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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 4 U 122/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, LBO, VwVfG


Vorschriften:

ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Ziff. 1
BGB § 242
BGB § 254
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 3
GG Art. 34
LBO § 73 Abs. 2
VwVfG § 28 Abs. 1
Zu Inhalt und Umfang nachvertraglicher Leistungstreuepflichten
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.1.2004 - 4 O 255/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 39.699,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Stadt auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Betriebsausfalls eines Gasometers in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der ~straße und betreibt dort einen Schraubgasbehälter (Gasometer) mit einem Fassungsvermögen von rund 82.000 Kubikmetern Gas. Das Grundstück wurde eigens zum Zwecke der Errichtung dieses Gasometers im Jahr 1955 von der Beklagten an die A. S. A., die Rechtsvorgängerin der Klägerin, veräußert. Für den Betrieb des Gasometers erteilte die Beklagte die Betriebsauflage, einen Sicherheitsabstand von 25 Metern zu betriebsfremden Grundstücken zu wahren, der sieben Meter über die Grenze des Nachbargrundstücks hinausgreift (GA I Bl. 14 ff.). Die Lage des Gasometers wurde im Einvernehmen mit der Beklagten festgelegt. Darüber hinaus sollte innerhalb der Zone eine Beschilderung errichtet werden, die ein Verbot des Rauchens aussprechen und auf die Gefahren des Umgangs mit offenem Feuer hinweisen sollte.

Damit der Sicherheitsabstand gewährleistet werden konnte, bemühte sich die Beklagte um den Erwerb der Nachbargrundstücke. Auf einem dieser Grundstücke hatte die Beklagte ein - zwischenzeitlich wieder abgerissenes - Betriebsgebäude der S. errichtet.

Ab Mai 2000 wurde der Gasometer wegen Sanierungsarbeiten nicht betrieben.

Mit notarieller Urkunde des Notars K. aus W. (Urkundenrolle; GA II Bl. 280 ff.) erwarb der Streithelfer der Klägerin am 25.10.1999 das Nachbargrundstück von der Beklagten und der S. AG. Er erhielt am 24.5.2000 einen Bauschein, in dem ihm der Bau eines Automarktes in einem Abstand von nur drei Metern zur Grenze des Grundstücks ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen genehmigt wurde. Am 30.7.2000 begann der Streithelfer mit den Erdarbeiten, an die sich Ende August 2000 die Arbeiten an den aufstehenden Gebäudeteilen anschlossen. Am 1.9.2000 wandte sich die Klägerin schriftlich an die Beklagte, um Bedenken wegen des nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes anzumelden. Auf Veranlassung des Landesamtes für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit (im Folgenden: Landesamt) fand am 27.9.2000 ein Ortstermin statt, als dessen Ergebnis die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegte. Am 2.10.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden würde. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Firma S1 mit der Einholung eines Gutachtens zur Frage, welches Gefährdungspotenzial vom Betrieb eines Automarktes für den Gasometer ausgehe und welche notwendigen Abwehrmaßnahmen zu ergreifen seien. Das Gutachten lag am 15.11.2000 vor; es gelangte zu dem Ergebnis, dass die Baumaßnahme die brandschutztechnischen Anforderungen nicht erfülle. Hierauf beantragte die Klägerin am gleichen Tag bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Erteilung der Baugenehmigung anzuordnen. Der Antrag wurde am 18.12.2000 antragsgemäß beschieden (GA I Bl. 77 ff.).

Die Klägerin beabsichtigte, den Gasometer ab dem 4.12.2000 erneut zu betreiben. Im Bescheid vom 28.11.2000 untersagte das Landesamt den Neubetrieb. Nach erneuter Antragstellung vom 20.12.2000 erteilte das Landesamt am 16.1.2000 die erforderliche Genehmigung. Dennoch konnte der Gasometer letztlich erst am 26.1.2001 wieder befüllt werden.

Am 22.1.2001 erließ die Beklagte einen Nachtrag zum Bauschein, der zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen am Gebäude des Streithelfers anordnete (GA II Bl. 277).

