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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 2 W 16/06
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 104
BRAGO § 15 Abs. 1
BRAGO § 15 Abs. 1 S. 2
Einer Partei, die die Hälfte oder mehr Kosten zu tragen hat, ist nicht dadurch erschwert, dass bei der Kostenfestsetzung Anwaltsgebühren nicht berücksichtigt wurden, die - wenn überhaupt - nur auf beiden Seiten in gleicher Höhe angefallen sein können.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 300 EUR.

Gründe:

I. Durch Grundurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. April 1999 wurde der vom Kläger geltend gemachten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2000 - 9 U 446/99-17 - abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00 - das vorgenannte Urteil des Saarländisches Oberlandesgerichts auf und wies die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil zurück. Mit Urteil des Landgerichts vom 19. Juli 2004 wurde der Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung eines Teils der Klageforderung verurteilt. Auf seine Berufung hin wurde durch Urteil des Saarländisches Oberlandesgerichts vom 2. März 2003 - 9 U 429/04-1- das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und von den - hier allein interessierenden - Kosten des ersten Rechtszugs wurden dem Kläger 86 % und dem Beklagten 14 % auferlegt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2004, auf den Bezug genommen wird, hat der Kläger die Kosten der ersten Instanz zum Kostenausgleich angemeldet, wobei er die Auffassung vertritt, dass insoweit die jeweiligen Gebühren zweimal angefallen seien. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, bei der Verteilung der außergerichtlichen Kosten bei beiden Parteien die erstinstanzlichen Gebühren lediglich einmal in Ansatz gebracht und die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.787,60 EUR - nebst Zinsen - festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, mit der er bei der Kostenquotelung auf seiner Seite die im Antrag vom 2. August 2004 aufgeführten Kosten berücksichtigt haben will. Er begründet dies damit, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Rechtsanwaltsgebühren erstinstanzlich nur einmal angefallen seien.

Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat ihr nicht abgeholfen.

II. Die nach § 104 ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt.

Es kann dahinstehen, ob unter den gegebenen Umständen die erstinstanzlichen Gebühren zweimal angefallen sind, denn wenn das der Fall wäre, so hätte dies zur Folge, dass der Kläger, dem 86% der erstinstanzlichen Kosten auferlegt wurden, dem Beklagten nicht weniger, sondern mehr erstatten müsste. Der Kläger könnte daher durch die von ihm erstrebte Entscheidung keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, sondern würde sich sogar verschlechtern, so dass er durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.

Denn wenn die Auffassung des Klägers zuträfe, dass eine Zurückverweisung i.S.v. § 15 Abs. 1 BRAGO nicht vorliege und § 15 Abs. 1 S. 2 BRAGO daher nicht einschlägig sei und es sich außerdem schon deshalb um zwei verschiedene Angelegenheiten handle, weil zwischen der Beendigung der ersten Instanz durch das Grundurteil und der erneuten Anhängigkeit des Rechtsstreits beim Landgericht mehr als zwei Jahre gelegen hätten, so hätte dies, wogegen sich auch der Kläger nicht wendet, für die auf Seiten des Beklagten entstandenen Gebühren gleichermaßen Geltung. Angesichts der für den Kläger ungünstigen Kostenquote führte dies jedoch zu einem höheren und nicht einem geringeren Erstattungsbetrag.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die erstinstanzlichen Gebühren nur einmal angemeldet hat und meint, sie seien auch nur einmal entstanden, denn es kommt in den Fällen, in denen - wie hier - Gebühren entweder bei beiden Parteien oder bei keiner angefallen sind, jedenfalls für die Frage der Beschwer nicht darauf an, ob sie tatsächlich zum Kostenausgleich angemeldet werden (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1996, 375; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 106, Rz. 6; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 106, Rz. 3).

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die von der Rechtspflegerin abgesetzten Schreibauslagen (Kopiekosten), nachdem diese ursprünglich auch vom Beklagten in nahezu gleicher Höhe angemeldet worden waren (vgl. Schriftsatz vom 13. April 2000). Auf die Frage, ob der Kläger sein Rechtsmittel auf die Nichtberücksichtigung dieser Auslagen überhaupt stützen will, woran insofern Zweifel bestehen, als hierauf in der Beschwerdegründung nicht mehr eingegangen worden ist, kommt es daher nicht an.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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