Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 4 U 8/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HaftPflG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 284 a. F.
ZPO § 287
ZPO § 288 a. F.
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 249
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2
BGB § 282 a. F.
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
HaftPflG § 2 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 8/03

verkündet am 04.05.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Dr. Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 306/00) dahingehend abgeändert, dass in Ziffer I. des Tenors die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz" durch die Worte "nebst 4 % Zinsen" ersetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Wasserrückstaus in der Schmutzwasserleitung des Hauses der Klägerin sowie auf Grund der Maßnahmen zu dessen Beseitigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens Nr. in der Straße "" in. Die Beklagte ließ im Februar 2000 in dieser Straße Straßenbauarbeiten durchführen (Bl. 3 d. A.).

Am 16.02.2000 trat aus den Abflüssen im Kellergeschoss des klägerischen Anwesens Wasser in den Keller ein. Durch den Einsatz einer Abwasserpumpe wurde der Wasserstand niedrig gehalten (Bl. 3 d. A.).

Am Morgen des 17.02.2000 schickte die Beklagte Mitarbeiter zum Haus der Klägerin. Diese versuchten mittels einer Druckwasserspülung die Verstopfung zu beseitigen, wobei sich der Wasserspiegel im Keller des klägerischen Hauses erhöhte (Bl. 3 d. A.).

Vorprozessual holte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt S. vom 20.03.2000 (Bl. 6 d. A.) ein (Bl. 4 d. A.). Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2000 (Bl. 23 d. A.) auf, an sie innerhalb von 14 Tagen 20.733,86 DM zu zahlen (Bl. 5 d. A.).

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Ersatz für die durch die Überflutung entstandenen Schäden in Höhe von 20.733,86 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Sie hat behauptet, die Verstopfung des Kanals sei dadurch entstanden, dass im Laufe der Bauarbeiten auf der Straße ein Schmutzwasserschacht - ebenso wie andere Kanalschächte - längere Zeit offengestanden habe, wodurch Quarzsand, Sand, Wasser und Fäkalien in den Kanal und in ihr Kellergeschoss gelangt seien (Bl. 3, 4 u. 34 d. A.). Die Kanalschächte lägen weit über dem Niveau ihres Grundstücks, welches im Vergleich zu den Nachbargrundstücken am tiefsten liege (Bl. 34 d. A.). Durch die Durchspülversuche am 17.02.2000 sei der Schaden noch verstärkt worden, da hierdurch der Pegel von 10 cm auf 30 - 40 cm gestiegen sei (Bl. 4 u. 35 d. A.).

Durch die Überflutung sei im Keller ein Sachschaden in Höhe von 18.926,82 DM entstanden (Bl. 4 d. A.). Des Weiteren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Sachverständigen S. in Höhe von 1.807,04 DM zu haben (Bl. 4 d. A.).

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine Verstopfung im Hauptkanal habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe es sich um eine Verstopfung im Hauskanal der Klägerin gehandelt, für die diese selbst verantwortlich sei (Bl. 29 f d. A.). Die Straße habe sich im Endstufenausbau befunden (Angleichung der Schachtdeckel an das Straßenniveau), jedoch habe durch diesen Arbeitsvorgang nur Wasser in zu vernachlässigender Menge in den Schmutzwasserkanal DN 150 gelangen können (Bl. 29 d. A.). Beim Eintreffen der Mitarbeiter der Beklagten habe im Kellergeschoss lediglich Wasser bis zu einer Höhe von 2 cm gestanden (Bl. 29 d. A.). Beim Freiklopfen des mit Beton und Estrich zugedeckten Revisionsschachts sei das aufgestaute Wasser schnell in den Bodeneinläufen des Hauskanals verschwunden (Bl. 29 f d. A.). Anschließend sei der Hauskanal vom Waschkeller aus nachgespült worden. Daraus sei zu folgern, dass sich eine Verstopfung des Hauskanals durch die Erschütterungen beim Aufmeißeln des Revisionsschachts gelöst habe und weggespült worden sei (Bl. 30, 139 u. 192 d. A.). Ursache für die Verstopfung sei das Eindringen von Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal gewesen, welches infolge der Verstopfung nicht habe abfließen können (Bl. 30 d. A.).

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch richterlichen Augenschein (zum Ergebnis vgl. Bl. 81 - 83 d. A.), Vernehmung der Zeugen B. (Bl. 83 d. A.), K. P. (Bl. 85 d. A.), K. P. (Bl. 86 d. A.), H. (Bl. 88 d. A.), B. (Bl. 86 d. A.), G. (Bl. 91 d. A.) und O. (Bl. 93 d. A.) sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 02.05.2002 (Bl. 117 d. A.) nebst mündlicher Erläuterung am 25.10.2002 (Bl. 160 d. A.) - mit dem am 22.11.2002 verkündeten Urteil (Bl. 165 d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.265,33 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das angefochtene Urteil beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung, einem Verstoß gegen Denkgesetze bei der Feststellung des Haftungsgrundes sowie einer fehlerhaften Anwendung des § 287 ZPO bei der Feststellung der Schadenshöhe (Bl. 191 d. A.).

