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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 W 192/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 567
ZPO § 569
Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließen, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der Regelung in VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vor (BGH MDR 2004, 965; Beschl. v. 30.6.2004 - VI ZB 81/03).
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

2 W 192/05

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Erinnerung" der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Mai 2005 - 14 O 463/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 6. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

Gründe:

Das als gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Einbeziehung der von der Beklagten zur Erstattung angemeldeten Terminsgebühr in den Kostenausgleich zu Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der hier einschlägigen Regelung in VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG (vgl. zu § 35 BRAGO etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2005 - 2 W 127/05-28 - und vom 5. November 2004 - 2 W 206/04-32 -, m.w.N.) bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht vor (BGH, MDR 2004, 965 sowie Beschluss vom 30 Juni 2004 - VI ZB 81/03 -, Juris-Dokument Nr. KORE560862005; vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2005, 599; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., VV 3104, Rz. 30).

Daher hat der im Übrigen nicht angegriffene und nicht zu beanstandende Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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