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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 924/01
Rechtsgebiete: HGB, UStG, ZPO, BGB


Vorschriften:

HGB § 87
HGB § 89b
HGB § 89b Abs. 1 Satz 1
HGB § 89b Abs. 1 Nr. 3
HGB § 89b Abs. 2
UStG § 14
ZPO § 287
BGB § 273
BGB § 320
BGB § 284 Abs. 1 Satz 2 a. F.
BGB § 286 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 924/01

Verkündet am 5.2.2003

In Sachen

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 7 IV O 11/94 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Mehrwertsteuerausweis (§ 14 UStG) 47.826,56 € (93.540,62-DM) abzüglich am 31. Dezember 1998 gezählter 29.015,08 € (56.748,57 DM) zu bezahlen nebst Zinsen

in Höhe von 11,25 % in der Zeit vom 6. Juni 1995 bis 30. September 1995

in Höhe von 10,75 % in der Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 30. Dezember 1995

in Höhe von 11.75 % in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996

in Höhe von 8,75 % in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis 30. Juli 1999

in Höhe von 6,75 % in der Zeit vom 1. August 1999 bis 30. August 2001

in Höhe von 8,62 % in der Zeit vom 1. September 2001 bis 30. Dezember 2001

in Höhe von 7,57 % in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002

in Höhe von 7,47 % seit dem 1. Juli 2002

abzüglich am 31. Dezember 1998 auf die Zinsen gezahlter 197,47 € (386,21 DM).

b)

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger

aa)

aus 10.225,84 € (20.000 DM) Zinsen zu zahlen

in Höhe von 17.75 % in der Zeit vom 30. August 1993 bis 30. Oktober 1993

in Höhe von 17,25 % in der Zeit vom 1. November 1993 bis 30. November 1993,

bb)

aus 19.684,74 € (38.500 DM) Zinsen zu zahlen

in Höhe von 13,75 % in der Zeit vom 30. August 1993 bis 30. Oktober 1993

in Höhe von 13.25J& in der Zeit vom 1. November 1993 bis 30. November 1993,

cc)

aus 29.910,58 € (58.500JDM) Zinsen zu zahlen

in Höhe von 13,25 % in der Zeit vom 1. Dezember 1993 bis 30. Januar 1994

in Höhe von 12,25 % in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 30. März 1994

in Höhe von 11,75 % in der Zeit vom 1. April 1994 bis 30. März 1995

in Höhe von 11,25 % in der Zeit vom 1. April 1995 bis 5. Juni 1995.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen - mit Ausnahme der vom Kläger allein zu tragenden Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstanden sind - einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht - 1 U 195/96-34 - entstandenen Kosten der Kläger 22/42 und Beklagte 20/42.

3.

Das ist Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Wert der durch diese Entscheidung begründete Beschwer wird für den Kläger auf 17.210,82 € (127.202,06 DM - 93.540,62 DM = 33.661,44 DM) und die Beklagte auf 18.811,48 € (93.540,62 DM - 56.748,57 DM = 36.792,05 DM) sowie der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 36.022,30 € (127.202,06 DM - 56.748,57 DM = 70.453,49 DM) festgesetzt.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger war im Zeitraum von dem Jahre 1980 bis 31. Dezember 1992 für die Beklagte, einen Automobilhersteller, als Vertragshändler tätig. Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichbetrages nach § 89b HGB in Anspruch.

Zunächst hat der Kläger, der seinen Ausgleichsanspruch auf mindestens 300.000DM veranschlagte (Bl. 10 d.A.), durch Schriftsatz vom 3. August 1993 gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt eine am 30. August 1993 zugestellte (Bl. 75 d.A.) Teilklage auf Zahlung von 65.000 DM erhoben, wovon 58.500 DM auf das Neuwagengeschäft und 6.500 DM auf das Ersatzteilgeschäft entfielen (Bl. 1 ff., 588 d.A.). Nach Verweisung der Sache an das Landgericht Saarbrücken hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995 (Bl. 682 d.A.), der dem Kläger am 23. Mai 1995 zugestellt wurde (Bl. 686 d.A.), im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, dass dem Kläger über die mit der Teilklage geltend gemachte Forderung von 65.000 DM hinaus kein weiterer Ausgleichsanspruch in Höhe von 235.000 DM gegen sie zusteht. Durch Schriftsatz vom 6. Juni 1995 (Bl. 689 d.A.), den die Beklagte am 6. Juni 1995 als zugestellt angenommen hat (Bl. 687 d.A.), hat der Kläger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch auf 217.778,65 DM erhöht. Danach verlangte der Kläger einen Ausgleich in Höhe von 119.163,62 DM für das Neuwagengeschäft, in Höhe von 38.000 DM für das Ersatzteillager sowie in Höhe von 32.209,52 DM für das Geschäft mit Nato-Kunden. Einschließlich 15 % MwSt ergibt dies den Betrag von 217.778,65 DM (Bl. 692 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Urteil vom 23. Januar 1996 abgewiesen (Bl. 715 ff. d.A.). Auf die Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 29. Januar 1997 (Bl. 875 ff. d.A.) das angefochtene Urteil aufgehoben, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur zweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. Die von der Beklagten gegen das Grundurteil eingelegte Revision wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1998 nicht angenommen-(Bl. 948 ff. d.A.). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zahlte die Beklagte am 31. Dezember 1998 einen Betrag in Höhe von 56.748,57 DM zuzüglich 386,21 DM Zinsen an den Kläger.

