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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.07.2008
Aktenzeichen: 4 U 166/08
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 1 Abs. 2
StVO § 7 Abs. 5
StVO § 9
a. Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von einer Autobahnausfahrt auf die Verteilerfahrbahn gelangt ist, spricht auch sonst kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn wechselnden Fahrzeugführers.

b. Das an einer Autobahnausfahrt aufgestellte Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) gilt nicht für Fahrzeuge, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf der Verteilerfahrbahn befinden. Fahrer, die nach rechts auf die Verteilerfahrbahn wechseln, müssen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 StVO, auf der Verteilerfahrbahn befindliche Fahrzeugführer müssen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO beachten.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

4 U 166/08

Verkündet am 29.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Amtsgericht Eckel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten gegen das am 20.03.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 9 O 333 / 07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 45 % dem Kläger und zu 55 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.020,79 € festgesetzt, wovon 2.709,35 € auf die Erstberufung des Klägers und 3.311,44 € auf die Zweitberufung der Beklagten entfallen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen .

Gründe:

A.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 17.8.2007 gegen 10.00 Uhr befuhr der Beklagte zu 1) mit einem bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKW, dessen Halter und Eigentümer der Zweitbeklagte ist, aus Richtung M. kommend die rechte Fahrspur der BAB 6.

Hinter der Auffahrt F. befindet sich eine Autobahnabzweigung. Verkehrsteilnehmer, die geradeaus weiter fahren, gelangen auf die A 620 Richtung S.. Die BAB 6 zweigt nach rechts Richtung Frankreich ab. Der Beklagte zu 1) wollte Richtung Frankreich fahren und zu diesem Zweck auf eine parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn wechseln, welche auf die sich später zweispurig öffnende Autobahn Richtung Frankreich führt. Hierbei kam es unter von den Parteien kontrovers geschilderten Umständen zu einer Kollision mit dem PKW des Klägers, der die Autobahnauffahrt F. befuhr und auf der sich fortsetzenden Verteilerspur ebenfalls Richtung Frankreich fahren wollte. An der Auffahrt F. befindet sich ein Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren!).

Der Kläger behauptet, er habe sich bereits mehr als 100 Meter auf der Verteilerspur befunden, als der Erstbeklagte mit deutlich höherer Geschwindigkeit (mindestens 100 km/h) ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen auf die Verteilerspur Richtung Frankreich gewechselt sei. Der Kläger habe den Fahrstreifenwechsel trotz Umschau nach hinten und links nicht bemerkt und den Anstoß nicht vermeiden können.

Die Beklagte zu 3) hat auf unstreitige Schadenspositionen von 8.251,18 € und eine vom Kläger darüber hinaus begehrte Nutzungsausfallentschädigung vorprozessual insgesamt 3.010,39 € gezahlt. Der Kläger hat zunächst Zahlung von 5.500,79 € verlangt und die Klage sodann um 520 € restliche Nutzungsausfallentschädigung (einen Teilbetrag von 260 € hat die Drittbeklagte reguliert) sowie um ein Schmerzensgeld von (mindestens) 500 € erweitert (Bl.34, 35 d.A.). Den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld hat der Kläger zurückgenommen.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.020,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz aus 5.500,79 € für die Zeit vom 5.10.2007 bis 28.11.2007 sowie aus 6.020,79 € seit dem 29.11.2007 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten von 480,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz aus 464,10 € für die Zeit vom 5.10.2007 bis zur Rechtshängigkeit sowie aus 480,16 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten, die von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers ausgehen, haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe rechtzeitig vor Erreichen der Verteilerfahrbahn den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, um auf die nach rechts in Richtung Frankreich abzweigende BAB 6 zu wechseln. Als der Beklagte zu 1) die Verteilerspur erreicht habe, habe er sich durch Rückschau vergewissert, dass diese frei war, und den LKW nach rechts gelenkt. Danach sei es zu dem Anstoß gekommen. Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger versucht habe, den im Wechsel auf die Verteilerspur befindlichen LKW trotz eingeschaltetem rechten Fahrtrichtungsanzeiger unter Missachtung des durch Zeichen 205 geregelten Vorfahrtsrechts rechts zu überholen. Der Beklagte zu 1) habe den PKW des Klägers nicht sehen können, weil der Kläger zu schnell gefahren sei und sich sein Fahrzeug bei der zweiten Rückschau bereits im "toten Winkel" der Außenspiegel des LKW?s befunden habe.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben und die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3.311,44 € sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 212,77 € (jeweils nebst Zinsen) verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Da der Unfallhergang im Einzelnen nicht aufklärbar sei, könne mangels nachgewiesenem Verkehrsverstoß bei der Abwägung nach § 17 StVG nur die beiderseitige Betriebsgefahr Berücksichtigung finden. Weil die Betriebsgefahr des LKW, der die Fahrbahn gewechselt habe, deutlich höher zu bewerten sei als die des PKW, sei von einer Haftungsverteilung von 70 % zu 30 % zu Gunsten des Klägers auszugehen. Nach Abzug von der Drittbeklagten bereits gezahlter 3.010,39 € von dem unstreitigen Gesamtschaden von 9.031,18 € ergebe sich ein dem Kläger noch zu erstattender Betrag von 3.311,44 €. Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten könne der Kläger nur in erkannter Höhe beanspruchen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, wenden sich der Kläger mit der Erstberufung und die Beklagten mit ihrer Zweitberufung.