Die Beweisaufnahme habe bezüglich des Ablaufs des Schadensereignisses sowie des Ausmaßes der Überschwemmung ein völlig uneinheitliches Bild ergeben (Bl. 191 f d. A.). Wenn entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin das Wasser am 16.02.2000 im Keller 10 cm hoch gestanden habe, verstoße es gegen Denkgesetze, dass an diesem Tag kein Schaden eingetreten sein solle, sondern erst am 17.02.2000 infolge der Druckspülungen der Beklagten, durch die das Wasser auf 30 bis 40 cm Höhe angestiegen sein solle (Bl. 192 d. A.). Der Wassertank des Spülfahrzeugs fasse auch nicht genügend Wasser, um eine Überflutung von 30 bis 40 cm zu verursachen. Ferner sei der Druckversuch sofort abgebrochen worden, als erkannt worden sei, dass er keinen Erfolg gezeitigt habe. Der Tank sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht leer gewesen (Bl. 193 d. A.).

Hätte das Wasser am 17.02.2000 10 cm hoch gestanden, so hätte der gleiche Schaden nach dem Vortrag der Klägerin bereits am 16.02.2000 eingetreten sein müssen, da das Wasser an diesem Tag ebenfalls 10 cm hoch gestanden habe (Bl. 193 d. A.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei durch das Sachverständigengutachten nicht bewiesen, dass Abflusshindernisse im Hauptkanal infolge der durchgeführten Bauarbeiten entstanden seien (Bl. 192 d. A.). Der vom Sachverständigen zur Sitzung am 25.10.2002 mitgebrachte Teerklumpen habe die Verstopfung nicht verursachen können, denn das Wasser sei am 17.02.2000 bei dem Versuch, den Revisionsschacht im Keller zu öffnen, spontan mit einem gurgelnden Geräusch oder mit einer Art "Blubb" abgeflossen (Bl. 139 u. 192 d. A.). Aus diesem Umstand folge, dass sich die Verstopfung im Hauskanal der Klägerin, nämlich im Revisionsschacht, befunden habe (Bl. 192 d. A.). Auch habe der Sachverständige das Teerstück erst zwei Jahre nach dem Schadensereignis entfernt. Zu diesem Zeitpunkt habe aber schon keine Verstopfung mehr vorgelegen (Bl. 192 d. A.).

Die landgerichtliche Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO hänge mangels hinreichend konkreter, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft (Bl. 193 d. A.). Bezüglich des Schadens an der Saunaanlage habe die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vom 16.10.2001 angegeben, dass lediglich das Bodenholz herausgenommen werden müsse. Dies verursache jedoch keine Kosten von 2.500,-- DM. Weitere Maßnahmen bezüglich der Sauna seien nicht erforderlich, da das Wasser dort nur 2 bis 3 cm hoch gestanden habe (Bl. 31 u. 193 d. A.).

Bezüglich der auf 1.400,-- DM geschätzten Kosten für Reinigungsarbeiten durch Fachkräfte fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass Trocknungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass hierfür Kosten in Höhe von 1.400,-- DM angefallen seien (Bl. 31 u. 193 f d. A.). Die Außenputzarbeiten am Kellerabgang seien nicht näher dargelegt (Bl. 32 u. 194 d. A.).

Die vom Landgericht zugesprochenen 16 % Mehrwertsteuer seien nicht angefallen und daher gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erstattungsfähig (Bl. 194 d. A.).

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie trägt vor, die Verursachung der Überflutung des Hauptkanals ergebe sich nicht nur aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W., sondern auch aus der Aussage der Zeugen B., K. P. und K. P., wonach bereits das erste eindringende Wasser mit Sand vermischt gewesen sei, welcher jedoch nur von den Bauarbeiten am Hauptkanal herrühren könne (Bl. 200 d. A.). Am 16.02.2000 sei es noch nicht zu einem Schaden gekommen, da der - vom Zeugen B. nur geschätzte - Wasserstand von ca. 20 cm mittels einer Pumpe habe gesenkt werden können (Bl. 200 d. A.). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Sachverständige auf den Einstau fäkalienhaltigen Abwassers im Schacht des Schmutzwasserkanals der Beklagten und auf die strömungsmechanisch ungünstigen Anschlüsse nicht nur der Schmutzwasserleitung der Klägerin, sondern zweier weiterer Anschlüsse hingewiesen habe, was in Verbindung mit dem eingedrungenen Sand den Rückstau erkläre (Bl. 201 d. A.). Dass der Rückstau durch Hammerschläge gelöst worden sei, sei nicht bewiesen (Bl. 201 d. A.).

