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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 4 U 24/05
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, BGB, PflVG, StVG


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 287
ZPO § 531
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. a. F.
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 a. F.
Zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Verkehrsunfallprozess.
4 U 221/04 4 U 24/05

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.03.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (9 O 420/02) abgeändert; die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger über die bereits gezahlten 7.000,-- EUR sowie die in dem angefochtenen Urteil ausgeurteilten 1.500,-- EUR hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 % und der Kläger zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 % und der Kläger zu 75 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger erlitt am 22.03.2000 mit seinem Kraftrad (amtl. Kennz.:) in einen Verkehrsunfall, an dem der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Beklagte zu 1) mit seinem Pkw (amtl. Kennz.:) beteiligt war. Der Beklagte zu 1) wendete auf der Hauptstraße in ..., wobei er die Vorfahrt des Klägers missachtete. Der Kläger seinerseits hielt nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit ein. Dadurch prallte der Kläger auf den Pkw des Beklagten zu 1) (Bl. 2 d. A.).

Zwischen den Parteien ist eine Mithaftungsquote des Klägers in Höhe von 50 % unstreitig (Bl. 2 d. A.). Ausgehend von dieser Quote ersetzte die Beklagte zu 2) dem Kläger dessen materielle Schäden (Bl. 4 d. A.).

Der Unfall rief bei dem Kläger erhebliche Verletzungen hervor:

- Der Kläger erlitt eine Trümmerfraktur des LWK 5 mit kompletter Verlegung des Spinalkanals (Bl. 2 d. A.).

- Er befand sich vom 22.03.2000 bis zum 13.04.2000 in stationärer Behandlung (Bl. 2 u. 176 d. A.). Es wurde zunächst eine operative Revision des Spinalkanals mit Dekompression und Spondylodese L 3 - S 1 durchgeführt (Bl. 176 d. A.). Der weitere Heilungsverlauf war komplikationslos. Bis zur Entlassung am 13.04.2000 verblieben eine Fußheberparese Grad III und eine Großzehen- und Zehenheberparese Grand II.

- Des Weiteren erfolgte vom 26.06.2000 bis zum 30.06.2000 eine erneute stationäre Behandlung mit Korsettentwöhnung und anschließender Einleitung einer ambulanten krankengymnastischen physikalischen Therapie sowie Muskelaufbautraining (Bl. 3 u. 176 d. A.).

- Während eines weiteren stationären Aufenthalts vom 19.12.2001 bis zum 29.12.2001 erfolgte die Metallentfernung (Bl. 176 d.A.).

- Der Kläger war vom 22.03. bis zum 30.06.2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 01.07.2000 arbeitete er wieder (Bl. 176 d. A.).

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger 7.000,-- EUR Schmerzensgeld (Bl. 4 d. A.).

Der Kläger hat mit seiner Klage ein weiteres Schmerzensgeld von 18.000,-- EUR begehrt.

Er hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, dessen Untergrenze er mit 18.000,-- EUR angegeben hat, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19.11.2002 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit dem am 18.03.2004 verkündeten Urteil (Bl. 137 d. A.) hat das Landgericht - nach Beweisaufnahme durch Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. M.- G. vom 12.11.2003 (Bl. 93 d. A.) sowie eines unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. vom 12.11.2003 (Bl. 107 d. A.) - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 19.11.2002 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner über den bereits ausgeurteilten Betrag von 1.500,-- EUR hinaus zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes weiteres Schmerzensgeld, dessen Untergrenze unter Berücksichtigung der außergerichtlich gezahlten 7.000,-- EUR sowie der erstinstanzlich zuerkannten weiteren 1.500,-- EUR mit noch 16.500,-- EUR angegeben wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 19.11.2002 zu zahlen.

Der Kläger behauptet, er leide unfallbedingt immer noch unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die in das linke Bein ausstrahlten. Es komme sehr häufig zu Umknicktraumata im Bereich des linken Sprunggelenks. Außerdem habe er auch Schmerzen und Krämpfe im Bereich der Finger und des Armes.