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage den Ausfallschaden, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Gasometer statt am 4.12.2000 erst am 26.1.2001 in Betrieb genommen werden konnte. Im Berufungsverfahren ist nunmehr unstreitig, dass sich der Schaden rechnerisch auf 39.699,80 Euro beläuft.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Untere Bauaufsichtsbehörde der Beklagten hätte dem Streithelfer die Genehmigung nicht erteilen dürfen. Sogar ein verständlicher Laie - umso mehr das Fachpersonal der Unteren Bauaufsichtsbehörde - hätte erkennen können, dass der Betrieb des Autofachmarktes neben dem Gasometer zu einem Sicherheitskonflikt führen würde. Darüber hinaus sei die Beklagte wegen ihrer Einbindung in den Bau des Gasometers zu besonderer Prüfung und Rücksicht verpflichtet gewesen. Der Streithelfer hat die Auffassung vertreten, er selbst sei der Klägerin gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, da ihm kein Schuldvorwurf zu machen sei. In jedem Fall sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch kein Grund, die Haftung der Beklagten auszuschließen, da der Streithelfer im Falle seiner Inanspruchnahme einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung habe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.989,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung gegen mögliche Ansprüche der Klägerin aus dem Kaufvertrag des Jahres 1955 erhoben. Schadensersatzansprüche schieden weiterhin deshalb aus, weil die Klägerin in zweifacher Hinsicht gegen ihre eigenen Interessen verstoßen habe: So habe sie es zum einen unterlassen, die nach der Genehmigung des Jahres 1957 erforderliche Beschilderung aufzustellen. Zum andern habe sie davon Abstand genommen, sich die Sicherheitszone auf dem Nachbargrundstück dinglich sichern zu lassen. Weiterhin habe die Klägerin zu spät gegen den Bau des Autofachmarktes interveniert, da die Mitarbeiter der Klägerin bereits Ende Juli 2000 Kenntnis vom Bau gehabt hätten. In diesem Falle wäre ein Einlenken des Streithelfers früher erfolgt und ein Ausfallschaden bei der Klägerin gar nicht erst entstanden. Schließlich hätte die Klägerin ihren Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abwenden können, sofern sie unmittelbar bei Kenntnis der Bautätigkeit ihres Streithelfers im Zivilrechtsweg eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen des Baus erwirkt hätte. Selbst wenn den Mitarbeitern der Unteren Bauaufsichtsbehörde eine Pflichtverletzung anzulasten wäre, so sei dies keineswegs schuldhaft geschehen. Denn die Mitarbeiter der Beklagten hätten auf eine ordnungsgemäße Prüfung durch das Landesamt als zuständige Fachbehörde betreffend die relevanten Sicherheitsvorschriften wegen des Gasometers vertrauen dürfen. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung seien bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihren eigenen Schaden von dem Streithelfer ersetzt verlangen könne: Zumindest dessen Architekt hätte den Gasometer bei der Planung beachten müssen, so dass eine Ersatzpflicht des Streithelfers aus dem Gesichtspunkt des Nachbarrechts bestehe.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 39.699,80 EUR stattgegeben und hierzu ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch in erkannter Höhe zu, da die Beklagte nebenvertragliche Pflichten aus dem im Jahr 1955 geschlossenen Kaufvertrag über das Grundstück verletzt habe. Sie hätte den Betrieb des Gasometers im Rahmen der zumutbaren nachvertraglichen Leistungstreuepflicht aus dem Kaufvertrag nicht gefährden dürfen und nach der Veräußerung des Grundstücks sicherstellen müssen, dass in der Sicherheitszone keine beeinträchtigende Bebauung stattfinden würde. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie trägt vor, das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die Beklagte in eigener Rechtsperson nur eine Parzelle an den Streithelfer verkauft habe. Die von ihr übertragene Parzelle sei nicht mit einer Baulast versehen. Demgegenüber stehe der Baumarkt ausschließlich auf der Grundstücksparzelle, die der Streithelfer von der S. AG erworben habe. Auch habe das Landgericht die Anforderungen an die Leistungstreuepflicht überspannt, da die Beklagte nicht gehalten gewesen sei, im Kaufvertrag Sicherheitsklauseln zum Schutz der Klägerin einzubauen. In jedem Fall seien nebenvertragliche Pflichten aus dem bereits seit 1955 vollständig abgewickelten Grundstückskaufvertrag 44 Jahre danach nicht mehr anzuerkennen. Amtshaftungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, da die Klägerin einen durchsetzbaren Anspruch gegen ihren Streithelfer besitze. Dieser habe seinerseits keine Möglichkeit, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, da der Streithelfer einen vorrangig geltend zu machenden Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Architekten habe, der die sich ihm aufdrängenden Erkundigungspflichten nach den Brandschutzvorschriften bei der Planung gröblich vernachlässigt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26.1.2004 - 4 O 255/01 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass sich auf dem von ihr an den Streithelfer veräußerten kleineren Grundstück entlang der ~straße keine von dem Streithelfer errichteten Anlagen befänden, die gemäß dem Genehmigungsbescheid für den Gasometer unzulässig seien. Aus Rechtsgründen könne dies jedoch dahinstehen. Maßgeblich sei vielmehr, dass die gesamte Grundfläche für den Autofachmarkt von der Beklagten und der von ihr beherrschten S. AG gemeinsam in einem einheitlichen Vertrag verkauft worden sei. Die gesamte Fläche habe ursprünglich im Eigentum der Beklagten gestanden und sei lediglich wirtschaftlich teilweise dem Eigenbetrieb der S. AG zugeordnet gewesen. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, die Einhaltung der Sicherheitsabstände durch förmliche schuldrechtliche Übertragung weiterzugeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei den Mitarbeitern des Liegenschaftsamtes die Lage des Automarktes durchaus bekannt gewesen, da dem Kaufvertrag mit dem Streithelfer Entwurfspläne als Anlage Nr. 1, 2 und 3 beigefügt gewesen seien.

