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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 4 U 47/05
Rechtsgebiete: ZPO, StVO, StVG, BGB, PflVG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
StVO § 1 Abs. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 6 Satz 1
StVO § 7 Abs. 5
StVO § 7 Abs. 5 Satz 1
StVO § 10
StVO § 10 Satz 1
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 2
StVG § 18 Abs. 1
BGB § 249
BGB § 421
BGB § 823 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
Wer bei einer unklaren Verkehrslage an einem nicht eindeutig nach rechts abbiegenden Fahrzeug, das einen Radweg in Anspruch nimmt, bei nur einer Fahrspur links vorbeifährt, trägt je nach Sachlage eine überwiegende Haftung.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.12.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (10 O 137/04) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls.

Am.10.2003 gegen 22.45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Fiat P. (amtl. Kennz.:) die Straße "" in S. in Richtung Kreisel <Brücken-Bezeichnung>. Zur selben Zeit befuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Peugeot V. (amtl. Kennz.:) dieselbe Straße in derselben Richtung. Im Bereich der nach rechts abbiegenden <Straße> kollidierten die beiden Fahrzeuge, wodurch sie beschädigt wurden (Bl. 3 d. A.).

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vollen Schadensersatz geltend gemacht, nämlich Reparaturkosten in Höhe von 4.420,66 EUR netto nach Gutachten, Mehrwertsteuer in Höhe von 679,24 EUR gemäß Reparaturrechnung, merkantilen Minderwert in Höhe von 700,-- EUR, Nutzungsausfall für 16 Tage à 30,-- EUR, insgesamt 480,-- EUR, sowie eine Unkostenpauschale von 25,-- EUR (Bl. 3 f d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.304,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 16.12.2004 verkündeten Urteil (Bl. 60 d. A.) hat das Landgericht - nach informatorischer Anhörung der Klägerin (Bl. 48 d. A.) und Vernehmung des Zeugen Dr. R. G. (Bl. 47 d. A.) - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.899,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2004 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten seien ihr gegenüber in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet.

Sie behauptet, die Beklagte zu 1) sei vor ihr nach rechts hin eingeordnet gefahren und ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers in einem Bogen nach rechts in die <Straße> abgebogen. Als sie bereits den rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg überquert gehabt habe, sei sie plötzlich wieder nach links ausgeschert, als die Klägerin mit ihr auf gleicher Höhe gewesen sei, und habe das Auto der Klägerin an dessen rechter Seite gerammt (Bl. 3 u. 106 d. A.).

Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht sei auf Grund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage nur teilweise begründet sei (Bl. 97 d. A.). Der Zeuge Dr. G. habe sich nicht auf die Fahrweise der Beklagten zu 1) konzentriert, sondern nach seinem Bekunden "nur so die Straßen beobachtet", auch wenn dies im Sitzungsprotokoll nicht eigens erwähnt werde. Mit Schreiben vom 30.09.2004 (Bl. 35 d. A.) habe er dem Landgericht bereits mitgeteilt, dass er von dem Geschehen kaum etwas mitbekommen habe (Bl. 97 d. A.). Seine Aussage schließe nicht aus, dass die Beklagte zu 1) nach rechts in die <Straße> habe abbiegen wollen oder doch für andere Verkehrsteilnehmer zumindest diesen Eindruck vermittelt habe (Bl. 97 d. A.). Hierfür spreche, dass die Beklagte zu 1) zunächst sehr weit rechts - bis in die für Rechtsabbieger bestimmte Spur hinein - gefahren sei und dann ihr Fahrzeug abrupt nach links gezogen habe, wofür auch der Eindruck des Zeugen Dr. G. spreche, es habe sich um einen Heckanstoß gehandelt (Bl. 97 d. A.).

Jedenfalls sei der Beklagten zu 1) ein ohne vorherige Ankündigung und ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs vorgenommener plötzlicher Fahrstreifenwechsel vom Radweg zurück auf die eigentliche Fahrbahn anzulasten, also ein Verstoß gegen die strengen Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO bzw. des § 10 StVO. Hierdurch habe sie den Unfall allein verschuldet (Bl. 97 d. A.). Da die Klägerin hingegen davon habe ausgehen dürfen, dass die Beklagte zu 1) nach rechts in die <Straße> abbiegen würde, trete ihr eventuelles Mitverschulden hinter das Verschulden der Beklagten zu 1) zurück (Bl. 98 d. A.).

