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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 1 U 99/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 475 Abs. 1 Satz 2
Versuch der Umgehung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften gem. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege anderweitiger Gestaltung.
Tenor:

I. 1. Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 1. Februar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 14 O 385/03 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird das vorbezeichnete Urteil dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 1. verurteilt wird, an den Kläger - über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus - weitere 985,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2003 zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 1. mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin selbst trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer des Beklagten zu 1. beträgt 6.533,93 EUR.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten zu 1. ist nach den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache im Ergebnis ohne Erfolg (I.). Die zulässige Anschlussberufung des Klägers (§§ 524 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ZPO) ist demgegenüber begründet (II.).

I. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. nach den §§ 280, 281, 437 BGB in Höhe von 5.548,93 Euro als gegeben erachtet. Die durch den Beklagten zu 1. im Rahmen seiner Berufung zur Passivlegitimation und zur Höhe des zuerkannten Anspruches erhobenen Einwände sind im Ergebnis nicht durchgreifend.

1. Auch auf der Grundlage der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist daran festzuhalten, dass der Beklagte zu 1. trotz der Bezeichnung des Zeugen K. (früherer Beklagter zu 2.) in dem schriftlichen Kaufvertrag vom 24.04.2003 (Bl. 10 d.A.) als (wirtschaftlicher) Verkäufer des streitbefangenen Fahrzeuges anzusehen ist, der sich als Unternehmer gemäß §§ 475 Abs. 1 Satz 1, 474 Abs. 1 BGB auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung, welche zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433-435, 437, 439-443 sowie den §§ 474-479 BGB abweicht, nicht berufen kann. Jedenfalls stellt der Versuch, das Fahrzeug ausweislich des schriftlichen Vertrages im Namen einer dritten Privatperson, nämlich des Zeugen K., zu veräußern, eine Umgehung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege anderweitiger Gestaltung dar. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts führt in seiner rechtlichen Konsequenz gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichermaßen dazu, dass die in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten zwingenden Vorschriften gleichwohl Anwendung finden. Dies gilt sowohl unter der Annahme, dass der Beklagte zu 1. als Händler den Zeugen K. schlicht als Privatperson beim Verkauf vorgeschoben hat - das Kaufvertragsformular enthält keine Hinweise auf ein Agenturgeschäft -, als auch unter der Annahme eines sogenannten Agenturgeschäftes, im Rahmen dessen der Beklagte zu 1. als bloßer Vermittler des Zeugen K. aufgetreten wäre. Der Begriff der anderweitigen Gestaltung ist weit zu begreifen; er erfasst neben Rechtsgeschäften auch geschäftsähnliche Handlungen und tatsächliche Vorgänge (Palandt/Putzo, BGB, 64. Aufl., § 475 Rz. 7) und damit ohne weiteres auch die Verwendung des Instituts der Stellvertretung in der Weise, dass bei Abschluss des Kaufvertrages eine dem Händler bekannte oder verwandte Person als Verkäufer in Erscheinung tritt oder der Händler sich durch ein Agenturgeschäft seiner eigenen Verantwortung aus dem Kaufvertrag entziehen will (May, Umgehung der Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf, DAR 10/ 2004, S.557 ff; 561). Die Veräußerung in der Form eines Vertretergeschäfts ist dabei geeignet, die Wirkungen der in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten zwingenden Vorschriften auszuschalten.

Der vorliegende Kaufvertrag fällt mithin trotz des formalen Umstands, dass er nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. geschlossen wurde, nicht aus der Anwendung der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs heraus.

2. Unter Würdigung der für den Vertragsschluss maßgeblichen unstreitigen Umstände in Verbindung mit den Bekundungen des Zeugen K. hegt der Senat keinerlei Zweifel, dass der Umstand, dass der Zeuge K. in dem schriftlichen Kaufvertrag als Verkäufer des Gebrauchtwagens aufgeführt wurde, ausschließlich seinen Grund darin findet, eine Anwendbarkeit zwingender Vorschriften zu vermeiden. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn vernünftige oder wirtschaftlich verständliche Gründe für ein Vertretergeschäft nicht ersichtlich sind (in ähnlicher Weise: OLG Stuttgart, NJW 2004/ 2169; Hermanns, Gewährleistungsvorschriften und Gebrauchsgüterrichtlinie, ZFS 2001, 437, 440; Müller NJW 2003/ 1975). Eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (Palandt, a.a.O., § 475 Rz. 6).

Im Streitfall steht aufgrund zahlreicher gewichtiger Umstände fest, dass der Zeuge K. lediglich als (Privat-)Verkäufer des in Rede stehenden Gebrauchtwagens vorgeschoben wurde, und, soweit auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten zu 1. ein ggfls. mündlich geschlossener Agenturvertrag zu diskutieren wäre, für dessen Vorliegen wirtschaftliche und nachvollziehbare Gründe nicht ersichtlich sind.

