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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 1 U 612/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 612/01

Verkündet am 17. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein sowie der Richterin am Oberlandesgericht Quack

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 180/99 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin wird auf 15.338,76 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am 13. Dezember 1993 wegen starker Schmerzen im Unterbauch, Fieber und Übelkeit in die klinik, deren Trägerin die Beklagte zu 1. ist, stationär aufgenommen. Am 15. Dezember 1993 nahm der Beklagte zu 2., der als Oberarzt in der klinik tätig war, eine diagnostische Laparoskopie vor, die infolge eines dabei festgestellten stark verlängerten, am Ende deutlich aufgetriebenen und gefäßinjizierten Appendix als laparoskopische Appendektomie zu Ende geführt wurde. Nachdem sich eine Appendixstumpfinsuffizienz nebst einer Appendixstumpfnekrose gebildet hatte, die eine Peritonitis auslöste, erfolgte am 20. Dezember 1993 wegen eines akuten Abdomens eine Notoperation. Die Klägerin, die bis zum 14. Januar 1994 in der stationären Behandlung der klinik verblieb, war gezwungen, sich in der Folgezeit zahlreicher weiterer stationärer Behandlungen zu unterziehen.

Die Klägerin nimmt die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Behandlung und einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 DM sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

Die Beklagten sind der Klägerin weder wegen eines Behandlungsfehlers noch einer Aufklärungspflichtverletzung zur Zahlung von Schmerzensgeld und weiterer Schadensersatzleistungen verpflichtet.

A.

Die Klägerin hat nicht den ihr als Voraussetzung eines vertraglichen wie auch deliktischen Anspruchs obliegenden Beweis erbracht, durch einen von den Beklagten zu verantwortenden Behandlungsfehler eine Gesundheitsbeschädigung erlitten zu haben.

I.

Der Arzt befindet sich in Einklang mit dem Recht, Wenn" sein Eingriff indiziertermaßen geschieht und den Regeln des Faches entspricht (Senat OLGR Saarbrücken 2000, 204 f. m.w.N.).

1. Die vertragliche Haftung des Arztes für Behandlungsfehler knüpft an die Verletzung von Behandlungspflichten an, die in gleicher Weise und mit demselben Inhalt auf den Schutz des Patienten bezogen sind wie die Pflichten, deren Verletzung zur deliktischen Arzthaftung führen. Damit stimmen vertragliche und deliktische Verhaltenspflichten und auch die Voraussetzungen beider Haftungstatbestände im Sinne einer Strukturgleichheit überein. Die identischen Sorgfaltspflichten richten sich auf eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Versorgung des Patienten mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität. Auf der Rechtsfolgenseite ist indes zu beachten, dass ein Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) nur bei deliktischer Haftung in Betracht kommt (Senat OLGR Saarbrücken 1999, 58 f. m.w.N.).

2. Der Arzt hat die beruflich gebotene Sorgfalt zu wahren und damit die ärztlichen Kunstregeln zu beachten. Die Sorgfaltspflichten bestimmen sich nach dem jeweiligen, dem handelnden Arzt bei zumutbaren Anstrengungen zugänglichen und verfügbaren Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung. Unter einem Behandlungsfehler ist also ein ärztliches Verhalten bei der medizinischen Versorgung zu verstehen, das nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft der gebotenen Sorgfalt nicht genügt und damit - wie etwa eine Behandlung contra legem - unsachgemäß ist. Erst wenn der Behandlungsfehler und seine Ursächlichkeit für eine Beschädigung des Patienten feststehen, greift die Haftung des Arztes ein. Beides hat der Patient nachzuweisen (Senat OLGR Saarbrücken 1999, 58 f. m.w.N.).

II.

Nach diesem Maßstäben kann den Beklagten ein Behandlungsfehler nicht angelastet werden.

