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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 4 UH 540/05
Rechtsgebiete: SGB I


Vorschriften:

SGB I § 54
SGB I § 55 I
Kein Pfändungsschutz aus §§ 54, 55 SGB I bei bestimmungsgemäßer Gutschrift der Sozialleistungen auf fremdem Konto.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.8.2005 - 36 C 129/02 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.400,34 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte, eine Cousine, auf Zahlung von Leistungen einer Berufsgenossenschaft in Anspruch, die auf einem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurden.

Mit Urkunde vom 2.2.1994 räumte die Beklagte dem Kläger ein Wohn- und Nutzungsrecht hinsichtlich eines der Beklagten gehörenden Hauses in Frankreich (>Adresse<) ein. In der Urkunde wurde zugleich vereinbart, dass alle an der Immobilie anfallenden Reparaturen aus dem Guthaben des auf den Namen der Beklagten lautenden Bankkontos bei der ~Bank in S. (Kontonummer) bezahlt werden sollten. Dieses Konto nutzte der Kläger bereits seit 1993 zur Abwicklung seiner eigenen Bankgeschäfte. Ab 1994 erbrachte die Berufsgenossenschaft monatliche Leistungen auf dieses Konto.

Im Jahr 1998 verschlechterte sich das persönliche Verhältnis der beiden Parteien. Die Beklagte widerrief hierauf im November 1998 die Bankvollmacht des Klägers. Erst mit Schreiben vom 10.1.1999 erhielt der Beklagte eine schriftliche Mitteilung über den Widerruf der Kontovollmacht.

Im Juni und August des Jahres 2000 sowie im August 2001 gingen weitere Zahlungen der Berufsgenossenschaft über insgesamt 1.200,17 EUR auf dem vorgenannten Konto der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 30.5.2001 (GA I Bl. 155) - dessen Zugang von der Beklagten bestritten worden ist - forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung "dieser Beträge" auf. Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2001 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auszahlung der Beträge an.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 31.5.2001 zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat behauptet, sie habe dem Kläger den Widerruf der Kontovollmacht unmittelbar am 5.11.1998 mitgeteilt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger die streitgegenständlichen Beträge nicht zurückfordern könne, da er selbst die Folgen daraus zu tragen habe, dass er eine entsprechende Zahlungsanweisung gegenüber der Berufsgenossenschaft erteilt habe.

Weiterhin hat die Beklagte eine gestaffelte Hilfsaufrechnung erklärt. Zwischen den Parteien steht im zweiten Rechtszug außer Streit, dass der Kläger im Zeitraum 10.11.1998 bis 7.1.1999 fünf auf das Konto der Beklagten lautende Euroscheckformulare der Nummern..0, ..1, ..2, ..4 und..3 über insgesamt 1.022,58 EUR ausstellte und sich das entsprechende Guthaben auszahlen ließ. Die Klägerin hat behauptet, die vom Kläger ausgestellten Scheckformulare seien am 16.6.1998 von der ~ Bank an die Adresse der Beklagten in Frankreich übersandt worden. Der Kläger habe sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Schecks gesetzt, indem er die an die Beklagte adressierte Post geöffnet und den Inhalt an sich genommen habe.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte in voller Höhe verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.9.2005 (GA II Bl. 258 ff.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.8.2005 - 36 C 129/02 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Sachvortrags wird auf die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2006 (GA II Bl. 271 ff.) und 10.11.2005 (GA II Bl. 298 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 11.7.2006 (GA II Bl. 330) gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2006 (GA II Bl. 337 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II.

A.

Die Berufung ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 119 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GVG, da der Kläger bei Eintritt der Rechtshängigkeit, dem 23.6.2005, seinen allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des GVG hatte.

Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. Zwar steht dem Kläger ein vertraglicher Anspruch auf Auskehr der dem Konto der Beklagten gutgeschriebenen Sozialeistungen zu (1.). Jedoch ist der Anspruch durch die Hilfsaufrechung der Beklagten erloschen: Der Kläger ist jedenfalls aus § 816 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB zum Wertersatz verpflichtet, da er sich in Kenntnis des erfolgten Widerrufs der Kontovollmacht im Zeitraum 10.11.1998 bis 12.2.1999 zu Lasten der Beklagten Scheckbeträge auszahlen ließ, die in der Summe den Betrag der Klageforderung übersteigen (2.).

1. Zwischen den Parteien bestand Einvernehmen, dass der Kläger das Konto der Beklagten als Zahlstelle in Anspruch nehmen durfte. Durch diese Absprache wurde ein Schuldverhältnis i. S. des § 241 BGB begründet.

a) Die Absprache unterliegt dem deutschen Recht: Die Einigung wurde unstreitig bereits im Jahr 1993, folglich zu einem Zeitpunkt erzielt, in dem der Kläger noch nicht Inhaber des Wohnrechts an der in Frankreich belegenen Immobilie war. Ein Auslandsbezug ist zu diesem frühen Zeitpunkt nicht belegt. Unabhängig vom Wohnsitz der Parteien weist die Vereinbarung die engeren Verbindungen zum deutschen Recht auf, da beide Parteien Deutsche sind, die Leistungshandlung - das Bereitstellen des Kontos - in Deutschland zu erbringen war und das Konto offensichtlich in erster Linie dazu diente, den Zahlungsverkehr des Klägers in Deutschland abzuwickeln. Mithin ist unabhängig von einer nahe liegenden konkludenten Rechtswahl nach Art 27 EGBGB die Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts gem. Art. 28 Abs. 1 EGBGB nachgewiesen.

Die materielle Rechtslage beurteilt sich nach dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht, da das Rechtsverhältnis mit dem Widerruf der Kontovollmacht am 5.11.1998, folglich noch vor dem nach Art. 229 § 5 EGBGB maßgeblichen Stichtag, beendet wurde.

b) Trotz der verwandtschaftlichen Beziehungen der Parteien wurden durch die Absprache, das Konto auch für den klägerischen Zahlungsverkehr zu nutzen, echte Rechtspflichten begründet. Der Kläger war zum Bestreiten seines Lebensunterhalts auf die dem Konto gutgeschriebenen Beträge angewiesen. Aufgrund der erkennbaren wirtschaftlichen Relevanz besaß die Absprache nicht nur den Charakter einer bloßen verwandtschaftlichen Gefälligkeit.

Das keinem gesetzlich geregelten Vertragstyp zuzuordnende Rechtsverhältnis zeigte Merkmale einer Geschäftsbesorgung, wobei die von der Beklagten geschuldete Leistungspflicht darin bestand, dem Kläger den Zugriff auf die dem Konto gutgeschriebenen Gelder zu ermöglichen. Diese Leistungspflicht schloss es leistungsbegleitend ein, dass sich die Beklagte allen Handlungen enthielt, die einer Verwirklichung des Zwecks, den Zahlungsverkehr des Klägers abzuwickeln, entgegenstanden.

c) Diese Leistungspflichten überdauerten die mit dem Widerruf der Kontovollmacht ausgesprochene Beendigung der Vertragsbeziehung. Denn die Vertragsparteien sind auch nach Beendigung eines Schuldverhältnisses nachsorgend zur Leistungstreue verpflichtet (OLGR Saarbrücken 2005, 770, 771; MünchKomm(BGB)/Ernst, 4. Aufl., § 280 Rdnr. 109 f.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 241 Rdnr. 42 ff.; Erman/O. Werner, BGB, 10. Aufl., § 242 Rdnr. 58; BGHZ 16, 4, 11). In Erfüllung dieser Leistungstreuepflicht war die Beklagte daher gehalten, solche Gelder, die erkennbar in der irrtümlichen Vorstellung vom Fortbestehen der ursprünglichen vertraglichen Absprache nur deshalb auf das Konto der Beklagten flossen, weil der Kläger zuvor gegenüber dem Überweisenden eine auf das Konto der Beklagten lautende Zahlungsbestimmung getroffen hatte, an den Kläger weiterzuleiten.

