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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 1 U 632/02
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 5
BGB § 320
BGB § 362
BGB § 631
BGB § 634 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 632/02

Verkündet am 2.4.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.3.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten/ Widerklägerin wird das am 2.10.2002 verkündetet Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 15 O 136/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Widerbeklagte wird im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte/ Widerklägerin 2.045,17 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer ab dem 17.5.2002 Zug um Zug gegen Beseitigung folgender Mängel zu bezahlen:

Anpassung des Eckelements Rimini an die bordeauxrote Farbe der anschließenden Theke,

Befestigung des Eckelements Rimini und Anhebung auf die Höhe des Arbeitstisches,

Austausch der rauhen gegen eine glatte Granitplatte,

Erneuerung der Furniere am Arbeitstisch.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger/ Widerbeklagte 7/8 und die Beklagte/ Widerklägerin 1/8.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer wird für den Kläger/ Widerbeklagten auf 14.112,96 € und die Beklagte/ Widerklägerin auf 2.045,17 € sowie der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 16.158,13 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger/ Widerbeklagte (fortan: Kläger), der einen Pizzaservice betreibt, bestellte bei der Beklagten/ Widerklägerin (künftig: Beklagte) im Dezember 2001 eine Kücheneinrichtung zum Gesamtpreis von 27.602,55 DM (Bl. 6 d.A.). Vereinbarungsgemäß lieferte die Beklagte eine heiße Theke, eine Abzugshaube sowie einen Umluftkühlschrank, die sie mit Hilfe von zwei Arbeitstischen, einem Eckelement Rimini sowie einer Thekenverkleidung mit Podest zu einer Kücheneinheit ausbaute.

Unstreitig sind die Leistungen der Beklagten mit folgenden Mängeln behaftet:

Das Eckelement Rimini weist nicht die vereinbarte Farbe bordeauxrot auf, ist nicht hinreichend befestigt und entspricht nicht der Höhe des Arbeitstisches. Anstelle der bestellten glatten wurde eine rauhe Granitplatte eingesetzt. Die Furniere am Arbeitstisch sind schadhaft.

Der Kläger hat am 2. März 2002 den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt und verlangt mit vorliegender Klage Zahlung in Höhe von 14.112,96 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Kücheneinrichtung. Die Beklagte, die der Klage entgegentritt, macht widerklagend einen Anspruch in Höhe von 2.045,17 € nebst 16 % Mehrwertsteuer geltend, weil der Kläger diese vertragliche Restforderung nicht beglichen habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und seinen Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist weitgehend begründet. Das vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt gemäß Art. 229 § 5 EGBGB dem bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Recht.

I.

Die Klage ist abzuweisen.

Bei einem Vertrag, der die Lieferung und Installierung einer Einbauküche zum Gegenstand hat, handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache (§ 651 Abs. 1 a.F. BGB). Zur Wandelung dieses Vertrages wegen Mängeln ist der Kläger nach § 634 a.F. BGB nicht berechtigt, weil er es versäumt hat, der Beklagten zur Mängelbeseitigung eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen (Staudinger/Peters, BGB, 2000, § 634 Rdnr. 34).

1.

Der Kläger hat zwar bei der Beklagten eine Einbauküche aus einem serienmäßig hergestellten Programm von Küchenmöbeln einschließlich mehrerer Elektrogeräte bestellt. Darin erschöpfte sich sein Auftrag jedoch nicht. Die Einbaumöbel und -Geräte waren nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, zusammen zu setzen, an Ort und Stelle einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen. Die Beklagte schuldete mithin nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung sowie alsdann Lieferung und Zusammensetzen der Möbel sowie den plangerechten Einbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte. Damit hatte die Beklagte die nach Katalog zu bestellenden Sachen den besonderen Wünschen des Bestellers anzupassen und ein Werk herzustellen, das für sie nach dem Zusammensetzen nur schwer anderweitig absetzbar war. Folglich war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke des Klägers geeignetes Werk herzustellen. In einem solchen Fall liegt ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache vor (BGH NJW-RR 1990, 787 f; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 55 f; OLG Koblenz MDR 1998, 639):

2.

Der Kläger hat am 20. März 2002 den Rücktritt von dem Vertrag erklärt, ohne der Beklagten zuvor eine Nachfrist zur Beseitigung der - insgesamt geringfügigen - Mängel gesetzt zu haben. Mithin ist das Wandelungsbegehren unbegründet und die Klage abzuweisen.

II.

Die Widerklage ist teilweise begründet. Der Kläger ist der Beklagten nach § 631 BGB zur Zahlung von 2.045,17 € nebst 16 % Umsatzsteuer Zug um Zug gegen Beseitigung der im Urteilstenor genannten Mängel verpflichtet.

1.

Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, die Werklohnforderung der Beklagten in voller Höhe beglichen zu haben. Die Rechtsprechung entnimmt der sich aus § 362 BGB ergebenden Beweislastverteilung den Grundsatz, dass der Schuldner die Beweislast für die Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistung trägt (BGH NJW 1993, 1704, 1706). Dieser Beweislastregel hat der Kläger indes nicht genügt, weil er es versäumt hat, für die Erfüllung der Werklohnforderung einen Beweis zu benennen.

2.

Wegen der unstreitig der Werkleistung der Beklagten anhaftenden Mängel ist der Kläger gemäß § 320 BGB nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zur Zahlung verpflichtet. Aufgrund der dem Kläger durch § 320 BGB eröffneten Einrede kann die Beklagte Verzugszinsen nicht beanspruchen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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