Auffällig ist bereits, dass der Beklagte zu 1. das streitgegenständliche Fahrzeug am 31.03.2003 als Käufer von der Streithelferin erworben hatte, und es sich nicht um ein bereits anfänglich im Eigentum des vorgeblichen Verkäufers, des Zeugen K., stehendes Fahrzeug handelte, das durch Vermittlung eines Gebrauchtwagenhändlers veräußert werden sollte. Der Kläger selbst hat das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund einer von dem Beklagten zu 1. im Internet geschalteten Verkaufsanzeige entdeckt, die, wie der vom Kläger am 18. April 2003 und damit sechs Tage vor Vertragsschluss gefertigte Ausdruck (Bl. 9 d.A.) zeigt, ausschließlich den Beklagten zu 1. als Verkäufer auswies und keinerlei Hinweise auf einen Verkauf in fremdem Namen enthielt. In dieser Annonce ist der Beklagte zu 1. als Händler aufgeführt verbunden mit einem Hinweis auf das "gesamte Fahrzeugangebot" der Firma Automobile -G.. Ausdrücklich wird in der Annonce auch der Umstand hervorgehoben, dass im Rahmen des Verkaufspreises in Höhe von 13.900,-- EUR die Mehrwertsteuer gesondert ausweisbar sei, eine Möglichkeit, die bei einem Verkauf im Namen des Zeugen K. nicht bestanden hätte. Soweit das Landgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat, dass der Kläger zudem während der Vertragsanbahnung bis zur Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages unmittelbar nur mit dem Beklagten zu 1. verhandelte, wird dies durch die Angaben des Zeugen K. nachdrücklich untermauert. Der Zeuge bestätigte, dass die Verhandlungen über den Verkauf des Fahrzeuges durch den Beklagten zu 1. geführt wurden und er selbst insoweit nicht in Erscheinung getreten sei. Der Zeuge wusste selbst nicht einmal Gründe dafür anzugeben, warum ihn Inhalt und Ausgang der Vertragsverhandlungen hätten interessieren sollen, und dies, obwohl es sich nach dem schriftlichen Kaufvertrag um den Verkauf seines Fahrzeugs handelte, und obwohl der Zeuge auch bei dem ersten Besuch des Klägers im Betrieb des Beklagten zu 1. anwesend war. Bereits diese Umstände legen nahe, dass die Rolle des Zeugen sich auf diejenige des Unterschriftsgebers reduzierte.

Ungewöhnlich sind aber auch die weiteren, mit dem Ankauf des Fahrzeuges durch den Zeugen K. verbundenen Umstände. Zwar hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, dass der schriftliche Kaufvertrag zutreffend widergebe, dass er selbst das streitbefangene Fahrzeug an den Kläger verkauft habe, nachdem er dieses wenige Tage vorher von dem Beklagten zu 1. erworben habe. Der Senat vermag den Bekundungen des Zeugen allerdings keinen Glauben zu schenken, da diese in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich sind und ersichtlich durch das Bemühen getragen wurden, eine dem Beklagten zu 1. tendenziell günstige Aussage zu machen. Die durch den Zeugen K. geschilderten Umstände zum Erwerb des Fahrzeuges von dem Beklagten zu 1. nur wenige Tage, nachdem das Fahrzeug durch diesen im Internet angeboten wurde, sind mehr als ungewöhnlich und lassen sich nicht durch aussagekräftige Unterlagen objektivieren. Es existiert weder ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Zeugen K. noch wurde über den angeblich geflossenen Kaufpreis eine Quittung erteilt. Gleiches gilt für die Summe, die dem Zeugen durch den Lebensgefährten seiner Mutter, der gleichsam als Geldgeber fungierte, zur Verfügung gestellt worden sein soll. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug nie auf den Zeugen K. zugelassen. Auch wenn es sich bei dem Beklagten zu 1. nach Angaben des Zeugen K. um seinen langjährigen Bekannten handelte, erklärt dies nicht hinreichend, dass auf die Fertigung von Belegen zu einem Geschäftsvorfall verzichtet wurde, der üblicherweise im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung Berücksichtigung finden muss. Die Erklärungsversuche des Zeugen, warum er zunächst das streitbefangene Fahrzeug von dem Beklagten zu 1. gekauft und diesem bezahlt hat, um dieses erst dann dem Lebensgefährten seiner Mutter vorzuführen, ohne dessen Billigung er das Fahrzeug angeblich habe nicht behalten wollen, sind nicht überzeugend und widersprechen in hohem Maße der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch der Umstand, dass der Zeuge, obwohl er nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug gekauft und bereits bezahlt hatte, dieses in den Folgetagen lediglich mit einem roten Kennzeichen fuhr, lässt sich eher mit dem Umstand in Einklang bringen, dass eine Übertragung der Eigentümerposition an dem Fahrzeug auf den Zeugen nie beabsichtigt war, als mit dem angeblichen Vorbehalt des Zeugen, das Fahrzeug gegebenenfalls wieder zurückzugeben. Soweit der Zeuge gegen Ende seiner Aussage bekundete, der Beklagte zu 1. habe ihm den Kaufpreis wieder zurückgezahlt, den er seinerseits dem Lebensgefährten seiner Mutter zurückgezahlt habe, stehen diese Angaben im Widerspruch zu der Sachdarstellung des Beklagten zu 1. und sind diese dem Beklagten zu 1. keineswegs günstig. Diese Angaben - ihre Richtigkeit einmal unterstellt - würden gerade darauf hindeuten, dass der Zeuge das Fahrzeug wieder an den Beklagten zu 1. zurückverkauft hat. Auch auf der Grundlage dieser Darstellung des Zeugen würde sich aber der danach vollzogene Verkauf des Fahrzeuges an den Kläger als Verkauf des Beklagten zu 1. darstellen.

