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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 4 U 706/03
Rechtsgebiete: StBerG, BGB, BOStB, ZPO, StGB


Vorschriften:

StBerG § 68
BGB § 195
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 826 Abs. 1
BGB § 852
BOStB § 6
BOStB § 6 Abs. 1
BOStB § 6 Abs. 2
BOStB § 6 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 67
ZPO § 74
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO §§ 529 ff.
ZPO § 531 Abs. 3
ZPO § 533
StGB § 263
Zur Begrenzung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die sich auf eine vertragliche Rechtsgrundlage stützen.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.11.2003 - Az. 9 O 89/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Steuerberater auf Schadensersatz, Feststellung und Leistung in Anspruch.

Durch die notarielle Urkunde des Notars M. vom 3.5.1995 (GA I Bl. 9 ff.) erwarb der Kläger von der Firma M. H. S.A., , einen Teilgeschäftsanteil an der Firma D. Gesellschaft für Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie mbH zum Kaufpreis von 322.500 DM. Die Gesellschaft sollte in dem Anwesen der Gemeinschaftspraxis eine Privatklinik betreiben. Dazu kam es jedoch nicht. Am 5.5.1995 schloss der Kläger mit dem Streitverkündeten zu 1) einen notariell beurkundeten Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis. Mit schriftlichem Vertrag vom 26.6.1998 (GA I Blatt 19 ff.) veräußerte der Streitverkündete zu 1) gegen Zahlung eines Kaufpreises von 471.877 DM mit Wirkung zum 30.9.1998 seinen hälftigen Anteil an der Gemeinschaftspraxis an den Kläger. Am 26.10.1998 schloss der Kläger mit Dr. W. H. einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis. Mit Schreiben vom 26.12.1998 trat der Erwerber vom Vertrag zurück. Der Rücktritt wurde damit begründet, der Kläger könne im Hinblick auf die Sicherungsübereignung der gesamten Praxiseinrichtung seiner vertraglichen Verpflichtung, dem Anteilserwerber das hälftige Miteigentum an allen materiellen und immateriellen Vermögensrechten der Einzelpraxis zu übertragen, nicht nachkommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe bei Abschluss der Verträge vom 26.6.1998 und 26.10.1998 seine Pflicht als Steuerberater verletzt. So habe er den Vertrag vom 26.6.1998 in kaufmännischer und steuerrechtlicher Hinsicht ungenügend gestaltet, da der Kläger durch die Formulierung des § 3 gegenüber dem Verkäufer erheblich benachteiligt worden sei. Der Beklagte habe es versäumt, vor der Zahlung des Kaufpreises auf einen Ausgleich der Verrechnungskonten hinzuwirken. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Streitverkündete zu 1) dem Kläger gegenüber wesentlich höhere Entnahmen aus der Gemeinschaftspraxis getätigt habe. Bezüglich der Vermögensgegenstände im Sonderbetriebsvermögen I des Streitverkündeten zu 1) hätte eine höhere Wertminderung veranschlagt werden müssen. Bezüglich des Sonderbetriebsvermögens II seien die gebrauchten Wirtschaftsgüter mit einem zu geringen Abschlag von 10% angesetzt worden. Bei der Berechnung des Firmenwerts sei der Arbeitslohn für einen Arzt zu gering angesetzt worden. Hinsichtlich der Kapitalkonten habe der Beklagte übersehen, dass der Streitverkündete zu 1) an die Gemeinschaftspraxis noch 36.777,45 DM zu zahlen gehabt habe. Ein weiterer Schaden sei dem Kläger dadurch entstanden, dass im Rahmen der Vertragsgestaltung bezüglich des Vertrages vom 26.6.1998 keine Wettbewerbsklausel zu Lasten des Streitverkündeten zu 1), der sich - dies ist unstreitig - nach Beendigung der Gemeinschaftspraxis erneut in niederließ - aufgenommen worden sei. Infolgedessen sei der immaterielle Wert der Praxis im Vertrag vom 26.6.1998 nicht zutreffend ermittelt worden. In der Aufstellung auf Blatt 6 der Klageschrift hat der Kläger den ihm entstandenen Schaden mit 217.531 DM beziffert. Die Summe entspricht dem bezifferten Klageantrag zu 1). Weiterhin habe der Beklagte bei der Fertigung der Verträge gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat der Kläger vorgetragen, ihm sei deshalb infolge des Erwerbs des Anteils an der Firma D. ein derzeit noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden, weil sich der Beklagte geweigert habe, die Bilanz für das Jahr 1994 vorzulegen. Infolge dieses Unterlassens habe sich der Kläger keinen Überblick über die Geschäftstätigkeit dieser Firma verschaffen können und nicht bemerkt, dass das Projekt der Privatklinik bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Auch rechtfertigten die unterlassene Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots und die Probleme bei der Überfinanzierung den Feststellungsantrag.