In dem nunmehr vor dem Landgericht fortgesetzten Verfahren hat der Kläger seinen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der sog. Münchener Formel berechnet. Nach der erstinstanzlichen Darstellung des Klägers beläuft sich die "Forderung für Neuwagenumsätze auf 34.300,46 DM für Umsätze mit Ersatzteilen auf 47.249,39 DM, was zuzüglich einer MwSt von 16 % den Gesamtbetrag in Höhe von 210.597,82 DM ergibt. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 die Widerklage sowie die Klage wegen eines Betrages von 56.748,57 DM einschließlich eines Zinsbetrages von 386,21 DM übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 1163 d.A.).

Der Kläger hat beantragt (Bl. 1164 d.A.):

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 210.597,82 DM abzüglich am 31. Dezember 1998 gezahlter 56.748,57 DM zu zahlen, nebst folgender Zinsen

vom 1. April 1993 bis 19. August 1993 - 14 %

vom 20. August 1993 bis 30. Oktober 1993 - 13.75 %

vom 1. November 1993 bis 30. November 1993 - 13,25 %

vom 1. Dezember 1993 bis 30. Januar 1994 - 13,25 %

vom 1. Februar 1994 bis 30. März 1994 - 12,25 %

vom 1. April 1994 bis 30. September 1995 - 11,75 %

vom 1. Oktober 1995 bis 30. Dezember 1995 - 10,75 %

vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 1996 - 11,75 %

vom 1. Juli 1996 bis 30. Juli 1999 - 8,75 %

vom 1. August 1999 bis 1. Oktober 1999 - 6,75 %

vom 2. Oktober 1999 bis 22. März 2001 - 6,75 %

vom 21. März 2001 bis 30. August 2001 - 6,75 %

ab 1. September 2001 - 8,62 %

abzüglich auf die Zinsen gezahlter 386,21 DM.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt (Bl. 1164, 1026 d.A.).

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, soweit der Kläger im Blick auf das Neuwagengeschäft einen 62.414,64 DM übersteigenden Betrag geltend macht (Bl. 116 d.A.). Im Übrigen beruft sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil ihr eine § 14 UStG entsprechende Rechnung von dem Kläger nicht erteilt worden sei (Bl. 1164 d.A.).

Durch das angefochtene Schlussurteil (Bl. 1172-1195 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 127.202,06 DM abzüglich am 31. Dezember 1998 gezahlter 56.748,57 DM nebst Zins abzüglich der auf die Zinsen erbrachten 386,21 DM zu zahlen (Bl. 1173 d.A.). Das Landgericht hat einen Ausgleichsanspruch für das Ersatzteilgeschäft abgelehnt. Ausgehend von der Münchener Formel ist die Kammer, nach deren Auffassung der Zahlungsanspruch nicht verjährt ist, für das Neuwagengeschäft zu einem Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 127.202,06 DM gelangt. Gegen das am 29. November 2001 zugestellte (Bl. 1197 d.A.) Urteil richtet sich die am 28. Dezember 2001 eingelegte (Bl. 1204 d.A.), und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2002 (Bl. 1209 d.A.) am 28. Februar 2002 begründete (Bl. 1211 ff. d.A.) Berufung.

Die Beklagte, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, rügt die Anwendung der Münchener Formel durch das Landgericht als Berechnungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs. Ferner könne dem Landgericht nicht gefolgt werden, weil es zu Gunsten des Klägers Kunden berücksichtigt habe, die sich aufgrund mit der Beklagten geschlossener Rahmenverträge für den Erwerb von Peugeot-Fahrzeugen entschieden hätten. Die von dem Kläger mitgeteilten Boni, Profilzulagen und Verkaufspreise würden mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei sie nicht in der Lage, aus der Provision händlertypische Bestandteile herauszurechnen. Auf die Ausgleichsforderung des Klägers entfalle entsprechend dem am 31. Dezember 1992 maßgeblichen Satz eine MwSt von lediglich 14 % und nicht 16 %. Verzugszinsen könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er seinen Verzugsschaden nicht nachgewiesen habe. Schließlich stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil der Kläger eine die Umsatzsteuer ausweisende Handelsrechnung bislang nicht ausgestellt habe.

Die Beklagte beantragt (Bl. 1211,1270,1360 d.A.),

unter Abänderung des Schlussurteils die Klage abzuweisen, soweit nicht durch die Zahlung vom 31. Dezember 1998 Erledigung eingetreten ist.

Der Kläger beantragt (Bl. 1250, 1270, 1360 d.A.),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger trägt zur Verteidigung des angefochtenen Urteils vor, er habe im Jahre 1992 bei Geschäften mit Mehrfachkunden eine Provision in Höhe von 49.735,14 DM (Bl. 1313 d.A.) und bei Geschäften mit Einmalkunden eine Provision in Höhe von 66.372,60 DM (Bl. 1315 d.A.) erzielt. Seine Gesamtprovision belaufe sich mithin auf 116.107,74 DM. Der Anteil der händlertypischen Vergütung an den Provisionen sei mit 30 % zu veranschlagen. Gehe man von der neuesten BGH-Rechtssprechung aus, so sei die Mehrfachkundenprovision des letzten Vertragsjahres für die Dauer von fünf Jahren fortzuschreiben. Nach dieser Berechnungsweise stehe ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 131.104,40 DM zu (Bl. 1319 d.A.). Die geltend gemachten Zinssätze habe er tatsächlich an seine Bank entrichtet. Die von der Beklagten enthaltene Zahlung habe er zur Rückführung seiner Kredite verwendet.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und. Im Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 1355 ff. d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

Der dem Kläger gegen die Beklagte nach § 89b HGB zustehende Ausgleichsanspruch beläuft sich unter Berücksichtigung der von dem Kläger mitgeteilten und von dem Senat weitgehend übernommenen tatsächlichen ^Grundlagen nach Maßgabe der Entscheidung BGH NJW 1996, 2298, 2301 auf 47.826,56 € (93.540,62 DM). Setzt man die von der Beklagten am 31. Dezember 1998 erbrachte Zahlung über 29.015,08 € (56.748,57 DM) ab, so verbleibt zugunsten des Klägers ein offener Zahlungsanspruch in Höhe von 18.811,48 € (36.792,05 DM).

