Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 4 U 31/05
Rechtsgebiete: StVG, ZPO, DÜG, BGB, PflVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1 a.F.
ZPO § 286
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1
DÜG § 1
BGB §§ 249 ff.
BGB § 247
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 823
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Ziff. 1
PflVG § 3 Ziff. 2
StVO § 5 Abs. 4
StVO § 7 Abs. 5
Zur Entkräftung des gegen den hinten auffahrenden Unfallgegner sprechenden Anscheinbeweises.
4 U 209/04 4 U 31/05

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.4.2004 - 10 O 239/03 - unter entsprechender Klageabweisung abgeändert, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 4.303,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2001 zu zahlen.

2. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.434,51 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin, eine französische Versicherungsgesellschaft, aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen W. (im Folgenden: W.), die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 30.7.2000 befuhr der Versicherungsnehmer gegen 9 Uhr 30 mit seinem PKW die Autobahn in Richtung. Der Beklagte zu 1) war mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW in der gleichen Fahrtrichtung auf der Überholspur unterwegs. Nachdem der Versicherungsnehmer von der rechten Fahrspur auf die Überholspur gewechselt war, fuhr der Beklagte zu 1) von hinten mit seinem PKW auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf. Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers wurde schwer beschädigt.

Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmer habe sich vor dem Überholmanöver durch Rückschau in die Spiegel vergewissert, dass die Überholspur frei sei. Anschließend habe er ein entsprechendes Blinkzeichen zum Überholen gesetzt und erst danach das Überholmanöver begonnen. Nachdem der Versicherungsnehmer den Überholvorgang bereits zur Hälfte beendet gehabt habe, sei der Beklagte zu 1) mit seinem PKW von hinten mit einer Geschwindigkeit von ca. 200 km/h aufgefahren.

Die Klägerin begehrt Ausgleich der an ihren Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 8.607,13 EUR.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.607,13 EUR nebst 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 22.1.2001 zu zahlen.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben behauptet, der Versicherungsnehmer sei ohne Vorankündigung auf die linke Fahrspur gewechselt, als sich der Beklagte zu 1) bereits so weit angenähert gehabt habe, dass ein gefahrloser Fahrstreifenwechsel nicht mehr möglich gewesen sei. Trotz der sofort eingeleiteten Bremsung habe der Beklagte zu 1) eine Kollision nicht mehr vermeiden können. Der Fahrstreifenwechsel sei nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen, so dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 5.738,08 EUR auf der Basis einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil der Beklagten stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Der vorliegende Unfall zeige das typische Schadensbild eines Auffahrunfalls: Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Versicherungsnehmer auf der Überholspur in derselben Richtung unterwegs gewesen sei wie der Beklagte zu 1) und dass dieser in der Weise von hinten aufgefahren sei, dass er, wie er bei seiner Anhörung angegeben habe, "sofort in seinem Kofferraum" gewesen sei, mit der vom Versicherungsnehmer beschriebenen Folge, dass "das komplette Hinterteil" des Fahrzeugs um ein Drittel kürzer geworden sei. In dieser Situation spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden, weil dieser zu schnell oder mit zu geringem Abstand oder unaufmerksam gefahren sei. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei der sehr hohen Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs des Beklagten zu 1), der zwischen 150 und 200 km/h schnell gefahren sei, ein höherer Verursacherbeitrag anzulasten, weshalb es gerechtfertigt sei, dass die Beklagten zwei Drittel des Schadens zu ersetzen hätten. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung wenden sich die Beklagten gegen die landgerichtliche Entscheidung, soweit das Landgericht der Klage in höherem Umfang als auf der Grundlage einer hälftigen Haftungsverteilung stattgegeben hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts trage der Unfall nicht das typische Erscheinungsbild eines Auffahrunfalls, da der Versicherungsnehmer vor dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur durchgeführt habe. Darüber hinaus sei es zum Entkräften eines Anscheinsbeweises nicht erforderlich, dass ein atypischer Geschehensverlauf nachgewiesen werde. Vielmehr genüge es, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines vom typischen Verlauf abweichenden Geschehens nachgewiesen sei. Daher sei der Beweis des ersten Anscheins schon dann erschüttert, wenn feststehe, dass der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Anstoß des Hintermannes in dessen Fahrstreifen gewechselt sei. Durch den unstreitigen Fahrstreifenwechsel sei die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes bewiesen. Aufgrund der im Einzelnen ungeklärten Umstände des Unfallherganges hätte das erstinstanzliche Gericht über den Gesichtspunkt der jeweiligen Betriebsgefahr den beiderseitigen Verursacheranteil gleich bewerten müssen. Aufgrund der vom Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit ergebe sich kein höherer Verursacherbeitrag, da diese nach den Angaben des Beklagten zu 1) mit 150 km/h nur unwesentlich über der vom Versicherungsnehmer mit 140 bis 150 km/h angegebenen Geschwindigkeit gelegen habe. Für die Annahme einer höheren Geschwindigkeit existiere keine beweisverwertbare Grundlage.

