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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 4 U 409/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StVG, PflVersG, StVO


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 193
BGB § 254
BGB § 847
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2 aF
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2
StVG § 18 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 3
PflVersG § 3 Nr. 1
PflVersG § 3 Nr. 2
StVO § 9 Abs. 3
StVO § 44
StVO § 45
a) Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung erstreckt sich die Pflicht des Linksabbiegers, den Gegenverkehr passieren zu lassen, auf den gesamten entgegenkommenden Geradeausverkehr. Sie gilt auch gegenüber zu weit links Fahrenden.

In Linksabbiegesituationen hat der prinzipiell bevorrechtigte Geradeausverkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen; er muss gegeben jedenfalls anhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinnehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 409/06

verkündet am 30.01.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9.1.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Landgericht Emanuel

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.6.2006, AZ 3 O 122/02, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.6.2006, AZ 3 O 122/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.3.2002, AZ 3 O 122/02, wird unter Aufhebung im Übrigen mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 8.668,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.565,10 EUR seit dem 19.11.2001, aus 1.498,58 EUR seit dem 2.01.2002 sowie aus 605,04 EUR seit dem 1.10.2002 zu zahlen.

b. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 30 % allen weiteren materiellen und unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Mitverursachung von 30 % allen weiteren immateriellen Schaden seines Sohnes U. S. aus dem Verkehrsunfall vom 19.5.2001 in I., Kreuzung <Straße> zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind.

c. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen vorab als Gesamtschuldner die Kosten ihrer Säumnis. Von den verbleibenden Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.537,94 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für einen Verkehrsunfall vom 19.5.2001.

Am Unfalltag gegen 20:00 Uhr befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge U. S., mit dem Motorrad des Klägers die Straße von der Ortsmitte I. kommend in Richtung W.. An der Kreuzung zur Straße B. wollte er nach links abbiegen. Aus der Gegenrichtung kam ihm dabei der vom Erstbeklagten geführte und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte PKW entgegen. Der Erstbeklagte wollte geradeaus in Richtung Ortsmitte I. fahren. Er passierte hierbei in Höhe der Einmündung B. ein rechts von ihm stehendes Motorrad. Unmittelbar danach kam es zur Kollision mit dem gerade im Abbiegevorgang befindlichen Motorrad des Klägers.

Infolge des Unfalls wurde das Motorrad des Klägers stark beschädigt (gesamter Sachschaden: 10.203,28 DM = 5.216,85 EUR). Sein Sohn erlitt erhebliche Verletzungen u.a. am rechten Bein und er musste stationär behandelt werden. Seine unfallbedingten Ansprüche hat er im Ganzen an den Kläger abgetreten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten für die Unfallfolgen alleine aufzukommen. Er hat behauptet, sein Sohn sei gemeinsam mit zwölf weiteren Motorradfahrern zusammen unterwegs gewesen. Damit die Gruppe beim Linksabbiegen in die Straße B. zusammenbleibe, habe der Zeuge H. sein Motorrad quer auf die entgegenkommende Geradeausspur der-Straße gestellt und die Spur vollständig blockiert. Nachdem etwa 10 Motorradfahrer aus der Gruppe abgebogen seien, habe sich der Erstbeklagte genähert, der dem Motorrad des Zeugen H. über die Fahrspur für die Linksabbieger ausgewichen sei. Infolge der unfallbedingten Verletzungen leide sein Sohn ständig unter Schmerzen im rechten Knie und müsse täglich Schmerzmittel mit erheblichen Nebenwirkungen einnehmen. Das rechte Bein werde seine frühere Funktionstüchtigkeit nicht mehr erreichen. Zudem sei seinem Sohn unfallbedingt die Arbeitsstelle gekündigt worden und er sei bislang immer noch nicht in der Lage, seinen Beruf als Gipser und Verputzer auszuüben. Aus diesem Grunde seien die Beklagten zur Zahlung von 20.000,- EUR Schmerzensgeld sowie einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 100,- EUR verpflichtet. Sein Sohn habe zudem seinen Haushalt in der Zeit vom Unfall bis Ende 2001 überhaupt nicht führen können. Im Jahr 2002 sei er darin noch zu 30 % beeinträchtigt gewesen.

Mit Versäumnisurteil vom 20.3.2002, den Beklagten am 22.4.2002 zugestellt, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.217,01 EUR Sachschadensersatz, 4.800,- EUR Haushaltsführungsschadensersatz und 2.556,46 EUR Schmerzensgeld verurteilt sowie deren Einstandspflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden des Klägers festgestellt, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind. Hiergegen haben die Beklagten am 6.5.2002 Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

1. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld für die Verletzungen des Herrn U. S. aus dem Unfall vom 19.5.2001 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

2. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner alle materiellen und immateriellen Schäden des Herrn U. S. aus dem Unfall vom 19.5.2001 zwischen Herrn U. S. und dem Erstbeklagten zu ersetzen haben, soweit diese nicht auf Dritte mit Ausnahme des Klägers übergegangen sind;

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100,- EUR monatlich aufgrund des Unfalls vom 19.5.2001 zwischen Herrn U. S. und dem Erstbeklagten zu zahlen;

4. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.217,01 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2001 zu zahlen (Sachschäden);

5. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 19.320,93 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.279,33 EUR seit dem 31.12.2001 und aus einem Betrag von 10.591,60 EUR seit dem 30.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Erstbeklagte habe nur das vom Sohn des Klägers geführte und das rechts in Höhe der Einmündung B. stehende Motorrad gesehen. Dieses habe nicht die gesamte Geradeausspur der Straße blockiert, sondern allenfalls mit der Hälfte seines Hinterrades dort hinein geragt. Er habe daher nicht auf die Linksabbiegerspur ausweichen müssen, als er das Motorrad passiert habe. Der Erstbeklagte habe nicht mit dem Abbiegen des Sohns des Klägers rechnen müssen. Wegen dessen groben Verkehrsverstoßes sei jede Mithaftung der Beklagten ausgeschlossen.

Nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch Zeugenvernehmung und zu den Verletzungsfolgen durch Einholung eines medizinisches Sachverständigengutachtens hat das Landgericht mit Urteil vom 16.6.2006 (GA I 235 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, das Versäumnisurteil vom 20.3.2002 zum Großteil aufgehoben. Das Landgericht hat unter Annahme einer Haftungsverteilung von 30/70 zu Lasten des Sohnes des Klägers die Feststellung der 30 %igen Ersatzpflicht der Beklagten für alle Unfallschäden des Zeugen U. S. ausgesprochen und die Beklagten zur Zahlung von 30 % des materiellen Schadens verurteilt sowie zu einem Schmerzensgeld von 5.000,- EUR und einer Schmerzensgeldrente von monatlich 35,- EUR. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unfall auf einen massiven Vorfahrtsverstoß des Sohnes des Klägers zurückzuführen sei. Aber auch der Erstbeklagte hätte die Motorradkolonne und einige entgegen kommende Motorräder auf der Abbiegespur sehen können und sich gedulden müssen, anstelle die Vorfahrt zu erzwingen, obgleich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Zeuge H. die Geradeausspur in Richtung I. nicht komplett abgesperrt habe und der Erstbeklagte auch nicht über die Linksabbiegerspur gefahren sei.

Hiergegen richten sich die (Erst-)Berufung des Klägers und die (Zweit-)Berufung der Beklagten.

Der Kläger wendet sich vornehmlich gegen die Haftungsverteilung zu seinen Lasten. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Erstbeklagte die von ihm befahrene Geradeausspur nicht verlassen habe. Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen sei dies nicht nachvollziehbar, weil einzig ein Zeuge, der Zeuge M., entsprechendes ausgesagt habe. Die übrigen Zeugen hätten aber die Darstellung des Klägers bestätigt. Hinzu komme, dass der Erstbeklagte infolge der Sperrung seiner Fahrbahn durch den Zeugen H. überhaupt keine Vorfahrt mehr gehabt habe. Der Sohn des Klägers habe daher keinen Vorfahrtsverstoß begangen. Zudem habe der Zeuge H. dem Erstbeklagten noch ein Zeichen gegeben, damit dieser langsam fahre. Er wiederholt ansonsten seine Vorstellungen zur angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes von 20.000,- EUR und der Schmerzensgeldrente von 100,- EUR. Soweit das Landgericht von einem täglichen Arbeitseinsatz im Haushalt von drei Stunden zu je 15,- EUR ausgehe, sei dies zutreffend, allerdings seien alle sieben Wochentage und nicht nur für fünf, wie vom Landgericht angenommen, anzurechnen.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 16.6.2006, AZ: 3 O 122/02, die Beklagten unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 des Landgerichts Saarbrücken, AZ: 3 O 122/02, zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld für die Verletzungen des Herrn U. S. aus dem Unfall vom 19.5.2001 zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

2. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner alle materiellen und immateriellen Schäden des Herrn U. S. aus dem Unfall vom 19.5.2001 zwischen Herrn U. S. und dem Erstbeklagten zu ersetzen haben, soweit diese nicht auf Dritte mit Ausnahme des Klägers übergegangen sind;

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100,- EUR monatlich aufgrund des Unfalls vom 19.5.2001 zwischen Herrn U. S. und dem Erstbeklagten zu zahlen;

4. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.217,01 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2001 zu zahlen (Sachschäden);

5. unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 20.3.2002 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 19.320,93 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.279,33 EUR seit dem 31.12.2001 und aus einem Betrag von 10.591,60 EUR seit dem 30.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Mit ihrer (Zweit-)Berufung beantragen die Beklagten,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.6.2002, AZ: 3 O 122/02, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten wenden sich ebenfalls gegen die Haftungsverteilung des Landgerichts. Alleine aus dem Umstand, dass teilweise auf der rechten Seite ein Motorrad gestanden habe, sei für den Erstbeklagten nicht zu erkennen gewesen, dass der Sohn des Klägers seiner Wartepflicht nicht nachkommen werde. Für den Erstbeklagten stelle sich der Unfall daher als unvermeidbar dar, jedenfalls trete die Betriebsgefahr hinter den massiven Vorfahrtsverstoß zurück. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente nicht erfüllt und die Höhe des Haushaltsführungsschadens sei im Hinblick auf den vom Landgericht angenommenen Stundensatz von 15,- EUR weit übersetzt. Der Feststellungsausspruch sei im Übrigen unzulässig, weil der Sohn des Klägers seine Ansprüche bereits an den Kläger abgetreten habe und ihm daher keine Ansprüche mehr zustünden. Jedenfalls müsse sich die Feststellung ihrer Ersatzpflicht nur auf die zukünftigen Schäden beschränken, weil der Kläger gegenwärtige Schäden beziffern könne. Hinzu komme, dass die Formulierung des landgerichtlichen Feststellungstenors Überschneidungen zu den übrigen im Urteil bereits zugesprochen Ansprüchen aufweise.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20.2.2002 (GA 30f.), 20.3.2002 (GA 34f.), 21.8.2002 (GA 55ff.), 18.9.2002 (GA 71f.), 23.10.2002 (GA 88f.), 12.11.2003 (GA 127f.), 17.3.2005 (GA 204f.) und 1.6.2006 (GA 232f.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 13.4.2004 (GA 147ff.), dessen Ergänzungen vom 24.8.2004 (GA 192ff.) und 27.9.2004 (GA 197ff.) und auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 9.1.2007 (GA 309ff.) Bezug genommen sowie auf die Akte AZ 67 Js 1468/01 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte zulässige (Erst-)Berufung des Klägers ist nicht begründet; die form- und fristgerecht eingelegte zulässige (Zweit-)Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise hinsichtlich des Haftungsumfanges begründet.

1.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht zu seinen Lasten auf keiner Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung. Ebenso bleibt der Berufung der Beklagten der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen ihre grundsätzliche Einstandspflicht und die Haftungsverteilung des Landgerichts wenden.

a.

Die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten und die Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden.

Ersatzansprüche wegen des Verkehrsunfalls vom 19.5.2001 stehen dem Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner - teilweise aus abgetretenem Recht seines Sohnes - gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i.d.F. vor dem 1.8.2002 (fortan: StVG-aF), § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVersG nur unter Beachtung einer Mitverantwortung seines Sohnes von 70 % zu.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind und keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen, wurde beim Betrieb des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowohl das im Eigentum des Klägers stehende Motorrad stark beschädigt als auch sein Sohn erheblich verletzt.

Das Unfallereignis stellte sich dabei für keinen der Beteiligten als unabwendbar i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG-aF dar. Nach der Rechtsprechung ist ein Ereignis dann im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG-aF unabwendbar, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337). Gefordert wird zwar nicht die absolute Unvermeidbarkeit, jedoch ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH, NJW 86, 183). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGHZ 113, 164). Bei unvorhergesehenen Gefahren ist auch dem "Idealfahrer" eine sog. Schreckzeit zuzubilligen (BGH, VersR 64, 753), falls er nicht durch sein Verhalten vor Eintritt der Gefahrenlage deren Auftritt hätte vermeiden können (BGHZ 117, 337). Nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 StVG-aF ist der Schädiger daher von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (BGHZ 105, 65, 69; DAR 05, 263).

Diesen strengen Anforderungen genügten die Beteiligten nicht. Im Gegenteil: Sowohl der Sohn des Klägers (aa.) als auch der Erstbeklagte (bb.) haben den Verkehrsunfall vom 19.5.2001 schuldhaft verursacht.

aa.

Dem Sohn des Klägers ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO anzulasten, weil er als Linksabbieger dem ihm entgegenkommenden Erstbeklagten nicht den gebotenen Vorrang eingeräumt hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Geradeaus-Spur des Begegnungsverkehrs durch den Zeugen H. komplett blockiert war oder, wie das Landgericht festgestellt hat, ob lediglich ein Teil des Hinterrades seines Motorrades in die Geradeausspur hineinragte. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers folgend eine komplette Blockade der gesamten Fahrspur unterstellt würde, ließe dies den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht entfallen.

Dessen Vorrang könnte allenfalls dann ausgeschlossen gewesen sein, wenn die vom Erstbeklagten befahrene Straße für den Fahrzeugverkehr wirksam gesperrt gewesen wäre. Denn das Vorrecht des Gegenverkehrs setzt begrifflich das Recht zum Fahren voraus, welches im Falle einer Straßensperrung fehlt (vgl. für die Vorfahrt nach § 8 StVG: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 8 StVO Rn. 25). Mit der behaupteten Blockade der Geradeaus-Spur durch den Zeugen H. war mangels dessen Berechtigung jedoch keine rechtswirksame Sperrung erfolgt. Es obliegt einzig den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei gemäß den §§ 44, 45 StVO verkehrsregelnd einzuschreiten, die Benutzung bestimmter Straßenstrecken zu beschränken oder gar zu verbieten. Der einzelne Verkehrsteilnehmer darf sich diese Befugnisse nicht anmaßen, erst recht nicht, um Gruppeninteressen wie das Zusammenbleiben einer Motorradkolonne gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu erzwingen.