Die - der Höhe nach unstreitigen - vom Sachverständigen S. ermittelten Reparaturkosten von 4.420,66 EUR netto seien zugrunde zu legen. Dass sich die Klägerin mit einer kostengünstigeren Reparatur zufrieden gegeben habe, könne die Beklagten nicht entlasten (Bl. 98 d. A.). Die Klägerin habe den Nutzungsausfall von 16 Tagen durch Vorlage einer Bescheinigung der Reparaturwerkstatt sowie Benennung des Zeugen V. unter Beweis gestellt und die Behauptung der Beklagten, die Reparatur hätte in nur 5 Tagen erledigt werden können, bestritten. Das Landgericht habe die Klägerin entgegen § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass der Vortrag bezüglich der nur unter Beweis gestellten tatsächlichen Reparaturdauer nicht genügend sei (Bl. 98 d. A.). Im Falle eines Hinweises hätte der Zeuge V. vernommen werden müssen. Dieser hätte die näheren Gründe für die tatsächliche Reparaturdauer dargelegt. Diese beruhe neben den eigentlichen Arbeitszeiten auf den Stand- und Wartezeiten während der Ersatzteilbeschaffung sowie den Wochenenden (vgl. im Einzelnen Bl. 98 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 3.405,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht nach rechts abgebogen. Vielmehr habe die von hinten kommende Klägerin die ihr verbliebene Fahrbahnbreite der einspurigen Straße unterschätzt und versucht, sich links am Fahrzeug der Beklagten zu 1) entlang zu drängeln. Dabei sei sie an der gesamten linken Seite des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) entlang geschrammt (Bl. 23 d. A.).

Das Landgericht habe die hälftige Quotelung durch eine zutreffende Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. G. begründet (Bl. 101 d. A.). Der ersichtlich um die Wahrheit bemühte Zeuge habe ausgesagt, dass er zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt habe, dass die Beklagte zu 1) habe nach rechts abbiegen wollen (Bl. 102 d. A.). Die Beklagte zu 1) sei zwar weit rechts gefahren. Die Klägerin habe dies jedoch als Abbiegevorgang fehlinterpretiert, zumal sie selbst erklärt habe, einen Blinker am Beklagtenfahrzeug nicht gesehen zu haben. Die Klägerin habe daher versucht, sich vorbeizudrängeln (Bl. 102 d. A.). Dass der Zeuge zunächst gemeint habe, es liege ein Heckaufprall vor, erkläre sich aus der Plötzlichkeit der Kollision. Im Übrigen sei das von der Klägerin behauptete Fahrmanöver mit den aufgetretenen Schäden nicht vereinbar (Bl. 23 u. 102 d. A.).

Ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 10 StVO sei nicht erkennbar, da die Voraussetzungen der Norm nicht vorlägen (Bl. 102 f d. A.). Das plötzliche Fahrmanöver nach links sei in Gestalt der 50-prozentigen Haftung ausreichend berücksichtigt (Bl. 103 d. A.).

Zurecht habe das Landgericht auf die geringeren tatsächlichen Reparaturkosten abgestellt und Nutzungsausfall nur für 5 Tage zugesprochen (Bl. 103 d. A. sowie erstinstanzlich Bl. 24 d. A.). Die Klägerin habe den Nutzungsausfall von 16 Tagen unsubstantiiert behauptet (Bl. 103 d. A.). Der Vortrag bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Reparatur sei verspätet und unsubstantiiert (Bl. 103 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25.11.2004 (Bl. 46 d. A.) und des Senats vom 07.03.2006 (Bl. 113 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 16.12.2004 (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1. Die Beklagten sind - wie vom Landgericht insoweit rechtskräftig festgestellt - grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG sowie §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 u. 2 PflVG und § 421 BGB der Klägerin als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Das Landgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten gemäß § 17 Abs. 2 u. 1 StVG jedenfalls nicht mehr als die erstinstanzlich zugesprochenen ca. 46 % des von der Klägerin geltend gemachten Schadens zu ersetzen haben.

a) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) schuldhaft eine Unfallursache durch die als solche unstreitige plötzliche Fahrbewegung nach links gesetzt hat, ohne auf das schräg hinter bzw. links neben ihrem Fahrzeug befindliche Fahrzeug der Klägerin zu achten. Hierdurch ist es zu der streitgegenständlichen Kollision gekommen. Die Beklagte zu 1) hat durch dieses Fahrverhalten gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Abs. 1 u. 2 StVO verstoßen.

b) Ebenfalls zutreffend ist jedoch die Feststellung des Landgerichts, dass auch die Klägerin schuldhaft eine Unfallursache gesetzt hat, indem sie trotz unklarer Verkehrslage links an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeigefahren ist. Insbesondere durfte die Klägerin nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1) nach rechts in die <Straße> einbiegen würde, so dass sie, die Klägerin, freie Bahn zur Geradeausfahrt haben würde.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sich die Fahrbewegung des Beklagtenfahrzeugs in der von ihr behaupteten Weise vollzog, also das Fahrzeug der Beklagten zunächst einen Bogen nach rechts in Richtung <Straße> beschrieb und hierbei über den neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg und sogar noch ein Stück über diesen hinaus in die Abbiegespur zur <Straße> fuhr, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte zu 1) aus Sicht der Klägerin eindeutig in einem Abbiegevorgang nach rechts befindlich war und sie daher darauf vertrauen konnte, gefahrlos links an dieser vorbeifahren zu können.

aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass sich aus der Aussage des Zeugen Dr. G. nicht mit einer für einen Beweis erforderlichen Gewissheit ergibt, dass die Beklagte zu 1) in einem Abbiegevorgang befindlich war. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt, er habe damals im Fahrzeug der Beklagten zu 1) als Beifahrer gesessen. Sie hätten die Straße in Richtung Kreisel befahren. Sie seien ziemlich rechts gefahren. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass die Beklagte nach rechts in die Seitenstraße habe abbiegen wollen. Diesen Eindruck habe er, der Zeuge, definitiv nicht gehabt. Er habe dann mitbekommen, dass die Beklagte das Auto nach links gezogen habe und dann habe es auch schon gescheppert. Er habe das Gefühl gehabt, dass die Beklagte zur Straßenmitte hingezogen habe. Die Beklagte habe das Auto ziemlich heftig nach links gezogen. Das habe sie ziemlich schnell getan (Bl. 47 d. A.).

Demnach steht auf Grund der Aussage des Zeugen jedenfalls nicht fest, dass die Beklagte zu 1) ein Fahrmanöver vollführt hätte, welches aus Sicht anderer Verkehrsteilnehmer, namentlich der Klägerin, eindeutig als Abbiegevorgang zu interpretieren war. Erst recht ergibt sich aus der Aussage nicht, dass der angebliche Abbiegevorgang Merkmale aufwies, die es aus Sicht der Klägerin als ausgeschlossen erschienen ließen, dass die Beklagte zu 1) diesen plötzlich abbrechen und auf die ursprüngliche Fahrspur zurückkehren würde, etwa weil sie erkannt hatte, dass sie sich in der Örtlichkeit geirrt hatte und zu früh abbiegen wollte.

bb) Die von der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich der Aussage des Zeugen Dr. G. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Zeuge Dr. G. in seinem Schreiben an das Gericht vom 30.09.2004 (Bl. 35 d. A.) erklärt hat, er habe von dem Geschehen kaum etwas mitbekommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf Grund der Aussage des Zeugen jedenfalls nicht positiv bewiesen ist, dass die Beklagte zu 1) aus einem eindeutigen Abbiegevorgang heraus auf die ursprüngliche Fahrbahn zurückfuhr. Im Rahmen des § 17 StVG sind aber nur unstreitige positiv bewiesene schadensursächliche Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2000, 3069; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 17 StVG, Rdnr. 5). Es reicht hingegen nicht aus, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer eine mitursächliche Tatsache verneinenden Zeugenaussage bestehen. Hieraus folgt zwar u. U., dass das Gegenteil nicht definitiv ausgeschlossen werden kann, nicht aber dessen positiver Nachweis. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob der Zeuge tatsächlich (unprotokolliert) erklärt hat, er habe sich nicht auf die Fahrweise der Beklagten zu 1) konzentriert, sondern "nur so die Straßen beobachtet".