d) Gegen diese Pflichten hat die Beklagte mit ihrer Weigerung verstoßen, die in den Jahren 2002 und 2001 gutgeschriebenen Leistungen der Berufsgenossenschaft an den Kläger auszuzahlen. Es besteht kein Zweifel, dass die Klagebeträge für den Kläger bestimmt waren, da sie nur deshalb dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurden, weil die Berufsgenossenschaft einen zwischenzeitlich erfolgten Hinweis des Klägers auf die geänderte Bankverbindung nicht zur Kenntnis nahm und irrtümlich weiterhin auf das ursprünglich als Zahlstelle angegebene Konto leistete.

e) Es bedarf im Ergebnis keiner Feststellung, ob das Guthaben zum Zeitpunkt der Hilfsaufrechnung noch auf dem Konto vorhanden war oder ob die Guthabensbeträge zwischenzeitlich durch Verfügungen der Beklagten ein anderes rechtliches Schicksal erfuhren: Aus einer eventuellen vertragswidrigen Verfügung stünden dem Kläger - etwa aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - Sekundäransprüche zu, die ebenso wie der Primäranspruch auf Zahlung in Höhe der ursprünglichen Guthabensbeträge lauten.

2. Dennoch ist der Klage kein Erfolg beschieden, da die Klageforderung durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen ist (§§ 387, 389 BGB).

a) Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts scheitert die Hilfsaufrechnung nicht an § 55 SGB I.

aa) Gem. § 394 BGB ist die Aufrechnung ausgeschlossen, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. In Betracht kommt im vorliegenden Fall nur ein Pfändungsschutz aus den sozialrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 55 SGB I (Die Zitierung entspricht der aktuellen Gesetzesfassung, da die zitierten Vorschriften in ihrem Wortlaut mit der Fassung identisch sind, die zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Jahr 2002 [GA I Bl. 13] Geltung beanspruchte.). Nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen unpfändbar, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Dieser Pfändungsschutz wird für den Fall, dass die Geldleistung einem Bankkonto des Berechtigten gutgeschrieben wird, in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I mit der Maßgabe erweitert, dass die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar ist.

bb) Der Klageanspruch unterfällt - was das Amtsgericht im Ausgangspunkt seiner Erwägungen nicht verkennt - nicht dem Anwendungsbereich der §§ 54, 55 SGB I, da die Klageforderung, für die Pfändungsschutz begehrt wird, weder gegen einen Leistungsträger (Anwendungsbereich des § 54 SGB I), noch gegen ein Geldinstitut (Regelungsbereich des § 55 SGB I), sondern gegen die Beklagte persönlich gerichtet ist. Eine analoge Anwendung von § 55 SGB I setzt bei genauer Betrachtung eine doppelte Analogie voraus:

Zunächst ist zu prüfen, ob die Gutschrift der Sozialleistungen auf dem fremden Konto der Beklagten, die nicht Berechtigte i. S. des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I war, ursprünglich den Pfändungsschutz des § 55 SGB I genossen hat. Danach schließt sich die Erörterung an, ob sich dieser Pfändungsschutz auch auf den gegen den Kontoinhaber gerichteten Anspruch auf Auskehr des Guthabens erstreckt. Bereits dem ersten Analogieschluss begegnen durchgreifende Bedenken:

cc) Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.10.1987 - II ZR 98/87, NJW 1988, 709) beantwortet die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Kreditinstitut eine kontokorrentmäßige Verrechnung mit Kontoguthaben vornehmen darf, wenn dem Konto gewissermaßen als Zahlstelle Sozialleistungen eines Dritten gutgeschrieben wurden. Dort hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Pfändungsschutz des § 55 SGB I nur dann bestehe, wenn dem Berechtigten aus eigenem Recht Ansprüche auf die Guthabenforderung zustünden. Dies sei bei einer Überweisung auf einem von der Ehefrau errichteten Konto nur dann der Fall, wenn es sich um ein so genanntes Fremdkonto handele, bei dem die Einlageforderung dem berechtigten Kontoinhaber zugestanden hätte (im Ergebnis ebenso: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 33 Rdnr. 14; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., 1427; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, § 55 Rdnr. 4).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an: Es erscheint im Dienste der Rechtssicherheit erforderlich, den Pfändungsschutz an die Identität von Kontoinhaber und Gläubiger der Geldleistung zu knüpfen. Demgegenüber tritt die Schutzbedürftigkeit des Sozialleistungsgläubigers zurück, wenn dieser durch die Benennung der Zahlstelle das Risiko selbst geschaffen hat, dass die ihm zustehenden Geldleistungen in eine fremde Rechtszuständigkeit übergehen. Mit der Normierung des § 55 Abs. 1 SGB I wollte der Gesetzgeber den Empfänger von Sozialleistungen im zeitlichen Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I gegenüber dem eigenen Geldinstitut privilegieren und sicherstellen, dass das eigene Geldinstitut die im bargeldlosen Zahlungsverkehr unvermeidbare Rechtsstellung als Schuldner der auf Auszahlung des Guthabens gerichteten Forderung nicht zur Abdeckung eigener, gegen den Kontoinhaber gerichteter Forderungen ausnutzt. Indessen will das Gesetz den Berechtigten nicht vor solchen Gefahren schützen, die ihm daraus erwachsen, dass die Geldleistung freiwillig in dritte Hände begeben wird, indem die Forderung auf Auszahlung des Guthabens in die Rechtszuständigkeit eines Dritten übertragen wird.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Kläger erst recht den Pfändungsschutz des § 55 Abs. 1 SGB I nicht für solche Ansprüche beanspruchen kann, die nicht gegen das Geldinstitut, sondern gegen den Kontoinhaber gerichtet sind.

dd) Darüber hinaus vermag der Senat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht zu teilen, dass der Pfändungsschutz des § 55 SGB I über die im Gesetz genannte Frist von sieben Tagen seit Gutschrift der Überweisung erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Berechtigte eine tatsächliche Möglichkeit besitzt, über die Gutschrift zu verfügen. Denn diese Rechtsauffassung liefe in Fällen der vorliegenden Art auf einen zeitlich unbefristeten Pfändungsschutz hinaus. Dies steht mit der Intention des Gesetzes nicht in Einklang: Das Pfändungsverbot will den bedürftigen Leistungsempfänger schützen und sicherstellen, dass der auf die Geldleistung angewiesene Berechtigte zumindest in dem engen Zeitraum von sieben Tagen zur Deckung seiner Existenzgrundlage ungeschmälert auf die Geldleistung zugreifen kann. Außerhalb dieses Zeitraums tritt der Schutz des Berechtigten gegenüber den Interessen des Geldinstituts zurück. Dieses Rechtsverständnis stellt den Berechtigten nicht schutzlos: So mag es im Einzelfall gem. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn ein Geldinstitut den Pfändungsschutz durch die Weigerung zu umgehen sucht, die Gutschrift innerhalb der Sieben-Tagesfrist auszuzahlen. Diese Erwägungen verhelfen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg: Der Kläger hat nicht nachgewiesen, innerhalb der sieben Tagesfrist ernsthaft um Auszahlung des Guthabens nachgesucht zu haben. Die Auszahlung der im Jahr 2000 gutgeschriebenen Beträge wurde - Abweichendes ist nicht vorgetragen - erstmals im Mai 2001 eingefordert. Die letzte, im August 2001 erfolgte Gutschrift wurde im Dezember 2001 angemahnt.