Als Unfallfolgen seien im Wesentlichen verblieben (Bl. 3, 43 u. 177 d. A.):

- eine verschmächtigte Paravertebralmuskulatur im Bereich der LWS,

- eine druckdolente, also immer noch schmerzende 18 cm lange Narbe im Bereich der LWS,

- eine radiologisch nachweisbare Höhenminderung des Wirbelkörpers L 5 um ca. 20 %,

- eine Bandscheibenfachverschmälerung L 4/5,

- eine Verplumpung der Facettengelenke L 4/5,

- eine linksseitige radikuläre Nervenschädigung mit Fußheberschwäche, Paresegrad III und eine Zehen- und Großzehenheberschwäche Paresegrad II,

- Taubheit im Segment L 5 links und

- ein mit der neurogenen Schädigung verbundenes hinkendes Gangbild mit gestörtem Abrollkomfort.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage auf Dauer 30 % (Bl. 3 u. 177 d. A.).

Die Dauerfolgen, die sich hauptsächlich in neurologisch persistierenden Ausfallerscheinungen manifestierten, seien auf den Unfall vom 22.03.2000 zurückzuführen (Bl. 177 d. A.). Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten (Bl. 177 d. A.).

Dies sei durch das Gutachten des behandelnden Arztes Dr. J. für den 07.03.2002 belegt und das Gutachten der Dres. L. und M.- G. stehe dessen Feststellungen nicht entgegen (Bl. 178 d. A.).

Bezüglich der Schmerzensgeldhöhe habe das Landgericht sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, den Sachverhalt nicht ausgiebig ausermittelt und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt (Bl. 179 d. A.).

Das Landgericht habe die schweren Verletzungen des Klägers bagatellisiert, da dieser von seinem Erscheinungsbild her nicht den Eindruck eines schwer Verletzten gemacht habe (Bl. 179 d. A.). Das Landgericht habe den Heilungsverlauf und die Behandlungsart und -dauer bei der Schmerzensgeldbemessung unberücksichtigt gelassen (Bl. 180 d. A. mit detaillierter Darstellung des Heilungsverlaufs). Das Landgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger während der Behandlung nach dem Unfall erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit und in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen sei, was auch noch heute und für die gesamte Zukunft gelte (Bl. 180 d. A.). Auch seien die Beeinträchtigungen durch die stationären Krankenhausaufenthalte nicht hinreichend gewichtet worden (Bl. 181 f d. A.). Zu diesen zählten auch der erzwungene Verzicht auf jegliche Lebensgenuss verschaffende Tätigkeit sowie das schlechte Krankenhausessen (Bl. 182 d. A.).

Ferner sei der Kläger durch das Tragen eines Korsetts besonders beeinträchtigt gewesen und er müsse auch weiterhin mit Beeinträchtigungen in seiner Lebensgestaltung rechnen (Bl. 182 d. A.). Hinzu komme die Sorge um weitere Folgeschäden, etwa künftige unfallbedingte Bandscheibenvorfälle (Bl. 182 d. A.). Trotz seiner 30-prozentigen Erwerbsunfähigkeit und seiner andauernden Schmerzen habe der Kläger überobligationsmäßig versucht, der Beklagten zu 2) Zahlungen auf Grund der Erwerbsminderung zu ersparen (Bl. 182 d. A.). Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger Schmerzmittel nehmen müsse, die süchtig machten und dass er wegen seines geringen Alters noch lange Zeit unter Beeinträchtigungen zu leiden habe (Bl. 183 d. A.). Der Kläger sei ferner in seinen Freizeitaktivitäten eingeschränkt, er könne insbesondere nicht mehr aktiv Sport betreiben (Bl. 183 d. A.).

Nicht berücksichtigt habe das Landgericht die durch die Euroeinführung eingetretene Geldentwertung (Bl. 184 d. A.). Bedenke man, mit welchen Sorgen und Ängsten schwerwiegende Verletzungen und die anschließende operative und stationäre Behandlung verbunden seien, rechtfertigten sich höhere Schmerzensgelder als die von der Rechtsprechung bislang zugesprochenen (Bl. 185 f d. A.).

