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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 4 U 270/01
Rechtsgebiete: StPO, AO, BGB, VwGO, ZPO, GG, StVZO, EGBGB, EGZPO


Vorschriften:

StPO § 103
AO § 262
AO § 262 Abs. 1 Satz 1
AO § 281
AO § 286 Abs. 1
AO § 286 Abs. 2 Satz 2
AO § 286 Abs. 4
AO § 293
AO § 324 Abs. 1
BGB § 276
BGB § 278 a. F.
BGB § 282 a. F.
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB §§ 854 ff
BGB § 932 Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 808 Abs. 1
ZPO § 809
GG Art. 34
StVZO § 25
EGBGB § 1 Abs. 1 Satz 3
EGZPO § 26 Nr. 8 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

verkündet am 18.06.2002

4 U 270/01

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes auf Grund Amtspflichtverletzung

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht,

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 23.02.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 94/00) dahingehend abgeändert, dass das beklagte Land verurteilt wird, an den Kläger 1.333,47 EURO nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1999 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und das beklagte Land zu 21 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung.

Das beklagte Land führte vertreten durch das Finanzamt M gegen die Fa. mit der der Kläger in Geschäftsbeziehungen stand, ein Steuerstrafverfahren. Im Rahmen einer Durchsuchung gemäß § 103 StPO pfändete das beklagte Land durch Finanzbeamte am 30.09.1999 den dem Kläger gehörenden Pkw Porsche 911 Turbo (amtl. Kennz.:) und nahm das Fahrzeug in Gewahrsam (Bl. 2 d. A.). Die Beschlagnahme erfolgte aufgrund einer Arrestverfügung des Finanzamts M vom 30.09.1999 gemäß § 324 Abs. 1 AO gegen Herrn und Frau (Bl. 3 d. A.). Das Fahrzeug hatte der Kläger am 30.11.1998 von der Fa. von 150.000,- DM erworben (Bl. 3 d. A.).

Der Pkw befand sich bei der Beschlagnahme in einer Garage auf dem Grundstück der Zeugin in M, welche der Steuerschuldner gemietet und an den Kläger untervermietet hatte (Bl. 50 u. 149 d. A.). Der verstorbene Ehemann der Zeugin hatte einen Schlüssel zu dem Fahrzeug. Der Kraftfahrzeugbrief, in dem Frau ebenso wie im Kraftfahrzeugschein als Halterin eingetragen war, befand sich bei der Beschlagnahme in den Geschäftsräumen des Klägers, die sich im gleichen Gebäude befanden wie diejenigen der Steuerschuldnerin (Bl. 3 d. A.). Diese Räume wurden durchsucht, der Kfz-Brief wurde ebenfalls gepfändet und beschlagnahmt (Bl. 3 d. A.).

Der Kläger wies spätestens am 01.10.1999 telefonisch gegenüber dem Finanzamt darauf hin, dass er und nicht die Steuerschuldnerin Eigentümer des Pkw sei (Bl. 4 d. A.). Mit Schreiben vom 06.10.1999 (beim Finanzamt eingegangen am 07.10.1999) legte der Kläger entsprechende Unterlagen vor (Bl. 4 d. A.), nämlich Rechnung (Bl. 10 d. A.) und Quittung (Bl. 11 d. A.) bezüglich des Kaufpreises sowie entsprechende Buchhaltungsunterlagen des Klägers (Bl. 12 d. A.). Am 13.10.1999 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, welcher zunächst Gespräche mit dem Finanzamt führte und dann mit Schreiben vom 21.10.1999 (Bl. 15 d. A.) das Finanzamt zur Herausgabe bis zum 27.10.1999 aufforderte (Bl. 4 d. A.). Das Finanzamt verweigerte dies jedoch zunächst wegen erheblicher Zweifel an der Echtheit der Belege über die Eigentumslage (Bl. 18 d. A.). Erst am 26.10.1999 wurde die Pfändung aufgehoben und der Kläger aufgefordert, den bei einer Fa. abgestellten Pkw abzuholen (Bl. 5 d. A.).

Bei der Abholung wies das Fahrzeug Schäden auf, nämlich eine Stauchung des Schalldämpfers links und rechts sowie Kratzer vorne und hinten im Unterfahrschutz (Bl. 5 d. A.). Der Kläger wendete Reparaturkosten in Höhe von 2.386,48 DM auf (Bl. 6 d. A.). Außerdem entstanden ihm Kosten für ein Schadensgutachten in Höhe von 221,56 DM (Bl. 9 d. A.). An Rechtsanwaltskosten zahlte der Kläger 4.306,62 DM (Bl. 8 d. A.).

Mit Schreiben vom 16.11.1999 (Bl. 27 d. A.) forderte der Kläger das beklagte Land erfolglos auf, an ihn bis zum 14.12.1999 die aufgewendeten Reparaturkosten, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten sowie Nutzungsausfall, insgesamt 12,374,66 DM zu zahlen.

Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen (Bl. 67 ff d. A.) - mit dem am 23.02.2001 verkündeten Urteil (Bl. 86 d. A.) das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 9.571,62 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1999 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls und der Anwaltskosten, könne dagegen die aufgewendeten Reparaturkosten nicht beanspruchen. Hiergegen haben das beklagte Land Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, seine Beamten hätten keine Amtspflichtverletzung begangen, so dass der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung und Ersatz der Anwaltskosten nicht verlangen könne. Die Pfändung des Porsche sei rechtmäßig gewesen (Bl. 40 d. a.), da die Pfändung und Beschlagnahme aufgrund eines gegen die im Kfz-Brief eingetragene Halterin gerichteten vollstreckbaren Titels erfolgt seien und sich die Eigentumsverhältnisse erst nach der Durchführung von Ermittlungen schlüssig dargestellt hätten (Bl. 41 d. A.). Da die Fa. - unstreitig - erst am 21.10.1999 den Vortrag des Klägers bestätigt habe, dass der Pkw von der Steuerschuldnerin abgeholt und bezahlt worden sei, habe die Pfändung erst zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden können (Bl. 42 d. A.).

