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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 207/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 216 Abs. 1
StPO § 216 Abs. 1 Satz 1
StPO § 230 Abs. 2
a. Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls gegen ein dauernd im Ausland lebenden Angeklagten ist zulässig, wenn in der dafür erforderlichen ordnungsgemäßen Ladung zur Hauptverhandlung die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens in der Weise eingeschränkt wird, dass diese lediglich im Inland vollstreckt werden können.

b. Ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, muss die Androhung der im Falle des unentschuldigten Ausbleibens drohenden Maßnahmen in einer ihm verständlichen Sprache erteilt werden.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

1 Ws 207/09 In der Strafsache

wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung

(hier: weitere Haftbeschwerde)

Auf die weitere (Haft-) Beschwerde des Angeklagten vom 08. Oktober 2009 gegen den Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 13. November 2009 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Balbier die Richterin am Oberlandesgericht Burmeister den Richter am Amtsgericht Ohlmann nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen: Tenor:

1. Der Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 09. Juli 2009 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Saarbrücken - Jugendschöffengericht - hatte gegen den Angeklagten, der französischer Staatsangehöriger ist und in Frankreich lebt, am 09. Juli 2009 Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen mit der Begründung, er sei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Zu dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein an seiner Wohnanschrift in Frankreich geladen. Die Ladung, die in deutscher Sprache verfasst war, hatte folgenden Hinweis enthalten: "Wenn Sie ohne Entschuldigung ausbleiben, kann ein Haftbefehl erlassen und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen Sie vollstreckt werden."

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl wurde durch Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009 als unbegründet verworfen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der weiteren Beschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde des Angeklagten ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

Der wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 09. Juli 2009 erlassene Haftbefehl kann keinen Bestand haben.

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist - neben der Feststellung, dass der Angeklagte nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht entschuldigt ist - eine ordnungsgemäße Ladung gemäß § 216 Abs. 1 StPO mit der darin vorgesehenen Warnung.

1. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend nicht bereits deshalb, weil die im Ausland bewirkte Ladung des dauerhaft dort lebenden Angeklagten mit dem Hinweis erfolgt ist, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens ein Haftbefehl erlassen und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn vollstreckt werden könne.

Zwar wird die Auffassung vertreten, die Ladung eines dauernd im Ausland lebenden Angeklagten dürfe nicht die in § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens enthalten und eine gleichwohl ausgesprochene Warnung führe zu einer nicht ordnungsgemäßen Ladung mit der Folge, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben in der Hauptverhandlung kein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ergehen dürfe (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2006, 22 f und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.05.2007 - 1 Ws 92/07 -, zitiert nach juris). Begründet wird diese Auffassung mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts (Art. 25 GG), dass die Ausübung hoheitlicher Gewalt auf dem Gebiet eines fremden Staates unzulässig ist und die Ausübung hoheitlicher Gewalt bereits in der Androhung von Zwangsmitteln - und nicht erst in deren Festsetzung oder Vollzug - liege. Demgemäß dürfe die in der Ladung vorgesehene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens nur im Inland erfolgen und nicht Inhalt einer in einen anderen Staat gerichteten Ladung sein (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 29.02.2008 - I Ws 60/08, zitiert nach juris) die Ansicht, eine gegen Nr. 116 Abs. 1 RiVASt und damit auch gegen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts verstoßende Androhung von Zwangsmitteln sei nur dann gegeben, wenn in der Ladung für den Fall des Ausbleibens die Vollstreckung von Zwangsmitteln in dem jeweils anderen Land angedroht werde. Nur in einem solchen Fall liege bereits in der Androhung von Zwangsmitteln die Ausübung hoheitlicher Gewalt auf fremdem Staatsgebiet und damit ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität eines fremden Staates. Anderes gelte hingegen, wenn die in der Ladung enthaltene Warnung lediglich auf die drohende Verhaftung in Deutschland hinweise. Eine solchermaßen eingeschränkte Warnung sei keine Androhung von Zwangsmitteln im Sinne von Nr. 116 Abs. 1 RiVASt und verstoße insbesondere auch nicht gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Rostock an, dass sich die Gegenansicht weder auf gesetzliche Vorschriften noch auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts stützen könne und zudem durch die inzwischen erfolgte Rechtsentwicklung in Europa überholt und insbesondere mit den Grundgedanken des Schengener Übereinkommens vom 19.06.1990 nicht zu vereinbaren sei, das eine Vielzahl von Einschränkungen der Hoheitsrechte der Vertragsstaaten insbesondere auf dem Gebiet der Strafverfolgung vorsehe.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Der Ordnungsmäßigkeit einer im Ausland zugestellten Ladung nach § 216 Abs. 1 StPO, die die Androhung von Zwangsmitteln dahingehend einschränkt, dass diese lediglich im Inland vollstreckt werden können, steht bereits die in Nr. 116 Abs. 1 RiVASt enthaltene Regelung in der nunmehr geltenden Fassung (Stand 08. Dezember 2008) nicht entgegen, die in ihrem - neu eingefügten - Satz 2 vorsieht, dass Zwangsmaßnahmen beschuldigten Personen nur angedroht werden dürfen, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Diese für ausgehende Rechtshilfeersuchen geltende Regelung korrespondiert mit der in Nr. 78 Abs. 7 RiVASt für eingehende Rechtshilfeersuchen getroffenen Regelung, nach der Zwangsmaßnahmen, die in einem im Inland zuzustellenden Schriftstück angedroht werden, im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden können, worauf der Zustellungsadressat ausdrücklich hinzuweisen ist.

Auch wenn den Regelungen der RiVASt, bei denen es sich um Verwaltungsrichtlinien handelt, keine Gesetzeskraft zukommt, so schreiben die Richtlinien doch fest, welche internationalen Rechtsbräuche bestehen und zu beachten sind. Hiervon ausgehend ist eine gegen Nr. 116 Abs. 1 RiVASt und damit auch gegen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts verstoßende Androhung von Zwangsmaßnahmen demnach nur gegeben, wenn in der Ladung gemäß § 216 Abs. 1 StPO für den Fall des Ausbleibens die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen in dem jeweils anderen Land (ersuchter Staat) angedroht wird.

So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Das dem angefochtenen Haftbefehl zugrunde liegende Ladungsschreiben enthält nämlich lediglich den Hinweis, dass dem Angeklagten im Fall unentschuldigten Ausbleibens der Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollstreckung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - und demnach nicht im Heimatland - drohe.

Für diese Rechtsauffassung sprechen auch die Regelungen des Übereinkommens vom 19.06.1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aus dem Jahre 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ).

Dieses Übereinkommen enthält in Art. 52 Abs. 1, der als Zustellungsadressaten auch den Beschuldigten im Strafverfahren erfasst, keine Beschränkungen zum Inhalt der unmittelbar durch die Post zu übersendenden gerichtlichen Urkunden. Zu Zwangsandrohungen verhält sich allein Art. 52 Abs. 3 SDÜ. Danach dürfen Zeugen und Sachverständige, die in einem anderen Vertragsstaat auf postalischem Wege vorgeladen werden und der Vorladung nicht Folge leisten, selbst dann nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, es sei denn der Zeuge oder Sachverständige begibt sich später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und wird dort erneut ordnungsgemäß geladen. Eine generelle, auch für Angeklagte geltende Unwirksamkeit der gleichwohl mit Zwangsandrohungen versehenen Vorladung ergibt sich aus dieser Vorschrift indes nicht. Vielmehr verweist die Liste zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, welche diejenigen gerichtlichen Urkunden enthält, die unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen, unter G 3. ohne jede Einschränkung auf § 216 Abs. 1 StPO (Ladungen der Angeklagten und Nebenbeteiligten zur Hauptverhandlung). Hätten die Vertragsstaaten die dort vorgesehene Warnung nach § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO ausschließen wollen, wäre dies zur Überzeugung des Senats ausdrücklich geschehen.

Dieser Ansicht steht nach Auffassung des Senats auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NStZ-RR 1999, 18 ff) entgegen. In dem dort entschiedenen Fall enthielt die Ladung gemäß § 216 Abs. 1 StPO offenbar die - uneingeschränkte - Androhung von Zwangsmitteln, auch mit der Möglichkeit einer Vollstreckung im Zustellungsland. Demgemäß hat das Oberlandesgericht Frankfurt auch lediglich ausgeführt, dass die uneingeschränkte Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung des hoheitlichen Befehls zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einer im Ausland zuzustellenden Ladung für sich gesehen bereits die Ausübung von deutscher Hoheitsgewalt auf ausländischem Hoheitsgebiet und damit eine Beeinträchtigung der Souveränität des um die Zustellung ersuchten Staates beinhalte. Zu der Frage einer Ordnungsmäßigkeit der im Ausland zugestellten Ladung im Falle einer in der Weise eingeschränkten Androhung von Zwangsmitteln, die die Vollstreckung der Zwangsmittel lediglich im Inland (ersuchender Staat) vorsieht, verhält sich diese Entscheidung gerade nicht.

2. Eine im Sinne von § 216 Abs. 1 StPO ordnungsgemäße Ladung liegt allerdings insoweit nicht vor, als diese und damit auch die erforderliche Warnung lediglich in deutscher Sprache verfasst war.

Der Angeklagte ist französischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nach Aktenlage nicht mächtig. Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, bei der Ladung zur Hauptverhandlung die Warnung des § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO betreffend die drohenden Maßnahmen im Falle des unentschuldigten Ausbleibens in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen (vgl. Gmel in KK-StPO, 6. Auflage, § 230 Rz. 10). Dieses Erfordernis ergibt sich aus dem durch das Grundgesetz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren. Danach muss der Angeklagte in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich zu machen (BVerfGE 64, 135). Hierzu zählen auch mit der Ladung zu verbindende Belehrungen, die in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache erteilt werden müssen. Insbesondere fordert dies auch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, der als unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht den Anspruch des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren dahingehend konkretisiert, dass alle ihm gegenüber vorgenommenen maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakte in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben sind (vgl. BGH NJW 2001, 309; OLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2005 - Ws 15/05, zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2007 - 1 Ws 288/07, zitiert nach juris).

Der Haftbefehl und der angefochtene Beschluss waren daher aufzuheben.

Eine Ersetzung des Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO durch einen Untersuchungshaftbefehl (§ 112 StPO) ist dem Senat im Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 230, Rz. 25). Das Amtsgericht wird jedoch den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls, der nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, zu prüfen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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