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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.03.1995
Aktenzeichen: 4 U 233/75
Rechtsgebiete: ErbbRVO, ZPO, BGB


Vorschriften:

ErbbRVO § 33 Abs. 3
ErbbRVO § 32
ErbbRVO § 33 Abs. 1
ErbbRVO § 32 Abs. 1 Satz 1
ErbbRVO § 33 Abs. 2
ZPO § 288
ZPO § 290
BGB § 291
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT SAARBRÜCKEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

4 U 233/75 4 O 86/72

Verkündet am 4. März 1977

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Rückübertragung eines Erbbaurechts

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 11 Februar 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht John und der Richter am Oberlandesgericht Fandel und Schmitt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.1975 verkündete Urteil des Landgerichtes in Saarbrücken -4 O 86/72- wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage in übrigen verurteilt, an den Kläger 29.748,16 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. 2. 1977 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 7/8, der Beklagten 1/8 auferlegt, während der Kläger sämtliche Kosten der Berufungsinstanz zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Durch Urteil vom 24. 10. 1975, auf das zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen wird, hat das Landgericht in Saarbrücken die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückübertragung des in, Erbbaugrundbuch von eingetragen Erbbaurechts, lastend auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden im Grundbuch von. Nr. 1370 Flur 10 Nr. 11/2, 98,24 ar verzeichneten Grundbesitz als Entschädigung einen Betrag von 39.748,16 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20.6.73 zu zahlen. Die weitergehende Klage (Klageantrag: 300.000,- DM nebst 10 % Zinsen seit Klageerhebung) hat das Landgericht abgewiesen und dem Kläger 7/8, der Beklagten 1/8 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, der Kläger könne nach Abzug der zur Aufrechnung gestellten fälligen Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 13.282,66 DM und nach Anrechnung der Forderungen, welche die Beklagte gemäß § 33 Abs. 3 ErbbRVO übernehme, lediglich noch den zuerkannten Betrag verlangen.

Zugrundezulegen sei dem Anspruch des Klägers nicht der heutige Wert, sondern derjenige, welchen die von ihm errichteten Bauwerke im Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallanspruchs gehabt hätten.

Stichtag sei somit der 9. 2. 1961. Die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung (§ 32 ErbbRVO) richte sich nach dem gemeinen Wert des Erbbaurechts, und zwar Wert der Bauwerke, Ertragswert des Rechts und gewisser Wert dafür, daß die Bodennutzung wieder an den Grundstückseigentümer zurückfalle. Gemäß § 5 des Erbbaurechtsvertrages sei der Wert der Bauwerke von dem von den Parteien beauftragten Sachverständigen Fischer auf 84.255,- DM festgesetzt worden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Krämer habe einen Wert von 92.255,- DM ermittelt. Da die Abweichung somit unter 10 % liege, könne die gemäß § 5 des Erbbauvertrages erfolgte Wertfestsetzung nicht als objektiv unbillig angesehen werden. Als realer Bauwert sei somit ein Betrag von 84.255,- DM in Ansatz zu bringen. Den Ertragswert habe der Sachverständige mit 49.000,- DM ermittelt. Da gegen die Richtigkeit der vorgenannten sachverständigen Feststellungen keine Bedenken anzumelden seien, seien diese der Entscheidung zugrundezulegen. Die Summe der Beträge belaufe sich somit auf 133.255,- DM. Den Zuschlag auf diese Zwischenwerte schätze die Kammer auf die Differenz bis zu 140.000,- DM.

Von diesem Betrag seien 13.282,66 DM in Abzug zu bringen, die unstreitig der Beklagten zustünden. Ferner seien die Belastungen des Erbbaurechts, soweit die Beklagte sie übernehme, in voller Höhe anzurechnen, und zwar ohne Rücksicht aus den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Für die Grundschuld lfd. Nr. 1 Hauptforderung plus Zinsen = 18.438,92 DM, für die Grundschuld lfd. Nr. 2 Hauptforderung plus Zinsen 12.196,91 DM, für die Grundschuld lfd. Nr. 4 Hauptforderung plus Zinsen 40.969,71 DM und die Grundschuld lfd. Nr. 5 Hauptforderung plus Zinsen 15.363,64 DM.