Ebenfalls ist es für die Frage seines Vorranges ohne Belang, ob der Erstbeklagte in den Kreuzungsbereich über die Spur für die Linksabbieger eingefahren ist oder über die Geradeausspur. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung erstreckt sich die Pflicht des Linksabbiegers, den Gegenverkehr passieren zu lassen, nämlich auf den gesamten entgegenkommenden Geradeausverkehr. Sie gilt auch gegenüber etwa zu weit links Fahrenden (Hentschel, a.a.O., § 9 Rn. 39) und der Linksabbieger darf nicht einmal ohne weiteres mit der Beibehaltung des Fahrstreifens durch entgegenkommende Fahrzeuge rechnen (Hentschel, a.a.O.). Im Streitfall gilt all dies und die Pflicht zu warten schon deshalb, weil der Sohn des Klägers um das eigenmächtige Blockieren durch den Zeugen H. wissen musste - ein Blockieren, das in dieser Weise nicht zum ersten Mal erfolgt ist, wie das Landgericht nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung zutreffend und von der (Erst-)Berufung unangegriffen festgestellt hat. Für den Kläger hätte sich daher der Gedanke aufdrängen müssen, dass sich nicht jeder Verkehrsteilnehmer dem eigenmächtigen Eingriff in den Straßenverkehr beugen und anhalten, sondern u.U. auch versuchen würde, das geschaffene Hindernis schlicht zu passieren, und sei es durch ein Ausweichen auf die linke Spur.

Dafür, dass der Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO auch schuldhaft erfolgt ist, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (BGH, NZV 2005, 249). Denkbar wäre eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises allenfalls bei der Feststellung einer stark überhöhten Geschwindigkeit des Geradeausfahrers, wenn er vom Linksabbieger zu Beginn des Abbiegevorgangs noch so weit entfernt war, dass er gar nicht zu erkennen oder aber ein gefahrloses Abbiegen aus Sicht des Linksabbiegers noch möglich war. Derartiges ist im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich.

Der Sohn des Klägers hat zwar anlässlich seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, er habe den Erstbeklagten vor dem Zusammenstoß nicht wahrnehmen können (GA I 64). Aus welchen Gründen diese Wahrnehmungsmöglichkeit gefehlt haben soll, ob dies insbesondere nicht etwa nur aufgrund einer nahe liegenden eigenen Unachtsamkeit infolge seines unberechtigten Vertrauens auf das Anhalten des Gegenverkehrs geschah, wird nicht dargetan. Ansonsten bietet weder die Zeugenbefragung noch der Parteivortrag Anlass für die Annahme eines zu schnellen Fahrens durch den Erstbeklagten.

bb.

Auch der Erstbeklagte hat durch sein Fahrverhalten den Unfall schuldhaft mitverursacht. Hierfür genügt zwar nicht ein mögliches Befahren der Linksabbiegerspur, da ein Verstoß des Entgegenkommenden gegen das Rechtsfahrgebot nicht den Abbieger schützt (KG, DAR 74, 232; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 9 StVO Rn. 31) und selbst die Benutzung eines Sonderfahrstreifens durch den Entgegenkommenden dessen Vorrecht nicht beseitigt (OLG Stuttgart, DAR 95, 32; OLG Hamm, NZV 01, 428).

Der Erstbeklagte hat indessen schuldhaft gegen den aus der Grundregel des Straßenverkehrs (§ 1 Abs. 2 StVO) entspringenden Grundsatz der doppelten Sicherung verstoßen. Hiernach hat jeder Verkehrsteilnehmer zur Verhütung von Schäden durch Beachtung der gebotenen Vorsicht dazu beizutragen, dass bei gefährlichen Verkehrsvorgängen und auch Fehler anderer ein drohender Unfall noch verhindert wird (Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 1 StVO Rn. 22). Zu solchen Vorkehrungen sind unabhängig voneinander beide Verkehrsteilnehmer verpflichtet, obwohl es zur Vermeidung eines Unfalles ausreichen würde, wenn nur einer der beiden Beteiligten die ihm möglichen Sicherungsvorkehrungen trifft (BayObLG, VRS 16, 66, 68). Der Grundsatz der doppelten Sicherung bedeutet allerdings nicht, dass der Fahrzeugführer von vornherein mit jedem denkbaren verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen muss, insbesondere mit einem solchen, das außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Er muss vielmehr nach dem Vertrauensgrundsatz nur mit den Fehlern anderer rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind (BayObLG NZV 89, 121; OLG Hamm NZV 93, 66). Der Vertrauensgrundsatz versagt aber gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer, wenn sich dieser erkennbar verkehrswidrig verhält, jedenfalls insoweit, als gerade im Hinblick auf den begangenen Fehler des anderen eine weitere damit zusammenhängende Verkehrswidrigkeit erwartet werden muss (BGH VRS 26, 331). Gleiches gilt in unklaren Verkehrslagen (Janiszewski/Jagow/Burmann, a.a.O., § 1 StVO Rn. 26). Daher hat in Linksabbiegesituationen wie der vorliegenden der prinzipiell bevorrechtigte Geradeausverkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber wenn die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen, ggf. anzuhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinzunehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen (Hentschel, a.a.O.).