Der Kläger, der mit der Erstberufung die volle Haftung der Beklagten geltend macht und die Auffassung vertritt, für das Alleinverschulden des Beklagten zu 1) spreche der Beweis des ersten Anscheins, da sich der Unfall während eines von diesem unstreitig vorgenommenen Fahrstreifenwechsels ereignet habe, beantragt ( Bl. 99, 133 d.A.), das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von weiteren 2.709,95 € sowie von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten von 267, 39 € jeweils nebst Zinsen im erstinstanzlich begehrten Umfang verurteilt werden.

Die Beklagten beantragen ( Bl. 104, 133 d.A.),

die Erstberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten gehen weiter von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers aus, dem nach ihrem Dafürhalten eine Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 Abs.1 S.2 Nr.1 StVO und ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO zur Last fällt.

Mit der Zweitberufung beantragen die Beklagten ( Bl. 106, 133 d.A.),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt ( Bl. 114, 133 d.A.),

die Zweitberufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juli 2008 ( Bl. 133 bis 135 d.A.) Bezug genommen. Die beigezogene Ordnungswidrigkeitsakte SBR 027002767 der Landeshauptstand S. wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

B.

Die Erstberufung des Klägers und die Zweitberufung der Beklagten sind statthaft, form - und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig (§§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO).

Beiden Rechtsmitteln muss der Erfolg in der Sache versagt bleiben, da das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch sich auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine anderweitige Haftungsverteilung ergibt ( § 513 ZPO ).

I.

Die Erstberufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagten über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus keine weiter gehenden Zahlungsansprüche zu.

Das Landgericht hat beanstandungsfrei festgestellt, dass der Kläger seine Unfallschilderung nicht zu beweisen vermocht hat und dass er die abweichende Version der Beklagten nicht widerlegen konnte, was in gleicher Weise für die Beklagten gilt. An diese Feststellungen ist der Senat bei Anlegung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des § 529 ZPO gebunden, da die Feststellungen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und weil an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit keine konkreten Zweifel bestehen. Die kontroversen Parteiangaben der unfallbeteiligten Fahrzeugführer erlauben weder unter Plausibilitätsaspekten noch mit Blick auf die persönliche Glaubwürdigkeit eine eindeutige Festlegung. Der Polizeibeamte Zeuge M., der den Verkehrsunfall aufgenommen hat, konnte zum Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen. Da sich beide Fahrzeuge bei Eintreffen der Polizei nicht mehr in der Unfallendstellung befanden und der Kollisionsort nicht anhand von Spuren rekonstruierbar ist, kann auch ein Sachverständiger allein aufgrund des Beschädigungsbildes am PKW des Klägers im Nachhinein keine belastbaren Feststellungen dazu treffen, wo und wie sich der Unfall im Einzelnen zugetragen hat. Es kann zu dem Unfall gekommen sein, weil der Kläger sein Mercedes-Benz Cabriolet CLK 230 im Bereich der Auffahrt F. und auf der sich fortsetzenden Verteilerspur stark beschleunigt und rechts an dem LKW vorbeizufahren versucht hat, obwohl der Erstbeklagte seine Absicht, auf die Verteilerspur zu wechseln, um auf die rechts abzweigende BAB 6 Richtung Frankreich zu gelangen, frühzeitig durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt hatte. Es ist aber ebenso vorstellbar, dass der Erstbeklagte ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne auf die auf der Verteilerfahrbahn befindlichen Fahrzeuge zu achten nach rechts gefahren ist.