Unberücksichtigt geblieben seien die Narbenschmerzen des Klägers und die Beeinträchtigung durch die 18 cm lange Narbe als solche (Bl. 186 f d. A.). Vergleichbar einem beschädigten Kraftfahrzeug sei der Kläger nicht mehr als "fabrikneu", sondern als "repariert" anzusehen (Bl. 188 d. A.).

Der Kläger ist daher der Auffassung, im Hinblick auf die von ihm behaupteten Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld von weiteren 18.000,-- EUR, insgesamt also 25.000,-- EUR, angemessen.

Die Beklagten beantragen dagegen Zurückweisung der Berufung.

Sie sind der Ansicht, das vom Kläger beanspruchte Schmerzensgeld sei weit übersetzt (Bl. 31 u. 194 d. A.). Das landgerichtliche Urteil lasse keine Rechtsfehler erkennen (Bl. 194 d. A.). Das zugesprochene Schmerzensgeld von 17.000,-- EUR bei voller Haftung bewege sich deutlich über den üblicherweise für vergleichbare Verletzungen zugesprochenen Schmerzensgeldern und werde den nicht zu bagatellisierenden Unfallverletzungen und -folgen gerecht (Bl. 194 d. A.). Der erstinstanzlich zugesprochene Betrag werde auch den - bestrittenen - immateriellen Beeinträchtigungen der Lebensqualität gerecht (Bl. 195 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das neuropsychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. M.- G. vom 12.11.2003 (Bl. 93 d. A.) sowie das unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vom 12.11.2003 (Bl. 107 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 03.07.2003 (Bl. 67 d. A.), vom 26.02.2004 (Bl. 134 d. A.) und des Senats vom 10.05.2005 (Bl. 200 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 18.03.2004 (Bl. 137 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) ist lediglich im erkannten Umfang begründet. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei und zutreffend festgestellten Unfallverletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers rechtfertigen angesichts der von ihm glaubhaft weiter verdeutlichten subjektiven Belastungen unter Berücksichtigung seiner unstreitigen hälftigen Mithaftung ein Schmerzensgeld von insgesamt 12.500,-- EUR (§§ 513, 529 ZPO).

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. BGB a. F. und gegen die Beklagte zu 2) einen solchen aus § 3 Nr. 1 PflVG, wobei die Beklagten gemäß § 3 Nr. 2 PflVG als Gesamtschuldner haften. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG a. F. haben jedoch der Kläger und der Beklagte zu 1) den Unfall unstreitig jeweils zur Hälfte verursacht, so dass lediglich eine Haftungsquote von 50 % gegeben ist.

2. Das Landgericht hat - ausgehend von der hälftigen Haftungsquote und den unfallbedingten Verletzungen und den hieraus resultierenden Beeinträchtigungen des Klägers - festgestellt, dass ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.500,-- EUR angemessen sei. Da vorgerichtlich unstreitig bereits 7.000,-- EUR von der Beklagten zu 2) gezahlt wurden, hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.500,-- EUR verurteilt.

3. Die festgestellten Unfallverletzungen und Verletzungsfolgen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 12.500,-- EUR, so dass im Hinblick auf die bereits gezahlten 7.000,-- EUR und die erstinstanzlich ausgeurteilten weiteren 1.500,-- EUR ein weiterer Betrag in Höhe von 4.000,-- EUR zuzusprechen ist.

a) Gemäß § 847 Abs. 1 BGB a. F. kann derjenige, dessen Körper oder Gesundheit verletzt wurden, für den hierdurch eingetretenen Nichtvermögensschaden eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Mit diesem Schmerzensgeld werden dabei zwei Ziele verfolgt, nämlich dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion), und zugleich dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149 (154 ff); Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld Beträge (ADAC Schmerzensgeldtabelle), 22. Auflage, S. 10 f; Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5).

Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149 (154); Slizyk, aaO., S. 7). Hierbei sind als objektivierbare Umstände insbesondere die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer stationärer und ambulanter Behandlungen, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen (vgl. Slizyk, aaO., S. 7). Zu den maßgeblichen Faktoren zählen auch Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen, seelisch bedingte Folgeschäden, soziale Belastungen (Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).

Darüber hinaus sind im Rahmen der gebotenen Gesamtschau die speziellen Auswirkungen auf den Betroffenen unter Berücksichtigung seiner konkreten Lebenssituation zu berücksichtigen (vgl. Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff). Zu berücksichtigen sind dabei auch das Alter des Geschädigten, die beruflichen Folgen der Verletzung, die Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung (vgl. Slizyk, aaO., S. 8 - 11). Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 11 u. 12 f; Slizyk, aaO., S. 14 - 28).

Bei der Schmerzensgeldbemessung darf dabei nicht schematisch vorgegangen werden, sondern es ist eine wertende Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls vorzunehmen, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, jedoch nicht zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe führen (vgl. BGH, VersR 1976, 967; VersR 1986, 59; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 54).

Ebenso verbietet es sich, einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen gesondert zu bewerten und die so ermittelten Beträge zu addieren.

b) Das Landgericht ist zunächst von den unstreitigen Primärverletzungen des Klägers sowie von den durch die Sachverständigen Dr. M.- G. und Dr. L. festgestellten Dauerschäden neurologischer und orthopädischer Art ausgegangen. Im Rahmen der Berufungsbegründung werden die Feststellungen der Sachverständigen und die auf diesen aufbauenden Erwägungen des Landgerichts nicht angegriffen. Vielmehr macht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung die gutachterlichen Feststellungen ausdrücklich zu eigen. Auch der Senat sieht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen der Sachverständigen zu zweifeln.

aa) Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Trümmerfraktur des LWK 5 mit kompletter Verlegung des Spinalkanals erlitt. Auf Grund der Verletzung war zunächst eine stationäre Behandlung vom 22.03.2000 bis zum 13.04.2000, also eine solche von 23 Tagen, erforderlich. Dabei musste noch in der Unfallnacht eine Operation durchgeführt werden, bei der eine Revision des Spinalkanals mit Dekompression und Spondylodese L 3 - S 1 durchgeführt wurde. Bei der Entlassung war noch eine Fußheberparese Grad III und eine Großzehen- und Zehenheberparese Grad II vorhanden. Der Kläger musste bereits im Krankenhaus und auch nach seiner Krankenhausentlassung bis zum 30.06.2000, also während ca. 3 Monaten, ein Korsett tragen und Gehstützen benutzen.

Eine weitere stationäre Behandlung erfolgte vom 26.06.2000 bis zum 30.06.2000, also während fünf weiterer Tage, während derer eine Korsettentwöhnung durchgeführt wurde. Danach erfolgten eine ambulante krankengymnastische physikalische Therapie sowie Muskelaufbautraining.

Ein dritter stationärer Aufenthalt, während dessen die Metallentfernung durchgeführt wurde, erfolgte zwischen dem 19.12.2001 und dem 29.12.2001, also während 11 weiterer Tage, zu denen auch die Weihnachtsfeiertage gehörten.

Die Gesamtdauer aller Krankenhausaufenthalte beträgt somit 38 Tage.

bb) Bei der Untersuchung des Klägers im März 2002 wurden als fortbestehende Unfallfolgen eine verschmächtigte paravertebrale Muskulatur im Bereich der LWS, eine druckdolente 18 cm lange Narbe im Bereich der LWS, eine radiologisch nachweisbare Höhenminderung des Wirbelkörpers L 5 um ca 20 % sowie eine Bandscheibenfachverschmälerung L 4/5 und eine Verplumpung der Facettengelenke L 4/5 festgestellt. Darüber hinaus wurden eine radikuläre Nervenschädigung mit Fußheberschwäche Paresegrad III und Zehen- und Großzehenheberschwäche Paresegrad II sowie Taubheit im Segment L 5 links und schließlich ein mit der neurogenen Schädigung verbundenes hinkendes Gangbild mit gestörtem Abrollkomfort links diagnostiziert (Bl. 103 f d. A.).