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 111.221,83 Euro nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger durch den Kauf des Praxisanteils gemäß Kaufvertrag vom 26. 6.1998 entstanden sind.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat behauptet, im Jahr 1995 seien der Kläger und der Streitverkündete zu 1) Mandanten der T. S. GmbH, nicht Mandanten des Beklagten gewesen; er selbst habe erst im Jahr 1996 seine Kanzlei gegründet. Der Erwerb des Anteils an der Firma D. sei nicht aufgrund seiner Beratung, sondern im Zuge der Mandantschaft bei der Firma T. S. GmbH erfolgt. Auch habe er den Vertrag über den Verkauf des Praxisanteils vom Streitverkündeten zu 1) nicht ausgearbeitet; dieser Vertrag sei vielmehr monatelang von den Vertragsparteien ausgehandelt und - ebenso wie der Vertrag mit Dr. H. - in seinem Büro lediglich niedergeschrieben worden. Über den Inhalt des Vertrages seien sich die Vertragsparteien einig gewesen. Der Beklagte selbst habe lediglich eine Bewertung der Praxis vorgenommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu, da der Beklagte aufgrund der Verjährung eines eventuellen Schadensersatzanspruchs zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Gem. § 68 StBerG verjähre der vertragliche Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen einen Steuerberater in drei Jahren. Der Verjährungsbeginn sei allein an die objektiven Voraussetzungen der Entstehung des Schadens geknüpft. Ein Schaden sei bereits dann entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten objektiv verschlechtert habe. Im vorliegenden Fall werfe der Kläger dem Beklagten vor, er habe zum einen den Vertrag vom 26.6.1998 in kaufmännischer und steuerrechtlicher Hinsicht zum Nachteil des Klägers ausgestaltet. Damit habe sich die Vermögenslage des Klägers - die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt - bereits mit Abschluss des Vertrages objektiv verschlechtert. Die Dreijahresfrist des § 68 StBerG habe am 26.6.1998 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. März 2003 abgelaufen gewesen. Das Gleiche gelte bezüglich der vorgeworfenen Pflichtverletzung im Hinblick auf den Abschluss des Vertrages vom 26.10.1998. Auch soweit der Kläger dem Beklagten vorwerfe, der Kauf des Anteils an der Firma D. sei aufgrund einer falschen Beratung erfolgt, sei der Schaden bei Abschluss des notariellen Vertrages eingetreten. Schließlich komme ein Sekundäranspruch nicht in Betracht, da der Kläger nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Beklagten bereits im Jahr 2000, mithin noch vor Ablauf der Primärverjährung betreffend die vorgeworfenen Pflichtverletzungen vom 26.6. und 26.10.1998, anwaltlich vertreten gewesen sei. Auch bezüglich der vorgeworfenen Pflichtverletzung im Jahr 1995 wäre ein eventueller Sekundäranspruch bei Klageerhebung im Jahr 2003 verjährt gewesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Nach Auffassung des Klägers leide das Urteil unter einem Verfahrensfehler, weil das Landgericht seine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht hinreichend ausgeübt habe. So habe das Landgericht fehlerhaft den Begriff der Verrechnungskosten, statt richtigerweise den Begriff des "Verrechnungskontos bzw. Kapitalkontos" verwandt. Im Tatbestand des Urteils sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der in der Klageschrift bezifferte Schadensbetrag den Gesamtschaden, statt richtigerweise lediglich den Mindestschaden bezeichne.

