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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: 4 U 73/07-23-
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 301
ZPO § 304
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

URTEIL

4 U 73/07-23-

Verkündet am 05.06.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Landgericht Gerard- Morguet

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Dem Beklagten und Berufungskläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Dezember 2006 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 22/06 - wird nach Heraufziehung der Entscheidung über den Haftungsgrund der im ersten Rechtszug verbliebenen Restklage mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Klägerin zu 1) unter Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt der Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.848,42 EUR festgesetzt.

6. Die Revision wird nicht zugelassen .

Gründe:

A.

Die Klägerin zu 1) macht aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Segelflugzeugs geltend, das am 24.6.2005 von einem in Frankreich zugelassenen PKW beschädigt wurde und für dessen Haftpflicht der Beklagte eintrittspflichtig ist. Die Klägerin zu 2) macht als Kaskoversicherer des Segelflugzeugs im Wege des Regresses gemäß § 67 Abs.1 S.1 VVG von ihr regulierte Reparaturkosten geltend.

Zum Schadenshergang haben die Kläger vorgetragen, der Unfall habe sich am 24.6.2004 auf dem Betriebsgelände der Fa. K. in K. ereignet. Der Zeuge O. sei als Führer des in Frankreich zugelassenen PKW beim Rückwärtsfahren infolge Unachtsamkeit gegen das Seitenruder des auf dem Betriebsgelände aufgebockt abgestellten Segelflugzeugs gestoßen und habe dieses gegen einen dahinter stehenden Anhänger geschoben.

Die Klägerin zu 1) hat vorgetragen, sie sei die Eigentümerin des Segelflugzeugs. Hilfsweise hat sie sich auf eine mit ihrem Ehemann getroffene Abtretungsvereinbarung berufen ( Bl. 132 d.A. ). Die Klägerin zu 2 ) hat Ersatz der Reparaturkosten gemäß Rechnung der Fa. A. GmbH vom 20.8.2004 über 19.578,30 EUR ( Bl. 14 d.A. ) abzüglich des nicht regulierten Selbstbehalts von 2.000 EUR sowie die Erstattung anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten von 413,90 EUR begehrt. Die Klägerin zu 1) hat über den von der Klägerin zu 2) regulierten Schadensbetrag hinaus unfallbedingte Schäden von insgesamt 9.291,12 EUR und anteilige außergerichtliche Anwaltskosten von 389,64 EUR gegen den Beklagten geltend gemacht ( im Einzelnen vgl. Bl. 5 d.A. ).

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen

1. an die Klägerin zu 1) 9.261,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25.6.2004 zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 1) als Nebenforderung einen weiteren Betrag von 389,64 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. an die Klägerin zu 2) 17.587,30 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.6.2004 zu zahlen,

4. an die Klägerin zu 2) als Nebenforderung einen weiteren Betrag von 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs und die Kompatibilität der Schäden mit dem Unfallgeschehen sowie die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) bestritten. Darüber hinaus hat der Beklagte die Schadenshöhe als nicht nachvollziehbar bezeichnet und gegen mehrere der von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Schadenspositionen konkrete Einwendungen erhoben.

Nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme zum Unfallhergang hat der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006 erklärt ( Bl. 130, 131 d.A. ), den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der ( angeblich ) fehlenden Plausibilität der Unfallschäden nicht mehr aufrecht zu erhalten. Bestritten bleibe jedoch weiter die Schadenshöhe hinsichtlich der Bordinstrumente, deren Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar dargelegt sei, der mit 1.500 EUR angegebene entgangene Gewinn aus vereinbarten Vercharterungen des Flugzeugs sowie die Schadensposition "Rückforderung Schadensfreiheitsrabatt" von 153,12 EUR.