1. Den Beklagten kann nicht vorgeworfen werden, sich der Behandlungsmethode einer laparoskopischen Appendektomie bedient zu haben.

a) Nach Auskunft der Sachverständigen Prof. Dr. und Privatdozent Dr. handelte es sich bei der laparoskopischen Appendektomie im Jahre 1993 zwar um eine innovative Operationsmethode (Bl. 133 d.A.), die jedoch in vielen Kliniken bereits zum Routineverfahren herangereift war und standardisiert durchgeführt wurde (Bl. 136, 415 d.A.). Zwar wird, wie der Sachverständige Privatdozent Dr. überzeugend ausführte, auch heute noch die Methode der Laparoskopie kontrovers diskutiert (Bl. 417 d.A.). Dabei handelt es sich indes um einen Meinungsstreit verschiedener Schulen, der die hier gewählte Operationsmethode nicht in Frage stellt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in der klinik bereits seit dem Jahre 1989 die laparoskopische Appendektomie durchgeführt wurde (Bl. 135, 185 d.A.).

b) Die Ausführung des laparoskopischen Eingriffs erfordert nach Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. und Privatdozent Dr. eine besondere apparative Ausstattung der Klinik (Bl. 135, 416 d.A,). Neben dem Handinstrumentarium einer Laparoskopie muss die Möglichkeit gegeben sein, die Lichtimpulse über eine entsprechende Leitung auf einem Bildschirm sichtbar zu machen (Bl. 416 d.A.). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass in der klinik entsprechende Einrichtungen fehlten.

c) Ferner kann nicht die fachliche Eignung des Beklagten zu 2. bei der Vornahme einer Laparoskopie in Abrede gestellt werden. Der Beklagte zu 2. war nach Auskunft des Direktors der chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums rechts der Isar der technischen Universität. Prof. Dr., im Zeitraum der Jahre 1991 und 1992 auf einer großen viszeralchirurgischen Station eingesetzt und voll in die chirurgische Versorgung der laparoskopisch zu operierenden Patienten einschließlich Appendektomien eingebunden. In diesem Rahmen hat sich der Beklagte zu 2. nach Auskunft von Prof. Dr. eine umfangreiche Erfahrung speziell in der laparoskopischen Chirurgie angeeignet. Die Kompetenz des Beklagten zu 2. werde durch mehrere wissenschaftliche Lehrfilme unterstrichen, die er zu diesem Thema angefertigt habe (Bl. 247 d.A.). Bei dieser Sachlage entbehren die Einwände der Klägerin gegen die fachliche Kompetenz des Beklagten zu 2. einer inhaltichen Substanz.

2. Die laparoskopische Appendektomie war zur Behandlung der Klägerin indiziert.

Zusammenfassend ergaben die durchgeführten Untersuchungen nach den Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. und Privatdozent Dr., die Verdachtsdiagnose einer akuten Appendizitis, wobei die erhobenen Parameter teils deutlich, teils nicht zwingend diese Verdachtsdiagnose nahelegten. Folglich war die Indikationsstellung zu einem operativen Verfahren wie auch zu einer diagnostischen Laparoskopie gegeben. Dabei ist nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen zu berücksichtigen, dass die diagnostische Laparoskopie gegenüber einer konventionellen Operationsmethode mit kleinem Bauchschnitt im rechten Unterbauch den eindeutigen Vorteil hat, dass die diagnostische Maßnahme eine Erkennung anderer Ursachen für die geklagten Beschwerden erlaubt und bei Bestätigung der Diagnose einer Appendizitis in gleicher Operation die Durchführung der Appendektomie möglich ist (Bl. 137 d.A.). Damit vereinigt die Laparoskopie den letzten Schritt der Diagnostik mit dem ersten Schritt der Therapie (Bl. 416 d.A.).

3. Auch die konkrete Ausführung der laparoskopischen Appendektomie lässt keinen Behandlungsfehler erkennen.

a) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der nach der Appendektomie verbliebene Appendixstumpf nicht hinreichend versenkt und abgedichtet wurde (Bl. 416 d.A.). Im Übrigen werden verschiedene Auffassungen dazu vertreten, wie der Appendixsrumpf zu versorgen ist. Dabei stellt die Versenkung des Appendixstumpfes nur eine von mehreren Möglichkeiten der Versorgung dar (Bl. 417 f.). Den Beklagten gereicht es nicht zum Nachteil, dass eine Versorgung des Appendixstumpfes mit der Methode der sog. doppelten Tabakbeutelnaht unterblieben ist. Denn diese Verfahrensweise stellt nach der Darstellung des Sachverständigen Privatdozent Dr. keinen allgemein verbindlichen Standard dar (Bl. 418 d.A.).