Der Ausgleichsanspruch des Klägers beträgt insgesamt 93.540,62 DM.

I.

Bei der Berechnung des Anspruchs legt der Senat das von dem Kläger vorgelegte Zahlenwerk zugrunde. Lediglich zwei von dem Kläger auf das Mehrfachkundengeschäft bezogene Provisionen (Kunden: sind den Einfachkundenprovisionen zuzuordnen. Die übrigen von der Beklagten gegen die Berechnungsgrundlagen des Klägers erhobenen Einwände greifen nicht durch.

1.

Alle von dem Kläger vorgenommenen PKW-Verkäufe sind bei der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.

a)

Zum einen bilden die im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Abrufscheins abgesetzten Fahrzeuge Bestandteile des Ausgleichsanspruchs des Klägers.

Nach einhelliger Meinung reicht im Rahmen der §§ 87, 89b HGB eine - wenn auch geringe - Mitursächlichkeit des Vertreterhandels aus. Daran fehlt es nur bei einem bereits fest zur Bestellung entschlossenen Kunden, bei dem der Handelsvertreter bzw. Vertragshändler lediglich als Empfangsvertreter oder Bote tätig wird. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Ursächlichkeit des Vertreters bzw. Vertragshändlers für den Kaufabschluss durch die Sogwirkung. der Marke beseitigt wurde, hat der BGH ausgeführt, es entspreche der Lebenserfahrung, dass bei der Kaufentscheidung neben der Marke des Fahrzeugs auch die Werbung des Vertragshändlers einschließlich seiner Betreuung und Serviceleistung jedenfalls eine nicht völlig bedeutungslose Rolle spiele. Ähnliches gilt auch hier. Der mit dem Abrufschein verbundene Preisnachlass mag ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Kaufentscheidung des Kunden sein. Gleichwohl ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass regelmäßig auch in diesen Fällen ein Rest an Überzeugungsarbeit durch den Händler erbracht wird. Dies gilt umso mehr, als es bei Firmen und Behörden nicht unüblich ist, Rahmenvereinbarungen mit mehreren Kraftfahrzeugherstellern abzuschließen (BGH NJW 1996, 2302, 2304).

b)

Zum anderen fließen in den Ausgleichsanspruch des Klägers Geschäfte mit der Firma, einer Leasinggesellschaft, ein, der die Beklagte aufgrund eines Großabnehmerabkommens besondere Einkaufskonditionen gewährt.

Auch in diesem Fall hat der Händler - wie bei Verkäufen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Abrufscheins - jedenfalls einen Rest an Überzeugungsarbeit (vgl. BGH NJW 1996, 2302, 2304) zu leisten, weil sich das Leasingunternehmen beim Erwerb von Fahrzeugen an einen ändern Vertragshändler wenden kann. Ferner liegt es nahe, dass ein Leasingunternehmen auch mit anderen Herstellern Großabnehmerabkommen trifft und sich der Händler gegenüber dieser Konkurrenz behaupten muss. Schließlich trägt der Händler - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - mit Verkäufen an Leasinggesellschaften zum Gebrauch von Fahrzeugen der Beklagten durch Kunden der Leasingunternehmen bei, was die Möglichkeit eröffnet, diese Kunden als künftige direkte Abnehmer von Fabrikaten zu gewinnen.

2.

Die Ausweisung der Stammkunden durch den Kläger (Bl. 1313 d.A.) begegnet mit Ausnahme der Kunden und keinen Bedenken.

a)

Im Kraftfahrzeughandel beträgt bei Privatkunden der Zeitraum zwischen Erstkauf und erster Nachbestellung im Durchschnitt fünf Jahre. Im Kraftfahrzeugbereich sind neben der Marke und der Produktwerbung auch -die- Betreuungs- und Serviceleistungen des Händlers für die Schaffung eines Kundenstammes von Bedeutung. Aufgrund der bei Neufahrzeugen üblicherweise durchzuführenden regelmäßigen Kundendienste haben die Händler die Möglichkeit, die Bindungen auch zu Erstkäufern zu festigen (BGHZ 135, 14, 19 f. = BGH NJW 1997, 1503 f.). Ausweislich der vorgelegten Liste erfolgten die Verkäufe nahezu ausschließlich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Soweit ein früherer Verkauf nicht 5, sondern 6 Jahre zurücklag, handelt es sich gleichwohl um einen Mehrfachkunden, weil der Zeitraum von 5 Jahren lediglich einen Richtwert, aber keine zwingende Zäsur bildet. Demgegenüber können die Käufer und nicht als Stammkunden gelten, weil zwischen den beiden Erwerbsvorgängen Zeiträume von 12 bzw. 11 Jahren lagen. Angesichts dieser lockeren Bindung kann hier nicht von einer Stammkundeneigenschaft ausgegangen werden, die ohne weiteres die Erwartung weiterer Geschäftsabschlüsse begründet. Folglich sind die für die Kunden v. und angefallenen Provisionen den Einfachkundenprovisionen zuzuschlagen.