Die Berufung vertritt die Auffassung, dass der Feststellungsantrag lediglich Schäden aus dem Kaufvertrag vom 26.6.1998 erfasse. Die Berufung wendet sich nicht dagegen, soweit das Landgericht vertragliche Schadensersatzansprüche für verjährt angesehen hat. Die Berufung stützt die Klageforderung nunmehr darauf, dass der Beklagte den Kläger gem. § 826 BGB in gewissenloser Art und Weise sittenwidrig geschädigt habe. Darüber hinaus ergäben sich deliktsrechtliche Ansprüche daraus, dass der Beklagte unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BOStB tätig geworden sei, obwohl eine Interessenkollision bestanden habe. Weiterhin habe der Beklagte in kollusivem Zusammenwirken mit dem Streitverkündeten zu 1) den Kläger unter Verwirklichung des Straftatbestandes des Betruges geschädigt, indem er das Anlagevermögen im Jahr 1998 und den Wert der geringwertigen Wirtschaftsgüter zum Nachteil des Klägers zu hoch angesetzt habe. Die unzutreffende Bewertung habe dazu geführt, dass der Kläger im Jahr 1995 einen knapp um das fünffache überhöhten Anschaffungspreis gezahlt habe.

Die deliktsrechtlichen Ansprüche seien nicht verjährt, da der Kläger die Kenntnis des Schadens erst jetzt - nach dem Wechsel des Prozessbevollmächtigten - erkannt habe.

Dem Kläger stehe ein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu, zum Stichtag 30.9.1998 eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, da diese für die Beurteilung der Ansprüche des Klägers von wesentlicher Bedeutung sei. Der Beklagte habe sich im Verfahren 9 O 181/99 im Wege des Vergleichs dazu verpflichtet, bis zum 15.12.1999 eine Bilanz für das Jahr 1998 zu erstellen. Dies habe er bislang nicht getan.

Mit dem Zahlungsanspruch begehrt der Kläger nunmehr die Rückzahlung des auf den Goodwill entfallenden Kaufpreises in Höhe von 192.490,91 Euro. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Goodwill der Gemeinschaftspraxis aufgrund der fehlenden Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes für den Streitverkündeten zu 1) mit Null anzusetzen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.11.2003 - 9 O 89/03 - aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Hilfsweise, Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger klageerhöhend 192.490,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem durch den Kauf des Praxisanteils an der Gemeinschaftspraxis Dr. Dr. B./Dr. Dr. R. gemäß Veräußerungsvertrag vom 26.6.1998 entstanden sind; klageerweiternd

3. den Beklagten zu verurteilen, eine Auseinandersetzungsbilanz mit Stichtag 30.9.1998 über das Vermögen der Gemeinschaftspraxis Dr. Dr. B./Dr. Dr. R. entsprechend § 3 des Veräußerungsvertrags vom 26.6.1998 zu erstellen.

Der Beklagte und der beigetretene Streitverkündete zu 1) beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er erhebt auch hinsichtlich der deliktsrechtlichen Ansprüche die Einrede der Verjährung. Der Beklagte vertritt die Auffassung, einen Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz könne der Kläger lediglich gegenüber dem Streitverkündeten zu 1), nicht jedoch gegenüber dem Beklagten geltend machen. Es treffe zu, dass die Anlage 1) zum Veräußerungsvertrag eine Aufstellung des Sonderbetriebsvermögens des Klägers enthalte. Nur das Sonderbetriebsvermögen des Klägers habe zur Wertermittlung herangezogen werden können, da nur diese Aufstellung die für die Ermittlung des Kaufpreises maßgeblichen Verkehrswerte enthalten habe. Demgegenüber habe das Sonderbetriebsvermögen des Streitverkündeten zu 1) für die Bewertung des vom Kläger im Jahr 1998 erworbenen zweiten Praxisanteils nichts hergegeben, da der Streitverkündete zu 1) nach 1995 die bis dahin bei ihm angefallenen Buchwerte weitergeführt habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Klägervertreters vom 16.2.2004 (GA II Bl. 286 ff.) Bezug genommen. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 23.11.2004 (GA II Bl. 430) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

A. Zum Hauptantrag:

Mit dem Hauptantrag verfolgt die Berufung das Ziel, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Gem. § 513 Abs. 1 ZPO hat die Berufung Erfolg, wenn die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte vertraglichen Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der nach dem Steuerberatungsvertrag geschuldeten Beratungsleistung gem. § 68 StBerG die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann. Auch Ansprüche wegen Verletzung einer sekundären Hinweispflicht hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.

