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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 4 U 258/06
Rechtsgebiete: ZPO, BAT, Versorgungs-TV, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BAT § 1 Abs. 1
BAT § 46
BAT § 70 Abs. 2
Versorgungs-TV § 1
Versorgungs-TV § 1 lit. a
Versorgungs-TV §§ 3 ff.
Versorgungs-TV § 16 Abs. 1
Versorgungs-TV § 16 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
Zum pauschalen Verweis auf das Tarifrecht im Dienstvertrag einer nicht tarifgebundenen Partei. Hier: Kein Bedürfnis für eine zusätzliche Altersversorgung infolge der erweiternden Inbezugnahme tarifvertraglicher Bestimmungen bei ausdrücklicher Regelung der Altersversorgung im Dienstvertrag einer Führungskraft.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 258/06

verkündet am 21.11.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Verpflichtung zur Nachversicherung

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Landgericht Emanuel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.3.2006 (4 O 136/05) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.800 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für die Zeit vom 6.11.1986 bis zum 5.9.1991 bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (fortan: RZVK) nachzuversichern.

Der Kläger war von Juli 1965 bis September 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Am 4.11.1986 wurde er von der Vertreterversammlung der Beklagten zum Präsidenten des Präsidiums der Beklagten gewählt. Hierauf beruhend schloss die Beklagte mit ihm am 6.11.1986 einen Dienstvertrag. Darin wurde u.a. vereinbart:

"§ 3

Das Dienstverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie dem Tarifvertrag für die Angestellten der Arbeitskammer (AMTAK) vom 28. Februar 1963 und den diese Tarifverträge ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

....

§ 7

Herr S. erhält Altersversorgung gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Versorgungsleistungen an Mitglieder des Präsidiums der Arbeitskammer. Diese sind Bestandteil des Dienstvertrages."

Da der Dienstvertrag des Klägers mit Wirkung vom 5.9.1991 durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde, erfüllte der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung i.S.d. Richtlinien über die Gewährung von Versorgungsleistungen an Mitglieder des Präsidiums der Arbeitskammer (fortan: Versorgungsrichtlinien) nicht. Die Versorgungsrichtlinien sahen zudem folgendes vor:

"§ 16

.....

Im übrigen haben die Präsidenten keinen Anspruch gegenüber der Arbeitskammer auf Versorgung nach dem Tarifvertrag vom 15.11.1966 in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 16.9.1981, § 1."

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse ihn neben der gesetzlichen Rechtenversicherung zusätzlich bei der RZVK versichern, weil der Dienstvertrag und die Versorgungsrichtlinien keine Versorgungsregelung für den Fall seines Ausscheidens vorgesehen hätten. Sein Anspruch ergebe sich mithin aus den allgemeinen tariflichen Vorschriften.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger während seiner Zeit als Präsident der Arbeitskammer vom 6.11.1986 bis zum 5.9.1991 gemäß den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen bei der RZVK (Rentenzusatzversorgungskasse) nachzuversichern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem der zunächst dort anhängige Rechtsstreit vom Arbeitsgericht Saarbrücken an das Landgericht Saarbrücken verwiesen worden ist, hat das Landgericht mit Urteil vom 29.3.2006 (GA 103 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Anspruchsgrundlage für die Klageforderung sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen für Versorgungsansprüche aus den Versorgungsrichtlinien seien nicht erfüllt. Da die Versorgungsrichtlinien eine vollständige Regelung enthielten, unter denen Versorgungsleistungen zu gewähren seien, bestünde auch keine Regelungslücke, die es auszufüllen gelte. Dies ergebe sich sowohl aus dem klaren Wortlaut von § 7 des Dienstvertrages als auch aus § 16 Abs. 2 der Versorgungsrichtlinien, wonach gerade der tarifvertragliche Anspruch auf Zusatzversorgung ausgeschlossen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Ihm stünde der Anspruch auf eine Zusatzversorgung aus dem Versorgungstarifvertrag Saar vom 15.11.1966 (fortan: Versorgungs-TV) zu. Die Regelungen des Versorgungs-TV seien ihm gegenüber gemäß § 3 des Dienstvertrages und § 46 BAT anzuwenden. Der Anspruch sei weder durch § 7 des Dienstvertrages noch durch § 16 Abs. 2 der Versorgungsrichtlinien gehindert oder vernichtet. Der Mindeststandard einer Zusatzversorgung sei ihm zu erhalten, damit seine Privilegierung als Präsident gegenüber den übrigen Arbeitnehmern der Beklagten auch in das Rentenalter hinein perpetuiert werde. § 3 des Dienstvertrages sei als Individualvereinbarung gegenüber einem etwaigen Anspruchsausschluss nach den Versorgungsrichtlinien vorrangig. Mögliche Zweifel gingen jedenfalls zu Lasten der Beklagten, da die Versorgungsrichtlinien als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien. Bestünde die Möglichkeit einer Nachversicherung bei der RZVK nunmehr nicht mehr, so sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.3.2006 - 4 O 136/05 - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger während seiner Amtszeit als Präsident der Arbeitskammer vom 6.11.1986 bis zum 5.9.1991 gemäß den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen bei der RZVK nachzuversichern,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger beim Bezug von Rente finanziell so zu stellen, als wenn für ihn für die Zeit vom 4.11.1986 bis 5.9.1991 Pflichtbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) gemäß dem Versorgungs-TV an die RZVK abgeführt worden wären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ansprüche aus dem Tarifvertrag stünden dem Kläger mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht zu. Die anspruchsbegründenden Normen des Tarifrechts seien auch nicht durch den Dienstvertrag vereinbart worden. Wäre dies gewollt gewesen, so wäre es ausdrücklich vereinbart worden. Außerdem seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 70 Abs. 2 BAT verfristet.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12.10.2005 (GA 88 f.) und 15.3.2006 (GA 100 f.) sowie des Senats vom 24.10.2006 (GA 166 ff.).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht weder der hauptsächlich begehrte Anspruch auf Verpflichtung zur Nachversicherung bei der RZVK zu (1) noch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch (2).