Der Schaden an dem Fahrzeug sei nicht während der Zeit der Verwahrung entstanden. Das Fahrzeug sei von dem Gewahrsamsinhaber am 30.09.1999 persönlich in die Tiefgarage des Finanzamts M gebracht worden, wo es bis zum 01.10.1999 gestanden habe. Am 01.10.1999 sei es dann von einem Mitarbeiter der Fa. abgeholt und in die Geschäftsräume der Fa. verbracht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vom Kläger behaupteten Schäden bereits vorhanden gewesen (Bl. 43 d. A.). Da das Fahrzeug schon vor der Pfändung kleinere Beschädigungen am Spiegel und im Unterbodenbereich aufgewiesen habe, sei es ausgeschlossen, dass es während des Gewahrsams des beklagten Landes beschädigt worden sei. Vielmehr handle es sich um typische Beschädigungen eines Fahrzeugs mit geringer Bodenfreiheit, das zudem von verschiedenen Personen gefahren worden sei (Bl. 140 f d. A.).

Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des Urteils vom 23.02.2001 zu verurteilen, an ihn insgesamt 12.179,66 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15.12.1999 zu zahlen. Die Beamten des Finanzamtes hätten eine vorsätzliche, mindestens aber grob fahrlässige Amtspflichtverletzung i. S. d. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG begangen, als sie das Fahrzeug gepfändet hätten, da sie die Nachweise seines Eigentums nicht beachtet hätten (Bl. 6 f d. A.). Er habe den Pkw benutzt (Bl. 47 d. A.), und - unstreitig - die Garage, in der sich das Fahrzeug befunden habe, von Herrn im Wege der Untervermietung angemietet und das Fahrzeug dort untergestellt (Bl. 125 u. 149 d. A.). Auch aufgrund des Umstands, dass sich der Fahrzeugbrief in seinem Besitz befunden habe, habe sein Eigentum erkannt werden können (Bl. 50 d. A.).

Der Kläger behauptet ferner, sein Pkw sei bei der Beschlagnahme im Front- und Heckbereich beschädigt worden. Die - als solche unstreitigen - Schäden seien beim Aufladen oder Abladen vom Abschleppfahrzeug entstanden (Bl. 53 d. A.). Da ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden sei, trage das beklagte Land die Beweislast für das Zustandekommen der Schäden (Bl. 127 f d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 02.02.2001 (Bl. 66 d. A.) und des Senats vom 28.05.2002 (Bl. 159 d. A.) sowie das Urteil des Landgerichts vom 23.02.2001 (Bl. 86 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig.

Die Berufung ist teilweise begründet, die Anschlussberufung ist unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beschädigung des streitgegenständlichen Pkw's entstandenen Schadens, nämlich der Reparaturkosten in Höhe von 2.386,48 DM und der Gutachtenkosten in Höhe von 221,56 DM.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich aus positiver Forderungsverletzung (pFV) im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses. Für Schadensersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat aus öffentlichrechtlicher Verwahrung ist gemäß § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Hierdurch soll eine Verdoppelung des Rechtswegs infolge des Zusammentreffens zwischen Verwahrungs- und Amtshaftungsansprüchen vermieden werden (vgl. BGHZ 43, 269 (277); BVerwGE 37, 231 (235 f); LG Köln, NJW 1965, 1440; MünchKomm(BGB)-Hüffer, 3. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 58 u. 65 f; Staudinger-Reuter, 13. Bearb., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 52; Eyermann/Fröhler, 11. Auflage, § 40 VwGO, Rdnr. 94; Tipke/Kruse-Kruse, Abgabenordnung, 16. Auflage, 86. Ergänzungslieferung, § 286 AO, Rdnr. 17; Schwarz-Schwarz, Abgabenordnung, 89. Ergänzungslieferung, § 286 AO, Rdnr. 4).

Durch die Pfändung und Beschlagnahme des unstreitig im Eigentum des Klägers stehenden Porsche 911 ist zwischen dem Kläger und dem beklagten Land ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen.

Ein solches wird nicht durch die Willenseinigung Privater begründet, sondern durch Maßnahmen auf Grund öffentlichen Rechts, wobei das Verwahrungsverhältnis außer durch öffentlichrechtlichen Vertrag einseitig durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder durch bloße Inbesitznahme begründet werden kann (vgl. RGZ 166, 218 (221 f); BGHZ 34, 349 (354); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 59; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 48; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, 8. Teil, III. 1, S. 341). Voraussetzung ist, dass der Bürger bezüglich einer beweglichen Sache aus seiner Obhutsstellung verdrängt wird und eine Lage geschaffen wird, die ihn von der Sorge für die Sache ausschließt (vgl. RGZ 166, 218 (222); BGHZ 4, 192 (194); 21, 214 (219); BGH, NJW 1956, 1399; WM 1973, 1416; VersR 1975, 281 f; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 59; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 48; Palandt-Thomas, 61. Auflage, Einf. vor § 688 BGB, Rdnr. 7).

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn bewegliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher oder - wie hier - durch Vollstreckungsbeamte des Finanzamts gepfändet und gemäß § 808 Abs. 1 ZPO bzw. § 286 Abs. 1 AO von dem Vollstreckungsorgan unter Aufhebung des Gewahrsams des Schuldners oder eines Dritten in Besitz genommen werden (vgl. RGZ 145, 204; 138, 40 (42); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 60; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 49; Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 16; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 4). Die Pfändung als solche ist dabei ein Verwaltungsakt mit privatrechtlichen Wirkungen, der äußerlich durch den Realakt der Wegnahme erfolgt (vgl. BGH, NJW 1968, 493; NJW 1991, 2147 (2150); BVerwG, NJW 1978, 335; Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 281 AO, Rdnr. 4; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 1).