2. Die Berufung vertritt vielmehr die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung deshalb unter einem Verfahrensfehler leide, weil das Landgericht seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es das Landgericht unterlassen habe, darauf hinzuwirken, den Vortrag unter dem Blickwinkel einer deliktsrechtlichen Haftung zu ergänzen. Diese Verfahrensrüge hat keinen Erfolg, da der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens erkennbar darauf beschränkt war, den Klagegrund der vertraglichen Haftung auszufüllen. In dieser Prozesslage bestand für das Landgericht keine Veranlassung, durch Ausübung der Hinweispflicht einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einzuführen.

a) Nur die vertragliche Haftung des Beklagten bildete den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.

aa) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342, 348; vgl. BGHZ 153, 173, 175; BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; MünchKomm(ZPO)/Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 31 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Einleitung Rdn. 63 ff.; Musielak, ZPO, 4. Aufl., Einleitung Rdn. 55 ff.). Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat der Kläger den prozessualen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren allein auf den Lebenssachverhalt einer Vertragsverletzung gestützt, während der Kläger die Tatsachen, aus denen er die deliktsrechtliche Haftung für sich in Anspruch nimmt, erst im Berufungsrechtszug einführt.

bb) Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war auf die Verfolgung vertraglicher Schadensersatzansprüche beschränkt. Denn der Kläger leitet in der Klageschrift die Schadensersatzansprüche im Schwerpunkt daraus her, dass der Beklagte bei der Gestaltung des Praxisübergabevertrages in einer den Haftungstatbestand der positiven Vertragsverletzung ausfüllenden Weise seine Sorgfaltspflichten als Steuerberater verletzt habe. Im Einzelnen rügt der Kläger, dass es der Beklagte bei der Formulierung des § 3 des Vertrages (GA I Bl. 21) versäumt habe, vor Ausgleich und Zahlung des Kaufpreises die unterschiedlichen Verrechnungskonten auszugleichen. Darüber hinaus habe der Beklagte das Sonderbetriebsvermögen I sowie das Sondervermögen II, die Gemeinschaftspraxis betreffend, zum Nachteil des Klägers zu gering bewertet. Ein weiterer Fehler habe nach Auffassung des Klägers darin bestanden, dass der Beklagte den good will zu hoch bemessen habe. Schließlich habe es der Beklagte versäumt, auf die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots hinzuwirken.

cc) Demgegenüber legt der Kläger im erstinstanzlichen Vortrag die Tatsachen, die den Schluss auf eine deliktische Haftung erlauben, nicht dar: Es findet sich kein verwertbarer Vortrag dazu, dass der Beklagte in vorsätzlicher Weise oder gar in betrügerischer Absicht in kollusivem Zusammenwirken mit dem Streitverkündeten zu 1) zum Nachteil des Klägers gehandelt hat. Eine andere Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich auf Seite 3 der Klageschrift der Hinweis findet, der Kläger habe letztlich davon ausgehen müssen, dass der Beklagte mit dem Streitverkündeten zu 1) hinter dem Rücken des Klägers das Ausscheiden des Streitverkündeten zu 1) geplant und zu Lasten des Klägers umgesetzt habe. Zum einen ist dieser Sachvortrag in die äußere Form der Mutmaßung gekleidet. Zum andern füllt der Umstand, dass der Beklagte "im Prinzip" das Ausscheiden des Streitverkündeten zu 1) ohne Wissen des Klägers vorbereitet habe, den Tatbestand der deliktsrechtliche Haftung nicht hinreichend aus. Es werden keine einlassungsfähigen Tatsachen vorgetragen, die ein kollusives Zusammenwirken von Beklagtem und Streitverkündeten zu 1) belegen. Bei wertender Betrachtung dient die zitierte Passage der Klageschrift nicht dem Zweck, die Tatsachengrundlage eines eventuellen deliktsrechtlichen Anspruchs in den Prozess einzuführen. Sie war erkennbar dazu bestimmt, die subjektive Einschätzung des Klägers kundzutun, ohne den Schwerpunkt des Prozessprogramms zu verlagern: In der Sache leitet der Kläger den Schadensersatzanspruch allein aus der fahrlässigen Nichterfüllung des vertraglichen Sorgfaltsmaßstabs her.