Die Reinigungsarbeiten seien von der Beklagten nicht wirksam bestritten worden (Bl. 201 d. A.). Die Schätzung der Höhe der hierzu erforderlichen Kosten stütze sich auf das Sachvorbringen der Klägerin, welches wiederum auf den Feststellungen des Sachverständigen S. beruhe (Bl. 202 d. A.).

Die Malerarbeiten am Kellerabgang und der Kellereingangstür seien erforderlich gewesen, weil sich das Fäkalienwasser durch den Bodeneinlauf des Treppenaufgangs vom Keller zum Garten hochgedrückt und dort ebenfalls 30 bis 40 m gestanden habe, wodurch der Außenputz reparaturbedürftig beschädigt worden sei (Bl. 202 d. A.).

Die Saunaanlage sei auf Grund mindestens 10 bis 20 cm hochstehenden Fäkalienwassers nicht mehr zu gebrauchen gewesen - schon aus hygienischen Gründen (Bl. 202 d. A.). Das Landgericht habe den Zeitwert der Sauna allenfalls zu niedrig geschätzt (Bl. 203 d. A.). § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. finde keine Anwendung, da für den Schadensfall im Februar 2000 noch die frühere Regelung gegolten habe (Bl. 203 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen H. (Bl. 228 d. A.) sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. W. (Bl. 230 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme beider Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 02.05.2002 (Bl. 117 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.06.2001 (Bl. 58 d. A.), vom 16.10.2001 (Bl. 80 d. A.), vom 25.10.2002 (Bl. 161 d. A.), des Senats vom 04.11.2003 (Bl. 208 d. A.) und vom 30.03.2004 (Bl. 229 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 22.11.2002 (Bl. 165 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO nicht auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

I.

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch auf Grund des Eindringens von Wasser in ihre Kellerräume am 16.02.2000, welcher sich sowohl aus pVV infolge einer Pflichtverletzung des öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnisses als auch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG ergibt.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Ursache für die primär schadensursächliche Überschwemmung am 16.02.2000 in einer Verunreinigung bzw. Verstopfung des von der Beklagten betriebenen Schmutzwasserkanals bestand. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. ist das Wasser am 16.02.2000 dadurch in das Anwesen der Klägerin eingedrungen, dass ein Kanalschacht in der Nähe des klägerischen Anwesens geraume Zeit offen stand und sich dadurch Quarzsand, Sand, Teerstücke, Toilettenpapier, Hygieneartikel und Fäkalien in dem Kanal festgesetzt und während der Regenfälle am 16.02.2000 zu einem Rückstau in den Hauskanal der Klägerin hinein geführt haben (Bl. 122 f d. A.). Zu diesem Zeitpunkt sei ein vom Sachverständigen im Kanal der Beklagten vorgefundenes Abflusshindernis aus Teerstücken, Steinen und Sand bereits vorhanden gewesen. Seine Bestandteile wiesen darauf hin, dass es vor Abschluss der Bauarbeiten entstanden sein müsse. Dadurch habe sich das Regenwasser, vermischt mit häuslichem Schmutzwasser der Oberlieger, dort angestaut. Dies habe einen Rückstau in die Schmutzwasserleitung der Klägerin mit Wasseraustritt in deren Keller bewirkt (Bl. 122 d. A.). Da es bei Trennsystemen häufig zu Fehlanschlüssen kommen könne, sei es nicht auszuschließen, dass zusätzliches Regenwasser infolge von Fehlanschlüssen im Bereich der benachbarten und höher liegenden Anwesen in den Schmutzwasserkanal der Klägerin gelangt sein könne (Bl. 122 d. A.).

Die Überschwemmung im Keller der Klägerin sei also durch eine Verstopfung im Kanalsystem der Beklagten unmittelbar unterhalb des Anschlusses der Schmutzwasserleitung der Klägerin entstanden (Bl. 123 d. A.).

Dieses Ergebnis hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar begründet. Er hat zunächst festgestellt, dass sich im Haus der Klägerin ein sog. Trennsystem befindet, bei dem das häusliche Schmutzwasser in einer separaten Leitung dem öffentlichen Schmutzwasserkanal und das Regenwasser über eine hiervon strikt getrennte Entwässerungsleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal geleitet wird (Bl. 120 d. A.). Der Sachverständige hat die Entwässerungsleitungen im klägerischen Anwesen durch eine Spezialfirma verfilmen lassen (Bl. 120 d. A.). Hierbei wurde festgestellt, dass kein Regenwasser in die Schmutzwasserleitung gelangt, also kein Fehlanschluss vorliegt (Bl. 121 d. A.). Bei der Verfilmung wurde jedoch ein Abflusshindernis auf der Sohle direkt an der Einmündung der Schmutzwasserleitung in den Schmutzwasserkanal der Beklagten vorgefunden, welches aus Toilettenpapier, Hygieneartikeln und Exkrementen bestand und den Rohrquerschnitt um ca. 50 % zusetzte (Bl. 121 d. A.). Da die Sohlhöhe der Schmutzwasserleitung der Klägerin nur etwa 5 cm höher liegt als die Sohle des öffentlichen Kanals, also im unteren Bereich des Rohrquerschnitts, und die Schmutzwasserleitung der Klägerin an den Kanal der Beklagten in einem Winkel von etwa 900 angeschlossen ist und rechtwinklig gegenüber von der anderen Seite ebenfalls eine Hausanschlussleitung in den Hauptkanal einmündet, sind an dieser Stelle ungünstige strömungsmechanische Verhältnisse gegeben (Bl. 122 d. A.). Der Sachverständige hat darüber hinaus unterhalb des Anschlusses der Schmutzwasserleitung der Klägerin in der Leitung der Beklagten ein großes Abflusshindernis aus Steinen, Sand und Teerstücken vorgefunden, welches sich mit Toilettenpapier, Hygieneartikeln und Exkrementen zugesetzt hatte und bis in die Schmutzwasserleitung der Klägerin hineinreichte. In diesem Abflusshindernis war auch ein 18 cm langes und 9 cm hohes Teerstück enthalten, welches der Sachverständige sicherstellte (Bl. 122 d. A.).