Da kein Fall höherer Gewalt vorliegt (§ 7 Abs.2 StVG) und nach dem vom Landgericht zutreffend gewürdigten Beweisergebnis weder der Kläger noch die Beklagten nachzuweisen vermocht haben, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde ( §§ 17 Abs.3, 18 Abs.1 S.2 StVG), hatte gemäß den §§ 17 Abs.1,18 StVG eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Fahrer unter Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu erfolgen. Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen, die sich unfallursächlich ausgewirkt haben ( BGH NJW 2000, 3069). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind anzuwenden, soweit die Voraussetzungen vorliegen.

Die Erstberufung des Klägers könnte mangels positiv bewiesenem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nur Erfolg haben, wenn aufgrund eines nicht erschütterten Anscheinsbeweises von einem über die Betriebsgefahr des LKW hinausgehenden Verschuldensanteil des Erstbeklagten auszugehen wäre, was aber nicht der Fall ist.

1.

Würde es sich bei dem vom Erstbeklagten unstreitig vorgenommenen Wechsel auf die Verteilerfahrbahn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers um einen Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs.5 StVO handeln, der äußerste Sorgfalt erfordert, wären die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden. Kommt es nämlich während oder unmittelbar nach einem Fahrtstreifenwechsel zu einer Kollision mit dem gleichgerichteten Verkehr spricht nach allgemeiner Auffassung der Anschein für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht durch den die Fahrbahn wechselnden Fahrzeugführer ( vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rn. 17 zu § 7 StVO mwNw.).

Abs. 5 bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang mit den übrigen Absätzen des § 7 StVO, die auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung abstellen, nach richtiger Ansicht (OLG Köln NZV 2007, 141, 142; OLG Düsseldorf NZV 1989,404,405) jedoch ausschließlich auf den gleichgerichteten Verkehr. Die Verteilerfahrbahn an der Autobahnabzweigung A 620 / BAB 6 dient aber nicht dem Verkehr in gleicher Richtung. Sie soll den Verkehr aufnehmen, der von der Auffahrt F. auf die A 620 in Richtung S. gelangen will. Weiter soll sie den Verkehr aufnehmen, der, wie der Kläger, über die sich als Verteilerfahrbahn fortsetzende Auffahrt F. in Richtung Frankreich fahren will. Die Verteilerfahrbahn soll schließlich auch Fahrzeuge aufnehmen, die an der Autobahnabzweigung BAB 6 / A 620 nach rechts in Richtung Frankreich fahren wollen. Die Verteilerfahrbahn dient mithin dem Verkehr in unterschiedliche Richtungen. Das Gebot des Fahrstreifenwechsels ohne Gefährdung und der hieran anknüpfende Anscheinsbeweis findet indes keine Anwendung, wo Fahrstreifenwechsel "typisch" und "gewollt" sind, was bei Verteilerfahrbahnen nach deren Zweckbestimmung der Fall ist ( OLG Köln NZV 2007, 141,142 ).

2.

Der Einwand, falls kein Fahrstreifenwechsel vorliege, handele es sich um ein Abbiegen, bei dem im Wege des Anscheinsbeweises das Verschulden des Abbiegenden ebenfalls vermutet werde, vermag der Erstberufung aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.

a.

Zutreffend ist, dass das Wechseln des Erstbeklagten nach rechts auf die Verteilerfahrbahn als Abbiegevorgang zu qualifizieren ist. § 9 StVO erfasst alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, also auch ein seitliches Verlassen der Fahrbahn. Zwar ist ein bloßer Fahrspurwechsel nicht als Abbiegen zu werten (Hentschel a.a.O. Rn. 16 zu § 9 StVO mwNw.). Da es sich im Streitfall wie dargelegt aber nicht um einen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs.5 StVO handelt und weil der Beklagte zu 1) auf der von ihm benutzten rechten Fahrbahn nicht geradeaus weiter fahren, sondern diese nach rechts verlassen wollte, um über die Verteilerfahrbahn auf die abzweigende BAB 6 Richtung Frankreich zu gelangen, liegt ein Abbiegen vor, bei dem der Beklagte zu 1) die für Rechtsabbieger nach § 9 StVO bestehenden Pflichten beachten musste.