Dass die Klageforderung im erstinstanzlichen Verfahren lediglich auf die Verfolgung vertraglicher Ansprüche gerichtet gewesen ist, wird auch aus dem Inhalt der weiteren Schriftsätze deutlich: In der Klageerwiderung ist der Beklagte der Klageforderung unter ausdrücklichem Hinweis auf § 68 StBerG entgegengetreten. Mithin hätte der Kläger - sofern es seiner Absicht entsprochen hätte, die Klage ergänzend auf eine deliktische Anspruchsgrundlage zu stützen - spätestens ab diesem Zeitpunkt Veranlassung sehen müssen, die Verjährungsfrage unter dem abweichenden Aspekt des § 852 BGB zu beleuchten. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern in den weiteren Schriftsätzen des Streitverkündeten zu 2) vom 8.7.2003 (GA I Bl. 193) und 13.10.2003 (GA I Bl. 205) lediglich seine Rechtsauffassung zur vertraglichen Haftung vertieft. Schließlich hat der Kläger den Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung zur Verjährungsfrage nicht zu einer Ergänzung seines Klagevortrags genutzt. Dieses Prozessverhalten lässt den Rückschluss zu, dass sich der Kläger hinsichtlich des Lebenssachverhalts seines Klagebegehrens im Einklang mit dem Verständnis des Landgerichts wähnte und nur den vertraglichen Haftungsmaßstab der gerichtlichen Entscheidung zuführen wollte.

dd) Soweit der Kläger auf Seite 3 der Klageschrift darauf hinweist, dass der Beklagte mit der Fertigung des Vertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe, verhilft auch dieser Aspekt der Berufung nicht zum Erfolg, da die Berufung eventuelle Verstöße gegen das Rechtberatungsgesetz ausdrücklich nicht weiterverfolgt (SS v. 9.8.2004, GA II Bl. 381).

ee) Auch deliktsrechtliche Ansprüche aus einem Verstoß gegen § 823 Abs. 2 i. V. m. § 6 BOStB sind nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen. Der Kläger hat seine Schadensersatzansprüche an keiner Stelle daraus hergeleitet, dass der Beklagte infolge einer Interessenkollision zum Nachteil des Klägers gehandelt habe, sondern hat seine Schadensersatzansprüche allein darauf gegründet, dass dem Beklagten "handwerkliche" Fehler auf dem Gebiet der kaufmännischen und steuerrechtlichen Umsetzung des Kaufvertrags unterlaufen seien.

b) Hat sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt, die Schadensersatzansprüche aus dem Klagegrund der vertraglichen Haftung in das Verfahren einzuführen, so war das erstinstanzliche Gericht selbst bei einem weiten Verständnis der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht gehalten, im Wege der materiellrechtlichen Prozessleitung gem. § 139 Abs. 1 ZPO auf einen, den Klagegrund der deliktischen Haftung ausfüllenden, weitergehenden Sachvortrag hinzuwirken. Denn die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts wird im Zivilprozess durch das gleichermaßen zu beachtende Neutralitätsgebot begrenzt. Das Gericht ist nicht gehalten, die Partei auf eine andere, nicht mehr im Rahmen des bisherigen Vorbringens liegende tatsächliche Begründung ihres Antrags hinzulenken und auf eine Auswechselung des Streitgegenstandes hinzuwirken (Zöller/Greger, aaO., § 139 Rdn. 17; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 139 Rdn. 6; vgl. Musielak/Stadler, aaO., § 139 Rdn. 5; BGHZ 7, 208, 211; RGZ 106, 115, 119).

aa) Insbesondere geht der Einwand der Berufung fehl, das Landgericht hätte bereits deshalb aufklären müssen, weil sich der im Tatbestand des Urteils verwendete Begriff "Kapitalkosten" im Sachvortrag des Klägers nicht finde. Die Verwendung des Begriffs deutet nicht auf ein grundsätzliches Missverständnis des Landgerichts hin, sondern beruht - jedenfalls bei vernünftiger, unvoreingenommener Betrachtungsweise - auf einem schlichten Schreibfehler. Denn offensichtlich wollte das Landgericht den vom Kläger selbst verwendeten Begriff "Kapitalkonten" zitieren.

bb) Auch die Verwendung des Begriffs "Gesamtschaden" im Tatbestand des Urteils deutet nicht auf ein fehlerhaftes Verständnis des Landgerichts vom Gegenstand der Klage hin, da sich die Wiedergabe des Prozessstoffes im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils im Einklang mit dem klägerischen Sachvortrag bewegt. Es kann vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass das Landgericht mit der Verwendung des Begriffs "Gesamtschaden" lediglich die auf Seite 6 der Klageschrift bezifferten Schadensbeträge zusammenfassen wollte. Denn bereits der nächste Satz des Tatbestandes stellt klar, dass dem Kläger "ein weiterer Schaden" entstanden sein soll. Der von der Berufung aufgezeigte Widerspruch ist konstruiert.