Durch das nunmehr angefochtene Teilurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten unter geringfügiger Korrektur der Zinsansprüche antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin zu 2) 17.587,30 EUR sowie 413,90 EUR außergerichtliche Anwaltskosten ( jeweils nebst Zinsen ) zu zahlen. Die Entscheidung im Übrigen - also über die Klageanträge zu 1. und 2. der Klägerin zu 1) - wurde dem Schlussurteil vorbehalten.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 22.12.2006 zugestellte Teilurteil ( Bl. 147 d.A. ) hat der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 2.1.2007, bei Gericht eingegangen am 5.2.2007 ( Bl. 170 d.A. ), Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Am 22.2.2007 hat der Beklagte die Berufung begründet. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Beklagte geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe, nachdem er am 22.1.2007 per Telefax zur Einlegung der Berufung beauftragt worden sei, noch am gleichen Tag eine Berufungsschrift anfertigen lassen und diese unterschrieben. Anschließend habe er die Berufungsschrift der Sekretärin Frau S1 übergeben und diese wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs ausdrücklich angewiesen, die Berufungsschrift vorab per Telefax an das saarländische Oberlandesgericht zu übersenden. Entgegen dieser Einzelanweisung und einer allgemeinen Büroanordnung habe Frau S1 die Frist als erledigt vermerkt, ohne das Telefax abgesandt und die Berufungsschrift zur Gerichtspost gegeben zu haben. Am 23.1.2007 habe Frau S1 bemerkt, dass die Berufungsschrift noch in der Unterschriftsmappe lag. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hingewiesen, dass Frau S1 üblicherweise nicht mit der Erledigung des Postausgangs befasst ist. Bei der Einzelanweisung habe es sich um einen Sonderauftrag gehandelt. Aus anwaltlicher Sicht habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass der stets zuverlässigen Mitarbeiterin die Einzelanweisung in Vergessenheit geraten konnte (Bl. 200 d.A.).

In der Sache wirft der Beklagte dem Landgericht vor, die Reparaturkostenhöhe von 19.587,30 EUR verfahrensfehlerhaft als unstreitig behandelt zu haben, obwohl diese in Wahrheit streitig gewesen sei. Der Beklagte habe in der Klageerwiderung vom 28.8.2006 unter Ziff. II.1. nicht nur den Unfallhergang in Zweifel gezogen, sondern auch die Schadenshöhe als " nicht nachvollziehbar " bestritten ( Bl. 46 d. A. ). Die Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2006 hätten hieran nichts geändert. Da die Einwendungen nicht nur die Bordinstrumente und den entgangenen Gewinn, sondern die Schadenshöhe insgesamt betroffen hätten, habe das Landgericht über die Höhe der Reparaturkosten Beweis erheben müssen.

Der Beklagte beantragt ( Bl. 171, 188, 189, 199 d.A. ),

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren,

das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird;

hilfsweise,

das Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2007 darauf hingewiesen hat, dass eine Behebung des in dem unzulässigen Teilurteil liegenden Verfahrensfehlers durch Heraufziehen des im ersten Rechtszugs verbliebenen Rest - Reststreits dem Grunde nach und Erlass eines Grundurteils beabsichtigt ist ( Bl. 200 d.A. ), hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt ( Bl. 201 d.A. ),

die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.

Die Klägerin zu 2) vertritt die Auffassung, der Beklagte habe die Reparaturkostenhöhe in der Klageerwiderung nicht substantiiert bestritten. Jedenfalls nach den Ausführungen in dem nachgelassenen Prozessschriftsatz vom 12.12.2006 habe das Landgericht die Reparaturkosten gemäß Rechnung der Fa. A. GmbH rechtsfehlerfrei als unstreitig behandelt.

B.

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Behebung des maßgeblichen Hindernisses ( § 234 ZPO ) in der in § 236 ZPO vorgesehenen Form gestellt worden. Die Wiedereinsetzung ist in der Sache nach § 233 ZPO begründet. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Notfrist des § 517 ZPO verhindert war. Ein Büroorganisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich der Beklagte nach § 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen müsste, kann nicht festgestellt werden.

