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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: 4 Sch 2/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 767
ZPO § 775 Nr. 4
ZPO § 775 Nr. 5
ZPO § 888
ZPO § 888 Abs. 2
ZPO § 1053 Abs. 1
ZPO § 1054
ZPO § 1059 Abs. 2
ZPO § 1060
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4
Zum Erfüllungseinwand im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs.
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Im schiedsgerichtlichen Verfahren der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin haben die Beteiligten am 9.7.2004 vor dem Schiedsgericht in Saarbrücken mündlich verhandelt (Protokoll Bl. 4 d. A.). Das Schiedsgericht hat folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut protokolliert:

"Die Schiedsbeklagte erteilt der Schiedsklägerin bis zum 30. September 2004 auf der Grundlage der ihrer Klageerwiderung als Anlage B 8 beigefügten Aufstellung eine vorläufige Schlussrechnung für das aufgrund des Vertrages mit der Schiedsklägerin vom 2. September 1999 auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ... und () errichtete Erlebnisbad sowie eine Abrechnung über die Verwendung der hierzu seitens der Schiedsklägerin erhaltenen Gelder i. H. v. insgesamt 50.850.000 DM, belegt durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen. Soweit die Schiedsbeklagte sich bei einzelnen Positionen der vorläufigen Schlussrechnung derzeit zu abschließenden Angaben außer Stande sieht, ist dies zu kennzeichnen und näher zu begründen. Die Schlussrechnung ist in drei Teile zu untergliedern, und zwar nach Baukosten, Pre-Opening-Kosten und Kosten des Know-how. Im Übrigen hat sie sich nach der DIN 276 - soweit möglich - zu orientieren."

Die Antragsgegnerin hat per 30.9.2004 umfangreiche Unterlagen übergeben und mit einem weiteren Schreiben vom 27.10.2004 (Bl. 17 ff. d. A.) unter Übergabe von Anlagen eine Abrechnung erteilt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. den Schiedsspruch vom 9.7.2004 für vollstreckbar zu erklären, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, der Antragstellerin bis zum 30.9.2004 eine vorläufige Schlussrechnung für das aufgrund des Vertrages mit der Antragstellerin vom 2.9.1999 auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ... und () errichtete Erlebnisbad sowie eine Abrechnung über die Verwendung der hierzu seitens der Antragstellerin erhaltenen Gelder in Höhe von insgesamt 50.850.000 DM, belegt durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen zu erteilen;

2. den beantragten Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären und den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, F. R. und G. K., ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR ersatzweise ein Tag Ordnungshaft für je 1.000 EUR anzudrohen für den Fall, dass der Schiedsspruch vom 9.7.2004 nicht erfüllt wird.

Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die im Schiedsspruch enthaltene Verpflichtung zur Rechnungslegung erfüllt.

Der Senat hat am 1.2.2002 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf die Antragsgegnerin Aktenordner mit Bankjournalen übergeben hat. Bzgl. des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen (Bl. 123 ff. d. A.).

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtung aus der Schiedsabrede erst mit Vorlage der im Termin übergebenen Aktenordner und erst mit Erstellung der Schlussrechnung vom 15.2.2005 erbracht.

Sie behauptet, die am 30.9.2004 übergebenen fünf Leitz-Ordner hätten keinerlei Systematik aufgewiesen. In keinem der Ordner hätten sich Verwendungsnachweise, belegt durch Rechnungen mit korrespondierenden Zahlungsnachweisen befunden. Erstmals durch Einsicht in die im Termin übergebenen Bankjournale sei die Antragstellerin in die Lage versetzt worden zu prüfen, ob der Schiedsspruch erfüllt worden sei oder nicht.

Die Antragstellerin erklärt den Antrag für erledigt und beantragt,

der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin behauptet, bereits aus den chronologisch sortierten Leitz-Ordnern, die am 30.9.2004 übergebenen worden seien, habe sich die Verwendung der Mittel ergeben. Der jeweilige Rechnungsbetrag habe den jeweiligen Rechnungsvorgängen, sortiert nach Daten, zugeordnet werden können. Die im Termin übergebenen Unterlagen seien überobligatorisch und rein redaktioneller Natur. Bereits unmittelbar nach den Schiedsspruch sei der Antragstellerin angeboten worden, Einsicht in die Kontoauszüge der Antragsgegnerin zu nehmen, um so die Buchführungsvorgänge einer Verifizierung zu unterziehen. Dieses Verfahren sei der Antragstellerin zu aufwändig gewesen, weshalb es später auf Vorschlag der Schiedsbeklagten zur Erstellung und Übergabe des Bankjournals gekommen sei. Hierbei handele es sich lediglich um eine Vereinfachung der Arbeitsweise. Das Angebot zur Verifizierung über Kontoauszüge habe schon vor Einleitung des Verfahrens bestanden.

