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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 1 U 740/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 721
BGB § 716
BGB § 730 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLANDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 740/01

Verkündet am 10. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein sowie der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten/Widerklägers wird das am 24. August 2001 verkündete Teilurteil des Landgerichts in Saarbrücken - 1 O 266/99 - abgeändert:

1. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt,

a) Rechnung zu legen über die Ein- und Ausgaben aus dem Zeitraum Mitte September 1994 bis April 1995 bezüglich der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien unter Einschluss der nach Beendigung der Tätigkeit ab dem Monat Mai 1995 noch eingezogenen Beträge und deren Verwendung, einschließlich des aus dem Prozessverfahren des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 464/95 - von der dortigen Beklagten (Firma) gezahlten Betrages von 20.000 DM durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung sämtlicher Ein- und Ausgaben,

b) an den Beklagten/Widerkläger sämtliche Buchungsbelege für die Ein- und Ausgaben unter Einschluss der Privatentnahmen, der Personalkosten (insbesondere die Lohnkosten) und der Steuerzahlung (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer), sowie aller sonst zum Verständnis der Zusammenstellung erforderlichen Belege, und außerdem sämtliche Kontoauszüge und Bareinzahlungs- und auszahlungsbelege zu Prüfzwecken herauszugeben.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger/Widerbeklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der durch diese Entscheidung bedingten Beschwer des Klägers/Widerbeklagten wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien waren ab September 1994 gemeinsam im Bereich der Fenstermontage tätig. Mangels Geschäftserfolg stellten sie im August 1995 ihre Zusammenarbeit ein. Am 19. Januar 1996 trafen die Parteien folgende mit ihrem Namenszug als Unterschrift versehene schriftliche Vereinbarung (Bl. 5 d.A.):

"Die Parteien vereinbaren, daß sie an den seit dem 15.09.1994 entstandenen Gewinnen und Verlusten jeweils in Höhe von 50 % beteiligt sind und dafür haften.

Die Tätigkeit der Firma wurde im August 1995 eingestellt. Die Parteien haben zu diesem Zeitpunkt die Firma aufgelöst.

Aus dem Betrieb der Firma ist ein Verlust von 75.000,00 DM entstanden.

Jeder der beiden Beteiligten trägt die Hälfte dieses Verlustes.

Herr verpflichtet sich in Höhe seines Verlustanteils die Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit der Firma gegenüber der Kreissparkasse auszugleichen."

Im Blick auf den von dem Beklagten/Widerkläger (fortan: Beklagter) gegenüber der Kreissparkasse zu tragenden Verlustanteil in Höhe von 35.000 DM übernahm der Kläger zu Gunsten der Kreissparkasse eine schriftliche Bürgschaft (Bl. 6 d.A.). Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger Erstattung des von ihm an die Kreissparkasse gezahlten Betrages über 38.618,86 DM von dem Beklagten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,

...

2. den Kläger zu verurteilen, Rechnung zu legen über die Ein- und Ausgaben aus dem Zeitraum Mitte September 1994 bis April 1995 bzgl. der früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Parteien unter Einschluß der nach Beendigung der Tätigkeit ab dem Monat Mai 1995 noch eingezogenen Beträge und deren Verwendung, einschließlich des aus dem Prozeßverfahren des Landgerichts Saarbrücken, 16 O 464/95, von der dortigen "Beklagten (Firma) geschuldeten und gezahlten Beträge durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung sämtlicher Ein- und Ausgaben einschließlich der dazugehörigen Belege sowie der Kontounterlagen,

3. Auskunft zu erteilen darüber, ob die Privatentnahme des Widerbeklagten, die dieser in Höhe von ca. 70.000,00 DM während der Zusammenarbeit der Parteien von eingehenden Geldern zur privaten Anschaffung eines Baggers getätigt hat, dem Gesellschaftsvermögen wieder zugeführt wurde und bejahendenfalls dies zu belegen,

4. Auskunft über den Verbleib des beweglichen Firmenvermögens zu erteilen, insbesondere die Firmenfahrzeuge und die Werkzeuge, sowie über deren Wert im Mai 1995,

5. den Kläger zu verurteilen, den sich nach Auskunft und Rechnungslegung gemäß vorstehenden Ziffern 2 bis 4 ergebenden Betrag dem Gesellschaftsvermögen zuzuführen, sowie die Hälfte des sich ergebenden Auseinandersetzungsguthabens an ihn auszuzahlen, nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Antrags.

Durch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die von dem Beklagten unter Ziffer 2. bis 4. gestellten Anträge abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte nach Maßgabe des Urteilstenors sein Auskunftsbegehren teilweise weiter.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Das Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig. Ihm ist gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1. Wer die Kosten seines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen; er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH NJW 1963, 584 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH NJW 1991, 109 f.).Das in der Bedürftigkeit einer Partei zu erblickende Hindernis ist im Sinne von § 234 ZPO dann behoben, wenn dieser oder ihrem Prozessbevollmächtigten der die Prozesskostenhilfebewilligung enthaltene Beschluss zugegangen ist (BGH NJW 1978, 1920).

2. Der Beklagte, dem das angefochtene Teilurteil am 19. September 2001 zugestellt wurde (Bl. 176 d.A.), hat am 19. Oktober 2001 einen Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren gestellt (Bl. 190 ff. d.A.). Mithin wurde der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist eingereicht. Der Beschluss des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde dem Beklagten am 14. Dezember 2001 zugestellt (Bl. 211 d.A.). Mit am 27. Dezember 2001 (Bl. 212 d.A.) eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt, sein Rechtsmittel begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mithin ist die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt und zugleich die versäumte Prozesshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 ZPO) worden. Folglich ist dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.