b) Ferner konnte der Sachverständige Privatdozent Dr. auch keine Anzeichen dafür feststellen, dass Hygienemaßnahmen unterlassen oder Standards der Operationstechnik vernachlässigt wurden (Bl. 417 f. d.A.).

c) Zu Unrecht erhebt die Klägerin den weiteren Vorwurf, es habe eine Kontrolle des Dünndarmes und eine Überprüfung des Bauchraumes auf evtl. Zysten nicht stattgefunden. Nach Angaben der Sachverständigen hat nämlich der weitere Krankheitsverlauf der Klägerin bewiesen, dass keine weiteren Erkrankungen am Dünndarm oder Zysten jedweder Art vorlagen (Bl. 142 d.A.). Wie die Sachverständigen nachvollziehbar darlegen, wären etwaige Zysten im Bauchraum schwerlich im Rahmen von vier Ultraschalluntersuchungen, einer Computertomographie und insgesamt drei operativen Eingriffen übersehen worden (Bl. 148 d.A.).

d) Ergeben demnach bereits die objektiven Befunde, dass die Beklagten eine hinreichende Kontrolle des Dünndarmes und des Bauchraumes vorgenommen und dabei keine Zysten übersehen haben, so kann ein davon abweichendes Ergebnis nicht aus einer Verletzung der Dokumentationspflicht hergeleitet werden.

aa) Zwar ist im Operationsbericht nicht vermerkt, dass eine Überprüfung des Bauchraumes auf Zysten stattgefunden hat. Eine entsprechende schriftliche Fixierung ist jedoch nach Angaben der Sachverständigen nicht zu verlangen. Es braucht in einem Operationsbericht nicht erwähnt zu werden, dass eine Überprüfung des Bauchraumes auf Zysten an der Milz oder auf Zysten an der Leber stattgefunden hat oder eine Überprüfung des Magens auf Vorliegen eines Magengeschwüres erfolgte. Es ist nämlich entbehrlich, etwaige Negativ-Befunde in den Operationsbericht aufzunehmen (Bl. 189 f. d.A.).

bb) Im Übrigen würde selbst eine Verletzung der Dokumentationspflicht nicht zu einem der Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Die Verletzung der Dokumentationspflicht bedeutet nämlich lediglich, dass die nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben ist. Vorliegend ist indes bewiesen, dass eine etwaige Kontrolle des Bauchraumes auf Zysten zu keinem positiven Ergebnis geführt hätte.

III.

Letztlich scheidet eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Behandlungsfehlers zwingend aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass ein möglicher ärztlicher Fehlgriff die Beschwerden der Klägerin verursacht hat. Eine Appendixstumpfnekrose wie auch eine Appendixstumpfinsuffizienz stellt eine typische Komplikation nach einer Appendektomie dar, die nach Aussage der Sachverständigen auch im Falle einer sorgfältig ausgeführten Operation auftreten kann. Die Wahrscheinlichkeit liegt zwischen Werten von 1 bis 5 % bei unkomplizierten Appendizitiden und erreicht Werte von 15 bis 20 % nach perforierten Appendizitiden (Bl. 151 d.A.). Da Anhaltspunkte für einen groben Behandlungsfehler gänzlich ausscheiden, hat die Klägerin bei dieser Sachlage den Nachweis eines Behandlungsfehlers für den von ihr erlittenen Körperschaden nicht geführt.

B.

Ebenso scheidet eine Haftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsversäumnisses aus. Sie haben den ihnen obliegenden Beweis geführt, die Klägerin über das Risiko einer Appendixnekrose und einer Appendixinsuffizienz aufgeklärt zu haben.