Für den Senat ist nach alledem der Schluss unausweichlich, dass die im Streitfall gewählte Vertragskonstellation dem ausschließlichen Zweck diente, die Haftung für eventuelle Sachmängel des Fahrzeuges bei dem Verkauf entgegen der Regelung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB auszuschließen. Die abweichende Sachdarstellung des Beklagten zu 1. wird durch die Bekundungen des Zeugen K., denen der Senat nach dem gewonnenen Persönlichkeitseindruck des Zeugen keinen Glauben schenken konnte, nicht ansatzweise gestützt.

3. Schuldner der mit der Klage verfolgten Gewährleistungsansprüche ist mithin der Beklagte zu 1., der sich als Unternehmer (§ 14 BGB) gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung, welche zum Nachteil des Klägers von den §§ 433, 435, 437, 439, 443 BGB sowie von den §§ 474-479 BGB abweicht, nicht berufen kann.

4. Davon, dass das streitbefangene Fahrzeug darüber hinaus mit einem beachtlichen Mangel im Sinne des § 434 BGB behaftet war, ist das Landgericht ohne Rechtsfehler auf der Grundlage der überzeugenden und einsichtigen Feststellungen des Sachverständigen H. ausgegangen (§§ 529, 531 ZPO). Dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§§ 434, 476 BGB) vorhanden war, folgt aus der gesetzlichen Vermutung des § 476 BGB, die im Streitfall einschlägig ist und die der Beklagte zu 1. nicht zu widerlegen vermochte. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte zu 1. - wie auch in erster Instanz - ohne Erfolg darauf, nach den Angaben des Sachverständigen H. könne das Schadensbild auch dadurch entstanden sein, dass ein heißer Motor mit kaltem Wasser komplett gefüllt wurde (Bl. 240 d.A.). Der Sachverständige H. hat dies lediglich, was der Beklagte zu 1. verkennt, als weitere Möglichkeit der Schadensverursachung in den Raum gestellt, die allerdings - so die weiteren Darlegungen des Sachverständigen - nicht ausreichend erklären würde, warum sich Rost in der vorgefundenen Flüssigkeit befunden habe (Bl. 151 d.A.). Unabhängig von der Tatsache, dass diese Schadensursache bereits nicht plausibel ist, könnte zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Motor während der Besitzzeit des Beklagten zu 1. in heißem Zustand mit kaltem Wasser gefüllt worden ist.

Das Landgericht hat zudem mit ausführlicher und in jeglicher Hinsicht zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, festgestellt, dass der Beklagte zu 1. den in Rede stehenden Mangel zu vertreten hat und ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen ist (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 276, 278 BGB).

5. Auch die Angriffe des Beklagten zu 1. zur festgestellten Schadenshöhe bleiben ohne Erfolg. Auf der Grundlage der Darlegungen des Sachverständigen H. ist nicht zweifelhaft, dass im konkreten Fall der komplette Austausch des Motors dem erforderlichen Reparaturaufwand entsprach (B. 150, 151 d.A.), und der bloße Austausch des Motorblockes weder aus wirtschaftlichen noch technischen Gründen als ausreichend zu erachten ist. Den im Wege des Vorteilsausgleiches vorzunehmenden Abzug "neu für alt" hat das Landgericht ebenso zutreffend berücksichtigt.

Die Berufung des Beklagten zu 1. erweist sich nach alledem als unbegründet.

II. Demgegenüber ist die Anschlussberufung des Klägers in der Sache begründet.

Zunächst weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass dem Landgericht ein Rechenfehler bei der Berechnung des Nutzungsausfalles unterlaufen ist, so dass statt eines Betrages von 965 EUR richtiger weise 975 EUR hätten in Ansatz gebracht werden müssen. Soweit das Landgericht einen Nutzungsausfallschaden des Klägers lediglich für einen Zeitraum von 15 Tagen (15 Tage a' 65 EUR) zuerkannt hat, kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 1. zunächst erst einmal über den Schadensfall, der am 25.04.2003 eingetreten ist, in Kenntnis gesetzt und diesem Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden musste (Bl. 11 d.A.), sieht der Senat die Erhöhung des Nutzungsausfallschadens im begehrten Umfange unter Berücksichtigung der ferner für die Schadensermittlung und Reparaturdauer anzusetzenden Zeit, als durchaus erforderlich an.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 101 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Ausspruch zur Beschwer folgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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