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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 2 W 170/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
RVG § 2 Abs. 2
RVG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.947,40 EUR.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 24. August 2004 - 9 O 126/04 - mit Schriftsatz vom 30. September 2004 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gebeten, sich bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nicht bei Gericht zu bestellen, weil nicht feststehe, ob die Berufung überhaupt durchgeführt werde. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin deren Vertretung im Berufungsverfahren angezeigt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen.

Durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2004 - 8 U 510/04-140- wurden die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat mit Antrag vom 25. Januar 2006 die Festsetzung ihrer Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.947,40 EUR - nebst Zinsen - begehrt; durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde; sie trägt vor, es entspreche ständiger Praxis, dass bei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung auf Seiten des Berufungsbeklagten keine Gebühren entständen. Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen; die Rechtspflegerin des Landgerichts hat ihr nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

Nach der noch zur BRAGO ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, waren auch dann, wenn der Berufungskläger die Berufung nur zur Fristwahrung eingelegt und vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zurückgenommen hat, dem Berufungsbeklagten eine zur Kostenfestsetzung angemeldete 13/20-Gebühr eines zu diesem Zeitpunkt bereits beauftragten zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Denn die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als ein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter - sofern ein solcher überhaupt bestellt war - insoweit keine Beratung leisten wird. Die Beratung in Angelegenheiten der Berufungsinstanz gehört nämlich nicht zu den Tätigkeiten, die von der Gebühr des im vorangegangenen Rechtszug tätigen Rechtsanwalts abgedeckt ist (vgl. BGH, NJW 2003, 756).

Hieran hat sich im Grundsatz durch die Einführung des RVG, das hier anwendbar ist, da die Berufung nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde (vgl. §§ 60 f RVG), nichts geändert. Insbesondere ist davon auszugehen, dass nach wie vor die Beratung über die rechtlichen Folgen einer Berufung nicht mehr zum ersten Rechtszug gehört, wie sich aus § 19 RVG ergibt. Demzufolge kann der Berufungsbeklagte zumindest die Gebühren erstattet verlangen, die entstehen, ohne dass in der Sache selbst Anträge gestellt werden oder Sachvortrag erfolgt. Insoweit ist nach VV 3201 Abs. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine 1,1 Verfahrensgebühr angefallen. Dem trägt der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 25. Januar 2006 Rechnung, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und gegen dessen Richtigkeit auch im Übrigen keine Bedenken bestehen. Demzufolge ist der angefochtene Beschluss, der diesem Kostenfestsetzungsantrag entspricht, nicht zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

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