b)

Schließlich ist auch der Schwager des Klägers als Stammkunde zu berücksichtigen. Die Frage, ob Familien- und Betriebsangehörige in den Kreis der Stammkunden einzubeziehen sind, hat der BGH bislang offen gelassen (BGH NJW 1996, 2302, 2305). Nach Auffassung des Senats können auch Familienangehörige als Stammkunden angesehen werden, weil eine familiäre oder betriebliche Bindung, wo gewisse Gefälligkeiten, aber keine unentgeltlichen Leistungen größeren Ausmaßes erwartet werden können, nicht überbewertet werden darf. Ist der Kunde mit dem Fahrzeug wirklich zufrieden und kann er anderweitig auf eine sachkundige Werkstattbetreuung zurückgreifen, besteht begründete Aussicht, dass die Vertragsbeziehung für die Beklagte erhalten bleibt. Da im Übrigen die Fortdauer einer Geschäftsbeziehung mit einem Stammkunden vermutet wird, hat der Hersteller zu beweisen, dass als Folge des Ausscheidens des Vertragshändlers eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zu erwarten ist (E/B/J/ Löwisch, HGB, 2001, § 89b Rdnr. 85). Einen dahingehenden Beweis hat die Beklagte jedoch nicht angetreten.

3.

Darüber hinaus können 2/3 der Einmalkunden bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Klägers als Stammkunden berücksichtigt werden.

Bei langlebigen Wirtschaftsgütern mit einem längeren Nachbestellungsintervall ist anerkannt, dass Kunden, die bei Beendigung des Handelsvertreter- bzw. Vertragshändlerverhältnisses erst Einmalkunden waren, als Stammkunden behandelt werden können, wenn und soweit unter Berücksichtigung branchenüblicher Besonderheiten aufgrund einer Schätzprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nach Vertragsende Wiederholungskäufe zu erwarten sind. Die Erfahrung zeigt, dass viele Kraftfahrzeug-Vertragshändler auch schon einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Erstkunden durch händlerspezifische Betreuungs- und Serviceleistungen in einem Maße an sich binden, dass die begründete Erwartung auf Vornahme eines Folgegeschäfts gerechtfertigt ist. Daher ist es sachgerecht, bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs auch denjenigen Anteil der Erstkunden als Bestandteil des Kundenstammes im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB zu berücksichtigen, von dem nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre Nachbestellungen erwartet werden können (BGHZ 135, 14, 19 f. = BGH NJW 1997, 1503 f.). Danach kann bei einem Kraftfahrzeug-Vertragshändler regelmäßig davon ausgegangen werden, dass 2/3 der Einmalkunden zu Stammkunden werden (BGH NJW 1996, 2298, 2301).

4.

Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger im Blick auf händlertypische Bestandteile seiner Provision und damit ferner abgegoltene verwaltende Tätigkeiten von seiner Vergütung einen Abschlag von 30 % vornimmt.

a)

Wirtschaftlich betrachtet nehmen die Rabatte, die ein Vertragshändler auf den Listenpreis des Herstellers von diesem erhält, die Stelle der Provision eines Handelsvertreters ein. Um eine Vergleichbarkeit beider zu erzielen, ist es jedoch notwendig, diejenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragshändler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat (BGH NJW 1996, 2298, 2300). In einem ersten Rückführungsschritt ist der dem Vertragshändler eingeräumte Rabatt durch Ausklammerung der händlertypischen Bestandteile auf das Niveau eines Handelsvertreters zurückzuführen, was auch die Bestimmung der Ausgleichshöchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB erleichtern soll. Sodann sind in einem zweiten Rückführungschritt die der Provision des Handelsvertreters für verwaltende Tätigkeiten entsprechenden Vergütungsanteile auszusondern, so dass die für die werbende, vermittelnde Tätigkeit gewährte Vergütung übrig bleibt (BGH NJW 1996, 2302 f.).

b)

Im Handelsvertreterrecht hat der BGH dem Prinzipal die Darlegungs- und Beweislast für einen auf verwaltende Maßnahmen entfallenden, nicht ausgleichsfähigen Provisionsanteil dann zugewiesen, wenn er einen höheren als den vom Vertreter angegebenen Anteil herausgerechnet wissen will. Begründet wird dies vor allem mit der Sachnähe des Prinzipals, der den Provisionssatz im Vertrag vorgegeben hat und über Erfahrungswerte darüber verfügt, wie sich die Provision aufteilen soll, wenn sie auch Vergütungsanteile für handelsvertreteruntypische Tätigkeiten enthält. Diese Erwägungen sind auch auf das Verhältnis zwischen Hersteller und Vertragshändler zu übertragen (BGH NJW 1996, 2298, 2300). Der Hersteller ist also darlegungs- und beweispflichtig wenn er höhere als von dem Vertragshändler angegebene Bestandteile als händlertypische Vergütung und als Entgelt für verwaltende Tätigkeiten aus der Provision herausrechnen will (Graf v. Westphalen in: Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl., Vertragshändler-Vertrag, Rndr. 94). Nach diesen Grundsätzen trägt die Beklagte die Beweislast dafür, inwieweit die dem Kläger gewährte Provision händlertypische und verwaltende Tätigkeiten abdeckende Vergütungsbestandteile enthält. Mangels jeden Sachvortrages der Beklagten ist der von dem Kläger eingeräumte Abzug in Höhe von 30 % der Berechnung zugrundezulegen.