Vertragliche Ansprüche seien nicht verjährt: Die Beklagte habe am Bau des Gasometers ein erhebliches Eigeninteresse besessen. Aus diesem Grunde habe sie nicht nur im Dritteigentum stehende Grundstücke erworben. Vielmehr habe die Beklagte die Realisierung der Investition "Gasometer" in der Weise unterstützt, dass sie gemäß Gestattungsvertrag vom 29.4.1958 die Verlegung der abführenden Gasleitungen entlang der neuen Grundstücksgrenze U. in das Werksgelände der Klägerin gestattete. Der gesamte Sachverhalt zeige, dass sich die Klägerin und die Beklagte über die Umstände bei der Errichtung des Gasometers einig gewesen seien. Dies habe auch die Zustimmung der Beklagten zu dem zwangsläufig notwendigen Sicherheitsabstand und dessen teilweiser Erstreckung über das Grundstück der Beklagten eingeschlossen. Da die Verpflichtung der Beklagten zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes bis zum Baubeginn durch den Streithelfer von dieser bzw. von der S. AG auch dauernd eingehalten worden sei, liege ein Anerkenntnis vor, welches die Verjährung unterbrochen habe.

Die Klägerin vertieft ihre Rechtsauffassung, wonach die Klageforderung auch unter dem rechtlichen Aspekt des Amtshaftungsanspruchs begründet sei.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2004 hat die Beklagte dem Saarland, vertreten durch den Minister, den Streit verkündet. Das Saarland ist nicht beigetreten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.6.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die Entscheidung im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Zwar ist die Beklagte nicht wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zum Schadensersatz verpflichtet (1). Jedoch steht der Klägerin gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ein Anspruch auf Ersatz des Ausfallschadens in unstreitiger Höhe von 39.669,80 EUR zu (2).

1. Mit Recht rügt die Berufung, dass die Beklagte nicht aus der vertraglichen Anspruchsgrundlage heraus zum Schadensersatz verpflichtet ist.

a) Die Beklagte konnte bereits deshalb im Jahr 1999 ihrer vertraglichen Schutzpflicht nicht mehr in Schadensersatzansprüche begründender Weise zuwiderhandeln, weil die Pflicht zur Leistungstreue hinsichtlich des im Jahr 1955 abgeschlossenen Kaufvertrags zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung auf den Streithelfer in zeitlicher Hinsicht nicht mehr bestand.

aa) Zu den vertraglichen Pflichten gehören nicht nur die das Rechtsgeschäft prägenden Hauptpflichten, sondern auch Nebenpflichten, die sich etwa aus besonderen gesetzlichen Vorschriften, aus dem Inhalt der Vereinbarung oder auch aus der Natur der vertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ergeben. Zu den letztgenannten Nebenpflichten zählt die Leistungstreuepflicht, die die Vertragspartner dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte (st. Rspr. BGH, Urt. v. 24.10.1999 - XI ZR 8/89, NJW-RR 1990, 141; Urt. v. 28.4.1982 - IVa ZR 8/81, NJW 1983, 998; Urt. v. 19.10.1977 - VIII ZR 42/76, NJW 1978, 422; Medicus, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl., Rdnr. 5; Larenz, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 13. Aufl., S. 9 ff.).