Es verbleibe dem Kläger somit der zuerkannte Betrag.

Die Entscheidung über die Zinsen folge aus §§ 291, 288 BGB.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 28. 11. 75 zugestellt wurde, hat er am 23. 12. 75 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 23. 2. 76 an diesem Tage begründet.

Die Beklagte am 23. 12. 75 gleichfalls Berufung eingelegt und diese am 15. 1. 75 begründet.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren, Zahlung von 300.000,- DM nebst Zinsen weiter und führt aus, es sei unrichtig, für die Bewertung des Erbbaurechts auf den Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallrechtes abzustellen. Dabei würden die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht berücksichtigt. § 32 ErbbRVO gebe für die Ansicht des Landgerichts nichts her. Gerade vorliegend sei auf die Rechtsauffassung von Günther zu verweisen, der als maßgebender Zeitpunkt den der Rückübertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer bezeichne. Die Berechnung des Sachverständigen Krämer könne daher nicht zugrundegelegt werden. Auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen Fischer sei der Gesamtwert auf 340.581,20 DM festzusetzen (Beweis: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens). Das Landgericht gehe im übrigen zu Seinen Lasten stets von den niedrigeren Werten aus. Selbst nach der Rechtsauffassung des Landgerichts seien aber der Bauwert und Ertragswert auf 141.255,- DM zu beziffern. Unter Hinzurechnung eines Zuschlags von 10.000,- DM ergebe sich mindestens ein Betrag von 151.255,- DM (Beweis: Einholung eines Obergutachtens).

Gegenansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Eine Forderung in Höhe von 13.282,66 DM bestehe gegen ihn nicht. Er habe das Bestehen eines solchen Anspruchs stets bestritten. Ansprüche wie auf Seite 14 des landgerichtlichen Urteils unter a) und b) aufgeführt könnten gleichfalls nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Bei den Eintragung unter lfde. Nr. 1 und Nr. 2 handele es sich m zwei zugunsten der Kreissparkasse für persönliche Darlehen bewilligte Grundschulden. Darlehen und Zinsen seien jedoch seit Anfang 1954 getilgt (10.4.54) (Beweis: Auskunft der Kreissparkasse in Saarbrücken). Soweit hier gleichwohl Ansprüche aus den Grundschulden geltend gemacht würden, stehe ihm die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu.

Zur lfd. Nr. 4 sei zu sagen, daß es sich hierbei um einen Sicherungsgrundschuld zur Sicherung des Kontokorrentkontos 599 bei der Volksbank des Warndts handele. Auch dieser Bank stünden keine Ansprüche gegen ihn zu. Die Grundschuld sei von Anbeginn an größtenteils nicht valutiert gewesen. Soweit kurzfristig Valutierung erfolgt sei, stünden ihm erhebliche Gegenforderungen zu, welche er zur Aufrechnung gestellt habe. Auch insoweit stehe ihm die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu.

Im übrigen verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Rückübertragung des vorgenannten Erbbaurechts 300.000,- DM nebst 10 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte bittet, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise,

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Im Wege der Anschlußberufung hat sie zunächst beantragt, die angefochtene Entscheidung teilweise dahingehend abzuändern, daß sie lediglich zur Zahlung von 39.74.8,16 DM ohne Zinsen und lediglich Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erbbaurechtes sowie gegen Räumung und Herausgabe der vom Kläger errichteten Gebäude verurteilt werde.