Auch der Umstand, dass der Zeuge Dr. G., der den Annäherungsvorgang des Fahrzeugs der Klägerin nicht optisch wahrgenommen hat (Bl. 47 d. A.), zunächst auf Grund des akustischen Eindrucks und der Heftigkeit der Kollision von einem Heckauffahrunfall ausgegangen ist, um dann zu erkennen, dass es sich um einen Anstoß auf der Fahrerseite handelte (Bl. 47 d. A.), ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Die Fehleinschätzung seitens des Zeugen erklärt sich ohne Schwierigkeiten auf Grund der Überraschung durch die unerwartete heftige Kollision. Ohne optische Wahrnehmung ist es in einer solchen Situation erfahrungsgemäß schwierig, die genaue Kollisionsart und -position zu bestimmen. Jedenfalls ergibt sich hieraus nichts bezüglich des Fahrverhaltens der Beklagten zu 1) vor dem Zusammenprall.

cc) Auch aus der informatorischen Anhörung der Klägerin ergibt sich kein Nachweis eines eindeutigen Abbiegevorgangs der Beklagten zu 1). Diese hat erklärt, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe sich nach dem Passieren der ersten grünen Ampel vor Erreichen der nächsten Ampel nach rechts orientiert, während die Klägerin sich wegen der Absicht des Geradeausfahrens nach links orientiert habe. Für sie sei es eindeutig gewesen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) nach rechts habe abbiegen wollen. Einen Blinker an diesem Fahrzeug habe sie aber nicht gesehen. Das Auto habe den rechts verlaufenden Radweg mit befahren. Es sei so weit rechts gewesen, dass sie links an ihm hätte vorbeifahren können. Als sie seitlich, links versetzt hinter ihr gewesen sei, habe die Beklagte zu 1) ihr Auto plötzlich nach links gezogen. Sie, die Klägerin, habe sofort gebremst, die Kollision jedoch nicht mehr verhindern können (Bl. 49 d. A.).

Die Klägerin hat also lediglich den subjektiven Eindruck wiedergegeben, die Beklagte zu 1) wolle nach rechts abbiegen. Sie hat jedoch keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, dass sie sich auch objektiv hierauf verlassen durfte. Vielmehr musste die Klägerin auf Grund des von ihr geschilderten Fahrverhaltens der Beklagten zu 1) damit rechnen, dass diese nicht nach rechts abbiegen wollte, sondern lediglich auf Grund eines Versehens zu weit nach rechts auf den Radweg und sogar noch ein Stück weiter über diesen hinaus auf die Abbiegespur geraten war und diese fehlerhafte Fahrweise vor Erreichen des nächsten Hindernisses, insbesondere der sich im Einmündungsbereich befindlichen Fußgängerinsel, unvermittelt korrigieren würde. Dies folgt nicht zuletzt aus dem von der Klägerin selbst vorgetragenen Umstand, dass die Beklagte zu 1) keinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Schon allein auf Grund dieses Umstandes durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1) die einzige für Kraftfahrzeuge vorgesehene Geradeausspur verlassen würde, so dass sie gefahrlos an dieser vorbeifahren konnte.

dd) Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war somit eine unklare Verkehrslage gegeben. Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist aber bei einer unklaren Verkehrslage, also wenn nach den Umständen nicht mit gefahrlosem Überholen gerechnet werden kann, das Überholen eines Fahrzeugs nicht erlaubt (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1167; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 34). Auch wenn es sich vorliegend aus Sicht der Klägerin nicht um einen klassischen Überholvorgang und auch nicht um ein Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug i. S. d. § 6 Satz 1 StVO gehandelt haben mag, war die Klägerin jedenfalls auf Grund von § 1 Abs. 1 u. 2 StVO verpflichtet, von einem Vorbeifahren an dem vermeintlich Abbiegenden so lange abzusehen, bis sie sicher sein konnte, dass eine Kollisionsgefahr infolge einer Fahrtrichtungskorrektur nach links definitiv ausgeschlossen war. Hiergegen hat die Klägerin verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erheblich erhöht und den Unfall mit verursacht.