bb) Die zeitliche Dauer der Leistungstreuepflicht hängt maßgeblich vom Inhalt der konkreten vertraglichen Regelung ab. Im Grundsatz ist es anerkannt, dass die Leistungstreuepflicht über die Beendigung des Schuldverhältnisses hinaus nachwirkend fortbestehen kann: Auch nach Herbeiführung des primären Leistungserfolgs sind die Parteien nach Treu und Glauben zumindest für eine Übergangszeit gehalten, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck des anderen Teils nachträglich geradezu vereiteln oder ernsthaft gefährden würde. Insbesondere müssen sich die Vertragspartner solchen Handlungen enthalten, durch die der dem Vertragspartner gewährte Vorteil wieder entzogen oder wesentlich geschmälert würde (MünchKomm(BGB)/Ernst, 4. Aufl., § 280 Rdn. 109 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 241 Rdnr. 42 ff.; Erman/O. Werner, BGB, 10. Aufl., § 242 Rdnr. 58; BGHZ 16, 4, 11).

Gleichwohl kann die Nebenpflicht die Parteien eines schuldrechtlichen Vertrages zeitlich nicht solange binden, solange der Vertragserfolg nur in irgendeiner Weise durch eine Handlung des Vertragspartners tangiert werden kann. Dem läge die Vorstellung zugrunde, dass die in Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtung geschaffene Rechtsposition gewissermaßen für die weitere Dauer ihres Bestandes den nachsorgenden Schutz der schuldrechtlichen Bindung genießt.

Eine derart ausufernde Bestimmung des zeitlichen Rahmens einer schuldrechtlichen Nebenpflicht, die - würde man sie im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt anerkennen - geradezu den Vorwurf der Versteinerung schuldrechtlicher Rechtspositionen rechtfertigen würde, widerspricht dem Interesse der Vertragspartner jedenfalls bei Schuldverhältnissen der vorliegend zu beurteilenden Art, bei denen sich das Leistungsinteresse der Vertragspartner in der Abwicklung einer einmaligen Leistung erschöpft. Das schuldrechtliche Band wird im Regelfall nur auf bestimmte Zeit geknüpft. Es ist gerade das Wesen des schuldrechtlichen Anspruchs, dass seine Durchsetzbarkeit in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist. So muss es der Gläubiger etwa hinnehmen, seinen primären Leistungsanspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist kompensationslos zu verlieren. Es erschiene daher ungereimt, den Schuldner im Fall der Erfüllung stärker an den Gläubiger zu binden, indem ihm hinsichtlich der geschaffenen Rechtsposition langfristige schadensersatzbewehrte Schutzpflichten auferlegt werden.

Die zeitliche Begrenzung der schuldrechtlichen Nebenpflicht ist mit Treu und Glauben zu vereinbaren: Es ist interessengerecht, den Rechtskonflikt der früheren Vertragspartner nach Ablauf einer gewissen Zeit ohne Berücksichtigung der vertraglichen Bindung zu lösen. Wirkt demnach einer der beiden Vertragspartner nach Ablauf der für eine nachvertragliche Leistungspflicht äußerstenfalls anzuerkennenden Frist zum Nachteil des anderen Vertragspartners auf die durch den Vertrag geschaffene Rechtsposition ein, so ist der Rechtskonflikt ausschließlich nach Maßgabe des Regelungsgefüges zu lösen, welches das Gesetz insbesondere in Gestalt des sachen- und deliktsrechtlichen Haftungssystems zum Schutz der geschaffenen Rechtsposition bereitstellt. Hierbei kommt es auf die Frage, auf welche Weise sich der Rechtserwerb vollzogen haben mag, nicht mehr an. Der Rechtsinhaber kann aus der früheren, erloschenen vertraglichen Bindung keine weitergehenden Rechte herleiten.