Da vorliegend die Beamten des Finanzamts M im Wege der Pfändung den Pkw des Klägers aus dem Gewahrsam eines Dritten, nämlich des Zeugen herausgenommen und sich eigenen Gewahrsam verschafft haben, ist ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem beklagten Land und dem Kläger als Eigentümer der beschlagnahmten Sache entstanden. Der Umstand, dass das Fahrzeug hernach auf dem Gelände der Fa. eingelagert wurde, ändert am Bestehen dieses Verwahrungsverhältnisses nichts. Hierdurch ist lediglich ein weiteres (Unter)verwahrungsverhältnis zwischen dem beklagten Land und der Fa. entstanden, das aber die Pflichten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger unberührt ließ.

Bei dem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Verwaltungsträger und Bürger (vgl. BGHZ 34, 349 (354); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 58 f). Auf ein solches sind die für privatrechtliche Verwahrungsverträge geltenden Vorschriften und Regelungen entsprechend anwendbar, sofern ihre Anwendung mit dem öffentlichrechtlichen Charakter der Verwahrung vereinbar ist (vgl. BGHZ 21, 214 (218 f); 54, 299 (303); 59, 303 (305); 6l, 7 (11); BGH, NJW 1990, 1230; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 62; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54; Ossenbühl, aaO., 8. Teil, III. 1, S. 341). Insbesondere kommen im Falle der Beschädigung der sichergestellten Sachen Ansprüche aus pFV i. V. m. §§ 276, 278 BGB a. F. in Betracht, so dass der Bürger nicht auf den - daneben eventuell bestehenden - Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG mit den für diesen geltenden Haftungsbeschränkungen beschränkt ist (vgl. RGZ 166, 218 (223); BGHZ 1, 369 (383); 3, 162 (174); 54, 299 (302); BVerwG, NJW 1978, 717 (719); MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 58 u. 63; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54; Ossenbühl, aaO., 8. Teil, IV. 1 c) u. 2, S. 356 u. 358; Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 17). Das beklagte Land muss sich daher ein eventuelles Verschulden der Mitarbeiter des Unterverwahrers gemäß § 278 BGB a. F. zurechnen lassen.

Auf öffentlichrechtliche Verwahrungsverhältnisse findet insbesondere auch die Vorschrift des § 282 BGB a. F. entsprechende Anwendung (vgl. RGZ 120 (67), (69); 137, 153 (155); 138, 40 (42); 166, 218 (240); VG Arnsberg, MDR 1975, 255; Baumgärtel-Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 3; MünchSomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 63; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54). Dies bedeutet, dass die öffentlichrechtliche Körperschaft die Beweislast dafür trägt, wie es zum Verlust oder zur Beschädigung der in Obhut genommenen Sache gekommen ist und weshalb dies auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGHZ 3, 162 (174 f); 4, 192 (195 f); BGH, NJW 1990, 1230 (1231); Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 3). Sie genügt ihrer Beweispflicht nur, wenn sich für von ihr nicht verschuldete Umstände ein solches Maß von Wahrscheinlichkeit ergibt, dass demgegenüber die Möglichkeit eines schuldhaften Verhaltens außer Betracht bleiben muss (vgl. Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 3). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verwahrer in aller Regel am besten in der Lage ist, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gemacht haben (vgl. BGHZ 4, 192 (195); OLG Oldenburg, MDR 1990, 820 (821); Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2). Der Verwahrer muss daher nicht nur nachweisen, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat, sondern auch das zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache führende Ereignis aufklären (vgl. RGZ 149, 282 (285 f); BGH; NJW 1969, 789 f; Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2).

Vorliegend sind an dem sichergestellten Pkw unstreitig Beschädigungen vorhanden, nämlich eine Stauchung des Schalldämpfers links und rechts sowie Kratzer vorne und hinten im Unterfahrschutz (Bl. 5 d. A.). Dass sich das Fahrzeug bereits vor der Pfändung und Ingewahrsamnahme nicht in einem guten Zustand befunden und bereits gewisse Schäden aufgewiesen habe, nämlich einen defekten Außenspiegel und gewisse Lackschäden (Bl. 141 d. A.), hat der Kläger bestritten (Bl. 152 f d. A.). Das beklagte Land hat nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass diese Schäden mit den nunmehr geltend gemachten Beschädigungen identisch sind. Aus dem zur Akte gereichten Lagerverzeichnis vom 01.10.1999 (Bl. 56 d. A.) ist insoweit lediglich vermerkt "Spiegel kaputt" und "Lackschäden Haube". Ersatz für diese Schäden verlangt der Kläger jedoch nicht. Die streitgegenständlichen Beschädigungen sind auf demselben Verzeichnis - auf Grund einer Eintragung durch den Kläger (Bl. 76 d. A.) - zwar ebenfalls aufgeführt, jedoch unter der Überschrift "Beschädigungen am Fahrzeug bei Abholung am 29.10.1999". Somit ergibt sich aus diesem Verzeichnis nicht, dass diese Schäden bereits ursprünglich vorhanden waren. Auch der Zeuge hat bekundet, dass ihm bei einer Fahrt mit dem Fahrzeug einige Tage vor dem 30.09.1999 keine Schäden aufgefallen sind, wenngleich er einräumt, die Schäden unterhalb des Autos wären ihm auch nicht aufgefallen (Bl. 67 f d. A.).

Im Übrigen hat die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, dass eine schuldhafte Beschädigung des Fahrzeugs während der Zeit der Beschlagnahme ausgeschlossen ist.

Der Zeuge hat das Fahrzeug erst am 30.10.1999 gesehen und war der Auffassung, dass die Schäden frisch ausgesehen haben und nicht wie Schäden älteren Datums Schmutzanhaftungen aufwiesen (Bl. 70 d. A.).