5.

Schließlich kann die Beklagte nicht mit ihrem Vorbringen gehört werden, soweit sie Verkaufspreise des Klägers, Provisionen und Profilzulagen mangels Zugriff auf die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen (Bl. 1335 d.A.) bestreitet.

a)

Ein substantiierter Sachvortrag kann einer Partei unzumutbar sein, die nicht mehr über bestimmte Unterlagen verfügt. Dies gilt aber nur, soweit die Partei glaubhaft macht, die Schriftstücke tatsächlich nicht mehr in ihren Händen zu haben (BGH NJW 1995, 130 f.).

b)

Vorliegend kann indes von einer Unkenntnis der Beklagten über die Gewinnmargen des Klägers nicht ausgegangen werden. Im Blick auf den auslaufenden Vertrag fanden zwischen den Parteien bereits im Jahre 1992 Verhandlungen über die Abwicklung ihres Vertragsverhältnisses statt, die zu keiner gütlichen Einigung führten. Im August 1993 erhob der Kläger Teilklage auf Tilgung seines Ausgleichsanspruchs. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte keine Veranlassung, Schriftstücke aus der Geschäftsverbindung mit dem Kläger zu vernichten. Folglich kann das Bestreiten der Beklagten keine Berücksichtigung finden.

II.

Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW 1996, 2298, 2301 zu bestimmen. Danach beläuft sich seine Forderung auf 93.540,62 DM.

1.

Der Ausgleichsanspruch des Klägers bemisst sich weder nach dem neuen Berechnungsansatz in BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 ff. noch nach der Münchener Formel.

a)

Der von dem BGH entwickelte neue Berechnungsmodus verdrängt nicht andere ebenfalls vom BGH gebilligte Berechnungswege. Überdies hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass im Streitfall die Voraussetzungen der neuen Berechnungsmethode eingreifen.

Zwar gestattet der BGH einen vereinfachten Berechnungsansatz in der Form einer schlichten Multiplikation des Mehrfachkundenumsatzes im letzten Vertragsjahr mit dem Prognosezeitraum von fünf Jahren, sofern der Umsatz des Händlers mit Mehrfachkunden über einen längeren Zeitraum vor Vertragsende einen annähernd gleichbleibenden Anteil am gesamten Neuwagenumsatz ausgemacht hat (BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 ff.). Einmal genießt diese Methode keinen Vorrang gegenüber anderen vom BGH ebenfalls als zulässig erachteter Berechnungswege (BGH a.a.O.; Creutzig DAR 1999, 14; Intveen BB 1999, 1881, 1885). Zum anderen kann die vereinfachte Methode nur Anwendung finden, wenn der Händler substantiiert vorträgt, dass der Umsatz mit Mehrfachkunden über einen längeren Zeitraum einen gleichbleibenden Anteil des Gesamtumsatzes mit Neuwagen gebildet hat (BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 ff., Intveen BB 1999, 1881, 1885; Graf v. Westphalen in: Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl., Vertragshändler-Vertrag Rdnr. 91). Indes fehlt es an einer entsprechenden Darlegung des Klägers, der lediglich pauschal einen gleichbleibenden Anteil am Gesamtumsatz behauptet (Bl. 1312 d.A.). Der Kläger hat jedoch nicht ansatzweise anhand von Zahlenmaterial unterlegt, wie sich in seinem Betrieb während der Jahre vor Vertragsende das Verhältnis von Mehrfachkunden zum Gesamtumsatz gestaltet hat. Mangels näherer Substantiierung war der beantragte - auf eine Ausforschung hinauslaufende - Zeugenbeweis nicht zu erheben.

b)

Auch die von dem Kläger favorisierte Münchener Formel (vgl. Kainz/Lieber/Puszkajler BB 1999r434; Kümmel DB 1998, 2407; Creutzig DAR 1999, 14) kann nicht als taugliche Berechnungsgrundlage anerkannt werden. Dabei ist insbesondere zu beanstanden, dass die Mehrfachkunden des letzten Vertragsjahres entgegen BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 f. auf den Prognosezeitraum von fünf Jahren hochgerechnet werden, ohne dass festgestellt wird, ob die Mehrfachkundenquote auch in der Vergangenheit dauerhaft auf den Gesamtabsatz entfallen ist (Reufels/Lorenz MDR 1998, 1490). Ferner wird durch die Multiplikation der gesamten Provision mit der Stammkundenquote eine nicht tragfähige Pauschalierung für die Beurteilung, ob Einmalkunden als Mehrfachkunden gewonnen werden können, vorgenommen (Reufels/Lorenz BB 2000, 1586 f.; Reufels/Lorenz MDR 1998, 1490). Angesichts dieser grundlegenden Einwände kann die auf den Vertrieb von Fabrikaten der Marke BMW zugeschnittene Münchener Formel nicht auf die gesamte Automobilbranche und damit auch die Beklagte ausgedehnt werden.

2.

Nach Maßgabe der Leitentscheidung BGH NJW 1996, 2298, 2301 errechnet sich der Ausgleichsanspruch des Klägers mit 93.540,62 DM.