Zwar ist ein Rechtsanwalt, wenn er einer Kanzleiangestellten die Einzelanweisung erteilt, die Berufungsschrift noch am selben Tag per Telefax an das zuständige Gericht abzusenden, nach neuerer Rechtsprechung zumindest dann, wenn er nicht anordnet, den Schriftsatz sogleich abzuschicken, verpflichtet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass der Auftrag "im Gedränge der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerät und die Frist dadurch versäumt wird " (BGH, 3. Zivilsenat Beschluss vom 4.4.2007 - Az. III ZB 85 / 06 - in Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1361 f. ). Dem Vorbringen zur Wiedereinsetzung kann zwar nicht entnommen werden, dass die Sekretärin Frau S1 explizit angewiesen wurde, den Auftrag sofort zu erledigen. Dennoch besteht die Besonderheit, dass die Mitarbeiterin mit der Erledigung einer Angelegenheit beauftragt wurde, die außerhalb ihres üblichen Aufgabenbereichs lag. Da es sich um einen am selben Tag zu erledigenden, vom Rechtsanwalt als eilbedürftig, da fristgebunden bezeichneten Sonderauftrag mit Erinnerungswert handelte, durfte dieser davon ausgehen, dass die Angelegenheit der Mitarbeiterin im Gedächtnis haften bleibt. Dafür, dass Frau S1 am 22.1.2007 durch sonstige Geschäfte derart in Anspruch genommen war, dass Grund zur Sorge bestand, dass ihr der Auftrag in Vergessenheit geraten könnte, besteht kein konkreter Anhalt. Ein Rechtsanwaltsverschulden kann daher nicht festgestellt werden, weshalb dem Beklagten antragsgemäß Wiedereinsetzung zu gewähren war.

II.

Durch die Wiedereinsetzung werden die wegen der Versäumung der Berufungsfrist entstandenen Rechtsnachteile rückwirkend beseitigt und die Rechtzeitigkeit der nachgeholten Prozesshandlung wird fingiert, weshalb die Berufung des Beklagten gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig ist.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch im Endergebnis erfolglos.

Die angefochtene Entscheidung beruht zwar insofern auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, als es sich um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handelt (1). Sieht man von diesem Verfahrensmangel ab, erweist sich der sachliche Vorwurf der Berufung, das Landgericht habe streitigen Parteivortrag zu Unrecht als unstreitig behandelt, nicht als gerechtfertigt ( 2 ). Aus diesem Grund und weil der Rest - Rechtsstreit dem Grunde nach entscheidungsreif ist, hielt der Senat nach entsprechendem Rechtshinweis dafür, von der in § 538 Abs.2 Nr.7 ZPO eröffneten Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ausnahmsweise keinen Gebrauch zu machen und den Verfahrensfehler dadurch zu korrigieren, dass er den in erster Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits dem Grunde nach an sich zieht ( § 538 Abs.1 ZPO ) und die Widerspruchsfreiheit von angefochtenem Teil- und künftigem Schlussurteil dadurch herbeiführt, dass er wegen der im ersten Rechtszug verbliebenen Ansprüche der Klägerin zu 1) ein Grundurteil ( § 304 ZPO ) erlässt ( 3 ).

1. Nach allgemeiner Auffassung setzt ein Teilurteil neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes die Entscheidungsreife eines, aber auch nur eines Teils des Streitverhältnisses und - als ungeschriebenes Merkmal - weiterhin die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Rest - Streits voraus ( Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil ; vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO, 26.Aufl. Rn. 2 zu § 301 mwNw. ). An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es.

Ein Teilurteil darf nach ständiger Rechtsprechung nicht ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruches abhängig ist, insbesondere wenn die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse - auch im Instanzenzug - besteht ( BGH NJW 2007, 156 f. ; 1999, 1035 f. mwNw. ). Diese Grundsätze gelten bei subjektiver Klagehäufung in gleicher Weise ( BGH a.a.O.). § 301 ZPO will die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen Entscheidung nicht nur faktischer Trennung gewährleisten. Widersprüchlichkeit ist dabei nicht nur im Sinne eines Rechtskraftkonfliktes zu verstehen. Umfasst sind alle Fälle der Präjudizialität, wobei auch die unterschiedliche Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in Rechtskraft erwachsen, vermieden werden soll ( BGH NJW 1997, 435, 455 ; Zöller - Vollkommer a.a.O. Rn. 7 zu § 301 ). Ein Teilurteil ist demnach immer dann unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeben kann ( BGH NJW-RR 1994, 379, 380 f. ).