II. Nachdem die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war in analoger Anwendung von § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl. § 1063 Rdnr. 14; vgl. auch OLGR Hamm 2001, 335). Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin, da diese ohne Erledigung bei einer Entscheidung über die gestellten Anträge aller Voraussicht nach im Wesentlichen unterlegen gewesen wäre und auch Billigkeitserwägungen keine abweichende Verteilung der Kosten verlangen.

A. Die gestellten Anträge waren bis auf den Antrag, Zwangsmittel anzudrohen, zulässig und begründet:

1) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung setzt zunächst voraus, dass der Schiedsspruch den Erfordernissen des § 1054 ZPO entspricht (§ 1059 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu: Saenger, MDR 1999, 662, 663). Diese sind erfüllt.

3) Fraglich erscheint, ob eine Vollstreckbarerklärung auch dann ausscheiden muss, wenn die gem. § 1053 Abs. 1 ZPO erforderliche Antragstellung der Parteien nicht protokolliert worden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6.11.2002 - 4 Sch 4/02).

Nach § 1053 Abs. 1 ZPO ist ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut nur dann zu erlassen, wenn die Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Die Rechtsfrage nach den Konsequenzen einer unterbliebenen Protokollierung kann im vorliegenden Fall dahinstehen: Zwar ist aus dem Protokoll der Schiedsverhandlung nicht ausdrücklich zu ersehen, ob dem Schiedsspruch korrespondierende Anträge der Parteien vorausgegangen sind. Allerdings ist auf Seite 2 des Protokolls festgehalten, dass der erlassene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vorgespielt und von den Parteien genehmigt worden ist. Hinsichtlich der Richtigkeit dieser Protokollierung erheben beide Schiedsparteien keine Einwände. Mithin besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der erlassene Schiedsspruch dem übereinstimmenden Willen beider Schiedsparteien entsprochen hat. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Schiedsspruch allein mit formalem Blick auf die unterlassene Protokollierung die Vollstreckbarerklärung vorzuenthalten.

4) Soweit die Antragsgegnerin sich mit der Behauptung verteidigt, sie habe die streitgegenständliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt, ist der Erfüllungseinwand der Prüfungskompentenz des Senats entzogen.

a) In Literatur und Rechtsprechung herrscht Streit, ob materiellrechtliche Einwände gegen den Schiedsspruch im Verfahren nach § 1060 ZPO nach Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts zulässig sind. So vertritt insbesondere das BayObLG (JZ 2000, 1170, 1171; zustimmend Weigel, MDR 2000, 969; ebenso OLG Stuttgart, MDR 2001, 595; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 1060 Rdn. 3; krit. Günther, EWiR 2000, 891) die Auffassung, die Prüfung materiellrechtlicher Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung widerspräche dem Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts. Denn der Gesetzgeber habe im Interesse einer zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens das zeitraubende und schwerfällige Verfahren in ein Beschlussverfahren mit eingeschränktem Instanzenzug umwandeln wollen. Ein solches Ziel würde verfehlt, wenn das Oberlandesgericht umfassend Beweis zur materiellrechtlichen Rechtslage erheben müsse. Zudem stünden einer Berücksichtigung materiellrechtlicher Einwände das Interesse der Parteien entgegen, da nach neuem Recht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur die Rechtsbeschwerde zulässig sei. Mithin finde eine Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen nur unter dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Rechtsbeschwerde statt. Wäre demgemäß die Prüfung der materiellrechtlichen Einwände dem vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf des § 767 ZPO vorbehalten, so besäßen die Schiedsparteien eine zweite Tatsacheninstanz.