Zunächst sind die - um die händlertypische Vergütung nebst Verwaltungsanteil bereinigten - Mehrfachkundenprovisionen, die auf Kunden entfallen, die im Zeitraum von etwa fünf Jahren wenigstens zweimal als Käufer in Erscheinung getreten waren, für das letzte Vertragsjahr zu ermitteln. Auf den Betrag der Mehrfachkundenprovisionen sind 2/3 der - ebenfalls um die händlertypischen Anteile nebst Verwaltungsvergütung verminderten - Einfachkundenprovisionen des letzten Jahres zu addieren (BGH NJW 1996, 2298, 2301; BGHZ 135, 14, 20 f. = NJW 1997, 1503 f.). Die Summe beider Werte - Mehrfachkundenprovisionen nebst 2/3 der Einfachkundenprovisionen - bildet den "Basisbetrag" (BGH NJW 1996, 2298, 2301). Dieser Basisbetrag ist über einen Zeitraum von fünf Jahren um eine jährliche Abwanderungsquote von jeweils 25 %, 50 %, 75 % und den letzten beiden Jahren von jeweils 90 % zu reduzieren. Die so errechneten Provisionsverluste sind nach der Methode Gillardon (52,9907 : 60) abzuzinsen, weil die Einmalzahlung nicht erst nach Ablauf des fünfjährigen Prognosezeitraums erfolgt (BGH NJW 1996, 2298, 2301, Intveen BB 1999, 1881, 1887). Von dem nunmehr gefundenen Betrag ist nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung ein Abschlag wegen der Sogwirkung der Marke vorzunehmen (BGH NJW 1996, 2298, 2301). Schließlich ist dieser Endbetrag um den zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gültigen Mehrwertsteuersatz zu erhöhen (Reufels/Lorenz BB 2000, 1586, 1589).

3.

Nach diesen Leitlinien ist der Ausgleichsanspruch des Klägers auf 93.540,62 DM festzusetzen.

a)

Der für den Vergütungsanspruch maßgebliche Basisbetrag ist mit 64.294,60 DM zu bestimmen.

aa)

Die Mehrfachkundenprovision des Klägers im letzten Vertragsjahr ergeben -vermindert um die nicht berücksichtigungsfähigen Verkäufe an v. B (2.342,63 DM) und K (2.632,75 DM) - einen Betrag in Höhe von 44.759,76 DM. Wegen der mit 30 % zu pauschalierenden händlertypischen Vergütung verbleibt ein Betrag von 31.331,83 DM.

bb)

Die Einfachkundenprovisionen erhöhen sich im Blick auf die in diesen Bereich fallenden Verkäufe an die Kunden und auf 71.347,98 DM, die ebenfalls um die händlertypische Vergütung von 30 % auf 49.943,59 DM zu reduzieren sind. 2/3 dieses Betrages ergeben 32.962,77 DM. Rechnet man die Mehrfachprovisionen über 31.331,83 DM hinzu, ergibt sich der Basisbetrag in Höhe von 64.294,60 DM.

b)

Ausgehend von diesem Basisbetrag in Höhe von 64.294,60 DM und der jährlichen Abwanderungsquote ergibt sich ein Provisionsanspruch in Höhe von 109.300,82 DM, der entsprechend der Methode Gillardon (52,9907:60) auf 96.532,12DM abzuzinsen ist.

Die für den Prognosezeitraum von fünf Jahren zu Grunde zu legende Abwanderungsquote ist im ersten Jahr auf 25 %, in den beiden Folgejahren auf 50 und 75 % sowie in den beiden letzten Jahren auf 90 % zu veranschlagen. Mit Rücksicht auf den Basisbetrag von 64.294,60 DM und eine Abzinsung nach Maßgabe der Methode Gillardon (52,9907 : 60) ergeben sich folgende Werte:

1. Jahr 75 %: 48.220,95 DM, abgezinst 42.587,70 DM 2. Jahr 50 %: 32.147,30 DM, abgezinst 28.391,80 DM 3. Jahr 25 %: 16.073,65 DM, abgezinst 14.195,90 DM 4. Jahr 10 %: 6.429,46 DM, abgezinst 5.678,36 DM 5. Jahr 10 %: 6.429,46 DM, abgezinst 5.678,36 DM 109.300,28 DM, abgezinst 96.532,12 DM

Folglich berechnet sich der Provisionsverlust des Klägers nach Abzinsung über die Dauer von fünf Jahren auf 96.532,12 DM.

Von dem Ausgleichsanspruch in Höhe von 96.532,12 DM ist wegen der Sogwirkung der Marke Peugeot ein Abschlag von 15 % vorzunehmen (14.479,82 DM), so dass ein Betrag in Höhe von 82.053,30 DM verbleibt.

aa)

Die Würdigung der im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden Umstände obliegt dem Tatrichter, wobei er einen entsprechenden Abzug im Wege er Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen kann. Einer dieser Umstände ist, dass die Verkaufsbemühungen des Händlers in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke ausgehende Sogwirkung gefordert werden. In der Rechtsprechung werden wegen dieses Gesichtspunktes Abzüge von 10 % bis 25 % vorgenommen (BGH NJW 1996, 2302, 2304; BGH 1 996, 2298, 2301).

bb)