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht die Berechtigung der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung fest. Der Senat hat nach den Einlassungen des Klägers keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Scheckformulare in Kenntnis des zwischenzeitlich erklärten Widerrufs der Kontovollmacht ausstellte. Damit ist der Kläger zumindest aus bereicherungsrechtlicher Rechtsgrundlage gem. § 816 Abs. 1, § 818 Abs. 3, § 819 BGB zum Wertersatz verpflichtet. Die Forderung entspricht der Höhe nach dem Wert der belasteten Gutschriften und übersteigt die Klageforderung.

a) Die Überzeugung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen: Der Kläger selbst ist von seiner ursprünglichen Behauptung, er habe erst nach Zugang des Schreibens im Januar 1999 vom Widerruf der Kontovollmacht Kenntnis erlangt, abgerückt: Er hat im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.4.2003 (GA I Bl. 98) vorgetragen, er habe am 18.12.1998 eine Bareinzahlung veranlasst. Zuvor habe er sich mit seinen damaligen Anwälten rechtlich beraten, die die Rechtsauffassung geäußert hätten, dass der Widerruf der Kontovollmacht unwirksam sei. Mithin gesteht der Kläger nach eigenem Sachvortrag zu, dass er jedenfalls vor dem 18.12.1998 Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht besaß.

Letzte Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der ersten Scheckeinreichung, die entgegen dem Sachvortrag des Klägers nicht bereits am 5.11.1998 (so Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.4.2003, GA I Bl. 98), sondern ausweislich des Kontoauszugs der ~Bank (GA I Bl. 17) erst am 11.11.1998 geschah, Kenntnis vom Widerruf der Kontovollmacht besaß, wurden in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2006 zerstreut. Dort hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sie sich deshalb in den Besitz der Scheckformalare gesetzt habe, weil sie festgestellt habe, dass der Kläger durch Ausstellung der Schecks den Versuch unternommen habe, auch nach dem Widerruf der Kontovollmacht das Konto der Beklagten zu belasten. Diesen Sachvortrag hat der Kläger im Kern bestätigt, indem er seinen Rechtsstandpunkt verteidigt hat, er sei mit Blick auf die Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Kontovollmacht und aufgrund des Umstandes, dass er selbst die Scheckformulare bei der Bank bestellt gehabt habe, zum Einlösen der Schecks berechtigt gewesen. Auch mit diesem Vortrag ist der Kläger von seinem früheren Prozessvortrag abgerückt, er habe die Schecks letztlich im Interesse der Klägerin eingelöst, um Umwechslungsgebühren zu sparen.

b) Anhaltspunkte, die gegen die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs der Kontovollmacht streiten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr stand es der Beklagten jederzeit frei, dem Kläger, der keine Mitberechtigung an dem Konto besaß, die einmal erteilte Kontovollmacht wieder zu entziehen. Hieraus folgt, dass der Kläger durch Ausstellen der Schecks in Höhe der Euroscheckgarantiesumme i. S. des § 816 Abs. 1 BGB als Nichtberechtigter über das Konto der Beklagten verfügte und gem. § 816 Abs. 3 BGB zum Wertersatz verpflichtet ist. Hierbei kommt es bei der Beurteilung der Berechtigung i. S. des § 816 BGB allein auf die formale Kontoinhaberschaft, nicht hingegen darauf an, auf wessen Leistung das im Zeitpunkt November/Dezember 1998 vorhandene, geringfügige Guthaben zurückzuführen ist: Selbst wenn - so der Sachvortrag des Klägers - die Guthabensbeträge durch Überweisungen des Klägers zustande kamen, stand die Guthabensforderung mit dinglicher Wirkung alleine der Beklagten als materiell berechtigter Inhaberin des Kontos zu.

Da der Kläger den Mangel der Vollmacht kannte, kann er sich nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 819 BGB).

c) Inwieweit dem Beklagten aus den mannigfaltigen Rechtsbeziehungen zur Klägerin, vor allem aus der Abwicklung der bei Einräumung des Wohn- und Nutzungsrechts eingegangenen beiderseitigen Instandhaltungsverpflichtungen Ansprüche gegenüber der Klägerin zustehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere wurde ein eventuell nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu berechnender Ausgleichsanspruch nicht schlüssig vorgetragen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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