Dem treten die Gegner einer eingeschränkten Prüfungskompetenz mit dem Argument entgegen, dass die dargestellten Erwägungen zur Prozessökonomie und zur Systemkonformität bereits deshalb nicht verfangen würden, weil das Oberlandesgericht auch zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage zuständig wäre (eingehend Wagner, JZ 2000, 1171, 1173 ff.; ders. JZ 2001, 598 f.; Hamm OLGR 2001, 335; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rdn. 4; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1060 Rdn. 12; MünchKomm(ZPO)/Münch, 2. Aufl., § 1060 Rdn. 14; Münch, FS Ishikawa (2001), 335 ff.; dagegen Peters, JZ 2001, 598, der die Auffassung vertritt, dass in analoger Anwendung von § 1062 Abs. 1 ZPO ein erstinstanzliches Gericht zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage berufen sei).

b) Die Rechtsfrage bedarf im zur Entscheidung stehenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung. Den Argumenten des BayObLG ist jedenfalls dann zu folgen, wenn die Schiedsabrede mit hinreichender Klarheit auch eine Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage erfasst. Denn dann greifen die Argumente der Gegenansicht, die sich letztlich allein auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage zuständigen Gerichts gründen, ins Leere. Im vorliegenden Fall haben die Schiedsparteien unter Ziff. 1) des Schiedsvertrages (Bl. 67 d. A.) klargestellt, dass das Schiedsgericht ohne Einschränkung über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vereinbarung, einschließlich solcher Streitigkeiten über ihren Bestand oder ihre Beendigung, endgültig entscheidet. Diese weitgehende Fassung der Schiedsabrede schließt ohne einen relevanten Auslegungsspielraum auch Streitigkeiten über Einwendungen ein, die den durch den Schiedsspruch festgestellten Antrag selbst betreffen und in der Systematik der ZPO dem Anwendungsbereich des § 767 ZPO unterfallen. Damit ist der zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung berufene Senat im vorliegenden Sachverhalt an einer Berücksichtung des Erfüllungseinwandes gehindert.

c) Die Prüfungskompetenz des angerufenen Senats hinsichtlich des erhobenen Erfüllungseinwandes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Senat in seiner Eigenschaft als Prozessgericht bei einer Entscheidung über die gleichfalls beantragten Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zur Entscheidung über den Erfüllungseinwand berufen wäre:

aa) Der Schiedsspruch verpflichtet die Antragsgegnerin zur Schlussrechnungserteilung und Urkundenvorlage. Der Gläubigerin kommt es darauf an, dass die Schuldnerin die geschuldete Handlung in eigener Person vornimmt und eine eigene rechtsverbindliche Erklärung über die Rechnungslegung abgibt. Mithin schuldet die Antragsgegnerin die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. nur MünchKomm(ZPO)/Schilken, § 888 Rdn. 3 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 887 Rdn. 15; Zöller/Stöber, aaO, § 888 Rdn. 3).

Hierbei ist der Schuldner vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Wege der Vollstreckung auf Antrag zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten. Nach allgemeiner Auffassung ist bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht auch zur Entscheidung über die Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 berufen (MünchKomm(ZPO)/Schilken, aaO, § 887 Rdn. 10 i. V. m. § 888 Rdn. 11; Zöller/Stöber, aaO, § 887 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, aa0., § 887 Rdn. 18; Stein/Jonas/Brehm, aaO., § 887 Rdn. 5).

Ob der Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO Beachtung finden kann, ist ebenfalls umstritten (zum Meinungsstand: Zöller/Stöber, aaO, § 888 Rdn. 9). Der Senat schließt sich einer vermittelnden Auffassung an: Die Bereitstellung der Vollstreckungsklage nach § 767 ZPO und die eingeschränkte Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Rahmen des Verfahrens nach § 775 Nr. 4 und Nr. 5 ZPO zeigen, dass das Vollstreckungsverfahren im Interesse einer zügigen Durchführung der Zwangsvollstreckung im Regelfall nicht mit einer mitunter zeitraubenden Beweisaufnahme über materielle Einwendungen belastet werden soll. Demnach ist dem Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO nur dann nachzugehen, wenn er ohne aufwändige Beweisaufnahme durch präsente Beweismittel, insbesondere durch die Vorlage liquider Urkunden, unschwer erbracht werden kann (OLG Saarbrücken - 5 W 73/04-26, Beschl. v. 2.4.2004, zit. nach juris; OLG Köln MDR 2003, 894; Rostock OLGR 2004, 23; Celle OLGR 2003, 294; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.7.2003 - 5 W 29/02, zit. nach juris). In diesem eingeschränkten Prüfungsrahmen kann der Beweis der Erfüllung im vorliegenden Verfahren nicht erbracht werden.