Die Beklagte beantragen,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 10 O 239/03 - vom 25.3.2004 abzuändern, soweit eine Verurteilung über 4.303,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG für die Zeit vom 20.1.2001 bis 31.12.2001, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem BGB seit dem 1.10.2003 hinaus erfolgt ist, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, ausschlaggebend sei, dass der Fahrspurwechsel zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollzogen gewesen sei. Es stehe gerade nicht fest, dass der Versicherungsnehmer wenige Augenblicke vor dem Anstoß den Fahrstreifen gewechselt habe. Vielmehr habe nach den Angaben des Versicherungsnehmers zwischen den beiden Fahrzeugen nach Abschluss des Spurwechsels eine Distanz von mindestens 20 bis 30 Metern gelegen. Auch sei es gerechtfertigt, die Beklagten mit einem höheren Verursachungsbeitrag zu belasten. Entscheidend sei nämlich, dass der Beklagte zu 1) mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit als der Versicherungsnehmer gefahren sei. In diesem Detail stimme die Einschätzung des Beklagten zu 1) mit den Angaben des Versicherungsnehmers überein.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 181 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers gem. § 7 Abs. 1 StVG in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung (§ Art. 229 § 8 EGBGB; im Folgenden: StVG a.F.), § 18 Abs. 1 StVG a.F., §§ 823, 249 ff. BGB, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richtet: aus § 3 Ziff. 1 + 2 PflVG, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Sachschadens zu. Allerdings rechtfertigt die Gewichtung der beiderseitigen Verursacherbeiträge gem. § 17 Abs. 1 StVG a.F. allenfalls eine hälftige Haftung der Beklagten .

1. Der Streitfall ist trotz der französischen Nationalität des Versicherungsnehmers der Klägerin gem. Art. 40 EGBGB nach deutschem materiellen Recht zu entscheiden, da sich der Unfall im Inland ereignete (Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 8).

2. Die Beklagten haften dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG a.F., § 3 Nr. 1 PflVG gesamtschuldnerisch auf Erstattung des der Höhe nach unstreitigen Schadens. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Unfall kein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis darstellte.

3. Die Haftungsabwägung des Landgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht stand:

a) Sind an dem die Haftung begründenden Schadensereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 1 StVG a.F. von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 17 Rdn. 5).

b) Die Berufung rügt mit Recht, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht bewiesen ist. Insbesondere steht es nicht bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass der Beklagte zu 1) entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritt oder unaufmerksam fuhr.

aa) Zwar spricht der Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Hintermann. Jedoch ist der Anscheinsbeweis nicht erst dann erschüttert, wenn ein atypischer Unfallverlauf in einer den Anforderungen des § 286 ZPO entsprechenden Weise feststeht. Vielmehr reicht es zur Widerlegung des dem Anscheinsbeweis zugrundeliegenden Erfahrungssatzes aus, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen die Möglichkeit besteht, dass sich der Unfall durch einen atypischen Verlauf ereignet haben mag.