cc) Ob das Landgericht deshalb auf einen ergänzenden Sachvortrag hätte hinwirken müssen, weil der Kläger - wie unter lit. a cc) dargelegt - eine deliktsrechtliche Haftung zumindest im Ansatz angesprochen hat, kann letztlich dahinstehen. Ein auf der Nichtausübung der Aufklärungs- und Hinweispflicht beruhender Verfahrensfehler verhilft der Berufung nur dann zum Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es nach dem eigenen Sachvortrag der Berufung: Die Berufung legt selbst dar, dass der Kläger mit dem in der Gestalt der Mutmaßung gekleideten Vortrag, der Beklagte habe mit dem Streitverkündeten zu 1) zum Nachteil des Klägers zusammengewirkt, nur ein "Bauchgefühl" wiedergegeben habe; dem Kläger sei mangels Kenntnis der entscheidungsrelevanten Tatsachen zum damaligen Zeitpunkt ein weiterer Vortrag nicht möglich gewesen (GA II Bl. 303). Dieser Vortrag entzieht der Verfahrensrüge den Boden, da der Kläger nach dem Vortrag der Berufung selbst bei einer weitgehenden Aufklärung durch das erstinstanzliche Gericht im Ergebnis nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufklärung nachzukommen. Folglich fehlt es jedenfalls an der Kausalität des gerügten Verfahrensfehlers.

3. Schließlich leidet die angefochtene Entscheidung nicht deshalb unter einem Rechtsfehler, weil das Landgericht den Gegenstand des Feststellungsbegehrens im Kern verkannt habe, und das Landgericht auf der Grundlage des von ihm unterstellten Verständnisses die auf Feststellung gerichtete Klage als unzulässig statt - wie geschehen - als unbegründet hätte zurückweisen müssen (so die Berufungsrüge im SS vom 16.2.2004, GA II Bl. 292 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den aus sich selbst heraus verständlichen Klageantrag, der darauf gerichtet gewesen ist, die Ersatzpflicht des Klägers hinsichtlich der durch den Kaufvertrag vom 26.6.1998 entstandenen Schäden festzustellen, so verstanden hat, dass der Kläger in Wahrheit lediglich die durch den Geschäftsanteilkauf im Jahr 1994 entstandenen Schäden habe erfassen wollen. Entgegen der Auffassung der Berufung war der Feststellungsantrag in Verbindung mit dem Sachvortrag der Klageschrift uneingeschränkt geeignet, den Lebenssachverhalt und mithin den Gegenstand der Rechtskraft einer auf den Klageantrag erkennenden Entscheidung in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO entsprechenden Weise hinreichend abzugrenzen.

B. Zu den Hilfsanträgen

1. Zahlungs- und Feststellungsantrag

Der Kläger stützt seine auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge nicht auf die den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildenden vertraglichen Schadensersatzansprüche. Er macht vielmehr im Berufungsrechtszug erstmals geltend, dem Kläger stünden deliktsrechtliche Ansprüche aus § 826 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Mit der Herleitung dieser Ansprüche verlässt der Kläger den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und führt einen neuen Streitgegenstand in den Berufungsrechtszug ein.

a) Die Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung liegen nicht vor.

aa) Der Austausch des Klagegrundes stellt eine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist. Demnach kann die geänderte Klage nur dann im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

bb) Nachdem der Streitverkündete zu 1) gem. §§ 74, 67 ZPO mit Wirkung für den Beklagten einer Klageänderung widersprochen hat, ist die Klageänderung nur dann zulässig, wenn sie aus Sicht des Senats sachdienlich erscheint.