1. Der Nachweis der vollständigen und zutreffenden ärztlichen Aufklärung obliegt grundsätzlich dem Arzt BGH NJW 1990, 2928 f.). Der Bundesgerichtshof hat aber wiederholt darauf hingewiesen, dass an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Tatrichter hat die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zur haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern. Schriftliche Aufzeichnungen über die Durchführung eines Aufklärungsgesprächs und seinen wesentlichen Inhalt sind nützlich und dringend zu empfehlen. Ein von dem Patienten unterzeichnetes Aufklärungsformular, ist ein Indiz dafür, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, und kann Anlass dafür geben, den Arzt von Amts wegen als Partei über den Inhalt der Aufklärung zu vernehmen (BGH NJW 1985, 1399; OLG Frankfurt VersR 1994, 986 f.; Senat OLGR Saarbrücken 1997, 286).

2. Nach diesen Grundsätzen ist von einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Appendixnekrose und einer Appendixinsuffizienz auszugehen.

Der Beklagte zu 2. hat im Rahmen seiner Anhörung bekundet, sich an das mit der Klägerin und ihrer Mutter geführte Aufklärungsgespräch nicht mehr konkret erinnern zu können. In Fällen einer Appendektomie verfahre er jedoch grundsätzlich in der Weise, dass er den Patienten über die mögliche Nebenfolge einer Appendixstumpfnekrose und einer Appendixstumpfinsuffizienz und eine daraus folgende Peritonitis aufkläre. Dies seien typische, aber seltene Komplikationen, über die er die Patienten unterrichtete. Sofern Minderjährige das Alter von 15 Jahren überschritten hätten, kläre er neben den Eltern auch die Minderjährigen selbst auf (Bl. 234 d.A.). Ferner bekundete der Zeuge Dr., üblicherweise werde, wenngleich er sich im Streitfall nicht mehr an den Gesprächsverlauf im Einzelnen erinnern könne, in der Weise verfahren, dass über die typischen Komplikationen wie Gefäßverletzungen, Infekte und Blutungen aufgeklärt werden. Er halte es für unmöglich, dass in dem Aufklärungsgespräch nicht Risiken, Nebenwirkungen oder Komplikationen behandelt worden seien (Bl. 240 d.A.). Diesen Angaben, die in dem von der Mutter der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbogen eine gewisse Bestätigung finden (Bl. 12 d.A.), werden durch die Bekundungen der Zeugin, der Mutter der Klägerin, nicht in Zweifel gezogen. Es erscheint bereits nicht glaubhaft, dass, wie die Zeugin bekundet, eine Aufklärung über keinerlei Risiko erfolgt sein soll (Bl. 237 d.A.). Im Übrigen hat die Zeugin selbst eingeräumt, sich an das im Beisein ihrer Tochter geführte Aufklärungsgespräch nicht im Einzelnen erinnern zu können (Bl. 239 d.A.). Mithin geht der Senat von der Richtigkeit der Bekundungen des Beklagten zu 2. und des Zeugen aus. Danach wurden die Klägerin persönlich wie auch ihre Mutter auf die möglichen Risiken hingewiesen.

3. Eine Aufklärung über die Behandlungsalternative einer herkömmlichen Operation mit Bauchschnitt war entbehrlich.

a) Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (BGH NJW 1982, 2121 f.). Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung darüber zusteht, ob und in welchem Umfange er einem ihm angeratenen ärztlichen Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken für seinen Körper und seine Gesundheit zustimmen will, kann freilich auch die Unterrichtung über alternativ zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten erfordern. Stehen für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, die zur jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, muss der Patient - selbstverständlich nach sachverständiger und verständnisvoller Beratung des Arztes - selbst prüfen können, was er an Belastungen und Gefahren im Hinblick auf möglicherweise unterschiedliche Erfolgschancen der verschiedenen Behandlungsmethoden auf sich nehmen will (BGHZ 102, 17, 22).

b) Im Streitfall stehen sich keine Methoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen gegenüber. Vielmehr sind die Risiken beider Operationsmethoden gleich. Überdies ist die offene Operation nach Angaben des Sachverständigen Privatdozent Dr. sogar belastender, was ihre Nebenwirkungen anlangt (Bl. 416 d.A.). Sind Belastungen und Erfolgsaussichten indes vergleichbar, so bedarf es nicht einer Aufklärung über unterschiedliche Behandlungsmethoden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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