Dem hat der Erstbeklagte nicht genügt. Selbst wenn der Zeuge H. nicht die gesamte Geradeausspur blockiert haben und der Erstbeklagte nicht über die Linksabbiegerspur gefahren sein sollte, bestand im Streitfall zumindest eine unklare Verkehrslage, in der mit dem Abbiegen des ihm Entgegenkommenden zu rechnen war. Denn der Erstbeklagte hat den Zeugen H. auf dessen Motorrad jedenfalls am rechten Fahrbahnbereich wahrnehmen müssen, der ihm zudem ein Handzeichen zum Verlangsamen gemacht hat, wie der Zeuge H. anlässlich seiner Befragung am 21.8.2002 (GA I 62) glaubhaft ausgesagt hat. Hierauf hat der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung verwiesen (GA II 292), ohne dass die Beklagten dem entgegen- getreten wären. Da der Erstbeklagte nicht davon ausgehen durfte, dass der Zeuge H. grundlos mit seinem Motorrad am Rand der Fahrbahn steht und dem Fahrzeugverkehr Handzeichen macht, hätte er sich zu besonderer Achtsamkeit und Vorsicht veranlasst sehen müssen, anstelle seine Fahrt mit unveränderter Geschwindigkeit fortzusetzen. Dies belegt eindrucksvoll die glaubhafte Aussage des Zeugen M.. Danach stellte sich für den Zeugen M. das Verhalten der Motorradfahrer so dar, dass er stehen bleiben sollte, damit die Motorradfahrer geschlossen abbiegen konnten, obwohl er auch auf der Vorfahrtstraße fuhr. Da der Erstbeklagte unmittelbar vor dem Zeugen M. fuhr, ist nicht ersichtlich, weshalb bei gebotener Aufmerksamkeit der durch die Motorradfahrer auf den Erstbeklagten wirkende Eindruck ein anderer hätte sein können als der beim Zeugen M..

cc.

In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wiegt jedoch der Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten weitaus weniger als die Verkehrswidrigkeit des Sohnes des Klägers. Bei einer Kollision mit dem Geradeausfahrer haftet der Linksabbieger grundsätzlich allein (Hentschel, a.a.O., § 9 StVO Rn. 55). Im Streitfall ist hiervon allein wegen der Besonderheit abzuweichen, dass der Erstbeklagte die erkennbaren Anzeichen einer Verkehrswidrigkeit des Linksabbiegers gänzlich unbeachtet gelassen und auf sein Vorrecht beharrt hat. Gerade die Gefahren des Straßenverkehrs erfordern es jedoch, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer mit den ihm zustehenden Rechten zurücknimmt, mag das Verhalten des anderen noch so dreist und ärgerlich sein. Dies gebietet es, den bereits durch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges mit rund 25 % zu bemessenden Haftungsanteil der Beklagten nicht weiter zu beschränken, sondern auf angemessene 30 % zu erhöhen. Eine weitere Anhebung würde dem Umstand nicht gerecht, dass der Sohn des Klägers unter Ausnutzung der verkehrswidrig geschaffenen Blockade des Zeugen H. abbiegen und sich aus unberechtigtem Anlass ein ihm nicht zustehendes Vorrecht verschaffen wollte. b.

Aus diesem Grunde stehen dem Kläger lediglich Zahlungsansprüche von 8.668,68 EUR zu.

aa.

Dies sind zunächst 30 % des unstreitigen Sachschadens (5.217,01 EUR), mithin 1.565,10 EUR.

bb.

Hinzu kommt - aus abgetretenem Recht seines Sohnes - ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von weiteren 2.103,62 EUR.

Insoweit erinnert die (Erst-)Berufung ohne Erfolg, die (Zweit-) Berufung hingegen erfolgreich gegen die Höhe des vom Landgericht mit 4.522,- EUR zugesprochenen Haushaltsführungsschadens.

Dem Sohn des Klägers ist zwar auch ohne die Einstellung einer Ersatzkraft ein Haushaltsführungsschaden wegen vermehrter eigener Bedürfnisse entstanden. Dessen Höhe ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei als Grundlage der Schätzung von dem reinen Nettolohn ohne Zulagen einer geeigneten Hilfskraft auszugehen ist.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bemisst sich dieser nicht auf 15,- EUR/Std, sondern auf rund 9,- EUR/Std. (vgl. Schulz-Borck/Hofmman, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, Tabelle 5, Tarifgruppe BAT IX). Ansonsten ist im Hinblick auf die Größe der Wohnung von 60 qm, die von den Zeugen U. und R. S. glaubhaft bestätigt worden ist, von einem durchschnittlichen Einsatz von drei Stunden am Tag, bzw. rund 21 Std. in der Woche, auszugehen.