cc) Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt an, so bietet der Rechtsstreit keine Veranlassung, die zeitliche Dauer der nachvertraglichen Leistungstreuepflicht näher einzugrenzen: Denn 44 Jahre nach dem Vollzug des schuldrechtlichen Vertrages, mithin erheblich nach Ablauf der längstens anzuerkennenden dreißigjährigen Verjährungsfrist, kann eine nachvertragliche Bindung nicht mehr anerkannt werden.

b) Im Ergebnis kann die Frage nach der zeitlichen Begrenzung der Leistungstreuepflicht sogar offen bleiben, da die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts bei der Übertragung des Grundstücks auf den Streithelfer keine nachvertraglichen Leistungstreuepflichten verletzt hat:

Die Interessenabwägung des Landgerichts vermag auch in der Sache nicht zu überzeugen: Es kann auch unter dem weiten Blickwinkel des § 242 BGB nicht Sache des Eigentümers eines unbelasteten Grundstücks sein, beim Verkauf dieses Grundstücks darauf hinzuwirken, dass der Grundstücksnachbar eine dingliche Sicherung der ihm zustehenden Rechte erlangt. Im Grundsatz muss es Sache des Rechtsinhabers bleiben, die ihm zustehenden Rechte selbst zu wahren. Diese letztlich in der Privatautonomie wurzelnde Wertung beansprucht auch im vorliegenden Fall Geltung: Eine nachsorgende Pflicht des Verkäufers zu einer Optimierung der durch den Kaufvertrag geschaffenen Rechtsposition bestand selbst zeitnah zu dem Grundstückskaufvertrag des Jahres 1955 nicht.

Zudem war eine dingliche Sicherung des Sicherheitsabstands zur Wahrung der Interessen der Klägerin gar nicht erforderlich: Denn unstreitig wurde der Automarkt zwischenzeitlich innerhalb der Sicherheitszone gebaut, nachdem die Beklagte durch einen Nachtrag zum Bauschein durch zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen die brandschutztechnische Verträglichkeit des Bauvorhabens innerhalb der Sicherheitszone gewährleitstete. Mithin war die Sicherstellung einer gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstücks keineswegs auf eine dingliche Sicherung der Zone angewiesen.

c) Schließlich ist der auf die vertragliche Anspruchsgrundlage gestützten Klage auch deshalb ein Erfolg zu versagen, weil die vom Landgericht angenommene Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht kausal wurde.

aa) Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinne durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen. Vielmehr wird die Verantwortlichkeit des Schädigers durch normative Zurechnungskriterien eingeschränkt. Zwar ist es im Grundsatz anerkannt, dass ein in den Kausalverlauf eingreifendes Zweitereignis den Zurechnungszusammenhang regelmäßig nicht unterbricht (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdnr. 73 f.). Anders ist es jedoch dann, wenn nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947 f.).

bb) Diese Überlegung steht einer Inanspruchnahme der Beklagten aus der vertraglichen Anspruchsgrundlage entgegen:

Die Versagung des Neubetriebs beruhte bei normativer Betrachtung nicht auf der Übertragung der Grundstücksfläche, sondern darauf, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die geltenden Bauvorschriften eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt hat. Durch diese selbstständige Handlung wurde der Kausalverlauf unterbrochen. Denn die Annahme liegt fern, dass die Beklagte - handelnd durch das Liegenschaftsamt - bei Abschluss des Kaufvertrages das Risiko einer baurechtswidrigen Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde herausgefordert hätte.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein dazwischentretendes Fehlverhalten des Dritten bei der Schadensbeseitigung den Zurechnungszusammenhang im Regelfall erst dann unterbricht, wenn der weitere Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist (BGH, NJW 2000, 948). Denn diese Rechtsprechung trägt augenscheinlich dem Umstand Rechnung, dass der Erstschädiger wegen der Verwirklichung des Haftungstatbestands das von ihm geschaffene Risiko einer fehlerhaften Schadensbeseitigung tragen muss. Dieser Vorwurf trifft die Beklagte, handelnd durch das Liegenschaftsamt, nicht: Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte bereits bei Abschluss des Kaufvertrags in haftungsrechtlich relevanter Weise Rechtspositionen der Klägerin verletzte. Vielmehr liegt das schadensstiftende Fehlverhalten allein in der Erteilung der fehlerhaften Baugenehmigung.