Der Zeuge hat das Fahrzeug am 01.10.1999 beim Finanzamt abgeholt und zur Fa. gebracht. Dabei hat er sich das Fahrzeug angesehen und Beschädigungen festgestellt, nämlich am Spiegel, vom am Spoilerbereich und hinten am Auspuffrohr (Bl. 71 d. A.). Er hat dann das Fahrzeug mit dem Tieflader weggefahren und hierbei die Rampe unterfüttert, um Beschädigungen des tiefergelegten Fahrzeugs zu vermeiden (Bl. 71 d. A.). Der beim Finanzamt bedienstete Zeuge hat am 30.09.1999 das Fahrzeug zwar gesehen, jedoch nur kontrolliert, ob es in der Garage stand, nicht aber untersucht ob Schäden vorhanden waren. Der Zeuge war auch beim Abtransport am 01.10.1999 zugegen und hat hierbei nicht festgestellt, dass der Porsche auf dem Abschleppfahrzeug aufgesetzt ist (Bl. 72 d. A.). Die Zeugin ebenfalls beim Finanzamt bedienstet, war zwar zunächst anwesend, als das Fahrzeug abtransportiert wurde, jedoch nicht mehr beim Aufladevorgang (Bl. 74 d. A.). Dass der Zeuge auf Schäden aufmerksam gemacht habe, haben jedoch sowohl der Zeuge als auch die Zeugin verneint. Der Zeuge hat an dem Fahrzeug keine Beschädigungen festgestellt, konnte aber auch nicht ausschließen, dass er diese ggf. auch bei näherer Nachschau nicht entdeckt hätte (Bl. 75 d. A.).

Somit haben die Zeugen das Fahrzeug also jeweils nur im Zusammenhang mit der Beschlagnahme am 30.09.1999 oder beim Abtransport zur Firma am 01.10.1999 gesehen. Dia Angaben bezüglich des Vorhandenseins von Schäden sind vage. Keiner der Zeugen hat das Fahrzeug eingehend und umfassend untersucht. Lediglich der Zeuge hat ausgesagt, dass beim Abtransport bereits Schäden vorhanden gewesen seien. Auch wenn man unterstellt, dass dies zutrifft und nicht nur eine Schutzbehauptung zur Vermeidung eigener Haftung ist, können diese Schäden gleichwohl während des einen Tages, an dem das Fahrzeug in der Tiefgarage des Finanzamts stand, entstanden sein. Das beklagte Land hat zwar behauptet, das Fahrzeug sei von Bediensteten des Finanzamts während dieser Zeit nicht bewegt worden. Jedoch hat es insoweit keinen lückenlosen Nachweis geführt. Das Fahrzeug befand sich vielmehr unbeaufsichtigt in der Tiefgarage. Es ist nicht auszuschließen, dass es während dieser Zeit aus verschiedensten Gründen (Spaß am Fahren eines Sportwagens, Veränderung der Parkposition etc.) von Bediensteten bewegt wurde oder dass auf irgendeine andere Art Beschädigungen entstanden sind. Nicht ausgeschlossen ist es ferner, dass das Fahrzeug bereits beim Transport zum Finanzamt durch Herrn beschädigt wurde. Da dieser insoweit als Hilfsperson des Finanzamts tätig war, muss sich das beklagte Land sein eventuelles Verschulden gemäß § 278 BGB a. F. zurechnen lassen. Schließlich ergibt sich auch weder aus der Aussage des Zeugen, noch aus den Aussagen der am Abtransport beteiligten Finanzbeamten zwingend und schlüssig, dass das Fahrzeug nicht - über eventuell bereits vorhandene Beschädigungen hinaus - während des Transports zur Firma insbesondere beim Auf- oder Abladen beschädigt wurde. Allein der Umstand, dass der Zeuge die Rampe unterfüttert hat, um ein Aufsetzen zu verhindern, und dass der Zeuge keine Beschädigung wahrgenommen hat, schließt eine solche nicht aus.

Jedenfalls hat das beklagte Land die genaue Schadensursache nicht bezeichnet und nicht nachgewiesen, dass insoweit keinen Bediensteten des Landes oder eine sonstige Hilfsperson ein Verschulden trifft. Analog § 282 BGB a. F. geht dies zu Lasten des beklagten Landes.

Einer Vernehmung der von dem beklagten Land benannten Zeugin (Bl. 43 u. 129 d A.) bedarf es nicht. Diese ist zu dem Beweisthema benannt, dass die Schäden an dem Fahrzeug bereits bei der Einlagerung auf dem Gelände der Fa. vorhanden waren. Selbst wenn man unterstellt, dass dies zutrifft, entlastet dies das beklagte Land jedoch nicht, da das Fahrzeug vor der Verbringung zur Fa. jedenfalls bereits einen Tag in der Tiefgarage des Finanzamts stand, sich also im Gewahrsam des beklagten Landes befand. Dass die Schäden nicht während dieser Zeit entstanden sind, hat das beklagte Land aber nach dem oben Gesagten nicht bewiesen.

b) Ob sich ein solcher Anspruch darüber hinaus auch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ergibt, kann somit dahinstehen.

c) Der Kläger kann daher Ersatz der infolge der Beschädigung des Fahrzeugs entstandenen Schäden verlangen. Neben den Reparaturkosten hat er Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten (vgl. BGH, NJW 1974, 34 (35); NJW-RR 1989, 953 (956); OLG Stuttgart, NJW 1974, 951; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 22; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Auflage, Rdnr. 156). Da die Schadenspositionen der Höhe nach unstreitig sind, hat er somit Anspruch auf Zahlung von 2.386,48 DM + 221,56 DM = 2.608,04 DM = 1.333,47 EURO. Hingegen kann er auf Grund dieser Anspruchsgrundlage nicht Ersatz der Rechtsanwaltskosten und des Nutzungsausfalls infolge der Beschlagnahme verlangen, da diese Positionen nicht auf der Beschädigung des Fahrzeugs beruhen.