Die Sachdienlichkeit ist vor allem unter dem Blickwinkel der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen (Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 5; Thomas/Putzo/Reichold, aaO., § 533 Rdn. 3/4). Darüber hinaus muss die Auslegung des Rechtsbegriffs der Sachdienlichkeit mit der durch das Zivilprozessreformgesetz verwirklichten funktionalen Neuorientierung der Berufungsinstanz in Einklang stehen: Die Berufungsinstanz ist nach reformiertem Recht zugunsten einer Rechtskontrolle im Rahmen der §§ 529 ff. ZPO nur eingeschränkt zur eigenen Tatsachenfeststellung befugt (zum Funktionswandel des reformierten Rechtsmittelrechts: BT-Drucks. 14/472 S. 64; Zöller/Herget/Gummer, aaO., vor § 511 Anm. 1; Musielak/Ball, aaO., vor § 511 Rdn. 8). Demnach ist die Sachdienlichkeit zu verneinen, wenn die Zulassung der Klageänderung das Berufungsgericht zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes nötigen würde (Zöller/Gummer, aaO., § 533 Rdn. 6). Diese Notwendigkeit würde sich im vorliegenden Fall stellen:

Das Landgericht hat sich aus seiner Sicht zutreffend lediglich mit der Verjährungsproblematik befasst. Zu den materiellen Fragen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung bzw. eines betrügerischen Verhaltens ist das Landgericht mit Recht nicht vorgedrungen. Im Berufungsrechtszug wären nicht nur diese Fragen, sondern auch die Verjährung, nunmehr unter dem rechtlichen Blickwinkel des § 852 BGB a.F. bzw. des § 195 BGB, neu zu beurteilen. Mithin müsste der Rechtsstreit im Berufungsverfahren gewissermaßen von vorne geführt werden. Dies erscheint nicht sachdienlich.

Fehlt es bereits an der Sachdienlichkeit der Klageänderung, so kann die Frage, ob die neuen Tatsachen zur subjektiven Seite der deliktischen Haftung am Maßstab des § 531 Abs. 3 ZPO in den Berufungsrechtszug eingeführt werden können, im Ergebnis offenbleiben.

b) Ohne dass die Entscheidung des Senats darauf beruht, erscheint fraglich, ob es - die Zulässigkeit der Klageänderung unterstellt - dem Kläger bislang gelungen ist, die deliktische Anspruchsgrundlage schlüssig darzulegen:

aa) Die Zweifel bestehen vor allem, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB herleitet. Denn der Betrugstatbestand erfordert die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern. Es steht außer Streit, dass dem Beklagten keine eigenen Vermögensvorteile zugeflossen sind. Die vom Kläger dargestellte Geschäftsverbindung zwischen der Ehefrau des Beklagten und dem Streitverkündeten zu 1) hinsichtlich der Kakteenfarm auf Teneriffa erlaubt keinen verlässlichen Rückschluss darauf, dass der Beklagte um dieser Geschäftsverbindung willen seine beruflichen Pflichten bewusst zum Schaden des Klägers vernachlässigt hat. Auch dafür, dass der Beklagte unter vorsätzlicher Schädigung des Klägers dem Streitverkündeten zu 1) Vorteile verschaffen wollte, kann der Kläger keine unmittelbaren Anknüpfungstatsachen benennen. Vielmehr beruht seine Schlussfolgerung - vereinfacht dargestellt - auf der Wertung, dass ein so grober Verstoß gegen die verkehrsübliche Praxis eines gewissenhaften Steuerberaters gewissermaßen zwingend nur mit einem vorsätzlichen Handeln erklärt werden kann. Diese Schlussfolgerung erscheint nicht unproblematisch:

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen schlägt ein grobfahrlässiges Verhalten nicht ab einer bestimmten Schwere gewissermaßen zwangsläufig in ein vorsätzliches Verhalten um. Vielmehr erfordert es der Vorwurf des vorsätzlichen Verhaltens im Fall des bedingten Vorsatzes, dass der Handelnde den Eintritt des - wenn auch missbilligten - Erfolges bewusst in Kauf nimmt (zur Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit siehe nur Staudinger/Oechsler, BGB, 13. Aufl., § 826 Rdn. 85; Bamberger/Roth/Spindler, § 826 Rd. 11). Zwar mag auf der Ebene des Beweises die Schwere des Sorgfaltsverstoßes Rückschlüsse auf die subjektive Vorstellung des Handelnden erlauben. Ob der behauptete Verstoß gegen die anerkannten Berufspflichten der Steuerberater den schwerwiegenden Verschuldensvorwurf tragen kann, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Auch die fehlende Regelung eines Wettbewerbsverbots deutet nicht zwangsläufig auf eine vorsätzliche Schädigungsabsicht des Klägers hin: Gerade weil die Aufnahme eines Wettbewerbsverbots bei Verträgen der vorliegenden Art einen elementaren Regelungsbestandteil darstellt, durfte der Beklagte - sofern er für die Formulierung des Vertrages verantwortlich gewesen war - durchaus darauf vertrauen, dass der akademisch gebildete Kläger das Fehlen eines Wettbewerbsverbots im übersichtlichen, nur zehn Paragraphen umfassenden Text sofort bemerken würde und ohne weiteres dazu in der Lage sein würde, seinen Interessen Ausdruck zu verleihen. Dies spricht gegen eine Täuschungsabsicht.