2. Dennoch hat die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg, da die Beklagte durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung gem. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG schadensersatzpflichtig ist.

a) Die Amtsträgereigenschaft der Beamten der Unteren Bauaufsichtsbehörde steht außer Zweifel. Auch steht fest, dass die Unter Bauaufsichtsbehörde ihre Amtspflichten verletzt hat, indem sie bei der Erteilung der Baugenehmigung gegen das im Genehmigungsverfahren zu beachtende nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen hat, da die Zulassung des Gebäudes in den Iegal genutzten vorhandenen Bestand des Gasometers eingegriffen hätte (vgl. BGHZ 60, 112, 105, 52, 54): Die Genehmigung für den Betrieb des Gasometers wurde unter der Auflage erteilt, dass sich innerhalb einer Sicherheitszone von 25 Metern keine betriebsfremden Gebäude befinden dürfen. Diese Zone hätte die genehmigte Planung des Automarktes zumindest in ihrer ursprünglichen Form nicht gewahrt, da die brandschutztechnischen Auflagen der ursprünglichen Baugenehmigung nach den Feststellungen des Privatgutachters S1, dessen Vorschläge in den geänderten Bauschein vom 22.1.2001 einflossen, einen gefahrlosen Betrieb des Gasometers in der Nähe des Automarktes nicht gewährleistet hätten.

b) Die verletzte Amtspflicht des zu beachteten Rücksichtnahmegebots war drittschützend i. S. des § 839 Abs. 1 BGB, da sie gerade den Interessen des Nachbarn, vorliegend also den Interessen der Klägerin, dienen sollte.

c) Auch das erforderliche Verschulden der Beklagten ist nachgewiesen.

Zwar hat die Beklagte eingewandt, ihre Untere Bauaufsichtsbehörde habe alle zu beteiligenden öffentlichen Stellen einschließlich des Landesamtes angehört und alle vorgebrachten Hinweise der beteiligten Fachbehörden in ihren Auflagen zur Baugenehmigung berücksichtigt. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die beteiligten Fachbehörden das Baugesuch mit allen Bauzeichnungen und Lageplänen geprüft habe. Für ein Verschulden des Landesamtes habe die Beklagte nicht einzustehen.

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob sich die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter des Landesamtes haftungsrechtlich deshalb zurechnen muss, weil das Landesamt im Genehmigungsverfahren gegenüber der Klägerin nicht in Erscheinung trat (so der Einwand der Klägerin GA I Bl. 142). Auch kann es dahinstehen, ob das Fachpersonal der Unteren Bauaufsichtsbehörde die Mängel der brandschutztechnischen Auflagen hätte erkennen können.

Trotz der immissionsrechtlichen Prüfung durch die Mitarbeiter des Landesamtes lag ein eigenständiger Rechtsverstoß der Beklagten darin, dass diese in einer den Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Weise unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2 LBO in der bis zum 31.5.2004 geltenden Fassung von einer Beteiligung der Klägerin im Genehmigungsverfahren Abstand nahm. Nach dieser Vorschrift benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung von Befreiungen die Nachbarschaft, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Interessen berührt werden. Die Vorschrift ist ebenso wie § 28 Abs. 1 VwVfG Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, welche eine Beteiligung immer dann gebietet, wenn der beabsichtigte Verwaltungsakt in die Rechte eines Beteiligten eingreifen wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rdnr. 4). Die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Klägerin lagen vor, da die Beklagte eine Bebauung innerhalb der Abstandsfläche erlauben wollte, die sie selbst zum Schutz des Gasometerbetriebs in der Betriebserlaubnis des Jahres 1957 festgesetzt hatte. Mithin lag es nahe, dass die Befreiung des Streithelfers von der Einhaltung der Abstandsfläche das öffentlichrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzen könnte. Die mögliche Beeinträchtigung der nachbarrechtlichen Interessen verlangte mithin eine förmliche Beteiligung der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren.