Auf Grund dieser Situation ist es plausibel und nachvollziehbar, dass das Schmutz- und ggf. auch Regenwasser, welches sich im Schmutzwasserkanal der Beklagten befand, an dieser Stelle nicht abfließen konnte und daher in die Schmutzwasserleitung des Anwesens der Klägerin eingedrungen und durch die zu dieser führenden Öffnungen (Einlaufroste, WC etc.) in den Kellerraum gelangt ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch das in dem Anwesen der Klägerin anfallende Schmutzwasser (Toilettenspülung, Bad etc.) infolge des Hindernisses nicht abfließen konnte und ebenfalls zum Entstehen des Schadensereignisses beigetragen hat.

Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verstopfung originär und ausschließlich in der Schmutzwasserleitung der Klägerin befunden hat. Die diesbezüglich gegen die Feststellungen des Sachverständigen seitens der Beklagten vorgebrachten Einwände hat dieser bei seinen Anhörungen durch das Landgericht und den Senat zur vollen Überzeugung des Senats ausgeräumt.

Bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige seine Angaben dahingehend präzisiert, dass auch innerhalb der Hausanschlussleitungen der Klägerin eine Materialansammlung vorhanden gewesen sein könnte, die ebenfalls einen Stau bewirkt habe. Es könne aber auch sein, dass die im Hauptkanal vorgefundenen Materialien einen Rückstau bewirkt hätten, der dann auch zur Ansammlung von Materialien im Hausanschlusskanal geführt habe (Bl. 161 d. A.). Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein Hämmern auf den Revisionsschacht bewirken könne, dass die - von dem Sachverständigen festgestellte - in 25 m Entfernung vorhandene Verstopfung im Hauptkanal aufgelöst werde. Gänzlich ausgeschlossen sei dies aber nicht (Bl. 161 d. A.).

Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige hierzu weiter präzisierend erklärt, dass der Umstand, dass sich im Kellergeschoss der Klägerin Sand befunden habe, darauf hindeute, dass sehr wahrscheinlich ein Rückstau aus dem gemeindlichen Schmutzwasserkanal vorgelegen habe (Bl. 230 d. A.).

Da der Sachverständige auch noch etwa ein Jahr nach dem Schadensereignis ein zur Herbeiführung der streitgegenständlichen Überschwemmung geeignetes Strömungshindernis feststellen konnte, der Anschluss des Anwesens der Klägerin an den Hauptkanal ungünstige strömungsmechanische Bedingungen aufweist, das in das Anwesen eingedrungene Wasser mit Sand verunreinigt war, welcher nur über den gemeindlichen Schmutzwasserkanal in das klägerische Anwesen gelangt sein konnte, und ein anderweitiges Eindringen von Wasser, insbesondere auf Grund eines Fehlanschlusses, auszuschließen ist, sieht es der Senat daher als bewiesen an, dass Ursache für die Überschwemmung im Haus der Klägerin auf einen Rückstau im Hauptschmutzwasserkanal der Beklagten zurückzuführen ist. Ein eventuell innerhalb der Hausanschlussleitung der Klägerin vorhandener weiterer Rückstaupfropfen ist seinerseits erst durch den Rückstau im Hauptkanal gebildet worden und stellt daher eine sekundäre Schadensursache dar, für die ebenfalls der Rückstau im Hauptkanal der Beklagten ursächlich war.