Diese Anschlußberufung hat die Beklagte unter dem 3. 12. 76 teilweise zurückgenommen (soweit Zug um Zugverurteilung gegen Rückübertragung des Erbbaurechts erfolgen sollte) und sodann den Antrag angekündigt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß sie lediglich zur Zahlung des zuerkannten Betrages ohne Zinsen und nur Zug um Zug gegen Räumung der Gebäude und Anlagen verurteilt werde.

Nachdem das Erbbaurecht, wie unstreitig, am 8. 12. 1976 versteigert und einem Herrn Leo Storch aus Völklingen zugeschlagen wurde, hat die Beklagte ihr Begehren um Zug um Zugverurteilung für erledigt erklärt.

Sie beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil teilweise dahin abzuändern, daß sie verurteilt werde, an den Kläger 39.748,16 DM ohne Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt sie aus, dem Kläger stehe kein Zinsanspruch zu, da er das Erbbaurecht bis zur Stunde noch voll nutze. Ihr entstehe hierdurch ein Mietausfall, der sich seit 20.3.73 auf jährlich ca. 3.000,- DM belaufe. Sie rechne gegenüber den Zinsen mit diesem Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Nutzungen mit jährlich 3.000,- DM auf. Im übrigen befinde sie sich auch nicht mit der Zahlung in Verzug. Solange die Rückübertragung des Erbbaurechts nicht erfolgt sei, könne sie nach den Tenor des Urteils die Zahlung verweigern.

Desweiteren sei der Kläger auch hinsichtlich eines Betrages von 36.837,93 DM nicht mehr aktivlegitimiert. Gläubiger hätten wie unstreitig die Ansprüche des Klägers vorgenannter Höhe pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Insoweit könne der Kläger nicht Bezahlung an sich verlangen.

Die Beklagte verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil und vertritt den Standpunkt, das Landgericht habe die Bewertung in zutreffender Weise vorgenommen. Es bestehe kein Anlaß, ein weiteres Gutachten über den Wert einzuholen.

Ihr Forderung in Höhe von 13.282,66,- DM sei bereits in erster Instanz belegt worden. Der Kläger habe dies auch in erster Instanz in keiner Weise bestritten. Die Behauptung des Klägers, die mit den Grundschulden zugunsten der Kreissparkasse zusammenhängenden Forderungen seien getilgt, sei unzutreffend. Was die Übrigen Grundpfandrechte anbetreffe, so ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß die Gläubiger nicht befriedigt seien.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Soweit die Beklagte zunächst beantragt habe, ihre Leistung bis zur Räumung und Herausgabe zurückzuhalten zu können, sei dies unbegründet gewesen. Es handele sich hierbei um neuen Sachvortrag.

Die Räumung des Grundstücks stehe auch nicht im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Erbbaurechts. Die Herausgabe der Räume müsse mittels Kündigung durch seinen Rechtsnachfolger erfolgen. Er widerspreche daher insoweit einer Erledigung des diesbezüglichen Antrags der Beklagten.

Die Beklagte befinde sich auch mit der Zahlung in Verzug. Bereits 1972 sei vereinbart worden, daß das Erbbaurecht auf die Beklagte zurückübertragen werden Solle. Deshalb habe er am 6. 3. 72 eine entsprechende notarielle Urkunde errichten lassen. Die Beklagte habe den Vertrag jedoch nicht genehmigt, so daß sie die Verzögerung selbst verschuldet habe. Sie schulde daher den zuerkannten Zinsanspruch.

Auf das weitere Vorbringen der Parteien nach Maßgabe des vorgetragenen Inhaltes der gewechselten, die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätze sowie die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 3 O 58/70 des Landgerichts in Saarbrücken, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind statthaft, auch form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, während der Berufung der Beklagten zum überwiegenden Teil Erfolg beschieden war.

Wie das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, steht den Kläger jedenfalls grundsätzlich ein 39.748,16 DM übersteigender Betrag für die Rückübertragung des Erbbaurechtes nicht zu.