Bei nicht geklärtem Unfallhergang spricht indes kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des Rechtsabbiegers. Der Anscheinsbeweis ist im Rahmen des § 9 StVO auf besonders riskante Fahrmanöver wie das Abbiegen in ein Grundstück, das Wenden und Rückwärtsfahren beschränkt, bei denen äußerste Sorgfalt geboten ist ( Hentschel a.a.O. Rn. 44 bis 52 zu § 9 mwNw.). Kommt es beim Rechtsabbiegen auf eine parallel zur Autobahn verlaufende Verteilerfahrbahn zu einer Kollision mit einem von der Autobahnauffahrt kommenden, auf der Verteilerfahrbahn befindlichen Fahrzeug, spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerahn abbiegenden Fahrzeugführers.

Da der Kläger über die allgemeine Betriebsgefahr hinausgehende schuldhafte Mitverursachungsbeiträge des Erstbeklagten - auch in Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises - nicht nachzuweisen vermocht hat und die Erstberufung die Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten des Klägers allein ausgehend von der beiderseitigen Betriebsgefahr nicht beanstandet, ist das Rechtsmittel des Klägers nicht begründet.

II.

Die Zweitberufung der Beklagten bleibt ebenfalls erfolglos.

Den im ersten Rechtszug erhobenen Vorwurf, der Kläger habe den Erstbeklagten verkehrswidrig rechts überholt, den das Landgericht zu Recht als nicht bewiesen erachtet hat, halten die Beklagten in dieser Instanz nicht mehr aufrecht. Eine Vorfahrtsverletzung oder ein Verstoß des Klägers gegen die Grundregel des § 1 Abs.2 StVO können ebenfalls nicht festgestellt werden.

Mangels positiv nachgewiesenem Verkehrsverstoß könnte die Zweitberufung nur Erfolg haben, wenn sich der Unfall an einer Örtlichkeit ereignet hätte, an welcher der Kläger nach § 18 Abs.3 StVO oder § 8 Abs.1 S.2 Nr.1 StVO wartepflichtig war. Bei Unfällen mit bestehender Wartepflicht hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich ( BGH NJW 76, 1317), sofern er nicht seinerseits Tatsachen beweist, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (Hentschel a.a.O. Rn. 68 zu § 8 StVO).

1.

Ein Verstoß des Klägers gegen § 18 Abs.3 StVO kann nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift hat der Verkehr auf "durchgehenden Fahrbahnen" von Autobahnen und Kraftfahrstraßen den Vorrang gegenüber dem einfahrenden Verkehr, der wartepflichtig ist.

a.

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich nicht ereignet, während der Kläger an der Auffahrt F. nach links in die Autobahn M./ S. eingefahren ist. Der Kläger ist ohne Inanspruchnahme der Fahrbahnen der aus Richtung M. kommenden BAB 6 über die Auffahrt F., die sich als Verteilerspur fortsetzt, geradeaus in Richtung Frankreich gefahren. Das Vorfahrtsrecht des § 18 Abs.3 StVO erstreckt sich zwar auch auf Beschleunigungsstreifen als Bestandteil der Gesamtfahrbahn der Autobahn, weshalb Verkehrsteilnehmer, die den Beschleunigungsstreifen befahren, um auf die Autobahn zu gelangen, die Vorfahrt von Fahrzeugen beachten müssen, die sich bereits auf der Autobahn befinden oder die Autobahn über eine im Bereich der Auffahrt befindliche Abfahrt verlassen wollen.

Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich indes nicht auf einem Beschleunigungsstreifen mit kombinierter Autobahnabfahrt. Es handelt sich vielmehr um eine Verteilerfahrbahn, die nach ihrer bereits dargelegten Zweckbestimmung dem Verkehr dient, der auf die BAB 6 / A 620 auffahren will bzw. dem auf die nach rechts abzweigende BAB 6 abbiegenden Querverkehr (zur Zweckbestimmung von Verteilerfahrbahnen vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln a.a.O. ; Hentschel a.a.O. Rn. 17 zu § 18 StVO). Nach dem gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnis ist nicht auszuschließen, dass der Kläger sich beim Herannahen des Beklagten zu 1) bereits auf der Verteilerspur befand, wohin dieser wechseln wollte und hierfür den Vorrang des § 18 Abs.3 StVO möglicherweise nicht mehr für sich beanspruchen konnte. Ob der Kläger wartepflichtig gewesen wäre, wenn er sich noch im Bereich der durch die durchgezogene Linie von der BAB 6 abgetrennten Auffahrt befunden hätte, als der Erstbeklagte Anstalten machte, nach rechts auf die Verteilerfahrbahn abzubiegen, bedarf keiner Entscheidung, da der Kläger unwiderlegt geltend macht, er habe sich im Unfallzeitpunkt nicht mehr im Bereich der Auffahrt, sondern schon mindestens 100 Meter auf der nach dem Ende der durchgezogenen Linie beginnenden Verteilerspur befunden.

2.

Auf nachgewiesener Tatsachengrundlage kann in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch keine Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 Abs.1 S.2 Nr.1 StVO wegen Nichtbeachtung des an der Auffahrt F. aufgestellten Zeichens 205 festgestellt werden. Das Vorfahrtszeichen 205 ist nach § 41 Abs. II Nr.1 b StVO unmittelbar vor Kreuzungen und Einmündungen anzubringen, um sicherzustellen, dass der Wartepflicht genügt wird.

a.

Zeichen 205 gewährt als sog. negatives Vorfahrtszeichen allerdings nicht selbst ein Vorfahrtsrecht, sondern es setzt ein bestehendes Vorfahrtsrecht voraus. Das Zeichen dient dazu, dem Wartepflichtigen die bestehende Vorfahrtslage zu verdeutlichen und ins Gedächtnis zu rufen.

b.

Eine Wartepflicht nach § 18 Abs.3 StVO ergibt sich wie ausgeführt nur für Verkehrsteilnehmer, die an der Auffahrt F. in die Autobahn M./ S. einfahren wollen und ggfs. für solche, die sich im Bereich der Auffahrt befinden, während ein aus Richtung M. kommendes Fahrzeug auf die Verteilerspur wechselt. Das Zeichen 205 kann nach seiner Zweckbestimmung aber nicht für Verkehrsteilnehmer gelten, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf der Verteilerfahrbahn befinden, um geradeaus in Richtung Frankreich zu fahren. In solchen Verkehrssituationen müssen Fahrzeugführer, die aus Richtung M. kommen und nach rechts auf die Verteilerspur wechseln wollen, § 9 StVO und die auf der Verteilerbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer, die geradeaus in Richtung Frankreich weiter fahren wollen, die Grundregel des § 1 Abs.2 StVO beachten.

Ist eine Vorfahrtsverletzung auf unstreitiger oder bewiesener Tatsachengrundlage auch in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht festzustellen und ein Verstoß des Klägers gegen die Grundregel des § 1 Abs.2 StVO - insoweit gibt es keinen Anscheinsbeweis - nicht nachgewiesen, hatte die Abwägung allein nach der Betriebsgefahr zu erfolgen.

Hiervon ausgehend ist die Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Betriebsgefahr eines schweren Lastzuges ist nach allgemeiner Ansicht per se höher zu bewerten als diejenige eines PKW ( vgl. Hentschel a.a.O. Rn. 8 zu § 17 mwNw.). Da die Betriebsgefahr des LKW durch den vom Beklagten zu 1) unstreitig vorgenommenen Abbiegevorgang in unfallursächlicher Weise erhöht war, begegnet die vom Landgericht angenommene Haftungsverteilung keinen Bedenken.

Die Zweitberufung der Beklagten ist daher nicht begründet.

Beide Berufungen waren demzufolge unter quotenmäßiger Aufteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis der Rechtsmittelstreitwerte zurückzuweisen.

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da ein Rechtsmittel für beide Parteien unzweifelhaft ausgeschlossen ist, was daraus folgt, dass Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen ( § 543 Abs.2 ZPO ) und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig ist, weil der Wert der Beschwer jeweils 20.000 € nicht übersteigt.

Ende der Entscheidung

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