2. Der Kläger hat gegen das beklagte Land hingegen keinen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt 5.460,- DM sowie auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.306,62 DM.

Ein Anspruch aus pFV ist insoweit ausgeschlossen, da bei der Pfändung und Beschlagnahme des Pkw's noch kein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis bestanden hat. Jedoch kommt ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht, wenn die Vollziehungsbeamten des Finanzamtes im Rahmen von Pfändungsmaßnahmen Rechte eines Dritten verletzten (vgl. Schwarz-Schwarz, aaO., § 262 AO, Rdnr. 5). Die Amtsträger des beklagten Landes haben vorliegend jedoch im Rahmen der von ihnen durchgeführten Pfändungsmaßnahme keine Amtspflicht verletzt.

a) Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass die Beamten des Finanzamts M den im Eigentum des Klägers stehenden Pkw gepfändet und sichergestellt haben.

aa) Die Pfändung ist formal ordnungsgemäß erfolgt. Als Titel lag ein Arrest gemäß § 324 Abs. 1 AO zugrunde, der aufgrund bestehender Steuerschulden bezüglich des Vermögens des Herrn und der Frau erlassen wurde (Bl. 3 u. 144 d. A.). Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen einer abgabenrechtlichen Geldforderung erfolgt gemäß § 281 AO durch Pfändung. Gemäß § 286 Abs. 1 AO pfändet der Vollziehungsbeamte des Finanzamts Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, dadurch, dass er sie in Besitz nimmt. Gemäß § 286 Abs. 4 AO gilt dies auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

Da sich der gepfändete Porsche im Gewahrsam des verstorbenen Ehemannes der Zeugin - befand und dieser herausgabebereit war, sind auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 AO gegeben.

Unter Gewahrsam ist - ebenso wie gemäß §§ 808 Abs. 1, 809 ZPO - die rein tatsächliche Sachherrschaft zu verstehen und vom Besitz i. S. d. §§ 854 ff BGB zu unterscheiden, wenngleich Gewahrsam und unmittelbarer Besitz gemäß § 854 BGB häufig zusammenfallen (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 2; Klein-Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Auflage, § 286 AO, Rdnr. 4; MünchKomm(ZPO)-Schilken, 2. Auflage, § 808 ZPO, Rdnr. 5). Es kommt entscheidend darauf an, ob es sich um Sachen handelt, die in äußerlich erkennbarer Weise unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dem Machtbereich (der Sachherrschaft) des Schuldners unterliegen. Dies ist bei allen Gegenständen zu bejahen, die sich in der tatsächlichen Gewalt des Schuldners befinden, etwa Sachen in der Wohnung des Schuldners oder sonstigen von diesem benutzten abgeschlossenen Räumen (vgl. LG Frankfurt, MDR 1988, 504; DGVZ 1989, 61 (62); Stein/Jonas-Münzberg, § 808 ZPO, Rdnr. 8; Zöller-Stöber, § 808 ZPO, Rdnr. 5; MünchKomm(ZPO)-Schilken, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 5 u. 6).

An einem Kraftfahrzeug hat i. d. R. derjenige Gewahrsam, der es gerade führt (vgl. Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 5; Thomas/Putzo, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 5), über ein abgestelltes Kfz der, der die tatsächliche Gewalt ausüben kann (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 1993, 141; Zöller-Stöber, aaO. § 808 ZPO, Rdnr. 5). Sind Räume unter Ausschluss des Eigentümers vermietet, so hat nur der Mieter bzw. Untermieter Gewahrsam, es sei denn dass die Sachen ersichtlich im Gewahrsam einer anderen Person stehen (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr 3; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 3; Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 5; MünchKomm(ZPO)-Schilken, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 8; Zöller-Stöber, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 6; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 24.Auflage, § 808 ZPO, Rdnr. 5).

Vorliegend hat der verstorbene Ehemann der Zeugin unstreitig das Fahrzeug auf Ersuchen der Vollziehungsbeamten des beklagten Landes zur Tiefgarage des Finanzamtes gefahren. Er hatte also über das auf dem Gelände des von ihm und der Zeugin betriebenen Taxiunternehmens befindliche Fahrzeug die tatsächliche Sachherrschaft ungeachtet des Umstandes, dass sich das Fahrzeug in einer von dem Steuerschuldner gemieteten und an den Kläger untervermieteten Garage befand. Er konnte das Fahrzeug insbesondere - mittels eines in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugsschlüssels, den er hernach beim Finanzamt abgab (Bl. 75 d. A.) - öffnen und fahren, ohne dass er hierzu der Mitwirkung des Klägers, des Steuerschuldners oder einer sonstigen Person bedurfte. Er hatte daher jedenfalls zumindest Mitgewahrsam an dem Fahrzeug.

Im Falle von Gewahrsam Dritter ist die Pfändung gemäß § 286 Abs. 4 AO nur zulässig, wenn der Dritte herausgabebereit ist. Sofern Mitgewahrsam eines oder mehrerer Dritter besteht, darf die Sache gepfändet werden, wenn jeder für die Vollstreckungsbeamten erkennbare Mitgewahrsamsinhaber, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, gemäß § 286 Abs. 4 AO zur Herausgabe der Sache bereit ist (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 6; Schwarz-Schwarz, aa(r)., § 286 AO, Rdnr. 3; Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 6; MünchKomm(ZPO)-Schilken, aaO., § 809 ZPO, Rdnr. 6; Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 17).