In Anwendung dieser Grundsätze durfte das Landgericht kein dem Zahlungsverlangen der Klägerin zu 2) stattgebendes Teilurteil erlassen. Die Kläger machen gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus einem einheitlichen Unfallgeschehen geltend. Die Frage, ob sich der Unfall wie von den Klägern behauptet zugetragen hat, ist für die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche präjudiziell. Der Beklagte hat zwar nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von ihm geltend gemachten Plausibilitätsdefiziten nicht mehr aufrechterhalten. Dennoch hat der Beklagte die Haftung dem Grunde nach weder unstreitig gestellt noch zugestanden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die präjudizielle Frage der Haftung dem Grunde nach - etwa im Fall eines Richterwechsels bei abweichender Wertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - im Schlussurteil anders beurteilt werden könnte als im Teilurteil und dass es deshalb zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Im Übrigen hat das Landgericht den Rest - Rechtsstreits nicht gemäß § 148 ZPO bis zur Klärung des weiteren Schicksals des Teilurteils ausgesetzt, sondern ihm durch Erlass eines Hinweis- und Aufklärungsbeschlusses ( Bl. 142 bis 145 d.A. ) Fortgang gegeben. Das Landgericht hätte durch Teilurteil entscheiden dürfen, wenn es zugleich ein Grundurteil über die Restansprüche der Klägerin zu 1) erlassen hätte ( BGH NJW 95,2106 ; Zöller a.a.O.).

2. Lässt man diesen Verfahrensfehler außer Betracht, ist die Berufung des Beklagten nicht begründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und die Feststellungen zum Unfallhergang, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen ( § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO ), greift der Beklagte nicht an. Er wendet sich mit seinem Rechtsmittel lediglich dagegen, dass das Landgericht die durch Rechnung der Fa. A. GmbH belegten Kosten der Reparatur des Segelflugzeugs von 19.587,30 EUR ( Bl. 14 d.A. ) als unstreitig angesehen hat. Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Schadenshöhe sei erstinstanzlich streitig und mithin klärungsbedürftig gewesen.

Der Berufung ist einzuräumen, dass in der Klageerwiderung vom 28.8.2006 nicht nur die Plausibilität des Schadenshergangs in Frage gestellt, sondern auch die Schadenshöhe als " nicht nachvollziehbar " bestritten wurde. Es unterliegt bereits Zweifeln, ob dieser pauschale Einwand den Anforderungen substantiierten Bestreitens der von der Klägerin zu 2) im Wege des Regresses geltend gemachten Reparaturkosten genügte. Der Beklagte hat die Schäden an dem Segelflugzeug sowohl in der Klageerwiderung als auch in dem weiteren Prozessschriftsatz vom 30.10.2006 ( Bl. 103-105 d.A. ) ausschließlich unter Plausibilitätsaspekten als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Konkrete Beanstandungen gegen den aus der Rechnung der Fa. A. GmbH vom 20.8.2004 ersichtlichen Reparaturaufwand wurden nicht erhoben. Substantiierte Einwendungen zur Höhe hat der Beklagte nur gegen einzelne von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Schadenpositionen, etwa die Schäden an den Bordinstrumenten und den entgangenen Gewinn aus einer Vercharterung des Flugzeugs erhoben.

Die Frage, ob die durch Rechnung belegten Kosten der Reparatur des Segelflugzeugs in der Klageerwiderung substantiiert bestritten waren, kann jedoch auf sich beruhen. Denn spätestens nach den Ausführungen in dem im Anschluss an den Beweistermin vom 14.11.2006 eingereichten nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2006 waren die Reparaturkosten nicht ( mehr ) als streitig anzusehen. In dem Schriftsatz erklärte der Beklagte, dass er den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur ( fehlenden ) Plausibilität der Unfallschäden nicht mehr aufrecht erhält. Weiter heißt es " bestritten bleibe die Schadenshöhe bezüglich der Bordinstrumente, deren Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar angegeben werde, sowie der entgangene Gewinn " ( Bl. 130,131 d.A. ). Ansonsten wurde lediglich gegen die Schadensposition "Rückforderung Schadensfreiheitsrabatt" in Höhe von 153,12 EUR erinnert.

Das Landgericht und die Kläger konnten und mussten die Ausführungen so verstehen, dass der Beklagte - von den in der Klageerwiderung erhobenen Einwendungen zur Schadensplausibilität abgesehen - gegen die Schadenshöhe nur noch nach Maßgabe des Inhalts des nachgelassenen Schriftsatzes Einwendungen geltend macht. Da die Rechnung der Fa. A. GmbH und die sich daraus ergebenden Reparaturkosten in dem Schriftsatz mit keinem Wort erwähnt wurden, hat das Landgericht den Schaden der Höhe nach zu Recht als unstreitig angesehen.