Nur dieses Rechtsverständnis entspricht den im Zivilprozessrecht anerkannten Beweisgrundsätzen: Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den auf der Lebenserfahrung beruhenden Schluss, dass ein Ereignis auf einer bestimmten Ursache oder einem bestimmten Ablauf beruht (st. Rspr. BGHZ 100, 31, 33; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1982 - VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447, 2448; Urt. v. 22.9.1982 - VIII ZR 246/81, VersR 1982, 1145). Die Anknüpfungstatsachen des Erfahrungssatzes müssen entweder unstreitig oder nach Maßgabe des § 286 ZPO bewiesen sein. Allerdings steht der durch den Anscheinsbeweis bewiesene Zusammenhang nicht unverrückbar fest. Vielmehr kann der Gegner die auf dem Erfahrungssatz beruhende Schlussfolgerung bereits dann erschüttern, wenn er die Möglichkeit eines anderen Ablaufs aufzeigt, indem er Tatsachen beweist, die einen abweichenden Geschehensverlauf nicht nur theoretisch denkbar, sondern mit einer empirisch nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit für möglich erscheinen lassen, wozu nicht erforderlich ist, dass diese überwiegt (BGHZ 6, 169, 170; Urt. v. 17.1.1995 - X ZR 82/93, VersR 1995, 723, 724; Urt. v. 3.7.1990 - VI ZR 239/89, NJW 1991, 230, 231; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rdn. 29; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 48 ff., 65; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 286 Rdn. 87 ff., 98; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rdn. 23; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rdn. 13).

Im gleichen Sinne ist die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Kammergerichts (MDR 2001, 808) zu verstehen: Auch das Kammergericht geht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 9.12.1986 - VI ZR 138/85, NJW 1987, 1075, 1077; Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 223/87,MDR 1989, 150; ebenso Hentschel, aaO., § 4 StVO Rdn. 18) davon aus, dass der Anscheinsbeweis entkräftet wird, wenn der Auffahrende die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit eines atypischen Geschehens behauptet und gegebenenfalls beweist. Als entlastenden Umstand erwähnt das Kammergericht beispielhaft den Fall, dass der Vorausfahrende in engem Zusammenhang mit dem Unfall die Spur gewechselt hat. Soweit das Kammergericht die Auffassung vertritt, dass der von hinten Angefahrene, nicht als "Vorleistung" beweisen müsse, in den letzten 3, 4, 5 Sekunden in gleicher Spur wie der Auffahrende gewesen und weder nach links noch nach rechts ausgewichen zu sein, will das Kammergericht lediglich die Anforderungen an die Entkräftung des Anscheinsbeweises verdeutlichen: Zeigt das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so kann sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung, mithin mit dem Aufzeigen der theoretischen Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Angefahrenen wäre, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf i. S. einer beweisrechtlichen "Vorleistung" auszuschließen. Vielmehr trägt der Auffahrende die Beweislast für diejenigen Umstände, die mit einiger Wahrscheinlichkeit den atypischen Unfallverlauf belegen (vgl. BGH, MDR 1989, 150).

bb) Diese erleichterten Anforderungen an die Widerlegung des Anscheinsbeweises sind auf der Grundlage des Beweisergebnisses des Landgerichts erfüllt: Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es angesichts der glaubhaften Aussage des Beklagten zu 1) zumindest ebenso wahrscheinlich, dass sich der Unfall deshalb ereignete, weil der Zeuge W. bei dem Spurwechsel die strengen Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 StVO nicht einhielt. Mithin ist die Möglichkeit, dass den Beklagten zu 1) an der Verursachung des Unfalls kein Verschulden trifft, nicht lediglich theoretisch denkbar, sondern - gestützt auf die glaubhafte Aussage des Beklagten zu 1) - hinreichend konkret.

Darüber hinaus legt das Ergebnis der Beweisaufnahme die Schlussfolgerung nahe, dass dem Zeugen W. ein Verstoß gegen die Anforderungen des § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 5 StVO vorzuwerfen ist:

aaa) Gem. § 5 Abs. 4 StVO muss sich derjenige, der zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Überholende ist vor dem Ausscheren zur Einhaltung der äußersten Sorgfalt verpflichtet. Muss der Überholende die Fahrlinie über die linke Begrenzung des Fahrstreifens verlegen, so gebietet bereits § 5 Abs. 4 StVO eine Rückschaupflicht (Hentschel, aaO., § 5 Rdn. 42). Im vorliegenden Fall führte der Zeuge W. zum Zwecke des Überholens einen Fahrstreifenwechsel durch. Mithin waren zugleich die Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO zu beachten. Demnach darf ein Fahrstreifen nur dann gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich durch den Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Auch hier setzt die Einhaltung der äußersten Sorgfalt eine ausreichende Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums voraus, die unter Umständen, insbesondere bei längerem Ablauf des Fahrstreifenwechsels eine zweite Rückschaupflicht umfasst (Hentschel, aaO., § 7 Rdn. 17 mit weiterem Nachw.). Es spricht einiges dafür, dass der Zeuge diesen Anforderungen nicht gerecht wurde:

bbb) Nach den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen W. und des Beklagten zu 1) ereignete sich der Unfall in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Überholvorgangs, mithin kurz nach der Einleitung des Fahrstreifenwechsels. Es wird nicht plausibel, weshalb dem Zeugen das sich annähernde Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei Beobachtung der ihm zumutbaren, äußersten Sorgfalt verborgen bleiben konnte bzw. er dieses erst wahrgenommenen haben will, als das Fahrzeug 20 bis 30 Meter hinter ihm gefahren sei. Die Höhe der Geschwindigkeit erklärt die späte Wahrnehmung allein noch nicht. Dass der Zeuge die Geschwindigkeit des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs unterschätzt haben mag, entlastet den Zeugen nicht: Der nachfolgende Verkehr genießt den Schutz des § 5 Abs. 4 StVO auch dann, wenn er sich mit hoher Geschwindigkeit nähert.

Damit bleibt die Möglichkeit, dass der Zeuge den rückwärtigen Verkehrsraum aufgrund des Streckenverlaufs oder des Verkehrsaufkommens nicht in ausreichender Tiefe überwachen konnte. Auch ein solcher Sachverhalt schlösse den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht aus. Denn der Zeuge war in Erfüllung der ihm obliegenden äußersten Sorgfalt gehalten, mit seinem Überholvorgang so lange zu warten, bis er in der Lage war, den rückwärtigen Verkehrsraum so weit zu überschauen, dass ihm auch schnell herannahende Fahrzeuge nicht verborgen bleiben konnten.

ccc) Letztlich kann die Frage, ob die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für einen Verkehrsverstoß des Zeugen W. mit einer allen vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietenden Sicherheit erbringen konnten oder bereits ein Anscheinsbeweis für dessen unfallursächliches Verschulden spricht, im Ergebnis offen bleiben, da auch ohne nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß des Zeugen die Abwägung der Verursacheranteile nach § 17 Abs. 1 StVG bei ungeklärtem Unfallverlauf keine für die Klägerin günstigere Haftungsquote als die von der Berufung akzeptierte hälftige Haftung rechtfertigt:

Die Erwägungen des Landgerichts zur erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs begegnen durchgreifenden Bedenken: Objektive Anknüpfungstatsachen, die Rückschlüsse auf die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeiten erlauben, sind nicht vorhanden. Aus den Aussagen des Zeugen und des Beklagten zu 1) sind die gefahrenen Geschwindigkeiten nicht sicher zu bestimmen: Die Aussage des Zeugen W., wonach der Beklagte zu 1) ca. 200 km/h gefahren sei, steht die Angabe des Beklagten zu 1) entgegen, er sei eher 150 km/h gefahren, da er die rechts fahrenden Fahrzeuge mit einer Differenzgeschwindigkeit von 40 km/h habe überholen wollen. Ein solches Verhalten entspräche den Sorgfaltsanforderungen beim Überholen und ist folglich nicht geeignet, eine haftungsrechtliche Erhöhung der Betriebsgefahr zu begründen. Darüberhinaus beweist der Umstand, dass die vom Beklagten zu 1) überholten Fahrzeuge ca. 40 km/h langsamer gefahren sein mögen als er selbst, noch nicht, dass auch der Zeuge W. 40 km/h langsamer fuhr. Denn immerhin war auch der Zeuge zum Zwecke des Überholens ausgeschert und musste seine Geschwindigkeit damit notwendigerweise erhöhen.

4. Die Höhe der entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Mithin verbleibt unter Berücksichtigung der hälftigen Haftungsquote der tenorierte Betrag von 4.303,57 EUR. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288, 247 BGB.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück