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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: 2 WF 5/04
Rechtsgebiete: BGB, SGB VIII, FGG, GG


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 1684
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3
BGB § 1789
BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1915 Abs. 1
SGB VIII § 18 Abs. 3
FGG § 18 Abs. 2
FGG § 50
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 67
FGG § 67 Abs. 2 Satz 1
FGG § 67 Abs. 3
GG Art. 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

2 WF 5/04

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht mit S. B., geboren am August 1995,

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen III - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 25. August 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. Mai 2004 - 40 F 388/03 UG - wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.720,09 EUR.

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, in dem die Antragstellerin auf Aussetzung einer vergleichsweise getroffene Umgangsregelung angetragen hatte, hat das Familiengericht mit Beschluss vom 17. Juli 2003 die Umgangspflegschaft angeordnet und zum Umgangspfleger den Beteiligten zu 4) bestimmt. Dieser wurde in der Folgezeit entsprechend tätig und hat die Festsetzung seiner Auslagen und eines Honorars für die Zeit von Juli bis September 2003 sowie für Oktober und November 2003 in Höhe von 1.020,03 EUR bzw. 700,06 EUR gegen die Landeskasse beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Festsetzungsanträge (Bl. 58 f d. A.) verwiesen.

Der Rechtspfleger des Familiengerichts hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 die von der Landeskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf 1.720,09 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 4) auf Erstattung seiner Vergütung aus der Landeskasse zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die Kosten der Umgangspflegschaft fielen nach der Neuregelung des § 1684 BGB und des § 18 Abs. 3 SGB VIII dem zuständigen Jugendamt zur Last, weil die Unterstützung der Kinder hinsichtlich des Umgangsrechts zu den Pflichtaufgaben der Jugendämter gehöre. Mit Beschluss vom 3. Mai 2004 hat das Familiengericht hierauf den Beschluss vom 12. Dezember 2003 aufgehoben und den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 4) zurückgewiesen.

Hiergegen hat dieser sofortige (weitere) Beschwerde eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter verfolgt. Er trägt vor, es läge eine Verfahrenspflegschaft im Sinne des § 50 FGG vor; anders als im Fall der Ergänzungspflegschaft seien deshalb nach § 67 Abs. 2 Satz 1 FGG Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zu zahlen.

Der Bezirksrevisor verteidigt den Beschluss vom 12. Dezember 2003. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 4) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach den § 67 Abs. 3, 56 g Abs. 5 FGG statthafte, form- und fristgerecht (§§ 19 ff FGG) eingelegte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet, denn das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Festsetzung der Auslagen und des Honorars zurückgewiesen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage besteht.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 4) kann sein Festsetzungsantrag nicht auf § 67 Abs. 3 FGG gestützt werden, denn dort ist lediglich die Vergütung eines vom Gericht für das Verfahren bestellten Pflegers geregelt, und als solcher ist der Beteiligte zu 4) nicht eingesetzt worden. Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG besteht in Fällen wie dem vorliegenden darin, dass er im Rahmen des Umgangsrechtsverfahren die Wünsche und Neigungen des Kindes zu ermitteln und darzustellen hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, 1267; OLG Dresden, FamRZ 2003, 935, m. w. N.). Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut und der Begründung des Beschlusses des Familiengerichts vom 17. Juli 2003 ergibt, wurde der Beteiligte zu 4) mit solchen Aufgaben gerade nicht betraut, denn er sollte danach nicht die Interessen des Kindes in dem vorliegenden Verfahren wahrnehmen, sondern es wurde eine Umgangspflegschaft angeordnet, um dem Beteiligten zu 4) die Möglichkeit zu geben, das bestehende Umgangsrecht gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern und insbesondere des Antragsgegners gegebenenfalls einschränken zu können. Für diesen Fall ist in § 67 FGG jedoch eine Vergütungs-regelung nicht getroffen.