Soweit der Kläger sich in dieser Instanz darauf beruft, die Beklagte habe arglistig gehandelt und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, als Sie von ihrem "angeblichen" Heimfallrecht Gebrauch gemacht habe, kann er damit nicht mehr gehört werden. Er rügt damit sogleich, daß die Beklagte das Heimfallrecht zu Unrecht ausgeübt habe. Eine Erörterung hierüber hatte jedoch in vorliegendem Rechtsstreit zu unterbleiben, da durch Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken von 3. 7. 1970 - 3 U 104/62 - rechtskräftig zwischen den Parteien festgestellt wurde, daß der Kläger das Erbbaurecht an die Beklagte zurückübertragen habe. Dem stimmt der Kläger - orientierend an seinem Klagebegehren - schließlich wohl auch zu, andernfalls sein Zahlungsbegehren, mit welchem er Entschädigung gemäß § 32 ErbbPVO geltend macht, nicht verständlich wäre. Es bedurfte daher keines weiteren Eingehens hierauf.

Soweit der Kläger mit der Berufung die Richtigkeit der Berechnung des Landgerichtes anzweifelt, geht dieser Angriff fehl.

Zu Recht hat das Landgericht als Zeitpunkt für die Bewertung der gemäß § 32 ErbbRVO zu entrichtenden angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht den der Ausübung des Heimfallrechtes gewählt. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, daß die Frage, welcher Zeitpunkt für die Bewertung als maßgeblich zu erachten ist, in der Literatur umstritten ist. So stellen u.a. Günther (Das Erbbaurecht, § 32 ErbbRVO Anm. 4), Staudinger-Ring (11. Aufl. § 32 Anm. 6), RGRK (11. Aufl., § 32 ErbbRVO Anm. 2) und Planck (BGB, 5. Aufl., Band III 1, § 32 Anm. 2) auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückeigentüner ab, ohne hierfür indessen eine Begründung zu geben. Demgegenüber lassen u.a. Ingenstau (Kom. zum Erbbaurecht, 4. Aufl., § 32 Anm. 7) und Ehrmann-Ronke (6. Aufl. § 32 Anm. 1) den Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallrechts durch den Grundstückseigentümer maßgebend sein, welcher Ansicht das Landgericht, wie der Senat meint, zu Recht gefolgt ist.

Gegen die auf den Zeitpunkt der Übertragung abstellende Meinung spricht zunächst eimal die Ansicht so namhafter Verfechter diese Meinung wie Staudinger-Ring und Planck, daß zwar die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bereits durch die Ausübung des Heimfallrechtes begründet werde, es für die Höhe des Anspruchs jedoch auf den Zeitpunk der Rückübertragung ankomme. Es erscheint jedoch nicht folgerichtig und auch wenig sinnvoll, die Fälligkeit eines Anspruchs zu bejahen, dessen Umfang noch nicht annähernd feststeht, sich vielmehr erst - wie z.B. im vorliegenden Fall - in ferner Zukunft herausstellen wird.

Auch der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbbRVO "...macht der Grundstückseigentümer von seinen Heimfallrecht Gebrauch..." vermag eher die auf den Zeitpunkt der Rechtsausübung abstellende Ansicht stützen. Diesen Wortlaut läßt sich nämlich entnehmen, daß Rückübertragungsanspruch der Beklagten und Vergütungsanspruch des Klägers sich bereits mit Ausübung des Heimfallrechtes fällig einander gegenüberstehen. Dies kann sinnvoller Weise nur bedeuten, daß für den Umfang des Anspruchs und damit der Bewertung des Erbbaurechts der gleiche Zeitpunkt entscheidend sein muß. Ließe man den Zeitpunkt der Rückübertragung für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebend sein, so könnte auch einer auf Leistung gerichteten Klage trotz Fälligkeit kein Erfolg beschieden sein, da es dem Klageantrag an der erforderlichen Bestimmtheit mangelte. Denn die Rückübertragung soll ja gerade erst in Zukunft, nämlich Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung erfolgen, die Höhe dieser Vergütung könnte jedoch mangels bisher erfolgter Übertragung weder im Klageantrag, noch im Urteilstenor beziffert werden, was zu einem völlig unpraktikabelen Ergebnis führen würde. Daß dem Bewertungszeitpunkt: Ausübung des Heimfallrechtes der Vorzug zu geben ist, beweist auch der vorliegende Fall. Wäre nämlich der Zeitpunkt der Rückübertragung des Erbbaurechtes entscheidend, so könnte der Erbbauberechtigte - wie hier u. a. durch Mißachtung des Heimfallanspruchs oder jahrelanges Prozessieren um die Wirksamkeit der Ausübung des Heimfallrechtes die von ihm zu erbringende Rückübertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer auf lange Sicht verzögern, damit den Grundstückseigentümer angesichts des mit der Zeit entstehenden Wertzuwachses mit einer erhöhten Vergütungspflicht belasten, obwohl dessen Interesse an der Rückübertragung inzwischen möglicherweise weggefallen ist, dazu aber den Eigentümer der diesem an sich zustehenden Nutzungen des Grundstücks berauben. Dies würde eine durch nichts gerechtfertigte doppelte Belastung des Grundstückseigentümers darstellen. Wenn die Beklagte schon trotz zwischenzeitlicher Sinnesänderung an einer vor mehr als 10 Jahren erfolgten Erklärung festgehalten werden muß, so kann konsequenter Weise ihre Verpflichtung lediglich in der damals maßgeblichen Höhe bestehen, wie dies das Landgericht zutreffend angenommen hat.

Schließlich führt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallrechtes auch zu einer gerechten Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern. Es kann sich nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken, daß der Kläger zu Unrecht die Wirksamkeit der Rechtsausübung rügt; das hiermit verbundene Risiko muß der Kläger selbst tragen. Läge dagegen - wie es der Auffassung des Klägers zu entsprechen scheint - eine wirksame Ausübung des Heimfallrechtes nicht vor, so träfe das Risiko die Beklagte. Sie könnte dann nämlich erst auf Grund einer möglicherweise späteren wirksamen Rechtsausübung die Rückübertragung verlangen, wäre dann aber auch zur Zahlung einer höheren Vergütung verpflichtet.

Diese Auffassung führt auch keineswegs zu einer einseitigen Belastung des Klägers. Stellt man nämlich für die Bewertung des Erbbaurechts auf den Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallrechtes ab, so kann dies nicht nur für die Bewertung der Gebäude gelten, sondern muß auch für den dem Kläger zu erstattenden Ertragswert maßgebend sein. Die Beklagte muß also dem Kläger eine den Ertragswert des Erbbaurechts betreffende Vergütung auch für die Zeit zwischen Ausübung des Heimfallrechts und Rückübertragung zahlen, obwohl sie mangels Rückübertragung garnicht in der Lage ist, eigene Erträge aus dem Grundstück zu ziehen.

Die Ansicht des Landgerichts, als Bewertungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Ausübung das Heimfallrechtes heranzuziehen, ist somit auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger sich gegen die Berechnung des Landgerichts auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Krämer wendet, geht sein Angriff gleichfalls fehl.

Die Parteien haben unstreitig in § 5 des Erbbauvertrages vereinbart, daß der Wert der Gebäude von Vermessungs- und Liegenschaftsamt der Beklagten unter Hinzuziehung eines vom Kläger zu benennenden Sachverständigen ermittelt werden solle. Dies ist mit dem Gutachten Schmitt-Fischer vom 21. 2. 74 geschehen. Soweit auch der vom Landgericht herangezogene Sachverständige Krämer in seinem Gutachten den Wert der Gebäude errechnete, kann dies, worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat, nur zur Prüfung der Frage herangezogen werden, ob die von den Sachverständigen Schmitt-Fischer getroffenen Wertbestimmungen der Billigkeit entsprechen bzw. nicht offenbar unbillig sind (§§ 315 Abs. 1 u. 2, 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB). In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aber angesichts der nur geringfügigen Unterschiede in der Bewertung die in Gemäßheit des § 5 des Erbbauvertrages getroffene Wertermittlung nicht als unbillig anzusehen, da derartige Schwankungen (ca. 10 %) im Hinblick auf die nicht vermeidbaren subjektiven Momente bei jeder Begutachtung als normal zu erachten sind.