c) Eine Alleinhaftung der Beklagten folgt nicht aus einem eventuellen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO oder § 10 StVO. Dabei kann es dahinstehen, ob der rechts neben der Fahrspur befindliche Radweg einen Fahrstreifen i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darstellt, von dem aus die Beklagte zu 1) auf die links daneben befindliche Spur gewechselt ist, oder ob es sich um einen anderen Straßenteil i. S. d. § 10 Satz 1 StVO handelt, von dem aus die Beklagte zu 1) in die Fahrbahn eingefahren ist (Letzteres bejahend für den Fall eines vom Radweg aus einfahrenden Fahrrades: OLG Köln, VRS 99, 345; Hentschel, aaO., § 10 StVO, Rdnr. 6). Jedenfalls ist vorliegend der für ein Alleinverschulden des Einfahrenden sprechende Anscheinsbeweis (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1978, 852; OLG Köln, DAR 1996, 464; Hentschel, aaO., § 10 StVO, Rdnr. 11) durch einen bereits nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerin gegebenen atypischen Geschehensablauf (vgl. BGHZ 6, 169 (171); BGH, NJW 1991, 230 (231); Zöller-Greger, 25. Auflage, Vor § 284 ZPO, Rdnr. 29) entkräftet.

Vorliegend fuhr nämlich die Beklagte zu 1) nicht unvermittelt und unvorhersehbar vom Straßenrand bzw. dem rechts befindlichen Radweg aus in die Fahrbahn ein, sondern sie fuhr zunächst geraume Zeit vor dem Fahrzeug der Klägerin auf der einzigen dort vorhandenen Geradeausspur. Dann geriet sie sehr weit nach rechts auf den Radweg und sogar noch ein kleines Stück weiter, ohne dass die Klägerin davon ausgehen konnte, dass die Beklagte zu 1) zügig abbiegen wollte und daher gefahrlos links passiert werden konnte. Vielmehr musste die Klägerin - insbesondere auch wegen des nicht gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers - jederzeit damit rechnen, dass die Beklagte zu 1) lediglich aus Unachtsamkeit nach rechts von der Fahrbahn abgekommen war und diesen Fehler alsbald wieder korrigieren würde. Es liegt also nicht der typische Geschehensablauf des Einfahrens in die Fahrbahn unter Missachtung der besonderen Sorgfaltsanforderungen der §§ 7 Abs. 5, 10 StVO vor, sondern eine vom korrekten Weg abweichende Geradeausfahrt, auf Grund derer die Klägerin hätte gewarnt und ihrerseits besonders vorsichtig sein müssen.

d) Bei der Abwägung aller dieser Umstände ist von einer überwiegenden Haftung der Klägerin auszugehen. Das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) war zwar unachtsam, indem sie auf ihrer Fahrbahn zu weit nach rechts in den Bereich des Radweges bzw. die Einfahrt zur <Straße> geriet und diesen Fahrfehler dann durch ein unvermitteltes Fahrmanöver nach links wieder korrigierte. Dagegen hat die Klägerin einen gravierenden Fahrfehler begangen, indem sie trotz des fehlenden Rechtsblinkens des Beklagtenfahrzeugs und unklarer Verkehrslage sehenden Auges links an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeifuhr, obgleich sie sich auf einer einspurigen Fahrbahn befand, die ihr auf Grund des befestigten Mittelstreifens keine Ausweichmöglichkeit nach links ließ, was für sie bereits seit der in einiger Entfernung erfolgten Einfahrt in die Straße unschwer erkennbar war. Die Klägerin hat es dabei unterlassen, sich zu vergewissern, dass die Beklagte zu 1) tatsächlich nach rechts in die <Straße> abbiegen und nicht auf die einzige geradeaus führende Spur zurückkehren wollte. Hierdurch hat die Klägerin unter grober Verkennung der Verkehrssituation eine so erhebliche Gefahr einer Kollision geschaffen, dass diese gegenüber der unachtsamen Fahrweise der Beklagten zu 1) überwiegt.

Welche exakte Haftungsverteilung ausgehend hiervon als angemessen anzusehen ist, kann letztlich dahinstehen, denn jedenfalls kann die überwiegend haftende Klägerin auf keinen Fall mehr als die ihr vom Landgericht zugesprochenen 46 % ihres Gesamtschadens ersetzt verlangen.

3. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen, nämlich die Reparaturkosten und der Nutzungsausfall in der vollen geltend gemachten Höhe erstattungsfähig sind. Denn auch wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, ergibt sich insgesamt kein höherer Anspruch als der vom Landgericht zugesprochene.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 3.405,15 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.405,15 EUR.

Ende der Entscheidung

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