Hiernach errechnet sich der Haushaltsführungsschaden für das Jahr 2001 auf 1.498,58 EUR (26,43 Wochen x 21 Stunden x 9 EUR x 100 % x 0,3). Für diese Zeit ist nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen die uneingeschränkte Erwerbsunfähigkeit für leichte Arbeiten festzustellen. Dies entspricht der Beeinträchtigung in der Haushaltsführungsfähigkeit, wobei für 2001 insgesamt 185 Tage (= 26,43 Wochen) anzurechnen sind. Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass während der stationären Behandlung relevante Arbeiten im Haushalt des Sohnes des Klägers zu verrichten waren, sind die Zeiten der stationären Behandlung (41 Tage vom 19.5.2001 bis 8.6.2001 und vom 2.7.2001 bis zum 23.7.2001) von dem Gesamtzeitraum vom 19.5.2001 bis zum 31.12.2001 (= 226 Tage) abzuziehen.

Für das Jahr 2002 bemisst sich der Anspruch bis zum 30.9.2002 auf weitere 605,04 EUR (35,57 Wochen x 21 Stunden x 9 EUR x 30 % x 0,3). Für die Zeit nach Ende 2001 behauptet der Kläger selbst nur noch eine Beeinträchtigung von 30 % (GA I 95), was im Hinblick auf die vom medizinischen Sachverständigen für damals noch festgestellte 100%-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit keinen Bedenken begegnet. Bis zum 30.9.2002 (272 Tage) war er an 23 Tagen in stationärer Behandlung (19.3. bis 25.3. und 1.5. bis 18.5.), so dass eine anzurechnende Zeit von 249 Tagen (= 35,57 Wochen) verbleibt.

cc.

Weiter stehen dem Kläger aus abgetretenem Recht seines Sohnes gemäß § 847 BGB i.d.F. vor dem 1.8.2002 (fortan: BGB-aF) nur die vom Landgericht zugebilligten 5.000,- EUR an Schmerzensgeld zu. Insoweit ist sowohl der (Erst-)Berufung wie auch der (Zweit-)Berufung der Erfolg versagt.

Die Verletzung der in § 847 BGB-aF aufgezählten Rechtsgüter führt dazu, dass bei dem Geschädigten regelmäßig ein immaterieller Schaden eintritt. Diesen hat der Schädiger auszugleichen. Allerdings kann es sich hierbei stets nur um eine Kompensation für die erlittene Einbuße handeln. Diese soll den Geschädigten vor allem in die Lage versetzen, die erlittenen immateriellen Nachteile, d.h. vor allem die Einbuße an körperlichem und seelischem Wohlbefinden, durch Vorteile auszugleichen, die sein Wohlbefinden erhöhen (Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Entschädigung nach einer verbreiteten Ansicht dem Verletzten auch eine Genugtuung dafür verschaffen, dass ein Dritter seine Rechtsgüter verletzt hat (Genugtuungsfunktion), was vor allem bei Vorsatztaten oder grober Fahrlässigkeit ins Gewicht fällt, wovon vorliegend nicht auszugehen war. Wegen dieser Doppelfunktion wird bei der Bemessung der Entschädigung auch das Verschulden des Schädigers einbezogen. Allerdings ist die Genugtuung des Geschädigten keine selbstständige Position, die sich bei der Bemessung in einem eigenständigen und neben den Ausgleich tretenden Betrag niederschlägt. Vielmehr handelt es sich um zwei sich ergänzende Wirkungsweisen eines einheitlichen Anspruchs. Dabei steht für die Genugtuung auch nicht die Person des Schädigers, sondern die des Geschädigten im Vordergrund, der die Rechtseinbuße erlitten hat (vgl. MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Auflage 2003, § 253 Rn. 10f.).

Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in Geld erfolgt gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts. Die angefochtene Erstentscheidung unterliegt dabei der vollen Nachprüfbarkeit durch das Berufungsgericht, welches sein eigenes Ermessen auszuüben hat ist und nicht lediglich die erstinstanzliche Ermessenentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen darf. Dabei sind zur Erreichung einer "billigen" Entschädigung alle relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutsverletzung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung. Auch das Lebensalter des Verletzten ist zumindest dann - erhöhend - zu berücksichtigen, wenn Dauerschäden in sehr jungen Jahren eintreten. Zu beachten sind weiter die persönlichen Lebensumstände des Verletzten und die darin fortwirkenden Unfallfolgen. Erhöhend wirken sich u.a. die Auswirkungen für eine Berufstätigkeit, insbesondere deren Aufgabe aus. Mitverschulden, Mitverursachung sowie mitwirkende Betriebsgefahr sind bei der Bemessung mindernd zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Vermögensschäden, bei denen § 254 BGB zur Bildung einer Haftungsquote führt, ist das Mitverschulden bei der Entschädigung nur ein integrales Element für die Bestimmung der Angemessenheit (MünchKomm, a.a.O., Rn. 36 ff.). Soweit das Verschulden des Schädigers deren Bemessung beeinflusst, ist bei ganz leichten Sorgfaltsverletzungen ein im Vergleich zum Regelfall niedrigerer Betrag angemessen; demgegenüber führt ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schädigers regelmäßig zu einer Erhöhung (MünchKomm. a.a.O., Rn. 49). Zu den Umständen, die eine Erhöhung der Entschädigung rechtfertigen, zählt ebenso das Verhalten des Schädigers bei der Abwicklung des Schadens. Dazu gehört vor allem eine Verschleppung der Schadensabwicklung oder eine hierauf gerichtete Prozessführung, durch die sich die Ersatzleistung für den Geschädigten in unangemessener Weise hinauszögert. Eine sachgerechte Verteidigung gegenüber einer Forderung nach Entschädigung ist jedoch bei deren Bemessung nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn das Begehren des Geschädigten in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht umstritten ist (MünchKomm, a.a.O., Rn. 52).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 5.000,- EUR ausreichend, aber auch erforderlich.