Das Landgericht,. auf dessen insoweit in vollen Umfange zutreffende und erschöpfende Ausführungen verwiesen werden kann, hat daher zu Recht den Ertragswert auf 49.000,- DM, den Gebäudewert auf 84.255,- DM und den Wert dafür, daß die Bodennutzung an den Grundstückseigentümer zurückfällt, auf 6.745,- DM festgesetzt, so daß sich ein Gesamtbetrag von 140.000,- DM ergibt.

Was den Betrag von 13.282,66 DM anbetrifft, mit welchem die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat, so hat der Kläger das Bestehen einer solchen Forderung in dieser Instanz zwar bestritten. Dieses Bestreiten muß jedoch als unbeachtlich angesehen werden, da der Kläger weder in erster Instanz, noch in dem Berufungsrechtszuge zu der von der Beklagten auf Anforderung des Landgerichts insoweit zu den Akten gereichten detaillierten Aufstellung (Bl. 106 d.A.) in substantiierter Weise Stellung genommen hat. Das obwohl diese Forderung in einem vom Landgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag unter ausdrücklichem Hinweis auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen besondere Erwähnung gefunden hat. Unter diesen Umständen kann das pauschale Bestreiten des Klägers nicht ausreichen (§ 138 Abs. 2 u.3 ZPO, vgl. auch BGH 12/50).

Was die vom Landgericht für die dinglichen Belastungen des Erbbaurechts in Abzug gebrachten Beträge anbetrifft, so sind auch diese nicht zu beanstanden (§ 33 Abs. 3 ErbbRVO).

Soweit der Kläger ausführt, er habe die diesen Grundschulden (lfd. Nr. 1 u. 2) zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse Saarbrücken seit Anfang April 1954 getilgt, ist dies unerheblich. Aus den zu den Akten gereichten Grundbuchauszügen (Bl. 220 R, 221 d.A.) ergibt sich, das die Grundschulden lfd. Nr. 1 u. 2 bereits 1954 an einen Herrn Paul Becker zur Sicherung eines dem Kläger von diesem gewährten Darlehens (vgl. Bl. 153 ff d.A. 3 O 58/70) abgetreten wurden. Zahlungen des Klägers an die Kreissparkasse haben demnach mit dem hier allein interessierenden Verhältnis zischen Kläger und derzeitigen Grundschuldgläubiger nichts zu tun, sind somit nicht geeignet, zu einer Änderung der landgerichtlichen Entscheidung zu führen. Auf den vom Kläger insoweit erbotenen Beweis konnte es daher nicht ankommen.

Weitere Angriffe hat der Kläger gegen die diese Grundschuld betreffende Berechnung des Landgerichts nicht gerichtet.

Was die Grundschulden lfd. Nr. 4 u. 5 des Erbbaugrundbuchs betrifft, so hat der Kläger in erster Instanz nach Aufforderung durch das Landgericht (Bl. 291 d.A.) mit Schriftsatz von 25. 2. 75 (Bl. 293 d.A.) mitteilen lassen, er hafte für die zugunsten der Volksbank des Warndts eingetragenen Grundschulden persönlich im Sinne des § 33 Abs. 2 ErbbRVO. Damit aber, daß dieser Schriftsatz in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werde, ist insoweit die Geständniswirkung des § 288 ZPO eingetreten, welche ihre Wirksamkeit auch für diese Instanz behält (§ 532 ZPO), zumal der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht dargetan hat. Ein diesbezügliches Bestreiten des Klägers ist daher unbeachtlich, so daß es auf den insoweit erbotenen Beweis nicht weiter ankommen kann.

Im übrigen sind nach herrschender Meinung die gemäß § 33 Abs. 1 ErbbRVO bestehenbleibenden Belastungen des Erbbaurechts auch bei nicht persönlicher Haftung auf die Vergütung des § 32 ErbbRVO anzurechnen, wenn sie den Ertragswert des Rechtes beeinträchtigen. (Staudinger-Ring, § 33 Anm. 9, Ingenstau aaO, Anm. 2 zu § 33 und Hamaekers, Die Heimfallrechte der Nachkriegsgesetzgebung, Diss. Köln, 1930 Seite 48). Denn da die Vergütung nach § 32 ErbbRVO eine angemessene sein soll, wird die auf dem Erbbaurecht ruhende dingliche Belastung, die den Wert des Erbbaurechts mindert, schon bei Bemessung der Höhe des dem Kläger zustehenden Vergütungsanspruchs anspruchsmindernd berücksichtigt (vgl. Michalis, JW 49 Seite 974 ff). Es ist somit entscheidend darauf abzustellen, ob der Ertragswert des Erbbaurechtes durch die unstreitig vor der Versteigerung noch eingetragenen Grundschuld Nr. 4 u. 5 gemindert war. Eine solche Minderung wird man in Hinblick auf die bei der Grundschuld fehlende Akzessorietät und die damit bestehende Gefahr der Inanspruchnahme der Beklagten durch die Inhaberin der Grundschuld bejahen müssen, selbst wenn die persönlichen Forderungen erloschen oder nie entstanden sein sollten. Dies muß auch gelten, wenn es sich, wie der Kläger behauptet, um sogenannte Sicherungsgrundschulden handelt. Träfe nämlich das diesbezügliche Vorbringen zu, wonach die Grundschuld nicht valutiert bzw. die zugrundeliegenden Forderungen bereits getilgt seien, so könnte der Kläger allenfalls einen Rückgewähranspruch gegen die Grundschuldgläubiger geltend machen. Die Beklagte könnte diesen Anspruch aber nur dann geltend machen, wenn es sich tatsächlich um Sicherungsgrundschulden gehandelt hätte und der Kläger ihr diesen Rückgewähranspruch bei Rückübertragung des Erbbaurechts mitübertragen würde. Auf eine solche Mitübertragung braucht sich die Beklagte indessen nicht einzulassen, da der Kläger der Beklagten damit ohne weiteres ein Prozeßrisiko überbürden könnte, das mit der Geltendmachung des Rückgewährsanspruchs jedenfalls vorliegend verbunden wäre, befindet sich der Kläger doch nach seiner eigenen Darstellung schon mit der Grundschuldgläubigerin in einem Rechtsstreit. Es steht außer Zweifel, daß dieses Prozeßrisiko den Ertragswert des Erbbaurechts mindert und bei Bemessung der gemäß § 32 ErbbRVO zu entrichtenden Vergütung berücksichtigt werden muß. Entspräche das diesbezügliche Vorbringen des Klägers den Tatsachen, so hätte er im übrigen längst die Löschung der Grundschulden bewirken können, die nach seiner Darstellung bereits seit mehr als 18 Jahren ohne Valutierung im Erbbaugrundbuch eingetragen sind. Das Landgericht hat daher folgerichtig den Wert der Grundschulden in der Höhe von dem Vergütungsanspruch des Klägers abgesetzt, wie sie beim Heimfall bestanden.

Was die Berechnung des Landgerichts als solche anbetrifft, so hat der Kläger auch diese mit der Berufung nicht angegriffen.

Da auch der Kläger nicht dargetan hat, daß sich durch die inzwischen erfolgte Versteigerung des Erbbaurechtes insoweit eine Änderung ergeben habe, ist festzuhalten, daß die vom Landgericht angestellte Berechnung des Vergütungsanspruchs des Klägers keinen Bedenken begegnet, so daß ein 39.748,16 DM übersteigender Vergütungsanspruch nicht gegeben ist.

Was den 8 % übersteigenden Zinsanspruch des Klägers anbetrifft, so hat der Kläger in dieser Instanz trotz Abweisung seiner Klage insoweit durch das Landgericht keinerlei Angaben gemacht, die hätten erkennen lassen können, daß der Anspruch auf eine 10 %-ige Verzinsung und zwar, wie noch auszuführen sein wird, lediglich ab Wegfall des der Beklagen zustehenden Zurückbehaltungsrechts hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hat er mit der Berufung nicht angegriffen.

Seine Berufung war daher in vollem Umfange zurückzuweisen.

Die Berufung der Beklagten erwies sich indessen als zum überwiegenden Teil begründet. Dem Kläger steht nämlich ein Zinsanspruch lediglich ab Rechtskraft des Beschlusses zu, mit welchem Herrn Storch das streitige Erbbaurecht zugeschlagen wurde.

Wie ausgeführt, war der Kläger verpflichtet, das Erbbaurecht Zug um Zug gegen Zahlung der gemäß § 32 ErbbRVO ihn zustehenden Vergütung an die Beklagte zurückzuübertragen. Mag danach auch die dem Kläger nach dem Heimfall des Erbbaurechts geschuldete Vergütung fällig gewesen sein; ein Verzug der Beklagten konnte jedoch deshalb nicht eintreten, weil dieser gegenüber dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Rückübertragung des Erbbaurechtes und der Räumung der in seinen Besitz befindlichen Räumlichkeiten - die er nach dem wirksamen Heimfall ohne Rechtsgrund innehielt - zustand. Aus diesem Grunde kommt auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen nicht in Betracht (vgl. Palandt BGB, 36. Aufl. § 291 Anm. 2 und BGH 55/198.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger seinerseits zur Leistung an die Beklagte bereit und imstande gewesen wäre, so daß die Beklagte in Verzug hätte geraten können.

Der Kläger war, wie seine Klage zeigt, nur unter völlig unangemessen Bedingungen (Zahlung von 300.000,- DM und Weigerung, die Gebäude zu räumen) zur Rückübertragung des Erbbaurechts auf die Beklagte bereit, so daß von einer ernsthaften Leistungsbereitschaft des Klägers nicht gesprochen werden kann.

Dieses vorerwähnte Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ist indes nach erfolgter Zwangsversteigerung des Erbbaurechts mit Wirkung vom 15.2.1977 (Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses) hinfällig geworden, so daß der Zinsanspruch des Klägers von diesen Zeitpunkt an begründet ist. Die Höhe des zuerkannten Zinsanspruchs hat die Beklagte nicht angegriffen. Was die Erledigungserklärung der Beklagten hinsichtlich der Zug- um Zugverurteilung in der letzten mündlichen Verhandlung anbetrifft, so handelt es sich dabei nicht etwa um eine in Sinne des § 91 a ZPO; vielmehr hat die Beklagte damit lediglich die von ihr erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechtes fallen gelassen, was aber nicht zu einer Erledigung auch nur eines Teiles des Klageanspruchs geführt hat. Einer Entscheidung insoweit bedurfte es daher nicht.

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers gerügt hat, könnte dies wegen § 536 ZPO orientierend an ihren Antrag keine Berücksichtigung finden.

Nach allem war daher der Berufung der Beklagten zum überwiegenden Teil Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 7 ZPO.

Soweit die Beklagte im Verurteilungsfalle um Vollstreckungsschutz gebeten hat, konnte diesem Antrag gemäß § 713 a ZPO nicht entsprochen werden.

Die Beschwer des Klägers wird gemäß § 546 Abs. 2 ZPO auf 260.251,84 DM festgesetzt, diejenige der Beklagten auf 300,- DM.



Ende der Entscheidung

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