bb) Zwar ist die vorgelegte Schlussrechnung aus sich selbst heraus verständlich. Sie ist in Erfüllung der Vorgabe aus dem Schiedsspruch in drei Teile (nach Baukosten, Pre-Opening-Kosten und Kosten des Know-hows) gegliedert. Auch orientiert sie sich an den Vorgabe der DIN 276. Die Parteien streiten vordringlich darüber, ob es der Antragsgegnerin gelungen ist, vor der Einleitung des Verfahrens ihrer Pflicht zur nachvollziehbaren Darlegung der Zahlungsnachweise und Rechnungsbelege nachzukommen: Nach dem Wortlaut des Schiedsspruchs sollte die Schlussrechnung durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandpositionen belegt werden. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin seien die am 30.9.2004 übergebenen 5 Ordner nicht prüffähig gewesen, da in den Ordnern keinerlei Systematik zu erkennen gewesen sei; in keinem der Leitz-Ordner hätten sich Verwendungsnachweise befunden, die durch Rechnungen mit korrespondierenden Zahlungsnachweisen belegt gewesen seien. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie habe ihre Verpflichtung aus der Schiedsabrede bereits am 30.9.2004 vollständig erfüllt. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung übergebenen weitergehenden Unterlagen seien überobligatorisch und redaktioneller Natur gewesen. Der jeweilige Rechnungsvorgang hätte sortiert nach Daten zugeordnet werden können.

Die Aufklärung dieses bestrittenen Sachverhalts ist nicht ohne eine umfangreiche Beweisaufnahme zu klären. Denn die Beweisaufnahme kann sich nicht auf eine Überprüfung der äußeren Systematik der vorgelegten Ordner beschränken. Vielmehr ist nachzuvollziehen, ob die Antragsgegnerin alle Zahlungsnachweise lückenlos vorgelegt hat. Es erscheint zweifelhaft, ob der Senat in Anbetracht des beträchtlichen Umfanges der Baumaßnahme (die Schlussrechnungssumme beläuft sich auf über 50 Mio. DM) einen solch komplexen Sachverhalt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten kann. In jedem Fall erfordert die gebotene Prüfung einen erheblichen Zeitaufwand, der den Rahmen einer dem Vollstreckungsgläubiger zumutbaren Verzögerung übersteigt: Die Antragstellerin selbst hat nach Übergabe der zusätzlichen Unterlagen im Termin vom 25.1.2005 mehrere Monate benötigt und erst mit Schriftsatz vom 21.6.2005 (Bl. 127 d. A.) den Abschluss der Prüfung angezeigt. Mithin war der Senat auch nach den Maßstäben des § 888 ZPO an einer Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes gehindert.

5) Hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 2), die Verhängung eines Ordnungsgeldes anzudrohen, hätte das Begehren der Antragstellerin ohne Erledigungserklärung der Zurückweisung unterlegen. Denn gem. § 888 Abs. 2 ZPO findet eine Androhung der Zwangsmittel gerade nicht statt. Dennoch bleibt das Unterliegen der Antragstellerin bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt, da durch den die Zwangsvollstreckung betreffenden Antrag keine zusätzlichen Kosten veranlasst wurden.

B. Schließlich hält die der Antragsgegnerin auferlegte Kostenlast auch einer Billigkeitskontrolle stand: Es mag sein, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin unmittelbar nach dem Schiedsspruch anbot, Einsicht in die Kontoauszüge der Antragsgegnerin zu nehmen, um die Buchungsvorgänge einer Verifizierung zu unterziehen. Eine solche Bereitschaft zur Offenlegung der Unterlagen ließ die im Schiedsspruch übernommene Verpflichtung der Antragsgegnerin unberührt, eine durch Rechnungen, Zahlungsnachweise und gesondert nachgewiesene Aufwandspositionen nachvollziehbar belegte Schlussrechnung zu erstellen. Dieser ihr selbst obliegenden Verpflichtung konnte die Antragsgegnerin nicht dadurch entgehen, dass sie der Antragstellerin anheimstellte, sich die entsprechenden Unterlagen durch Einsicht in einen umfangreichen Dokumentenbestand selbst herauszusuchen. Es erscheint daher nicht unbillig, dass die Antragstellerin trotz der Bereitschaft der Antragsgegnerin zur Offenlegung des Datenbestandes auf der vollständigen Erfüllung der im Schiedsspruch eingegangenen Verbindlichkeit beharrte.

C. Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert des Anspruchs, über den im Schiedsverfahren erkannt worden ist (Stein/Jonas/Schlosser, aaO., § 1063 Rdnr. 14). Der Senat schätzt das Interesse der Antragstellerin an der titulierten Rechnungsstellung gem. § 3 ZPO aufgrund des für eine Rechnungsstellung erforderlichen erheblichen Aufwandes auf 15.000 EUR.

Ende der Entscheidung

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