Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: 1 W 134/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, UWG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 568
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 72 Abs. 1 n.F.
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 n.F.
UWG § 12 Abs. 4 n.F.
Zum Regelstreitwert in Wettbewerbssachen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

1 W 134/05

In Sachen

wegen einstweiliger Verfügung auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs

(hier: Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung)

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO

am 13. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken vom 23. März 2005 (Az.: 7 II O 19/05) wird - soweit ihr nicht durch den unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Abänderungsbeschluss vom 6. April 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. April 2005 abgeholfen wurde - zurückgewiesen.

2. Ohne Kostenentscheidung.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 68 Abs. 1; 72 Abs. 1 n.F. GKG zulässig.

Dem Rechtsmittel muss jedoch - soweit das Landgericht ihm nicht durch den Abänderungsbeschluss vom 6. April 2005 abgeholfen hat - der Erfolg versagt bleiben, weil die von dem Landgericht nunmehr vorgenommene Festsetzung des erstinstanzlichen Gebührenstreitwertes auf einen Betrag von 5.000 EUR rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Der Gebührenstreitwert eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung, in dem ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 n.F. GKG, 3 ZPO nach dem Interesse zu schätzen, das die Antragstellerin bzw. Verfügungsklägerin am Erlass der beantragten Anordnung hat (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort "Gewerblicher Rechtsschutz", Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdnr. 510-511 der Einleitung zum UWG; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdnr. 840 ff., 843 f.). Handelt es sich bei der Antragstellerin bzw. Verfügungsklägerin um einen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. klagebefugten Verband, so ist maßgeblich auf das Interesse eines bedeutsamen und selbst betroffenen Verbandsmitgliedes abzustellen (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 515 der Einleitung zum UWG). Dieses Interesse bemisst sich regelmäßig nach dem Betrag, um den der Gewinn des betroffenen Mitglieds während des jeweils anzunehmenden Beeinträchtigungszeitraumes beeinträchtigt werden kann, wobei allerdings im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der einstweiligen Verfügung je nach den Umständen des Falles nur ein Bruchteil des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen ist (Senatsbeschlüsse vom 30.11.2004 in der Sache 1 W 294/04-48 und vom 28.7.2003 in der Sache 1 W 151/03-26; Zöller-Herget a.a.O., Stichwort "einstweilige Verfügung").

Wird indessen wie im vorliegenden Fall von den Parteien kein substantiierter Sachvortrag hierzu unterbreitet, der eine zuverlässigere und genauere Wertschätzung in Anwendung der vorstehend aufgezeigten Grundsätze ermöglicht, so ist nach der ständigen Praxis des Senats für Verfahren der einstweiligen Verfügung, die Wettbewerbsstreitigkeiten durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit zum Gegenstand haben, ein Regelstreitwert in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse geht der Senat in neuerer Rechtsprechung davon aus, dass es sachgerecht ist, diesen Regelstreitwert auf 10.000 EUR bis 20.000 EUR zu bemessen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.11.2004 in der Sache 1 W 294/04-48 und vom 28.7.2003 in der Sache 1 W 151/03-26).

Ein geringerer Streitwert ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Wettbewerbsstreitigkeit erkennbar von nur unterdurchschnittlicher bzw. relativ geringfügiger wirtschaftlicher Bedeutung ist und/oder die in § 12 Abs. 4 UWG n.F. bezeichneten Umstände dies gebieten.

Hiervon ausgehend kann es nicht ernsthaft beanstandet werden, dass das Landgericht den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens letztlich auf 5.000 EUR festgesetzt und die mit der Beschwerde nachgesuchte weitere Herabsetzung des Geschäftswertes auf einen Betrag bis zu 300 EUR abgelehnt hat.

Zwar hat der Antragsgegner dargetan, bei dem beanstandeten Verhalten handele es sich "wirtschaftlich betrachtet offensichtlich um eine Bagatellangelegenheit". Dieser völligen Geringschätzung kann jedoch schon unter Berücksichtigung der Werbewirksamkeit nicht gefolgt werden, die die in Rede stehende Werbung und die dieser entsprechenden Aktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit entfalten würden, wenn sie wiederholt und ggf. intensiviert würden.

Dem Antragsgegner mag zwar einzuräumen sein, dass der vorliegenden Angelegenheit im Vergleich zu anderen Wettbewerbsstreitigkeiten üblichen Zuschnitts wohl nur unterdurchschnittliche Bedeutung beizumessen ist. Dem hat das Landgericht jedoch schon dadurch Rechnung getragen, dass es den Geschäftswert auf einen Betrag bemessen hat, der sich lediglich auf die Hälfte des unteren Regelstreitwertes von 10.000 EUR beläuft. Für eine Wertfestsetzung auf einen noch geringeren Betrag bestehe keine Veranlassung, zumal die Antragstellerin bzw. Verfügungsklägerin den Streitwert ihrerseits mit 12.000 EUR angegeben hat und der anfänglichen Wertangabe der Antragstellerin gleichfalls Erkenntniswert für die Festsetzung des Geschäftswertes zukommt.

Dass der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß nach dem Vortrag des Antragsgegners "bereits im Stadium der Vorbereitung stecken blieb", ist für die Streitwertfestsetzung ohne Relevanz. Der Wert eines Unterlassungsbegehrens, das seiner Natur nach zukunftsorientiert ist, richtet sich nicht danach, welcher Schaden durch das beanstandete Verhalten in der Vergangenheit verursacht wurde, sondern allein danach, welcher Schaden für die Zukunft zu erwarten ist, wenn dieses Verhalten nicht unterbunden wird.

Letztlich ist anzumerken, dass für eine weitere Streitwertermäßigung in Anwendung des § 12 Abs. 4 UWG n.F. kein Raum ist. Zum einen ist die Angelegenheit nach Art und Umfang nicht so einfach gelagert, dass der angenommene Streitwert von nur 5.000 EUR noch immer inadäquat erscheinen könnte. Zum anderen ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass die Belastung des Antragsgegners mit Verfahrenskosten nach einem Streitwert von 5.000 EUR angesichts seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar sein dürfte.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei ist und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 n.F. GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück