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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 58/06
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 4141
Auch im Falle der Rücknahme der Revision entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Diese Frage kann in der Regel vor Anhängigkeit der Sache beim Revisionsgericht nicht beurteilt werden.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten mit Beschluss vom 5. April 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Am 13. Mai 2005 hatte das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen, schweren räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und 10 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2005 Revision eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 25. Mai 2005 unter Vorbehalt weiterer Ausführungen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit der allgemeinen Sachrüge begründet hatte. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 wiederholte er - nach Zustellung des schriftlichen Urteils - die allgemeine Sachrüge ohne weitere Ausführungen. Unter dem 12. August 2005 teilte er in einem an das Landgericht adressierten Schriftsatz mit, er nehme nach erneuter Beratung im Namen des Angeklagten die Revision zurück.

Mit seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Revisionsverfahren vom 12. August 2005 machte der Verteidiger - neben der Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag (nach Nrn. 4131, 4130 VV RVG 505,00 Euro) - für seine Mitwirkung an der Rücknahme des Rechtsmittels die zusätzliche Gebühr nach Nrn. 4141 Abs. 1 Ziff. 3, 4130 VV RVG in Höhe von 412,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer geltend. Dies wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle abgelehnt. Die gegen die Absetzung des Betrages von 477,92 Euro (412,00 Euro zuzüglich MwSt) gerichtete Erinnerung des Verteidigers hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken durch Beschluss vom 5. Januar 2006 in der Besetzung mit drei Berufsrichtern als unbegründet verworfen, nachdem der Einzelrichter die Sache wegen deren grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hatte.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten, statthaften und mangels Zustellung in freier Frist zulässigen Beschwerde des Rechtsanwalts (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG), über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hatte (arg. e. c. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 HS 2) bleibt der Erfolg versagt.

Dem Beschwerdeführer steht die sog. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG ausgehend von dem Wortlaut des Gebührentatbestandes unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs und des von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zwecks nicht zu.

Nach Auffassung des Senats fehlt es bereits an der gesetzlich vorausgesetzten Kausalität einer Tätigkeit des Verteidigers für die Ersparung einer Hauptverhandlung.

Zwar genügt bei isolierter Betrachtung des Wortlautes des Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG <Die Gebühr entsteht, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision erledigt> die schlichte Rücknahme der Revision, denn darin werden keine zusätzlichen Bedingungen für die Entstehung der Gebühr aufgestellt. Die Anmerkung ist aber im Zusammenhang mit dem vorangestellten Obersatz der Nr. 4141 <Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich> zu lesen. Das Erfordernis der Kausalität für das Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung kommt erneut zum Ausdruck in dem anschließenden Halbsatz 2 des Abs. 1 Nr. 3 <ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird>.

Für die Auffassung, dass nur eine für die Vermeidung der Hauptverhandlung ursächliche Rücknahme der Revision die Zusatzgebühr auslöst, sprechen auch die Motive des Gesetzgebers anlässlich der Einführung der Nr. 4141 VV RVG (BT-Drucks. 15/1971, S. 227, 228). Danach übernimmt die Neuregelung den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO. Diese Regelung wiederum war geschaffen worden, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich zu honorieren (BT-Drucks. 12/6962, S. 106).

Mit der Bemessung der Zusatzgebühr entsprechend der jeweiligen Verfahrensgebühr wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen. Dies werde zu weniger Hauptverhandlungen führen (BT-Drucks. 15/1971, S. 227, 228). Speziell zu dem neu erfassten Fall, in dem das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision erledigt wird, heißt es in der amtlichen Begründung: Diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Nummer 4141 VV RVG im Vergleich zur Regelung des § 84 Abs. 2 und des § 85 Abs. 4 BRAGO dürfte zu einer Entlastung der Revisionsgerichte führen (BT-Drucks. 15/1971, S. 228).

Dem Gesetzgeber mag vorgeworfen werden, dass er bei der Neuregelung, namentlich der Gleichsetzung der Fälle der Revisionsrücknahme mit denen der Einspruchsrücknahme im Strafbefehlsverfahren und der Rücknahme der Berufung nicht bedacht hat, dass im Revisionsverfahren - anders als in den beiden erstgenannten Verfahren - die Hauptverhandlung nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Im Revisionsverfahren ist die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO die Regel. Durch Urteil, d.h. aufgrund einer Hauptverhandlung (§ 350 StPO) entscheidet das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 5 StPO nur, wenn es § 349 Abs. 1, 2 oder 4 StPO nicht anwendet, sei es, dass es sich hieran rechtlich gehindert sieht, sei es, dass es von der Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, keinen Gebrauch machen will. Zwingend vorgeschrieben ist eine Hauptverhandlung (arg. e. c. § 349 Abs. 2 und 4) danach nur bei einer erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten und bei einer Revision des Angeklagten, wenn das Revisionsgericht zu seinen Ungunsten vom Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abweichen will. Für die Vermeidung der Hauptverhandlung dürfte die Rücknahme der Revision des Angeklagten in diesen beiden Fallkonstellationen kaum je ursächlich werden können. Der Anwendungsbereich für die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG scheint daher auf die Fälle reduziert, in denen eine Entscheidung aufgrund einer Hauptverhandlung - unabhängig von einem Antrag der Staatsanwaltschaft, durch Beschluss zu entscheiden - möglich ist.