Das Rechtsmittel des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das mit der Berufung geltend gemachte Auskunftsbegehren findet seine Grundlage in §§ 721, 716 BGB.

a) Zwischen den Parteien bestand eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB). Tatsächlich haben die Parteien im Bereich der Fenstermontage zusammengearbeitet. Bei dieser Kooperation handelte es sich abweichend von dem ursprünglichen Vorbringen des Beklagten (Bl. 17, 19 d.A.) um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Einmal ergibt sich aus der von dem Beklagten - wie die Begutachtung durch den Sachverständigen mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" belegt (Bl. 110 d.A.) -unterzeichneten Vereinbarung vom 19. Januar 1996, dass die Parteien "gemeinsam" eine Firma für Fenstermontage betrieben haben. Im Übrigen sind die Widerklageanträge nur verständlich und begründet, wenn der Beklagte selbst ebenfalls von einem Gesellschaftsverhältnis ausgeht. Bei dieser Sachlage bestehen keine Zweifel, dass die Parteien in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden waren.

b) Die Ansprüche des Klägers auf Rechnungslegung und Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen ergeben sich aus §§ 721, 716 BGB.

aa) Der Anspruch auf Rechnungsabschluss ist Hilfs- bzw. Vorbereitungsanspruch für die Einzelansprüche auf Gewinnverteilung, Auseinandersetzung und Abfindung. Jeder Gesellschafter kann im eigenen Namen von den übrigen Gesellschaftern die Erstellung des Abschlusses und dessen Mitteilung an sich selbst verlangen (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 721 Rn. 3). Die Bilanzaufstellung wie auch die Aufstellung einer den Verhältnissen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angepassten Gewinn- und Verlustrechnung dienen als Grundlage für die Ermittlung und Verteilung des Ertrags (Münchener Kommentar/Uhner, BGB, 3. Aufl., § 721 Rn. 6).

bb) § 716 BGB gewährt kein Auskunftsrecht, sondern den Anspruch, sich durch eigene Aktivität Information zu beschaffen (Erman/H.P.Westermann, BGB, 10. Aufl., § 716 Rn. 1). Das Auskunftsrecht des § 716 BGB ist gegen die übrigen Gesellschafter zu erheben (Palandt/Sprau a.a.O., § 716 Rn. 1; Erman/H.P. Westermann, a.a.O.). Von Anspruch auf Rechnungslegung (§ 721 BGB) unterscheidet es sich durch seinen primär auf Duldung gerichteten Inhalt (Münchener Kommentar/Ulmer a.a.O., § 716 Rn. 1). Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Bücher und Papiere der Gesellschaft, soweit sie über deren Angelegenheiten und insbesondere die Geschäftsvorgänge Aufschluss geben (Münchener Kommentar/Ulmer a.a.O., § 716 Rn. 5). Der Gesellschafter kann sich also über alle Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in Bücher, Papiere und überhaupt alle Unterlagen unterrichten (Erman/Westermann, a.a.O., § 716 Rn.2).

2. Der Anspruch des Beklagten ist nicht durch Erfüllung untergegangen.

a) Vergeblich beruft sich der Kläger hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung auf eine von seinem Steuerberater gefertigte Gewinn- und Verlustrechnung. Zum einen stammt dieses Rechenwerk nicht von dem abrechnungspflichtigen Kläger persönlich. Im Übrigen weist die Gewinn- und Verlustrechnung eine GmbH als Auftraggeber aus (Bl. 226 d.A.). Ferner werden beide Parteien in der Abrechnung als Arbeitnehmer der Firma GmbH geführt (Bl. 228 f. d.A.). Folglich kann von einer Gewinn- und Verlustrechnung der zwischen den Parteien betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ausgegangen werden.

b) Was die Einsicht in die Geschäftsunterlagen anlangt, hat der Kläger ebenfalls seiner sich aus § 716 BGB ergebenden Verpflichtung nicht genügt. Der Kläger hat zwar schriftsätzlich vorgetragen, der Beklagte könne in die bei seinem Steuerberater verwahrten Unterlagen Einblick nehmen. Tatsächlich hat der Steuerberater den Beklagten indes bislang keine Einsicht gewährt. Folglich ist es Sache des Klägers, die bei ihm und seinem Steuerberater noch vorhandenen Geschäftspapiere dem Beklagten zur Einsichtnahme vorzulegen.

3. Der Beklagte hat nicht auf seine Auskunftsrechte verzichtet; ebenso fehlt es an einer abschließenden Auseinandersetzung der Parteien.

a) Der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 19.1.1996 kann ein Verzicht auf die Geltendmachung von Auskunftsrechten nicht entnommen werden. In der Absprache ist lediglich niedergelegt, dass die Parteien an dem gemeinsam betriebenen Geschäft in Höhe von jeweils 50 % beteiligt waren und in diesem Verhältnis den erlittenen Verlust über 75.000 DM ausgleichen. Eine Aussage über wechselseitige Auskunftspflichten ist in der Abmachung nicht enthalten. Überdies haben die Parteien am 23. Januar 1997 vereinbart (Bl. 27 d.A.), dass der aus einem zwischen dem Kläger und geführten Rechtsstreit erzielte Erlös unter den Parteien hälftig zu verteilen ist. Auch diese ergänzende Übereinkunft verdeutlicht, dass eine abschließende Regelung im Sinne eines Verzichts auf etwaige Auskunftsrechte nicht gewollt war.

b) Schließlich fehlt es auch an einer abschließenden Auseinandersetzung (§ 730 ff. BGB) der Parteien, die wechselseitige Auskunftsrechte entfallen lässt. Nach Auflösung der Gesellschaft ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu errichten (BGHZ 37, 299, 304 f.). Dies ist jedoch im Streitfall nicht erfolgt, weswegen die von dem Beklagten geltend gemachten Auskunftsansprüche weiter bestehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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