Nach den überzeugenden und von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. K. erlitt der knapp 30-jährige Sohn des Klägers einen Kreuzband- und Sprunggelenkverrenkungsbruch im rechten Bein und daraus folgend eine Bewegungsbeeinträchtigung mit einem endgradigen Bewegungsschmerz, einer beginnenden posttraumatischen Arthrose des oberen rechten Sprunggelenks, einer deutlichen Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts sowie einer deutlichen Minderung der Berührungsempfindlichkeit in der rechten Fußsohle (GA I 169). Die Schwere der Verletzungen wird durch die erforderlichen vier stationären Krankenhausaufenthalte von zusammen rund 10 Wochen sowie eine anschließende Rehabilitation und die 100-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit von rund 10 Monaten für leichte Arbeiten und immerhin von rund 7 Monaten für schwere Arbeiten unterstrichen. Hinzu kommen verbliebene Narben (u.a. 28 cm lange Narbe im Bereich des rechten Kniegelenks, 30 cm lange Narbe am rechten Unterschenkel) und eine verminderte Fußsohlenbeschwielung rechts. Nach wie vor schwillt beim Tragen von Halbschuhen der rechte Fuß an, im rechten Kniegelenk zeigt sich ein stechender Schmerz. Außerdem bestehen ein "krachendes Gefühl" beim Aufstehen vom Liegen im rechten Kniegelenk sowie ein Druckgefühl im rechten Kniegelenk nach längerer Belastung.

Weitere persönliche Umstände, etwa der behauptete unfallbedingte Verlust der Arbeitsstätte sind hingegen nicht feststellbar. Denn ausweislich des vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreibens (GA I 126) verlor sein Sohn die Arbeitsstelle aus betriebsbedingten und nicht aus persönlichen Gründen. Auch rechtfertigt weder das Unfallverhalten des Erstbeklagten noch das Regulierungsverhalten der Zweitbeklagten eine Anhebung des Schmerzensgeldes. Denn dem Erstbeklagten ist kein grober Verkehrsverstoß nachzuweisen und der Zweitbeklagten ist zuzubilligen, dass sie im Hinblick darauf, dass ihre grundsätzliche Einstandspflicht bislang umstritten war, noch keine Zahlungen geleistet hat. Dies gilt umso mehr, als der Sohn des Klägers seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat und damit durch das Zahlungsverhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht unmittelbar berührt ist.

Allein aufgrund der zuvor festgestellten Umstände wäre ein Schmerzensgeld im Bereich von 15.000,- EUR und damit im Bereich dessen angemessen, was die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen regelmäßig zuspricht (vgl. u.a. OLG Celle, 14 U 195/99, Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, lfd. Nr. 1991: 15.000,- EUR; LG München I, 19 O 17389/95, Hacks/Ring/Böhm, a.a.O., lfd. Nr. 2079: 17.500,- EUR, jedoch für einen 11 Jahre jüngeren Verletzten). Von maßgeblicher Bedeutung für die deutliche Herabsetzung auf 5.000,- EUR ist das gravierende Eigenverschulden des Sohnes des Klägers. Aufgrund dessen hat er auch für die immateriellen Unfallfolgen zum Großteil selbst einzustehen und der Kläger kann hierfür von den Beklagten keine weitere Kompensation begehren.

dd.)

Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Höhe der zugesprochenen Schmerzensgeldrente. Erfolgreich sind hiergegen allerdings die Einwände der (Zweit-) Berufung, da der Kläger für die Verletzungen seines Sohnes überhaupt keine Schmerzensgeldrente beanspruchen kann.

Grundsätzlich ist Schmerzensgeld durch eine Kapitalabfindung zu zahlen. Eine Rente bleibt für lebenslange, schwere Dauerschäden vorbehalten, die der Verletzte immer wieder schmerzlich empfindet (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Auflage, Rn. 207). Allein die genannten Unfallfolgen erreichen diese Schwelle nicht. Der Sohn des Klägers hat lediglich vergleichbar geringe Dauerschäden erlitten, so etwa Narben nur im regelmäßig bekleideten Beinbereich, auftretende Schmerzen überwiegend erst nach einer Belastung, und nur geringfügige, weil endgradige, Bewegungseinschränkungen. Diese sind durch den einmaligen Kapitalbetrag auszugleichen, der all dies berücksichtig.

2.

Die (Zweit-)Berufung ist zum einem in dem zuvor festgestellten Umfang hinsichtlich der Schmerzensgeldrente und der Höhe des Haushaltsführungsschadens begründet.

Zum anderen ist die (Zweit-)Berufung teilweise begründet, als sich die Beklagten gegen den Feststellungsausspruch des Landgerichts wehren (a.) und soweit sie zur Zinszahlung verurteilt sind (b.).

a.