In dem Zusammenhang ist noch Folgendes zu berücksichtigen : Die Klägerin zu 2) hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Prozessvortrag dem Regulierungsbüro V. A. G. AG vorprozessual mit Schreiben vom 16.3.2005 Unterlagen und umfangreiches Bildmaterial zugeleitet, woraus sich ergab, dass eine eingehende Prüfung der Rechnung der Fa. A. GmbH durch von der Klägerin zu 2) beauftragte Sachverständige erfolgt war und dass diese Prüfung keine Beanstandungen gegen den berechneten Kostenaufwand ergeben hat ( Bl. 47 bis 68 d.A. ). Der Beklagte wäre nach Erhalt dieser Unterlagen ohne weiteres in der Lage gewesen, über die in der Klageerwiderung angemeldeten Plausibilitätsbedenken hinaus konkrete Einwendungen gegen einzelne Positionen der Rechnung der Fa. A. GmbH zu erheben. Nachdem dies nicht geschehen ist, hat das Landgericht die Höhe der Reparaturkosten verfahrensfehlerfrei als nicht streitbefangen erachtet. Es gilt der Grundsatz, je substantiierter die Darlegungen des Anspruchstellers zur Höhe der Reparaturkosten und je umfangreicher und präziser die der Gegenseite zur Beurteilung des Reparaturaufwandes erteilten Informationen sind, umso mehr kann und muss vom Gegner detailliertes Bestreiten erwartet werden ( Zöller- Greger a.a.O. Rn. 8 a zu § 138 mwNw. ). Das gilt erst recht für den Beklagten, der ständig mit der Regulierung von Unfallschäden befasst ist.

Das Landgericht hat die Rechnungshöhe daher im Einklang mit § 138 Abs.3 ZPO als unstreitig behandelt. Der Beklagte erhebt selbst im Berufungsrechtszug keine konkreten Beanstandungen gegen einzelne Rechnungspositionen. Er beschränkt sich auf den Einwand, die Höhe der Reparaturkosten sei klärungsbedürftig.

3. Da das angefochtene Teilurteil von dem aufgezeigten Verfahrensfehler abgesehen keinen Anlass zur Kritik bietet und weil die in erster Instanz verbliebenen Klageansprüche der Klägerin zu 1) dem Grunde nach entscheidungsreif sind ( hiervon geht auch das Landgericht in dem Hinweisbeschluss vom 21.12.2006 aus ), hielt es der Senat nach Rechtshinweis an die Parteivertreter, die gegen die Vorgehensweise keine Einwendungen erhoben haben, für sachgerecht, die Entscheidung über den Rest - Rechtsstreit dem Grunde nach an sich zu ziehen und den Verfahrensmangel durch Erlass eines Grundurteils ( § 304 ZPO ) zu beben. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einigkeit, dass die Möglichkeit der einheitlichen Entscheidung nach § 538 Abs.1 ZPO auch bei einem zur Berufung angefallenen unzulässigen Teilurteil besteht. Das Berufungsgericht kann - wenn die Voraussetzungen des § 304 ZPO vorliegen - über den hinaufgezogenen Rest- Reststreits auch durch Grundurteil entscheiden ( BGH VersR 89,603 ), bleibt allerdings an diese Entscheidung in einem eventuellen zweiten Berufungsverfahren gebunden ( Zöller- Gummer /Heßler a.a.O. Rn. 55 zu § 538 ).

Die Voraussetzungen für ein Grundurteil wegen der im ersten Rechtszug verbliebenen Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1) liegen vor. Die bezifferten Zahlungsansprüche sind nach Grund und Betrag streitig, wobei der Streit über den Grund im positiven Sinn entscheidungsreif ist :

Auch wenn der Beklagte den vom Landgericht festgestellten Unfallhergang zweitinstanzlich nicht in Zweifel zieht, ist dieser - jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin zu 1) - weiter dem Grunde nach streitig. Nach den mit der Berufung nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts zum Unfallhergang, gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine konkreten Bedenken bestehen ( § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO ), ist davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten aufgrund der Unfallbeschädigung des Segelflugzeugs Schadensersatzansprüche gemäß § 7 Abs.1 StVG ; §§ 823 Abs.1, 249 BGB zustehen. Die vom Beklagten in Abrede gestellte Sachbefugnis der Klägerin zu 1), die als anspruchsbegründende Tatsache zum Grund des Anspruchs gehört ( Zöller- Vollkommer a.a.O. Rn. 7 a zu § 304 mwNw. ), ist zu bejahen. In dem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin oder ihr Ehemann Eigentümer des Segelflugzeugs ist. Selbst wenn der Zeuge S. Eigentümer sein sollte, ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) aus der vorgelegten schriftlichen Abtretungsvereinbarung, gegen deren Authentizität der Beklagte keine Einwendungen erhebt ( Bl. 132 d.A. ). Hiernach hat der Zeuge S. " sämtliche " Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall vorsorglich an die Klägerin zu 1) abgetreten. Die Abtretungserklärung betrifft entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht nur Ansprüche bezüglich der Vollkaskoversicherung. Gegen die Passivlegitimation des Beklagten, dem als zuständigem Landesbüro in Deutschland nach dem Londoner Übereinkommen in der Neufassung von 1989 die Regulierung von Schäden obliegt, an denen ein ausländisches Fahrzeug beteiligt ist, für das dessen Haftpflichtversicherer eine grüne Karte ausgestellt hat, ergeben sich ebenfalls keine Bedenken.

Zwar reicht es für ein Grundurteil prinzipiell aus, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung der Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe bestehen ( vgl. Zöller- Vollkommer, a.a.O. Rn. 6 zu § 304 ). Werden jedoch mehrere in einem Leistungsantrag zusammengefasste Ansprüche eingeklagt, muss das Grundurteil sämtliche Einzelforderungen umfassen. Zumindest muss hinsichtlich jedes Einzelpostens zweifelsfrei feststehen, ob er abschließend verbeschieden ( § 301 ZPO ) oder der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet ist ( BGH NJW 1989, 2746 ). Dies berücksichtigend gilt wegen der streitigen Schadenspositionen Folgendes :

Der Senat hat wie das Landgericht in dem Hinweisbeschluss vom 21.12.2006 nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass die Bordinstrumente des Segelflugzeugs bei dem Unfall beschädigt wurden. Die Klärung der Schadenshöhe kann im Nachverfahren erfolgen. Gleiches gilt für den von der Klägerin zu 1) mit 1.500 EUR angegebenen entgangenen Gewinn aus Vercharterungen, zu denen es unfallbedingt nicht gekommen sein soll, und den von der Beklagten in dem Zusammenhang erhobenen Einwand mitwirkenden Verschuldens durch verzögerte Erteilung des Reparaturauftrages. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens betrifft zwar ebenfalls eine zum Grund gehörende Frage. Dessen ungeachtet kann der Einwand nach der Rechtsprechung, wenn er nicht zu einem vollen Haftungsausschluss führt, dem Nachverfahren vorbehalten werden, was hiermit geschieht ( BGH MDR 2003, 769; NJW 2005, 1935,1936 ; Zöller- Vollkommer a.a.O. Rn. 8 zu § 304 ). Auch der Umfang der vom Beklagten zu ersetzenden Fahrtkosten mag im Nachverfahren geklärt werden.

Nach alldem war auf die Berufung des Beklagten über die im ersten Rechtszug verbliebenen, wegen des Grundes in die zweite Instanz hinaufgezogenen Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1) dem Grunde nach zu entscheiden. Die weiter gehende Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil war zurückzuweisen.

Die Kostentragungspflicht des Beklagten für das Berufungsverfahren und das nach § 238 Abs.1 ZPO verbundene Wiedereinsetzungsverfahren ergibt sich aus §§ 97 Abs.1, 238 Abs.4 ZPO. Im Übrigen war die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorzubehalten. Dass der Senat einen Verfahrensfehler des Landgerichts durch Erlass eines Grundurteils korrigiert hat, mit welchem die Zahlungsansprüche der Klägerin zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, stellt keinen sachlichen Erfolg des vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels dar.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10,711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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