2. Hierdurch hat die Beklagte ihre der Klägerin gegenüber bestehende Verpflichtung aus dem Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis sowie die hiermit korrespondierende allgemeine Amtspflicht verletzt, den Abwasserkanal von Verunreinigungen und Verstopfungen, die ein ungehindertes Abfließen der Abwässer verhindern können, freizuhalten. Diese Pflicht stellt zum einen eine allgemeine Amtspflicht dar und resultiert zum anderen aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältniss, so dass neben die Amtshaftung auch eine Haftung aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses tritt (vgl. BGH, VersR 78, 85 u. 253; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69). Der Gemeinde obliegt dabei sowohl das Sammeln und Beseitigen von Abwässern als auch die Aufsicht über die einem Privatunternehmer übertragenen Straßenbau- oder Kanalisationsarbeiten (vgl. BGH, VersR 1984, 443; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69). Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW 1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass die für den streitgegenständlichen Rückstau ursächliche Verstopfung der Kanalisation dadurch entstanden ist, dass während länger andauernder Bauarbeiten in der betroffenen Straße Baumaterialien, insbesondere Sand und Teerreste, über einen offenstehenden Kanalschacht in den Kanal gelangt sind und dort ein Strömungshindernis gebildet haben. Dies hat insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. W. daraus gefolgert, dass nicht nur ein entsprechendes Hindernis in dem Kanal festgestellt werden konnte, sondern überdies das in das Anwesen der Klägerin eindringende Wasser Sand enthielt, welcher ausschließlich von den Straßenbauarbeiten herrühren konnte.

Somit steht aber fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass die Kanalschächte während der fraglichen Bauarbeiten entweder verschlossen waren, so dass bei Regenfällen keine Baumaterialien durch das Wasser in diese eingespült werden konnte, oder aber dass gleichwohl auftretende Verunreinigungen des Kanalinneren so rechtzeitig wieder beseitigt wurden, um die Herausbildung eines Abflusshindernisses und damit eine Schädigung der an das Kanalsystem angeschlossenen Anwesen zu vermeiden . Die Mitarbeiter der Beklagten hätten diesbezüglich zumindest Mitarbeiter der bauausführenden Firma instruieren und die Erfüllung dieser Verpflichtung überwachen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan haben, haben sie eine gerade (auch) im Interesse der Klägerin bestehende Pflicht verletzt.

3. Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38; VersR 1999, 230) entgegen, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -; Urt. v. 07.05.2002 - 4 U 421/01 - 96 -). Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276, 278 BGB - vgl. BGHZ 88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -).

Der vorliegende Fall ist jedoch mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen nicht gleichzusetzen. Seine Besonderheit besteht darin, dass es sich um ein sog. Trennsystem handelt. Das bedeutet, dass Schmutzwasser und Niederschlagswasser in voneinander völlig getrennten Kanälen gesammelt und abgeleitet wird (Skizze Bl. 125 d. A.). Hieraus folgt, dass nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. W. normalerweise nicht damit zu rechnen ist, dass Regenwasser in die Schmutzwasserleitung eindringt. Das könne nur passieren, wenn Fehlanschlüsse vorhanden seien, was bei der Klägerin aber nicht der Fall sei (Bl. 230 d. A.). Sind keine Fehlanschlüsse vorhanden, fließt sämtliches Regenwasser ausschließlich in den Regenwasserkanal. In den Schmutzwasserkanal kann dagegen ausschließlich das häusliche Schmutzwasser der Anlieger gelangen. Somit bestand für die Klägerin also kein Anlass, sich durch die Anbringung von Rückstauklappen gegen ein Eindringungen von Regenwasser - den klassischen Rückstau - zu schützen. Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass dieses über den Regenwasserkanal abgeleitet wurde und im Übrigen der Schmutzwasserkanal entsprechend der Verpflichtung der Beklagten von Verunreinigungen freigehalten wurde, so dass es auch hierdurch nicht zu einem Rückstau kommen konnte.

Hinzu kommt, dass sich die Klägerin durch die Montage von Rückstauklappen gegen ein Schadensereignis der streitgegenständlichen Art auch gar nicht schützen konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat bei seiner Anhörung durch den Senat hierzu erklärt, dass bei der Verfilmung der Leitung festgestellt worden sei, dass eine Rückstauklappe nicht vorhanden sei. Eine solche sei auch nicht erforderlich. Bei einer Schmutzwasserleitung sei eine Rückstauklappe im Gegenteil kontraproduktiv, weil sie sich zusetze (Bl. 230 d. A.). Die Haftung der Beklagten kann aber nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin eine nicht nur nicht erforderliche, sondern auch ungeeignete und kontraproduktive Schutzmaßnahme unterlassen hat. Vielmehr war es ausschließlich Sache der Beklagten sicherzustellen, dass der Schmutzwasserkanal in einem ordnungsgemäßen Zustand war und eine Schädigung der angeschlossenen Kanalbenutzer vermieden wurde.