Im Blick auf die Sogwirkung der Marke Peugeot hält es der Senat für angemessen den Ausgleichsanspruch des Klägers in Anwendung von 287 ZPO um 15 % zu kürzen. Der Wert von 15 % bewegt sich etwa in der Mitte der vom BGH im Bereich von 10 bis 25 % gebilligten Abzüge. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass der Kläger während einer Reihe von Jahren neben Modellen der Marke Peugeot solche der zwischenzeitlich nicht mehr produzierten Marke Talbot vertrieben hat. Infolge des Produktionsstops konnte der Kläger nicht mehr von der Sogwirkung der Marke Talbot profitieren, sonder war gehalten, diesen Kunden die Marke Peugeot nahezubringen. Trotz Einstellung der Marke Talbot firmierte die Beklagte noch bei Vertragsende unter der Firma (Bl. 41, 43 d. A.). Wird aber die Marke Peugeot im selben Atemzug mit der nicht mehr existenten Marke Talbot genannt, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Sogwirkung der Marke Peugeot verringert. Werden mehrere Marken unter dem Dach eines Konzerns vereinigt, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass durch die Einstellung einer - ersichtlich am Markt erfolglosen - Marke auch der Ruf der verbliebenen Marke beeinträchtigt wird. Angesichts der durch die Zusammenführung mehrerer Marken gegebenen Schwierigkeiten erscheint eine Sogwirkung von 15 % durchaus angemessen. Da auf den Zeitpunkt des Jahres 1992 abzustellen ist, kann offen bleiben, wie hoch die Sogwirkung der Marke Peugeot angesichts ihres in den vergangenen Jahren gewonnen Imagezuwachses aus heutiger Sicht zu bewerten ist.

Der danach sich ergebende Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.053,30 DM ist um den im Zeitpunkt des Vertragsendes gültigen Mehrwertsteuersatz zu erhöhen (Reufels/Lorenz BB 2000, 1586, 1589; Kümmel DB 1998, 2407 f.; vgl. auch BGH NJW 1996, 2298, 2301: 14 % bezogen auf den 31. Dezember 1991). Folglich ist der am 31. Dezember 1992 maßgebliche Mehrwertsteuersatz von 14 % zu berücksichtigen, was einem Betrag über 11.487,82 DM entspricht. Mithin beläuft sich der Ausgleichsansprüche des Klägers auf 93.540,62 DM.

4.

Der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung kommt keine Bedeutung zu. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung geltend gemacht, soweit dem Kläger neben der bereits geleisteten Zahlung von 56.748,57 DM ein weiterer Betrag von mehr als 62.414,64 DM zugesprochen wird (Bl. 1163 d.A.). Da dem Kläger über die Zahlung von 56.748,57 DM hinaus ein weiterer Betrag von lediglich 36.792,05 DM zuerkannt wurde, ist die Einrede der Verjährung gegenstandslos geworden.

5.

Wegen des von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) kann die Klägerin Zahlung des Ausgleichsbetrages nur Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung beanspruchen, die den in der Klageforderung enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 11.487,82 DM nach Maßgabe des § 14 UStG ausweist.

Der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG kann vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden (BGH NJW 1988, 2042). Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung ist kein Bestandteil des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, sondern eine durch § 14 UStG begründete zivilrechtliche Nebenpflicht (Bunjes/Geist/Zeuner, UStG, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 12). Der Leistungsempfänger hat wegen seines Anspruchs auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuernachweis ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Dagegen ist § 320 BGB unanwendbar, weil nur die Hauptleistungen miteinander synallagmatisch verknüpft sind, die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung aber nur eine Nebenpflicht bildet (Peusquenz NJW 1974, 683 f., Zeuner a.a.O., § 14 Rdnr. 38). Da sich die Beklagte auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen hat, kann die Klägerin Zahlung nur Zug um Zug gegen Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis verlangen.

B.

Der Zinsanspruch des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors begründet.

I.

Der Kläger kann nicht bereits ab dem 1. April 1993 die von ihm gezahlten Kreditzinsen als Verzugsschaden beanspruchen, weil er die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam in Verzug gesetzt hatte.

Zwar hat der Kläger durch Anwaltschreiben vom 16. März 1993 von der Beklagten bis zum 30. März 1993 Zahlung in Höhe von 300.000 DM beansprucht (Bl. 59 d.A.). Dabei handelt es sich aber um eine Zuvielforderung, weil sich der Ausgleichsanspruch des Klägers lediglich auf 93.540,62 DM beläuft. Ob eine Zuvielmahnung im Umfang des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben; eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Das gilt vor allem in Konstellationen, wo der Schuldner den tatsächlich bestehenden Anspruch nicht allein ausrechnen kann (BGH NJW 1991, 1286, 1288). Im Streitfall liegt eine erhebliche, den dem Kläger tatsächlich zustehenden Anspruch um mehr als das doppelte überschreitende Zuvielforderung vor. Überdies konnte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Ansprüche nicht selbst ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist eine wirksame Mahnung nicht gegeben.

II.

Jedoch ist die Beklagte gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB a.F. verpflichtet, an den Kläger - wie im Urteil ausgewiesen - Verzugsschaden wegen der Inanspruchnahme von Bankkredit zu errichten.

1.

Nach § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. steht die Erhebung einer Klage der Mahnung gleich. Mit am 30. August 1993 zugestellten (Bl. 75 d.A.) Schriftsatz vom 3. August 1993 hat der Kläger eine Teilklage auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 65.000 DM gegen die Beklagte erhoben, wobei 58.500 DM das Neuwagengeschäft und 6.500 DM das Ersatzteilgeschäft zum Gegenstand hatten (Bl. 588 d.A.). Insoweit liegt ersichtlich keine Zuvielforderung vor. Mithin kann der Kläger ab Zustellung der Teilklage am 30. August 1993 die ihm durch die Inanspruchnahme von Bankkredit bis zum Betrag von 58.500 DM entstandene Zinsbelastung als Verzugsschaden ersetzt verlangen.

2.