Dieser in der unterlassenen Beteiligung der Klägerin liegende Rechtsverstoß wurde für den Schaden auch kausal. Denn es ist davon auszugehen, dass eine unmittelbare Beteiligung der Klägerin zu einer früheren Einholung des brandschutztechnischen Gutachtens geführt hätte, welches letztlich den entscheidenden Hinweis dafür lieferte, auf welche Weise die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich zu bringen waren. In Anbetracht des Umstandes, dass es der Klägerin trotz der verspäteten Kenntnis vom Inhalt der erteilten Baugenehmigung gelang, den Gasometerbetrieb bereits am 26.1.2001 wiederaufzunehmen, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass eine rechtzeitige Beteiligung der Klägerin einen Ausfall vollständig vermieden hätte: Die Klägerin hätte im Fall einer früheren Beteiligung hinreichend Gelegenheit besessen, die im Privatgutachten formulierten brandschutztechnischen Vorgaben noch vor der geplanten Wiederaufnahme des Gasometerbetriebs am 4.12.2000 erfolgreich in die Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Baugenehmigung und zur Genehmigung der Wiederaufnahme des Gasometerbetriebs einzuführen.

d) Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Haftung der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin in der Person des Streithelfers eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besitzt. Eine Schadensersatzverpflichtung des Streithelfers ist nicht erkennbar:

aa) Zunächst kommt eine Haftung unter dem deliktsrechtlichen Aspekt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch setzt einen betriebsbezogenen Eingriff voraus, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet. Demgegenüber lösen mittelbare Beeinträchtigungen der betrieblichen Organisation keine Haftung aus (BGHZ 138, 311, 317; Urt. v. 29.01.1985 - VI ZR 130/83, NJW 1985, 1620; Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gewerbebetrieb 11; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 185 ff.; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823 Rdnr. 108; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rdnr. 127 f.).

In Anbetracht der Größe des klägerischen Unternehmens wird man bereits daran zweifeln müssen, ob sich eine Behinderung des Gasometerbetriebs gegen den klägerischen Betrieb als solchen richten konnte. Darüber hinaus fehlt die Betriebsbezogenheit jedenfalls deshalb, weil der Streithelfer mit dem geplanten Bau ersichtlich nicht auf den Betrieb des Gasometers abzielte. Vielmehr handelt es sich bei den nachteiligen Wirkungen der Baugenehmigung um mittelbare Folgewirkungen des geplanten Automarktes, die der Streithelfer nicht bedachte.

bb) Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs liegen nicht vor: Die Berufung verkennt, dass die Beeinträchtigung nicht von dem Betrieb, in der Terminologie des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs: nicht von Grundstück des Streithelfers, sondern von der rechtswidrigen Baugenehmigung ausging. Der Umstand, dass der Streithelfer durch seinen Bauantrag im Sinne der Äquivalenztheorie eine Bedingung für die rechtswidrige Baugenehmigung setzte, stellt keine nachbarrechtliche Einwirkung i. S. des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs dar.

e) Schließlich scheitert der Amtshandlungsanspruch nicht an § 839 Abs. 3 BGB: Es erscheint bereits fraglich, ob es der Klägerin vor dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelungen wäre, im Zivilrechtsweg eine Einstellung der Bauarbeiten zu erwirken. Letztlich können die Erfolgsaussichten des einstweiligen Zivilrechtsschutzes dahinstehen. Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, dass einer Wiederaufnahme des Gasometerbetriebs nicht der tatsächliche Fortgang der Bauarbeiten, sondern die rechtswidrige Baugenehmigung entgegenstand, deren Abänderung durch eine einstweilige Verfügung gegen den tatsächlichen Fortgang der Bauarbeiten nicht erreicht werden konnte.

Auch der Vorwurf, die Klägerin habe zu spät, nämlich nicht bereits beim ersten Spatenstich rechtliche Wege beschritten, um die Baugenehmigung zu beseitigen, ist nicht begründet: Die Beklagte verkennt, dass sich der Klägerin nicht bereits bei Beginn der Ausschachtungsarbeiten das ganze Ausmaß des Bauvorhabens offenbarte. Erst mit dem Beginn der Arbeiten an den aufstehenden Gebäudeteilen (Ende August 2000) hatte die Klägerin Veranlassung, ihre Interessen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu wahren. Dieser Obliegenheit kam die Klägerin nach, indem sie sich bereits am 1.9.2000 an die Beklagte wandte, um die Bedenken anzumelden.

f) Mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht in der unterlassenen Beschilderung der Sicherheitszone keinen Umstand erblickt, welcher der Klägerin gem. § 254 BGB als Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten wäre. Mit den Argumenten des Landgerichts ist der Klägerin ebenso wenig die unterlassene dingliche Absicherung des Sicherheitsabstandes vorzuwerfen.

g) Die Schadenshöhe steht im Berufungsverfahren außer Streit. Die Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 I ZPO, die Entscheidung übe die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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