1.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die das Berufungsgericht gebunden ist, weil sie rechtsfehlerfrei zustanden gekommen sind und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), steht dem Kläger kein Anspruch auf Zusatzversicherung zu.

Das Landgericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, für das Klagebegehren mangele es bereits an einer geeigneten Anspruchsgrundlage. Entgegen der Berufung finden die Regelungen des BAT und des Versorgungs-TV über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, insbesondere § 46 BAT i.V.m. den §§ 3 ff. des Versorgungs-TV, auf das Dienstverhältnis des Klägers als Präsident der Beklagten keine Anwendung.

a.)

Die tarifvertraglichen Regelungen wirken nicht unmittelbar und nicht zwingend, da der Kläger nicht dem persönlichen Geltungsbereich für eine Zusatzversorgung unterfallen ist, denn er war als ehemaliger Präsident der Beklagten das gesetzliche Vertretungsorgan der Beklagten und insoweit nicht Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 BAT und § 1 lit. a des Versorgungs-TV.

b.)

Eine Geltung der tarifvertraglichen Regelungen zur Zusatzversorgung bei der RZVK haben die Parteien auch nicht durch die individualvertragliche Regelung in § 3 des Dienstvertrages vom 6.11.1986 verabredet. Dies ergibt die Auslegung des Dienstvertrages.

Der Vertrag ist hinsichtlich der Alterversorgung des Klägers auslegungsbedürftig. Er enthält insoweit keinen derart eindeutigen Erklärungsinhalt, dass für eine Auslegung von vorneherein kein Raum wäre. Denn Regelungen über die Altersversorgung finden sich einerseits im Tarifrecht, auf das in § 3 des Dienstvertrages pauschal verwiesen wird, sowie andererseits in der ausdrücklichen Regelung von § 7 des Dienstvertrages.

Die Auslegung führt indessen dazu, dass § 7 des Dienstvertrages eine abschließende, ausschließliche Spezialregelung zur Altersversorgung des Präsidenten der Beklagten darstellt.

Die Auslegung von Verträgen erfolgt nach den in §§ 133 und 157 BGB festgelegten Grundsätzen. Verträge sind hiernach so auszulegen, dass ihr Inhalt dem von beiden Parteien vernünftigerweise (objektiv) gemeinsam gewollten Sinn und Zweck entspricht (Bamberger/Roth-Wendtland, Beck'scher Online Kommentar, Stand: 1.3.2006, § 157 BGB Rn. 12; MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage 2006, § 157 BGB Rn. 5; Soergel/Wolf, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 1987, § 157 Rn. 57). Im Zweifel ist dabei auf den unter den konkreten Umständen üblichen Sinn des Erklärten abzustellen, weil sich jeder Vertragsteil aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den üblichen Sinn verlassen können soll, solange kein hiervon abweichender gemeinsamer Wille erkennbar ist (Soergel/Wolf, a.a.O.). Zu werten sind hierbei neben dem Wortsinn bzw. der Bedeutung eines schlüssigen Verhaltens auch die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH NJW 2002, 1260, 1261; NJW-RR 2000, 1002, 1003; Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage 2003, § 157 Rn 15). Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck (MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, a.a.O., Rn. 48) in Betracht.