4. Die Pflichtverletzung erfolgte ferner schuldhaft, nämlich fahrlässig. Im Rahmen einer Amtspflichtverletzung gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 106, 323 (329 f); BGH, NJW 1995, 2344 (2345)). Dies bedeutet, dass nicht das Verschulden einer individuellen Einzelperson nachgewiesen werden muss, sondern dass es genügt festzustellen, dass überhaupt irgendwelche Amtsträger der in Anspruch genommenen Körperschaft Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, also letztlich das Gesamtverhalten der betreffenden Verwaltung in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Weise amtspflichtwidrig war (vgl. BGH, WM 1960, 1304 (1305); Palandt-Thomas, 60. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 27; MünchKomm(BGB)-Papier, 3. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 288). Bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfält hätten die zuständigen Amtsträger der Gemeinde die Baustelle überwacht und dafür Sorge getragen, dass der Kanal nicht verunreinigt bzw. bestehende Verunreinigungen beseitigt wurden.

Soweit der Anspruch aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses folgt, trägt die Beklagte darüber hinaus gemäß § 282 BGB a. F. die Beweislast für fehlendes Verschulden (vgl. für öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnisse: RGZ 120 (67 (69); 137, 153 (155); 138, 40 (42); 166, 218 (240); VG Arnsberg, MDR 1975, 255; Baumgärtel-Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, § 688 BGB, Rdnr. 3; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 63; Staudinger-Reuter, aaO., Vorbem zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54). Die Beklagte hat jedoch den Entlastungsbeweis nicht geführt.

5. Durch die Pflichtverletzung ist der Klägerin schließlich ein Schaden, nämlich eine Beschädigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenständen einschließlich des Hausanwesens, entstanden, denn es ist unstreitig und steht auf Grund der Beweisaufnahme auch fest, dass bereits durch das Eindringen des Wassers am 16.02.2000 im Keller der Klägerin Feuchtigkeitsschäden entstanden sind. Streitig ist lediglich deren Höhe in Abgrenzung zu den erst am 17.02.2000 infolge der Druckspülungen eingetretenen Schäden.

6. Daneben besteht auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG (Wirkungshaftung), da die Schäden auf die typischen Wirkungen des im Kanal der Beklagten transportierten Wassers zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 88, 85 (88); Filthaut, aaO., § 2 HaftPflG, Rdnr. 32 u. 33; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 22. Kap., Rdnr. 62).

II.

Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Grund der am 17.02.2000 von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Druckspülung. Diesbezüglich ist ebenfalls sowohl ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG als auch ein Schadensersatzanspruch aus pVV auf Grund einer Pflichtverletzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnisses gegeben.

1. Die Mitarbeiter der Gemeinde haben auf Grund des bestehenden Anschluss- und Benutzungsverhältnisses unstreitig versucht, eine bereits eingetretene Überflutung zu beseitigen. Im Rahmen derartiger Arbeiten obliegt es den Mitarbeitern der Gemeinde sowohl als Amtspflicht als auch als Pflicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um den Hauseigentümer vor weiteren, über die durch den Rückstau bereits verursachten Beeinträchtigungen hinausgehenden Schäden zu bewahren. Verstoßen die Mitarbeiter der Gemeinde schuldhaft gegen diese gegenüber dem Hauseigentümer bestehende Verpflichtung, so haftet die Gemeinde hierfür.

2. Das Landgericht hat auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten dieser Verpflichtung bei den Druckspülungsversuchen am 17.02.2000 schuldhaft zuwider gehandelt haben. Durch die Druckspülungsversuche wurde zusätzliches Wasser in den Kellerraum geleitet, ohne dass die Mitarbeiter der Beklagten dafür ausgerüstet waren, dieses Wasser unmittelbar wieder zu beseitigen, falls die Druckspülung die Verstopfung nicht umgehend beseitigen würde. Die Mitarbeiter hätten insbesondere eine Pumpe einsetzen müssen, um in den Keller gelangendes zusätzliches Wasser umgehend wieder abzupumpen (Bl. 168 d. A.). Darüber hinaus ist eine Pflichtverletzung darin zu sehen, dass die Bediensteten der Beklagten als erste Maßnahme eine Druckspülung vorgenommen haben, ohne zuvor den Kanal über den Revisionsschacht zu untersuchen und bestehende Verstopfungen zu beseitigen, was erst nach dem Fehlschlagen der Druckspülungen versucht wurde.

3. Auch diese Pflichtverletzung geschah fahrlässig, da ein sorgfältiger Bediensteter der Beklagten die genannten Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Überflutung des Kellers ergriffen hätten.

4. Zwischen den Parteien unstreitig und durch die Aussagen der Zeugen und die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. belegt ist schließlich, dass durch dieses Vorgehen der Wasserspiegel im Keller weiter angestiegen ist, wodurch die bereits vorhandenen Schäden noch vergrößert wurden. Insbesondere ist der Sachverständige Prof. Dr. W. davon ausgegangen, dass der größere Teil des Schadens durch die Überschwemmung am 17.02.2000 infolge der Druckspülung aufgetreten sei (Bl. 123 d. A.).