Entgegen der (Zweit-)Berufung ist die Feststellungsklage allerdings überwiegend zulässig.

Dem Kläger ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen zuzuerkennen, weil infolge der verbliebenen Dauerschäden seines Sohnes die Möglichkeit weiterer Schäden nicht ausgeschlossen ist und ansonsten die Verjährung etwaiger Ansprüche droht.

Die Feststellungsklage ist, wie die (Zweit-)Berufung meint, auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Zeuge U. S. seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat. Allein mit der Abtretung ist der Eintritt weiterer Schäden beim Verletzten nicht ausgeschlossen. Ihm ist hierdurch lediglich das Recht genommen, die Ersatzansprüche in eigener Person geltend zu machen. Wohl aber verbleibt dem Kläger als Zessionar das Recht, von den Beklagten nunmehr deren Ersatz zu verlangen.

Auch für bereits eingetretene Schäden ist die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht anstelle der Leistungsklage zulässig. Befindet sich der Schaden und damit ein Teil des anspruchsbegründenden Sachverhalts - wie vorliegend - zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, wäre sogar die Feststellungsklage im Ganzen zulässig und der Geschädigte brauchte nicht wegen des bezifferbaren Teils die Leistungsklage zu erheben (Zöller-Greger, ZPO, 24. Auflage, § 256 Rn. 7a). Damit steht es dem Kläger auch frei, wegen eines Teils seiner bezifferbaren Schäden Leistungsklage zu erheben und wegen eines weiteren Teils ein Feststellungsurteil zu beantragen. Hinzu kommt, dass zu erwarten ist, dass sich die Zweitbeklagte als Versicherungsunternehmen nach der Feststellung ihrer Leistungspflicht auch zur Erfüllung der verbleibenden Ersatzansprüche bereit und in der Lage finden wird.

Begründet ist die (Zweit-)Berufung jedoch insoweit, als die Ersatzpflicht der Beklagten für alle Schäden des Sohnes des Klägers festgestellt worden ist, ungeachtet der Schäden, die bereits von der Leistungsklage erfasst sind. Insoweit ist das Feststellungsbegehren des Klägers wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit in Gestalt der Leistungsklage unzulässig, nicht etwa das Leistungsbegehren wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit der Feststellungsklage. Denn wegen ihres weitergehenden Rechtsschutzes besteht an der Geltendmachung im Wege der Leistungsklage ein vorrangiges Interesse des Klägers.

Als Weniger zur Feststellung der Ersatzpflicht aller Schäden ist jedoch die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren Schäden ohne weiteres zulässig und auch begründet. Denn aufgrund der verbliebenen Dauerschäden besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass den Sohn des Klägers weitere Unfallfolgen treffen, wie etwa ambulante oder stationäre Behandlungen, damit verbundene Erwerbsunfähigkeit oder immaterielle Nachteile.

b.)

Begründet ist die (Zweit-)Berufung zudem, soweit die Beklagten zur Zinszahlung hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.565,06 EUR (anteilig zu ersetzender Sachschaden) bereits ab dem 15.8.2001 und damit zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Klageerhebung gegenüber dem Erstbeklagten (Samstag, 17.11.2001) verurteilt worden sind.

Dass die Beklagten dies mit ihrer Berufung nicht rügen, steht der Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht entgegen (§ 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Überprüfung führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils, weil die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die Entscheidung nicht rechtfertigen.

Zinsen für seine Schadenspositionen kann der Kläger nur unter Verzugsgesichtspunkten verlangen (§§ 284 Abs. 1, 288 BGB i.d.F. vom 1.5.2000 i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 193 BGB analog) und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagten vor Rechtshängigkeit und bereits am 15.8.2001 mit der Erfüllung der Sachschadensersatzforderung in Verzug geraten sein könnten.

Hinsichtlich des weiter zugesprochenen Haushaltsführungsschadens befanden sich die Beklagten ab der beantragten Klageabweisung vom 13.12.2001 wegen §§ 187 Abs. 1, 193 BGB analog bereits am darauf folgenden Werktag nach der Fälligkeit des Ersatzanspruches in Verzug. Denn mit der beantragten Klageabweisung und Zurückweisung ihrer Einstandspflicht bereits dem Grunde nach haben die Beklagten abschließend jeden Ausgleich der Unfallschäden verweigert, so dass es zum Verzugseintritt keiner weiteren Voraussetzungen bedurfte. Da der Kläger die verlangten Zinsen aus dem Haushaltsführungsschaden nicht monatlich gestaffelt, sondern jeweils für die Zeiträume bis Ende 2001 und bis Ende September 2002 erst ab dem jeweiligen Endzeitpunkt (ab dem 31.12.2001 bzw. dem 30.9.2002) begehrt hat, war über dieses Verlangen nicht hinauszugehen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes begründet sich aus den §§ 42 Abs. 2, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Hinsichtlich des Feststellungsantrages war dabei von einem Wert in Höhe von 5.000,- EUR und beim unbezifferten Schmerzensgeldantrag von 20.000,- EUR auszugehen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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