cc) Der Sachverständige Dr. M.- G. hat in seinem Gutachten vom 12.11.2003 als zu diesem Zeitpunkt fortbestehende neurologische Beeinträchtigungen eine radikuläre (Wurzel-) L5-Nervenschädigung mit Fußrandheberschwäche links mit Paresegrad IV, der ein Bewegen gegen mäßigen Widerstand zulässt, festgestellt. Insoweit sei gegenüber dem früheren Zustand eine Besserung eingetreten. Eine wesentliche Zehenheberschwäche sei nicht mehr vorhanden gewesen, allerdings eine offenbar durch Sehnenverkürzung bedingte Einschränkung der Großzehensenkung. Zudem sei ein Taubheitsgefühl im L5-Segmentbereich des linken Unterschenkels und Fußes nachweisbar gewesen. Ein hinkendes Gangbild mit sichtbar gestörtem Abrollkomfort habe nicht mehr vorgelegen (Bl. 105 d. A.). Der Kläger habe aber über ein Stechen im Rücken ohne Ausstrahlung in das linke Bein geklagt und berichtet, dass er mit dem linken Fuß häufig umknicke. Ferner habe er über krampfartige Zustände der linken Hand beim Zufassen ohne Taubheitsgefühl geklagt (Bl. 106 d. A.).

dd) Der Sachverständige Dr. L. hat darüber hinaus in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 12.11.2003 festgestellt, dass der Trümmerbruch des 5. Lendenwirbelkörpers mit einer allseitigen leichten Höhenminderung knöchern fest verheilt sei, jedoch eine Verschmälerung der Zwischenwirbelräume zum 4. Lendenwirbelkörper und zum Kreuzbein mit einer dadurch bedingten herabgesetzten statischen und dynamischen Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule bestehe. Ein reizlos liegender abgebrochener Schraubenrest im Bereich des ersten Kreuzbeinwirbels auf der linken Seite sei vorhanden, ferner eine reizlose Operationsnarbe über den Dornfortsätzen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie des oberen Kreuzbeins. Ferner lägen eine leicht unregelmäßig gestaltete Weichteilkontur neben den Dornfortsätzen der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule, eine Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links, eine geringe Insuffizienz des Kapsel-Bandapparates an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks sowie eine Beugeeinschränkung der linken Großzehe vor (Bl. 116 f d. A.).

Auf Grund der unfallchirurgischen und neurologischen Befunde sei es nachvollziehbar, dass es unter statischen und dynamischen Belastungen der unteren Lendenwirbelsäule zu wiederkehrenden Schmerzen im ehemaligen Verletzungsbereich kommt und dass es unter Beanspruchungen bzw. Belastungen des linken Fußes bzw. linken Beines auf unebenem bzw. abschüssigem Gelände in Folge der Unsicherheit des linken Sprunggelenks zu einer Umknickneigung im Bereich des linken Sprunggelenks komme (Bl. 117 d. A.).

Dagegen sei keine Verschmächtigung der lendenwirbelsäulenbegleitenden Muskulatur und/oder der Gesäßmuskulatur vorhanden. Die Operationsnarbe im Bereich der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule sowie des oberen Kreuzbeins sei reizlos und auf der Unterlage gut verschieblich. Der 5. Lendenwirbelkörper sei unfallbedingt in seiner Höhe gegenüber dem 4. Lendenwirbelkörper um ca. 1/7 erniedrigt. Die Zwischenwirbelräume zum 4. Lendenwirbelkörper und zum Kreuzbein seien allseits verschmälert. Die aktive Beweglichkeit des linken oberen und unteren Sprunggelenks sowie der Zehengelenke sei eingeschränkt (Bl. 117 f d. A.).