III.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin infolge der beiden schadensursächlichen Ereignisse vom 16. und 17.02.2000 ein Schaden von insgesamt 8.342,26 DM = 4.265,33 € entstanden ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:

1. Da die Beklagte sowohl für die bereits durch den primären Wassereintritt am 16.02.2000 hervorgerufenen Schäden haftet (vgl. oben I.) als auch für diejenigen, die erst infolge der Druckspülversuche am darauffolgenden 17.02.2000 eingetreten sind (vgl. oben II.), braucht zwischen diesen Schadensereignissen nicht differenziert zu werden. Die Beklagte schuldet der Klägerin vielmehr Ersatz aller nachgewiesenen, am 16. und 17.02.2000 entstandenen Schäden.

2. Das Landgericht hat die Höhe der einzelnen Schadenspositionen, soweit es sie der Klägerin zugesprochen hat, ausgehend von den Angaben im Gutachten des Sachverständigen S. vom 20.03.2000 (Bl. 6 d. A.) gemäß § 287 ZPO geschätzt. Auch insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Die Feststellungen zu den Schadenspositionen "Reinigungsarbeiten durch die Klägerin selbst" in Höhe von 300,-- DM, "WC-Montage" in Höhe von 287,50 DM und "Beschädigte Tiefkühltruhe, Teppiche und Marktsonnenschirm" in Höhe von 500,-- DM hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Daher besteht im Rahmen des Berufungsverfahrens kein Anlass, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen zu überprüfen.

b) Bezüglich der Saunaanlage ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese nicht mehr brauchbar sei und ausgetauscht werden müsse. Da die Saunaanlage zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits gebraucht war, hat das Landgericht - mangels näherer Angaben zum Alter und Erhaltungszustand der Sauna - den Schaden auf 1/4 der vom Sachverständigen S. ausgehend vom Angebot der Fa. D. und Partner ermittelten Kosten von 9.928,73 DM (Bl. 9 d. A.) geschätzt. Hierdurch hat das Landgericht dem Umstand, dass nur der Zeitwert zu ersetzen ist, Rechnung getragen. Dass das Landgericht diesen auf 1/4 der Kosten für den Austausch der Sauna geschätzt hat, wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

Die Beklagte macht im Wege der Berufung lediglich geltend, dass nach den Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung nur das Bodenholz herausgenommen worden sei (Bl. 83 d. A.). Dies verursache jedoch keine Kosten von 2.500,-- DM. Weitere Maßnahmen bezüglich der Sauna seien nicht erforderlich, da das Wasser dort nur 2 bis 3 cm hoch gestanden habe (Bl. 193 d. A.).

Demgegenüber hat das Landgericht zurecht darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbar sei, dass die Sauna auf Grund ihrer Verwendung (Benutzung in Hitze und Feuchtigkeit) und des Umstands, dass sie aus Holz gebaut ist, nach einer Verschmutzung mit fäkalienhaltigem Wasser aus hygienischen Gründen unbenutzbar ist, dass die Weiterbenutzung zumindest nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Wasser im Saunaraum nur wenige Zentimeter hoch stand. Denn auch in diesem Fall ist zu befürchten, dass mit Fäkalien versetzte Feuchtigkeit in das darüber befindliche Holz eingedrungen ist und es den Personen, die die Sauna - naturgemäß nackt - benutzen, nicht zuzumuten ist, sich den hiervon ausgehenden geruchlichen und hygienischen Belästigungen auszusetzen. Die Klägerin hat hiermit übereinstimmend erklärt, dass die Sauna seit dem Schadensfall nicht mehr benutzt worden sei (Bl. 83 d. A.). Der Austausch der Bodenbretter stellt sich somit nicht als Maßnahme zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Sauna dar, sondern als provisorische Entfernung der am schlimmsten kontaminierten Bauteile, um die Geruchsbelästigungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

c) Das Landgericht hat des Weiteren Kosten für Reinigungsarbeiten durch Fachkräfte in Höhe von 1.400,-- DM zuerkannt. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich darauf abgestellt, dass bei einem Schadensereignis wie dem streitgegenständlichen Reinigungsarbeiten regelmäßig erforderlich sind. Dies folgt daraus, dass beim Belassen des mit Fäkalien versetzten Wassers während des anschließenden langwierigen Verdunstungs- und Trocknungsvorgangs unerträgliche Geruchsbelästigungen entstehen. Um diese zu zuverlässig vermeiden, darf ein Geschädigter daher auch eine Fachfirma mit der Reinigung beauftragen.