bb) Die unter aa) dargestellten Bedenken streiten gleichermaßen gegen einen aus § 826 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruch.

cc) Schließlich verhilft auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes auch die vom Kläger in Anspruch genommene Schutzgesetzverletzung aus § 6 BOStB der Klage nicht zum Erfolg: Es ist bereits streitig, ob eine berufsständische Verordnung mangels Gesetzesqualität im engeren Sinne Schutzgesetz nach des § 823 Abs. 2 BGB sein kann (dafür: MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 323; offenlassend für eine ärztliche Notdienstverordnung: BGH, Urt. v. 19.11.1990 - VI ZR 104/90, NJW 1991, 1532, 1533). Die Frage kann letztlich dahinstehen, da ein Verstoß gegen das Schutzgesetz nicht vorgetragen worden ist.

Gem. § 6 Abs. 2 BOStB dürfen mehrere Auftraggeber in derselben Sache vertreten werden, wenn dem Steuerberater ein gemeinsamer Auftrag erteilt worden ist, oder alle Auftraggeber mit der Beauftragung einverstanden sind. Davon muss man im vorliegenden Fall ausgehen. Es steht außer Streit, dass der Kläger und der Streitverkündete zu 1) mit der Einbindung des Beklagten in die Bemühungen um einen Verkauf des Praxisanteils einverstanden waren. Die Einschränkung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BOStB, wonach bei widerstreitenden Interessen nur eine vermittelnde Tätigkeit zulässig ist, hilft dem Kläger nicht weiter: Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte selbst bei einer Hilfestellung in der Formulierung des Vertragstextes die Grenze einer vermittelnden Tätigkeit überschritten hätte. Den Beweis dafür, dass der Praxisübernahmevertrag aus der Feder des Beklagten stammte, hat der Kläger nicht angetreten.

2. Zum Hilfsantrag Ziff. 3)

Auch bei dem auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz gerichteten Hilfsantrag handelt sich um einen neuen Streitgegenstand, der nur nach Maßgabe des § 533 ZPO im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden könnte. Auch hier fehlt es an der erforderlichen Sachdienlichkeit der Klageänderung, da dieser Teilstreitgegenstand neu in den Rechtsstreit eingeführt worden ist und die bislang vorgetragenen Tatsachen keine abschließende Beurteilung erlauben:

Entgegen der Auffassung der Berufung kann sich ein solcher Anspruch nicht allein aus dem Praxisübergabevertrag vom 26.6.1998 ergeben. Zwar bestimmt § 3 des Vertrages, dass zum Stichtag 30.9.1998 von dem Beklagten eine Bilanz zu erstellen ist. Da der Beklagte dem zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten zu 1) geschlossenen Vertrag nicht beigetreten ist, konnte der Beklagte nach dem Grundsatz "kein Vertrag zum Nachteil eines Dritten" unmittelbar durch den Vertrag nicht wirksam verpflichtet worden sein. Dass der Kläger bei einer anderen Gelegenheit dem Beklagten einen von diesem angenommenen Auftrag auf Erstellung einer entsprechenden Auseinandersetzungsbilanz erteilt haben mag, wird vom Kläger nicht dargelegt. Der Hinweis, der Beklagte habe sich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Saarbrücken im Rechtsstreit 9 O 181/99 dazu verpflichtet, bis zum 15.12.1999 für den Kläger die Bilanz für 1998 zu erstellen, ist unbehelflich: Sofern es sich bei der im Vergleich erwähnten Bilanz um die streitgegenständliche Auseinandersetzungsbilanz handeln sollte, würde der nun erhobenen Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da der Kläger in Form des Vergleichs bereits im Besitz eines Titels ist.

Nach alldem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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