interessen der jeweiligen GmbH verpflichtet und auch von dem Willen der Gesellschafter abhängig, die ihn zudem jederzeit abberufen können (vgl. §§ 46 ff. GmbHG).

2. Auch der vom Landgericht vorgenommene Billigkeitsabschlag in Höhe von 20% ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist ausgegangen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Abzüge in Höhe von 10% bis 25% angemessen sind (vgl. BGH NJW 1996, 2302). Das Landgericht hat seine Entscheidung, auch im Hinblick auf das Urteil des Senats in der Sache 1 U 924/01 - 211 -, ausführlich und zutreffend begründet und auch die Umstände, die mit der Berufung vorgebracht werden, berücksichtigt. Ein Fehler der im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmenden Ermessensausübung ist dabei nicht erkennbar.

Die Anschlussberufung war somit insgesamt zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Revision nicht zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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