Ausgehend hiervon hat der Sachverständige S. die hierfür erforderlichen Kosten nachvollziehbar und plausibel berechnet. Er ist von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sowie anschließenden Trocknungsmaßnahmen der Boden- und Wandflächen mit einem Lufttrockner ausgegangen und hat 8 Facharbeiterstunden à 75,-- DM = 600,-- DM sowie 8 Einsatztage für zwei Trocknungsgeräte zu je 50,-- DM = 800,-- DM zugrunde gelegt (Bl. 9 d. A.). Angesichts des Umstands, dass die Reinigung und Trocknung eines durch Fäkalienwasser verseuchten Kellers langwierig und schwierig ist, sind weder der zugrunde gelegte Arbeitsumfang noch die hierfür zu zahlenden Preise übersetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Kosten ausgehend von den gutachterlichen Angaben gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 1.400,-- DM geschätzt hat. Dass die Klägerin nicht behauptet hat, derartige Trocknungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt zu haben, ist nicht erheblich, denn sie kann auf Grund der Dispositionsfreiheit des Geschädigten gemäß § 249 Satz 2 BGB a. F. die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten unabhängig von der tatsächlichen Wiederherstellung verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 4).

d) Dasselbe gilt für die Kosten von Malerarbeiten in Höhe von 1.400,-- DM. Aus den von dem geschädigten Keller aufgenommenen Lichtbildern ergibt sich, dass nicht nur der Boden, sondern auch die Wände von verschmutztem Wasser betroffen waren (vgl. v. a. die Lichtbilder 06 - 08 u. 10 (Bl. 18 ff d. A.)). Daher sind zur Wiederherstellung Malerarbeiten erforderlich. Um eine einheitliche Farbe der Wände zu erreichen können diese sich nicht nur auf die bis zu einer bestimmten Höhe verunreinigten Wandflächen erstrecken. Vielmehr ist jeweils die gesamte Wand neu anzustreichen.

Wenn daher der Sachverständige S. für den Anstrich der Wände im Saunaraum, Waschraum und Flur 16 Facharbeiterstunden à 75,-- DM = 1.200,-- DM sowie Materialkosten von 200,-- DM zugrunde gelegt hat (Bl. 10 d. A.), so ist auch dies nicht überhöht und das Landgericht konnte den Schaden beanstandungsfrei gemäß § 287 ZPO in dieser Höhe schätzen. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.

e) Nicht zu beanstanden ist es des Weiteren, dass das Landgericht Außenputzarbeiten am Kellerabgang sowie den Neuanstrich desselben und der Kellereingangstür in Höhe von 700,-- DM zuerkannt hat.

Auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass verschmutztes Wasser nicht nur innerhalb des Kellers, sondern auch am Treppenaufgang vor der Kellertür ausgetreten ist und die dort befindlichen Wände verunreinigt hat. Der Zeuge B. hat erklärt, er sei am 16.02.2000 um 16.30 Uhr in den Keller der Klägerin gekommen und das Wasser habe im Bereich des Außenkellereingangs ca. 20 cm hoch gestanden. (Bl. 83 d. A.). Die Zeugin B. hat ausgesagt, als sie am 17.02.2000 zu dem Anwesen gekommen sei, habe im Treppenabgangsbereich eine Pumpe und auch etwas Wasser gestanden (Bl. 89 d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. W. schließlich hat aus den örtlichen Gegebenheiten und dem Schadensbild gefolgert, dass das Wasser zuerst aus dem am tiefsten gelegenen Bodeneinlauf der Außentreppe ausgetreten sei und den dortigen Bereich überschwemmt habe (Bl. 123 d. A.). Auf Grund dieser Verunreinigungen besteht daher auch hier das Erfordernis, einer Sanierung des Verputzes und des Anstrichs - und zwar wiederum der gesamten Wände des betroffenen Bereichs.

Der Sachverständige S. hat für diese Arbeiten 8 Facharbeiterstunden zu je 75,-- DM sowie Materialkosten von 100,-- DM ermittelt (Bl. 10 d. A.). Auch dies ist nicht überhöht und stellt daher eine taugliche Schätzungsgrundlage i. S. d. § 287 ZPO dar. Diesbezüglich kommt es ebenfalls nicht auf die tatsächliche Durchführung der Arbeiten an.

f) Schließlich hat das Landgericht auch zurecht Mehrwertsteuer von 16 % zuerkannt. Dem steht § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. nicht entgegen. Diese am 01.08.2002 in Kraft getretene Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nur auf Schadensereignisse anzuwenden, welche nach dem 31.07.2002 eingetreten sind. Das streitgegenständliche Ereignis hat jedoch bereits am 16. und 17.02.2000 stattgefunden, so dass § 249 BGB in seiner bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung anwendbar ist. Danach war die Mehrwertsteuer auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur privat hat durchführen lassen oder sogar von ihr absah (vgl. BGHZ 61, 56; Geigel-Haag, aaO., 5. Kap., Rdnr. 11).

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 ZPO a. F. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2000 (Bl. 23 d. A.) aufgefordert, an sie innerhalb von 14 Tagen 20.733,86 DM zu zahlen. Die Beklagte war mithin ab dem 27.04.2000 in Verzug.

Für die Höhe des Zinssatzes sind die vor dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB nur für Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Dies trifft aber auf die streitgegenständliche Forderung nicht zu, da sie bereits mit dem schädigenden Ereignis vom 16./17.02.2000 fällig geworden ist. Der Zinssatz beträgt mithin nicht 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, sondern 4 %.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 4.265,33 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.265,33 €.

Ende der Entscheidung

Zurück