Vorliegend war der Ehemann der Zeugin als (Mit)gewahrsamsinhaber zur Herausgabe des Fahrzeugs bereit, denn er hat das Fahrzeug freiwillig zur Garage des Finanzamts gefahren und es dort den Beamten des beklagten Landes übergeben. Darüber hinaus war nach der konkreten Sachlage nicht die Erklärung der Herausgabebereitschaft des Klägers erforderlich. Dass dieser als Untermieter der Garage gegebenenfalls weiterer Mitgewahrsamsinhaber des Fahrzeugs war, war für die Vollstreckungsbeamten nicht erkennbar. Jedenfalls hat der Kläger keine Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich dies ergibt. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass die sich aus der Gestaltung der Mietverhältnisse ergebenden Gewahrsamsverhältnisse an dem Pkw den Beamten bei der Beschlagnahme im Einzelnen dargelegt worden seien. Noch während des Prozesses ist das beklagte Land davon ausgegangen, dass der Steuerschuldner die Garage angemietet hatte und nicht der Kläger. Erst mit Schriftsatz vom 11.12.2001 (Bl. 148 d. A.) hat der Kläger auf die Untervermietung hingewiesen. Dieser Umstand konnte den Vollstreckungsbeamten daher bei der Pfändung nicht bekannt sein. Dass sie hierüber anderweitig informiert wurden, ist ebenfalls nicht vorgetragen.

Somit aber reichte es aus, dass der ersichtlich Mitgewahrsam habende Herr herausgabebereit war. Auf die Herausgabebereitschaft des Steuerschuldners kam es nicht an, da dieser nicht Dritter war und seine Herausgabebereitschaft durch den Titel ersetzt wurde. Soweit andere Personen, etwa der Zeuge (vgl. Bl. 67 f d. A.) gelegentlich mit dem Fahrzeug gefahren sind, begründet dies weder deren Gewahrsam noch war dies für die Vollstreckungsbeamten erkennbar.

Nicht amtspflichtwidrig ist es schließlich, dass die Beamten das Fahrzeug weggenommen und nicht unter Anbringung eines Pfandsiegels beim Gewahrsamsinhaber belassen haben. Die Pfändung erfolgt durch Inbesitznahme, d. h. durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt an der Sache im Wege der Wegnahme oder durch Kenntlichmachung gemäß § 286 Abs. 2 Satz 2 AO (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 8; Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 8). Die Wegnahme der Sache ist die Ausnahme, die Belassung beim Vollstreckungsschuldner die Regel. Sachen, die leicht wegzuschaffen sind, müssen stets weggenommen werden. Hierzu gehören Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sowie andere Sachen, sofern durch den Verbleib beim Vollstreckungsschuldner die Befriedigung des Gläubigers gefährdet würde, weil zu befürchten ist, dass der Vollstreckungsschuldner die Pfandsache veräußert, wegschafft, zerstört, verbraucht oder beschädigt (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 8; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 5; Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 10). Bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen ist gemäß Abschn. 46 Abs. 1 Satz 1 VollzA i. d. F. v. 21.04.1992 (BStBl. I 279) wegen deren Mobilität i. d. R. davon auszugehen, dass die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers gefährdet ist, wann die Fahrzeuge im Gewahrsam des Schuldners verbleiben. Daher ist gemäß Abschn. 46 Abs. 1 Satz 2 VollzA i. d. R. durch Wegnahme zu pfänden (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 24; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 5; Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 10; ebenso gemäß §§ 157 - 160 GVGA, vgl. Thomas/Putzo, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 13).

bb) Der Pfändung stand auch nicht das Eigentum des Klägers entgegen. Besitz und Eigentum Dritter hindern die Pfändung nicht. Es kommt allein auf die Gewahrsamsverhältnisse als leicht überschaubares Merkmal an. Der Vollziehungsbeamte darf daher in dem formalisierten Vollstreckungsverfahren die Eigentumslage überhaupt nicht prüfen (vgl. BGHZ 80, 296 (298 f); 95, 10 (15 f); BGH, NJW 1957, 1877; LG Frankfurt, MDR 1988, 504; Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 7; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 3; Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 7; MünchKomm(ZPO)-Schilken, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 11; Zöller-Stöber, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 3; Thomas/Putzo, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 9), unbeschadet dessen, dass ansonsten alle für die am Besteuerungsverfahren Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1210 (1211).

Pfändet der Beamte einen nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Gegenstand, dann ist die Pfändung zwar rechtswidrig und auf einen entsprechenden Rechtsbehelf hin aufzuheben, jedoch hat der Beamte keine Amtspflichtverletzung begangen (vgl. Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 3). Von einer Pfändung hat er nur dann abzusehen, wenn er im Gewahrsam des Vollstreckungsschulders oder Dritter Sachen findet, die offensichtlich dem Vollstreckungsschuldner nicht gehören, so dass nach Lage der Dinge vernünftigerweise überhaupt kein Zweifel daran bestehen kann, dass Rechte dritter Personen der Inanspruchnahme bestimmter Gegenstände entgegenstehen. Nur in diesem Fall ist eine gleichwohl ausgebrachte Pfändung amtspflichtwidrig (vgl. BGH, NJW 1957, 1877; Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 7; Schwarz-Schwarz, aaO., § 286 AO, Rdnr. 3; Klein-Brockmeyer, aaO., § 286 AO, Rdnr. 7; MünchKomm(ZPO)-Schilken, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 11; Stein/Jonas-Münzberg, 21. Auflage, § 808 ZPO, Rdnr. 3a; Zöller-Stöber, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 3; Thomas/Putzo, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 9). Ob das Dritteigentum offensichtlich ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Falls und den Geschäftsgebräuchen (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 7; Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 808 ZPO, Rdnr. 3).