Durch die am 6. Juni 1995 zugestellte Klageerweiterung (Bl. 687, 689 ff. d.A.) hat der Kläger seinen Ausgleichsanspruch bezüglich des Neuwagengeschäfts auf 119.163,22 DM zuzüglich MwSt erhöht. Folglich ist der Kläger nach § 284 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB a.F. berechtigt, mit Wirkung vom 6. Juni 1995 weiteren Zins für die in Anspruchnahme von Bankkredit bis zur Höhe der Klageforderung von 93.540,62 DM zu beanspruchen. Die Klageerweiterung auf 119.163,22 DM nebst MwSt bedeutet zwar eine Zuvielforderung. Angesichts des die tatsächliche Forderung überschreitenden Mehrbetrages von rund 1/3 kann indes nicht von einer unverhältnismäßigen Zuvielforderung ausgegangen werden. Folglich wurde die Beklagte durch die Klageerweiterung wirksam in Verzug gesetzt.

III.

Der Verzug der Beklagten ist nicht dadurch beseitigt worden, dass sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2001 (1163 d.A.) ein auf die Erteilung einer Handelsrechnung mit Mehrwertsteuerausweis (§ 14 UStG) gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.

1.

Macht der Schuldner ein ihm gemäß § 273 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht erst nach Eintritt des Leistungsverzuges geltend, so wird damit der Verzug nicht beseitigt. Der Schuldner muss dann mindestens seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Leistung des anderen Teils anbieten (BGH NJW-RR 1995, 564; BGH NJW 1971, 421; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 284 Rdnr. 39; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 284 Rdnr. 40).

2.

Die Beklagte hat ihr Zurückbehaltungsrecht erst am 16. Oktober 2001 ausgeübt, lange nachdem sie durch die Klageerweiterung vom 6. Juni 1995 in Verzug gesetzt worden war. Mithin konnte sie den Verzug nicht allein durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts beenden, sondern hätte zusätzlich die von ihr geschuldete Leistung anbieten müssen. Da die Beklagte aber zur Erbringung der von ihr geschuldeten Leistung nicht bereit war, wirkt der Verzug Trotz der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts fort.

IV.

Der Verzugsschaden des Klägers entspricht dem von ihm für die Inanspruchnahme von Bankkredit entrichteten Zins.

1.

Der Kläger hat den Nachweis geführt, dass ihm in Höhe der Klageforderung die geltend gemachten Kreditzinsen tatsächlich von der in Rechnung gestellte wurden.

Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass er nach Überprüfung der Kreditunterlagen des Klägers die Richtigkeit der Zinsbescheinigung vom 22. März 2002 (Bl. 1329 d.A.), mit der frühere Zinsbescheinigungen fortgeschrieben worden seien (Bl. 1080, 1104 d.A.), bestätigen könne. Lediglich im Blick auf die Inanspruchnahme eines weiteren Kredits von 20.000 DM sei der Zins für die Zeit vom 1. April bis 19. August 1993 von 18,5 % auf 18 % zu ermäßigen. Ebenso schlüssig hat der Zeuge geschildert, dass die einen Zinssatz von 14,75 % ausweisende Bescheinigung vom 1. Juni 1999 (Bl. 1018 d.A.) von Irrtum beeinflusst sei, weil der Sachbearbeiter offenbar einen grob berechneten Durchschnittszins zu Grunde gelegt habe. Schließlich hat der Zeuge bekundet, dass der Kläger stets einen Bankkredit in Höhe von mehr als. 200.000 DM in Anspruch genommen habe.

Der Senat erachtet die Angaben dieses am Ausgang des Rechtsstreits ersichtlich uninteressierten neutralen Zeugen, der Einsicht in die Bankunterlagen des Klägers genommen hat, als zutreffend. Im Übrigen werden die Bekundungen des Zeugen durch die Zeugin als zutreffend bestätigt. Schließlich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die unrichtige Zinsbescheinigungen ausstellen sollte.

2.

Ferner ist der Senat überzeugt, dass der Kläger rechtzeitige Zahlungen der Beklagten zur Rückführung der Bankkredite verwendet hätte.

Die Zeugin die geschiedene Ehefrau des Klägers, bekundete, mit der Zahlung der Beklagten vom 31. Dezember 1998 über (einschließlich Zinsen) insgesamt 57.134,78 DM in der Weise verfahren zu haben, dass sie 7.829,39 DM als Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt, eine Honorarforderung ihres Prozessbevollmächtigten aus dem vorliegenden Verfahren in Höhe von 4.515 DM beglichen, 38.262 DM auf das Kreditkonto des Klägers und 6.530 DM, die der Kläger ihr als Pacht geschuldet habe, auf ihr eigenes Konto überwiesen habe. Nach diesen glaubhaften Bekundungen wurde die Zahlung der Beklagten uneingeschränkt zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Klägers verwendet. Durch die Tilgung außerhalb des Kreditverhältnisses stehender Schulden wurde eine Erhöhung des Kreditengagements vermieden. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass der Kläger durch weitere Zahlungen der Beklagten seine Kreditschulden zurückgeführt hätte.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil keiner der Zulassungsgründen des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtssprechung des BGH geklärt sind (BGHZ 135, 14 = NJW 1997, 1503; BGH NJW 1996, 2298). Angesichts dieser gefestigten Rechtssprechung ist auch für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) kein Raum. Da sich der Senat im Einklang mit der Rechtssprechung des BGH sieht, scheidet schließlich auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) aus.

Ende der Entscheidung

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