Unter Beachtung und Anwendung dieser Grundsätze führt die Auslegung des Dienstvertrages dazu, dass der pauschale Verweis auf das Tarifrecht in § 3 eine allgemeine Regelung darstellt, die nur so weit reichen soll und kann, wie ihr die weiteren speziellen Regelungen des Dienstvertrages nicht entgegenstehen. Als solchermaßen spezielle Regelung normiert § 7 die Altersversorgung des Klägers. § 7 stellt zudem eine abschließende Bestimmung dar. Denn mit der ausdrücklichen Regelung der Altersversorgung bestand für die Vertragsschließenden ersichtlich kein Bedürfnis für eine zusätzliche Altersversorgung infolge einer erweiternden Inbezugnahme der Bestimmungen des BAT und des Versorgungs-TV (vgl. hierzu auch: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.7.2003, 14 Sa 27/03, zitiert nach Juris).

Ausdrücklich festgestellt wurde dieses Verständnis, wonach die Parteien keine weitere Zusatzversorgung begründen wollten, außerdem in § 16 Abs. 2 der Versorgungsrichtlinien. Die Norm schließt ausdrücklich alle weiteren Versorgungsansprüche aus - insbesondere solche aus dem Versorgungs-TV. Der dortige Verweis auf § 1 des Versorgungs-TV liefert die Begründung für den Ausschluss wegen der fehlenden persönlichen Anwendungsvoraussetzungen. Denn bereits der Hinweis, dass der Präsident nicht dem in § 1 Versorgungs-TV geregelten persönlichen Geltungsbereich unterfällt, lässt jede weitere Anwendung des Versorgungs-TV ausscheiden.

Der Erwägung der Berufung, die Feststellungswirkung des § 16 Abs. 2 der Versorgungsrichtlinien beschränke sich allein darauf, dass der Kläger im Wege der originären Anwendung nicht in den Geltungsbereich des Versorgungs-TV fallen sollte, dass aber eine Anwendung im Wege der vertraglichen Inbezugnahme nicht ausgeschlossen war, vernachlässigt, dass hierfür der Wortlaut von § 16 Abs. 2 der Versorgungsrichtlinien schon nichts hergibt. Es hätte jedoch zumindest einer dahingehenden Andeutung bedurft, um die Regelung in diesem Sinne zu verstehen. Im Zusammenspiel mit § 16 Abs. 1 der Versorgungsrichtlinien stellt die Norm vielmehr im Gegenteil klar, dass neben der besonderen Versorgung als Vorstandsmitglied nach den Versorgungsrichtlinien und der gesetzlichen Rentenleistung "im Übrigen" keine sonstigen Versorgungsansprüche für den Präsidenten bestehen. Die Klarstellung ist damit zugleich lückenlos und abschließend.

Mit ihrem Einwand, die Norm des § 16 Abs. 2 der Versorgungsrichtlinien sei als Allgemeine Geschäftsbedingung jedenfalls nachrangig zu der entgegenstehenden Individualvereinbarung der Parteien in § 3 des Dienstvertrages und zudem unklar zu Lasten des Vertragspartners, übersieht die Berufung zweierlei: Zum einen widerspricht § 16 Abs. 2 der Versorgungsrichtlinien nicht der Individualvereinbarung in § 3 des Dienstvertrages, sondern stellt die Nachrangigkeit von § 3 des Dienstvertrages fest. Zum anderen hat sie mangels Regelungsgehalt keine gestaltende Wirkung. Eine mögliche - aber vorliegend auch nicht ersichtliche - Unklarheit hätte daher keine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen.