Sind hingegen Zweifel möglich, so muss der Vollziehungsbeamte pfänden (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 7). Offensichtlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn der Schuldner oder ein Dritter Belege über die wahre Eigentumslage vorlegt, etwa einen Sicherungsübereignungsvertrag (vgl. BGHZ 118, 201 (206); OLG Bremen, DGVZ 1971, 4; LG Dortmund, NJW-RR 1986, 1497; LG Bonn, MDR 1987, 770; Stein/Jonas-Münzberg, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 3b; Zöller-Stöber, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 3). Der Eigentümer hat in diesem Fall nur die Möglichkeit, sein Recht gemäß § 262 AO (entspricht § 771 ZPO - vgl. Schwarz-Schwarz, aaO., § 262 AO, Rdnr. 1; Klein-Brockmeyer, aaO., § 262 AO, Rdnr. 1) oder § 293 AO (entspricht § 805 ZPO) zu verfolgen (vgl. Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 286 AO, Rdnr. 7; MünchKomm(ZPO)-Schilken, aaO., § 808 ZPO, Rdnr. 11). Das (Allein)eigentum eines Dritten ist ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 262 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. RGZ 144, 236 (244 f); Tipke/Kruse-Kruse, aaO., § 262 AO, Rdnr. 7 f; Schwarz-Schwarz, aaO., § 262 AO, Rdnr. 15; Klein-Brockmeyer, aaO., § 262 AO, Rdnr. 12).

Im vorliegenden Fall war das Eigentum des Klägers für die Vollziehungsbeamten des Finanzamts bei der Pfändung des Porsche nicht offensichtlich. Offensichtlichkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger Belege über sein Eigentum vorgelegt hat, nämlich eine Rechnung der Fa. vom 30.11.1998 (Bl. 10 d. A.) über den Verkauf des Fahrzeugs zu einem Gesamtpreis von 150.000,-- DM, eine Quittung vom 30.11.1998 über eine Barzahlung in Höhe dieses Betrages (Bl. 11 d. A.) sowie entsprechende Buchungsunterlagen des Klägers (Bl. 12 d. A.) und eine Bescheinigung des Finanzamts Saarlouis über die Prüfung des Vorsteuerabzugs (Bl. 13 d. A.). Aus diesen Unterlagen ergeben sich zwar starke Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug am 30.11.1998 von der Firma der Steuerschuldner an den Kläger übereignet worden war. Jedoch ist dies nicht zwingend. Insbesondere hat das beklagte Land zurecht darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an dieser Eigentumslage bestanden:

Zum einen war in den Geschäftsunterlagen eine auf den 11.02.1998 datierte verbindliche Bestellung eines Gebrauchtwagens gefunden worden, die den Kläger als Käufer auswies. Zurecht sind die Beamten des beklagten Landes daher der Frage nachgegangen, weshalb der Kläger einerseits im Februar eine Bestellung über das betroffene Fahrzeug aufgegeben hat, es andererseits aber im November von der Steuerschuldnerin erworben haben will (Bl. 18 d. A.). Die Hintergründe dieser geschäftlichen Transaktionen waren nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls durften die Beamten des beklagten Landes im Hinblick auf diese Unklarheit bei der Fa. Ermittlungen darüber anstellen, von wem das Fahrzeug Anfang 1998 erworben wurde. Die Nachforschungen haben letztlich ergeben, dass der damalige Erwerb durch die Steuerschuldnerin erfolgte (Bl. 18 d. A.), so dass nunmehr die Weiterveräußerung an den Kläger im November nachvollziehbar war. Jedoch war dies im Zeitpunkt der Pfändung nicht offensichtlich. Vielmehr drängte sich - auch wegen der geschäftlichen Zusammenarbeit des Klägers und der Steuerschuldner - der Verdacht auf, dass es sich insoweit um Verschleierungsgeschäfte handelte, die es ermöglichen sollten, den Pkw dem Zugriff von Gläubigem einschließlich des beklagten Landes zu entziehen.

Zweifel an der vom Kläger behaupteten Übereignung bestanden darüber hinaus deshalb, weil es nicht unmöglich, aber zumindest ungewöhnlich ist, dass ein Kaufbreis in der Höhe von 150.000,- DM in bar gezahlt worden sein soll. Auch auf Grund dieses Umstandes drängte sich den Beamten zurecht der Verdacht auf, dass es sich nicht um eine echte Transaktion, sondern um ein Scheingeschäft handelte und die angebliche Barzahlung nur deshalb per Quittung attestiert wurde, um eine Überprüfung der tatsächlich geflossenen Geldströme unmöglich zu machen. Zwar hat der Kläger insoweit auch Buchungsunterlagen vorgelegt (Bl. 12 d. A.). Jedoch haben die Beamten zurecht eine Überprüfung der Echtheit dieser Unterlagen und ihrer inhaltlichen Richtigkeit für erforderlich gehalten. Auch der vom Kläger behauptete Umstand, dass das Geld aus der Rückzahlung eines Darlehens zwischen dem Kläger und einer von den Steuerschuldnern in Griechenland betriebenen Firma stammte (Bl. 52 d. A.), war nicht offensichtlich. Zwar war der entsprechende Darlehensvertrag vom 27.03.1998 (Bl. 55 d. A.) entgegen der Behauptung des beklagten Landes unterzeichnet. Jedoch ergibt sich aus der entsprechenden Urkunde noch nicht zwingend, dass tatsächlich eine entsprechende Rückzahlung erfolgt und gerade für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen Barzahlung verwendet wurde.