ee) Der Kläger war vom 22.03. bis zum 30.06.2000, also während 3 Monaten und 9 Tagen, zu 100 % arbeitsunfähig. Danach arbeitete er wieder. In seinem Gutachten vom 12.11.2003 hat der Sachverständige Dr. M.- G. eine neurologisch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % festgestellt (Bl. 106 d. A.). Der Sachverständige Dr. L. hat die unfallbedingte Gesamt-MdE auf Grund der unfallchirurgischen und neurologischen Beeinträchtigungen mit 30 % festgestellt (Bl. 118 d. A.).

c) Darüber hinaus sind weitere, zum wesentlichen Teil vom Kläger vorgetragene Bemessungsgesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Vom Vorliegen der seitens der Beklagten bestrittenen immateriellen Beeinträchtigungen der Lebensqualität ist der Senat nach Maßgabe des § 287 ZPO überzeugt. Insoweit liegt im Übrigen kein neues Vorbringen vor, welches an § 531 ZPO zu messen wäre. Es handelt sich vielmehr lediglich um die ergänzende Erläuterung der bereits erstinstanzlich geltend gemachten Unfallfolgen.

aa) Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass ein Krankenhausaufenthalt mit zahlreichen Unannehmlichkeiten verbunden ist, sei es infolge der ständigen Untersuchungen und Behandlungen, sei es durch Zimmergenossen und deren Besuch oder andere Umstände wie den erzwungenen Verzicht auf Lebensgenuss vermittelnde Aktivitäten (Bl. 166 d. A.). Dies ist in Gestalt einer angemessenen Erhöhung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf einen stationären Aufenthalt zu berücksichtigen. Jedoch sind, anders als der Kläger meint, nicht für einzelne isolierbare Beeinträchtigungen wie eine - nicht pauschal zu unterstellende - schlechte Krankenhauskost, Einzelbeträge auszuwerfen, die dann aufaddiert werden (Bl. 167 d. A.). Vielmehr sind die Unannehmlichkeiten eines stationären Aufenthalts insgesamt bei der anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

bb) Hinzu kommen die seelischen Beeinträchtigungen, insbesondere der unfallbedingte Schreck, die Angst vor Operationen, Narkosen und sonstigen Behandlungen sowie auch insbesondere vor zukünftigen Folgeschäden (Bl. 170 d. A.).

cc) Gut nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach seiner Krankenhausentlassung im Hinblick auf das Tragen eines Korsetts und die Benutzung von Gehhilfen in seiner Bewegungsfähigkeit und daher im täglichen Leben einschließlich der Freizeitgestaltung (Sport etc.) stark beeinträchtigt war, so dass seine Lebensqualität hierdurch stark vermindert war (Bl. 165 d. A.).

dd) Auch unabhängig hiervon sind die fortdauernden Beeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen, die sich nach den Feststellungen der Sachverständigen zwar im Laufe der Zeit verbessert haben, jedoch immer noch fortdauern und den Kläger bei zahlreichen Aktivitäten beeinträchtigen, insbesondere bei körperlicher Bewegung im Rahmen sportlicher Aktivitäten (Bl. 168 d. A.). Dazu kommen Beeinträchtigungen durch die längerfristige Einnahme von Schmerzmitteln (Bl. 168 d. A.).

ee) Da der Kläger am 27.12.1969 geboren ist, also zum Unfallzeitpunkt erst 30 Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass die unfallbedingten Beschwerden angesichts der statistischen Lebenserwartung noch mehrere Jahrzehnte anhalten werden (Bl. 168 d. A.).