Allerdings kann der vorliegend geltend gemachte Vergütungsanspruch entgegen der Ansicht des Familiengerichts nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Kosten für die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 4) nicht aus der Landeskasse, sondern vom zuständigen Jugendamt zu tragen seien. Dabei kann dahinstehen, ob das Jugendamt nach § 18 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich die Kosten eines sog. beschützten Umgangs zu tragen hat, weil es zu seinen Aufgaben gehört, Kinder und Jugendliche bei der Ausübung ihrer Umgangsrechte zu beraten und zu unterstützen, und ob dies auch dann gilt, wenn das Jugendamt, wie im vorliegenden Fall, an der Ausgestaltung des Umgangs nicht beteiligt ist, sondern von vornherein eine dritte Person herangezogen wird. Denn ein Fall des begleiteten Umgangs liegt hier nicht vor. Dieser besteht nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB darin, dass auf Anordnung des Familiengerichts der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf, wobei dieser vorrangig die Aufgabe hat, darauf zu achten, dass bei der Durchführung des Umgangs das Kindeswohl nicht gefährdet wird (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 232; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1684, Rz. 32; Weber, JAmt 2002, 161). Solche Anordnungen sind jedoch in dem Beschluss des Familiengerichts vom 17. Juli 2003 nicht getroffen worden, vielmehr ist dort mit der Begründung, dass das Familiengericht unter den gegebenen Umständen einen begleiteten Umgang gerade nicht mehr für ausreichend erachte, ausdrücklich eine Umgangspflegschaft angeordnet worden.

Da sich die Tätigkeit des Beteiligten zu 4) somit nicht auf die eines mitwir-kungsbereiten Dritten zu beschränken hatte, kann der Festsetzungsantrag nicht mit dem Hinweis auf eine Kostenerstattungspflicht des Jugendamtes zurückgewiesen werden. Vielmehr kommt ein Anspruch des Beteiligten zu 4) auf eine Aufwands-entschädigung etc. nach Maßgabe der §§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1, 1835, 1836 BGB in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG München, FamRZ 2001, 189). Jedoch scheitert die begehrte Festsetzung vorliegend bereits daran, dass, worauf die Rechtspflegerin des Familiengerichts in dem Beschluss vom 3. Mai 2004 unwidersprochen hingewiesen hat, eine wirksame Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Umgangspfleger gefehlt hat. Eine solche setzt voraus, dass das Vormund-schaftsgericht nach § 1789 BGB den Pfleger persönlich in dessen Anwesenheit mit den entsprechenden Aufgaben betraut (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1789, Rz. 1, m. w. N.), was hier indes nicht geschehen ist. Die Bewilligung einer Vergütung für den Pfleger setzt jedoch grundsätzlich dessen wirksame Bestellung voraus (OLG Karlsruhe, a. a. O., m. w. N.). Ob im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auch bei unwirksamer Pflegerbestellung eine Vergütungs-festsetzung erfolgen kann, etwa weil der Betreffende über Jahre hinweg im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Bestellung umfangreich tätig war (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, a. a. O.), kann vorliegend dahinstehen, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Nach alledem ist für den Festsetzungsantrag eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Ob der Beteiligte zu 4) Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB, Art. 34 GG hat, kann dahinstehen, weil hierüber in dem vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden ist (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; s. auch § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4) ist somit zurückzuweisen. Dabei ist es unerheblich, ob das Familiengericht trotz der Regelung des § 18 Abs. 2 FGG den Festsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2003 zum Nachteil des Beteiligten zu 4) ändern durfte, denn es kommt entscheidend darauf an, dass die - vom Bezirksrevisor form- und fristgerecht angefochtene - Festsetzung letztlich zu Recht versagt worden ist; ob ein entsprechender Beschluss mit Blick auf § 18 Abs. 2 FGG nicht vom Familiengericht, sondern vom Senat hätte getroffen werden müssen, ist unter den gegebenen Umständen daher ohne Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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