Eine weitere Zusatzversorgung nach § 46 BAT i.V.m. den §§ 3 ff. des Versorgungs-TV entsprach auch nicht der objektiv ersichtlichen Interessenlage der Parteien und dem mit dem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Denn durch die Zusatzversorgung bei der RZVK soll eine Verbesserung der Altersbezüge von Angestellten im öffentlichen Dienst gegenüber der herkömmlichen gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden. Einer solchen Aufbesserung bedurfte es für den Präsidenten der Beklagten hingegen nicht. Für ihn war eine eigenständige Form der besonderen Altersversorgung gewählt worden, wie sie in den Versorgungsrichtlinien näher ausgestaltet war. Wie die Berufung mit Recht vorträgt, wollten die Parteien damit eine der herausgehobenen Stellung des Präsidenten entsprechende privilegierte Altersversorgung. Dieses Ziel wurde jedoch bereits mit der Versorgungszusage gemäß den Versorgungsrichtlinien erreicht, welche - gemessen an den höchst eingruppierten "Tarifangestellten" - eine herausragende Altersversorgung gewährt hätte. Ein zusätzlicher Anspruch auf Zusatzversorgung bei der RZVK hätte hingegen zu einer Kumulation der Versorgungsansprüche des Präsidenten geführt. Dass derartiges zur angemessenen, privilegierten Altersversorgung des Präsidenten erforderlich gewesen wäre, wird nicht vorgetragen. Es ist auch aus den Umständen heraus nicht ersichtlich.

Dass die besondere Form der Altersversorgung nach den Versorgungsrichtlinien nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wurde, die im Fall des Klägers nicht erfüllt waren, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Es gehört vielmehr zur Freiheit der Vertragsschließenden, unter welchen Voraussetzungen sie eine Aufbesserung der Alterversorgung des Präsidenten erreichen wollten und wann eine solche noch nicht gewährt werden sollte. Als Wille der Vertragsschließenden ist es daher zu respektieren, wenn unter bestimmten Voraussetzungen keine über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgehende Zusatzversorgung gewährt wurde.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien übersehen hätten, dass die besondere Altersversorgung nach den Versorgungsrichtlinien in bestimmten Fallkonstellationen nicht zum Tragen kommt, und daher eine Regelungslücke auszufüllen wäre. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus den Versorgungsrichtlinien selbst, dass ausdrücklich Fälle positiv geregelt wurden, in denen der Präsident keine besonderen Versorgungsleistungen erhalten sollte, etwa beim Ausscheiden nach dem Erreichen der Altersgrenze und ohne Vollendung einer fünfjährigen Amtsperiode (§ 3 Versorgungsrichtlinien). Zur Vorsorge in solchen Fällen wie auch in allen weiteren Fällen, in denen keine besondere Versorgung gewährt wird, wäre es daher an dem jeweiligen Präsidenten gewesen, aus seiner weit übertariflichen Vergütung die Eigenvorsorge zu betreiben. Ein Vertrauen auf eine Zusatzvorsorge durch die Beklagte bestand wegen der eindeutigen und klaren Versorgungsregelung nicht.

Schließlich gebietet der weitere Einwand der Berufung, die in § 7 unmittelbar individualvertraglich vereinbarte Altersversorgung regele nur die Altersversorgung aus Haushalts- oder Rücklagemitteln der Beklagten und betreffe daher nicht eine mögliche Zusatzversorgung, die anderweitig finanziert wird, keine abweichende Beurteilung. Für die Annahme einer derartigen Beschränkung von § 7 des Dienstvertrages hätte es irgendeines dahingehenden Anhaltspunktes im Vertragstext bedurft. Ein solcher Anhaltspunkt liegt nicht vor. Er folgt auch nicht aus dem Umstand, dass § 7 des Dienstvertrages auf die Versorgungsrichtlinien verweist, nach deren § 1 wiederum die Leistungserbringung aus Haushalts- oder Rücklagemitteln zu erfolgen hat. Die Art und Weise, wie eine vereinbarte Altersversorgung finanziert wird, besagt nichts dazu, auf welche Weise (Rentenzahlung oder Kapitalabfindung) und in welchem Umfang (mit oder ohne zusätzlicher Aufbesserung) dem Versorgungsempfänger die späteren Leistungen zuteil werden sollen. Das der Berufung gegenteilige Verständnis, nämlich dass sich die gesamte Altersversorgung des Präsidenten ausschließlich über § 7 des Dienstvertrages nach den Bestimmungen der Versorgungsrichtlinien richtet, haben die Vertragsschließenden zudem dadurch dokumentiert, dass sie die Versorgungsrichtlinien mit der klaren Ausschlussregelung des § 16 Abs. 2 zum Vertragsgegenstand gemacht haben.

2.

Danach ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Da der Kläger keine Zusatzversicherung bei der RZVK verlangen konnte, hat die Beklagte ihm gegenüber infolge der unterlassenen Versicherung keine Vertragspflichten verletzt. Sein darauf gründendes Schadensersatzverlangen läuft ins Leere.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung begründet sich aus den §§ 42 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Sie errechnet sich aus einem geschätzten Interesse des Klägers an einer monatlichen Zusatzversorgung von 300,- EUR.

4.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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