ff) Dass auf dem Rücken des Klägers eine ca. 18 cm lange Narbe verblieben ist, ist ebenfalls maßvoll zu berücksichtigen (Bl. 171 d. A.). Allerdings ist bei Narben zu berücksichtigen, inwieweit diese zu konkreten Beeinträchtigungen führen, namentlich durch Schmerzen oder eine entstellende Wirkung. Im vorliegenden Fall war die Narbe eine Zeit lang druckschmerzhaft, verursacht aber seit einiger Zeit keine Schmerzen mehr. Sie befindet sich darüber hinaus im mittleren bis unteren Rückenbereich, ist also in bekleidetem Zustand nicht zu sehen und fällt auch bei freiem Oberkörper - etwa im Schwimmbad - optisch nicht in besonders gravierendem Maße ins Gewicht. Der Vergleich mit einem bei einem Verkehrsunfall geschädigten Fahrzeug, bei dem trotz Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt, verbietet sich. Bei einem Schmerzensgeld geht es nicht um den Ausgleich verbleibender Wertminderungen einer Sache, sondern um Ausgleich und Genugtuung für Einbußen an Lebensfreude eines mit personaler Würde ausgestatteten Menschen. Den Kläger als "nicht mehr fabrikneu, sondern repariert" zu bezeichnen, ist nicht nur von der Diktion her abzulehnen, sondern betrifft auch rechtlich die falschen Kategorien.

gg) Angemessen zu berücksichtigen ist die fortdauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dass der Kläger sich eventuell überobligationsmäßig anstrengt, um den Verdienstausfallschaden zu minimieren, ist nicht näher dargelegt und bewiesen. Dies kann jedoch dahinstehen, da dies für die Schmerzensgeldbemessung nicht relevant ist. Der Kläger ist zu einem solchen Verhalten unfallbedingt nicht gezwungen, da ihm ein entsprechender Anspruch auf (hälftigen) Ersatz des materiellen Schadens zusteht.

hh) Da die Beklagtenseite lediglich zur Hälfte haftet, ist von dem angemessenen Schmerzensgeld ein entsprechender Abzug zu machen.

ii) Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, also das Schmerzensgeld nicht selbst aufbringen muss (Bl. 164 d. A.).

d) Berücksichtigt man all diese Gesichtspunkte, so ergibt sich, dass der Kläger nicht nur erheblich verletzt wurde, sondern auch bis heute und voraussichtlich auf Dauer mit verletzungsbedingten Beschwerden sowie nicht unerheblichen Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Bereich leben muss.

Daher ist - auch bei Berücksichtigung der hälftigen Haftung der Beklagten - ein höheres Schmerzensgeld als das vom Landgericht für angemessen erachtete zuzusprechen. Allerdings hält auch der Senat das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld von 25.000,-- EUR für übersetzt. Dieses würde bei voller Haftung einem solchen von 50.000,-- EUR = 100.000,-- DM entsprechen. Für einen angemessenen Ausgleich und eine Genugtuung für die erlittenen Verletzungsfolgen und Dauerschäden ist jedoch ein Betrag von insgesamt 12.500,-- EUR ausreichend, der bei voller Haftung einem solchen von 25.000,-- EUR entsprechen würde.

Bei Frakturen von Wirbelkörpern, die mit Operationen, langen Krankenhausaufenthalten sowie dauerhaften, mit denen des Klägers vergleichbaren Folgebeeinträchtigungen verbunden sind, werden von der Rechtsprechung bei voller Haftung regelmäßig Beträge zwischen 10.000,-- EUR und 25.000,-- EUR zugesprochen (vgl. OLG Frankfurt, NVersZ 1999, 144; Hacks/Ring/Böhm, aaO., Rdnr. 2430, 2460, 2478, 2486, 2492; Slizyk, aaO., Rdnr. 1318, 253, 1634, 2199, 2032, 2107, 2098, S. 318 f).

Das im vorliegenden Fall zuzusprechende Schmerzensgeld bewegt sich daher in dem von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gezogenen Rahmen. Es wird darüber hinaus auch der seit dem Unfall eingetretenen Geldentwertung gerecht (Bl. 169 d. A.), die auf Grund der relativ geringen Inflationsraten der letzten Jahre als mäßig einzustufen ist. Ob eine allgemeine Entwicklung hin zu höheren Schmerzensgeldern zu verzeichnen ist, kann dahinstehen, da ein Schmerzensgeld von 12.500,-- EUR jedenfalls im konkreten Fall des Klägers angemessen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer beider Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 16.500,-- EUR

Ende der Entscheidung

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