Diesen Befund nehmen einige Obergerichte und Kommentatoren, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, zum Anlass, die Regelung über den Wortlaut hinaus weit auszulegen.

Für die Entstehung der zusätzlichen Gebühr soll es danach genügen, dass der Rechtsanwalt dem Angeklagten nach Einlegung der Revision rät, diese zurückzunehmen; selbst die Vorlage einer Revisionsbegründung wird teilweise nicht für erforderlich gehalten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2005 - 1 Ws 288/05 -; LG Hagen, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 51 KLs 400 Js 815/04 -; Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., Rn. 109, 112; a.A. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 1 Ws 164/05 - mit abl. Anm. Schneider AGS 2006, 75; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. März 2006 - Ws 25/05 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. März 2006 - 1 Ws 142/06 -; OLG Hamm, Beschluss vom 38. März 2006 - 1 Ws 203/06 -; KG RVGreport 2005, 352 und Beschluss vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06 -; LG Göttingen, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 2 KLs 4/05 - ; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., Rn. 8 und Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, Rn. 13 ff. jeweils zu Nr. 4141 VV RVG).

Der zuerst genannten Auffassung vermag der Senat sich aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

Zum einen widerspricht sie dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, der entscheidend und ausdrücklich auf die Vermeidung der Hauptverhandlung und auf eine hierfür ursächliche intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers abstellt. Mit der Zusatzgebühr soll auf Seiten des Verteidigers der Verlust der Hauptverhandlungsgebühr kompensiert werden. Korrespondierend sollen die Revisionsgerichte - nicht die Tatgerichte - von bestimmten Tätigkeiten entlastet werden. Auch ist es nicht Sache der im Gebührenfestsetzungsverfahren tätig werdenden Gerichte, den Willen des Gesetzgebers angesichts des klaren Wortlautes der Regelung zu korrigieren. Dies gilt umso mehr, als die von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung einen Anreiz zur Einlegung von Revisionen schaffen könnte, deren Durchführung von vorneherein nicht beabsichtigt ist. Gerade dieser Umstand könnte den Gesetzgeber aber nach Auffassung des Senats zu der Koppelung des Gebührenanreizes an die Vermeidung der Hauptverhandlung veranlasst haben.

Bei einer wortgetreuen Auslegung des Gesetzes kommt die zusätzliche Gebühr daher nur dann in Betracht, wenn das Revisionsverfahren so weit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt werden wird. Liegen nach dem Stand des Revisionsverfahrens im Zeitpunkt der Rücknahme der Revision keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Fall seiner Fortführung eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, ist die zusätzliche Gebühr nicht entstanden. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn die im Anschluss an die Einlegung der Revision vorzunehmende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts und die Fertigung der Revisionsbegründung werden bereits durch die Verfahrensgebühr (Nrn. 4130, 4131 VV RVG) abgedeckt. Wenn gewöhnlich keine Hauptverhandlung stattfindet, entsteht auch keine Hauptverhandlungsgebühr, die dem Verteidiger entgehen könnte.

Die Beurteilung der Frage, ob eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, setzt dabei nach Auffassung des Senats nicht nur voraus, dass die Revision begründet worden ist; diese Beurteilung wird vielmehr in der Regel - unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Staatsanwaltschaft - erst möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist.

Gemessen hieran ist die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV RVG vorliegend nicht entstanden. Mit der Revision hatte der Beschwerdeführer lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Prognose über den weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens sind nicht vorhanden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass durch die Rücknahme der Revision eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht vermieden worden ist.

Da es bereits an der Kausalität der Rücknahme für die Vermeidung der Hauptverhandlung fehlt, kann offen bleiben, ob die den Gebührentatbestand weiter einschränkenden Voraussetzungen des Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG - eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit - bereits dann erfüllt sind, wenn der Verteidiger - wie hier - lediglich mitteilt, die Revision nach erneuter Beratung zurückzunehmen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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