Weitere Zweifel ergaben sich daraus, dass der Kraftfahrzeugbrief nicht auf den Kläger, sondern auf die Steuerschuldnerin ausgestellt war. Diese war zwar als Halterin eingetragen. Dass sie auch als Eigentümerin eingetragen war, ist von dem beklagten Land nicht vorgetragen worden. Jedoch dient der Fahrzeugbrief gemäß § 25 StVZO gerade der Sicherung des bürgerlichrechtlichen Eigentums am Fahrzeug. Zwar verbrieft der Fahrzeugbrief dieses nicht und ist kein Traditionspapier, er sichert aber als Beweisurkunde das Eigentum am Kfz dadurch, dass ein Erwerber, der sich den Fahrzeugbrief nicht vorlegen lässt, grob fahrlässig i. S. d. § 932 Abs. 2 BGB handelt und daher das Fahrzeug nicht gutgläubig erwerben kann (vgl. BGH, DAR 1967, 85; NJW 1978, 1854; NZV 1994, 312; MDR 1996, 906; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 25 StVZO, Rdnr. 3). Umgekehrt handelt derjenige, der darauf vertraut, dass der im Fahrzeugbrief Eingetragene Eigentümer ist, i. d. R. nicht grob fahrlässig (vgl. Hentschel, aaO., § 25 StVZO, Rdnr. 4). Das Eigentum am Fahrzeug kann im Übrigen auch ohne Vorlage des Briefs vom Berechtigten erworben werden. Andererseits aber geht das Eigentum am Brief mit dem Eigentum am Fahrzeug auf den Erwerber über (vgl. BGH, NJW 1983, 2139; OLG Stuttgart, DAR 1971, 13; Hentschel, aaO., § 25 StVZO, Rdnr. 3).

Die Eintragung einer Person im Fahrzeugbrief begründet daher jedenfalls ein ganz starkes Indiz dafür, dass diese Person auch Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Vorliegend durften die Beamten des beklagten Landes auf Grund dieses Umstandes zumindest erhebliche Zweifel an der Eigentümerstellung des Klägers haben. Der Umstand, dass der Brief in den Geschäftsräumen des Klägers vorgefunden wurde, räumt diese Zweifel noch nicht aus. Dieser Umstand lässt nicht zwingend darauf schließen, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs war. Vielmehr kann ihm der Brief auch zu anderen Zwecken, etwa zum Zwecke der Sicherheit oder zur Aufbewahrung und Verheimlichung vor etwaigen Gläubigem der Steuerschuldner übergeben worden sein. Dies ist auf Grund des Umstandes, dass der Kläger geschäftlich mit den Steuerschuldnern zusammenarbeitete und seine Räume im selben Gebäude hatte, jedenfalls nicht von vornherein als abwegige Annahme einzustufen. Die Beamten durften daher jedenfalls auch insoweit weitere Ermittlungen anstellen und mussten nicht auf die Pfändung verzichten.

b) Eine Amtspflichrverletzung liegt auch nicht darin, dass die Beamten des beklagten Landes das Fahrzeug dem Kläger erst am 26.10.1999 zurückgegeben haben.

Amtsträger haben zwar die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden (vgl. BGHZ 30, 19 (26); BGH, NJW 1971, 187 (188); BGH, WM 1981, 204 (205); BGH, NVwZ 1984, 332 (333); MünchKomm(BGB)-Papier, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 214).

Eine Verzögerung ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die Sachaufklärung auf Grund der damit verbundenen Schwierigkeiten nur innerhalb der in Anspruch genommenen Zeit mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen kann (vgl. BGH, VersR 1962, 735 (737 f); VersR 1963, 1080 (1082); VersR 1965, 285 (286 f); NJW-RR 1995, 248 (249); MünchKomm(BGB)-Papier, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 214).

Vorliegend waren die etwa vier Wochen dauernden Ermittlungen zur Klärung der Eigentumslage erforderlich und haben sich auch in einem angemessenen Rahmen gehalten. Insbesondere durften die Beamten des Finanzamts es für notwendig ansehen, zunächst die Geschäftsunterlagen der Steuerschuldner durchzusehen und auch die vom Kläger selbst eingereichten Originalbelege zu überprüfen. Dies war insbesondere deshalb erforderlich, weil die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen Kläger und Steuerschuldnern sowie der Umstand, dass diese Geschäftsräume im selben Gebäude unterhielten den Verdacht nahelegten, dass durch die nicht ohne Weiteres zu durchschauende Gestaltung der Eigentumsverhältnisse Vermögen dem Zugriff der jeweiligen Gläubiger der Geschäftspartner entzogen werden sollte.

Wegen der zunächst bestehenden Annahme, dass das Fahrzeug im Februar 1998 bei der Fa. im Namen des Klägers und nicht im Namen der Steuerschuldnerin bestellt worden sei, sowie der hieraus folgenden fehlenden Plausibilität der behaupteten Veräußerung an den Kläger im November 1998, durfte das Finanzamt darüber hinaus entsprechende Nachforschungen bei der Fa. anstellen. Diese hat erst am 21.10.1999 mitgeteilt, dass das Fahrzeug von der Steuerschuldnerin abgeholt und bezahlt worden war. Mit Schreiben vom 26.10.1999 (Bl. 18 d. A.) wurde daraufhin die Pfändung aufgehoben und der Kläger zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert. In Anbetracht der vor dieser Entscheidung notwendigen Überprüfung der Mitteilung der Fa. sowie der Notwendigkeit der organisatorischen Vorbereitung der Freigabe des Fahrzeugs stellt auch der Umstand, dass die Freigabe erst am 26.10.1999 erfolgte, keine amtspflichtwidrige Verzögerung dar. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der 21.10.1999 ein Donnerstag war, mithin nur drei Arbeitstage bis zum 26.10.1999 vergangen sind.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 01.05.2000 geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 16.11.1999 hat der Kläger das beklagte Land unter Fristsetzung bis zum 14.12.199 zur Zahlung aufgefordert, so dass sich das beklagte Land seit dem 15.12.1999 in Verzug befand. Als Zinssatz zugrunde zu legen sind 4 %. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab 01.05.2000 geltende Fassung des § 288 Abs. 1 BGB nur für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 288 BGB, Rdnr. 1). Die streitgegenständliche Forderung war jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt fällig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien nicht zulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 9.571,62 DM = 4.893,89 EURO, die des beklagten Landes 2.608,04 DM = 1.333,47 EURO, mithin in beiden Fällen nicht mehr als 20.000,- EURO beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.179,66 DM = 6.227,36 EURO.

Ende der Entscheidung

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