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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 4 W 10/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Abs. 1
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 1 ZPO das Kollegialorgan des Beschwerdegerichts berufen, wenn der angegriffene Beschluss zwar durch den Einzelrichter, der Nichtabhilfebeschluss aber durch die Kammer erlassen worden ist.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

4 W 10/07

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und den Richter am Landgericht Emanuel am 18.1.2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.11.2006 - 14 O 265/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gesamtschuldnerausgleich wegen gemeinsam mit der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, eingegangener Darlehensverbindlichkeiten. Das Landgericht hat dem Antrag durch Beschluss des Einzelrichters nur insoweit entsprochen, als ihm Prozesskostenhilfe unter Zahlung monatlicher Raten von 225,- EUR gewährt worden ist. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, der das Landgericht durch Kammerbeschluss nicht abgeholfen hat.

II.

1.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist gemäß § 568 Abs. 1 ZPO das Kollegialorgan des Beschwerdegerichts berufen, wenn der angegriffene Beschluss zwar durch den Einzelrichter, der Nichtabhilfebeschluss aber - vorliegend offenbar wegen inzwischen fehlender Einzelrichterfähigkeit gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO - durch die Kammer erlassen worden ist ist.

Der Senat folgt insoweit nicht der in der Literatur (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 25. Auflage, § 568 Rn. 2) und der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGReport 2004, 115; OLG Düsseldorf, OLGReport 2003, 187) vertretenen Ansicht, dass bei der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage i.S.d. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein darauf abzustellen sei, ob der angegriffene Ursprungsbeschluss vom Einzelrichter erlassen worden ist. Denn Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist nicht mehr allein der Beschluss in seiner ursprünglichen Fassung, sondern in der Gestalt, wie er sich dem Beschwerdegericht nach der Nichtabhilfe durch das Kollegialorgan darstellt.

§ 568 Satz 1 ZPO differenziert auch nicht nach den Gründen, weshalb das erstgerichtliche Kollegialorgan entschieden hat. Nach dem vom Normverfasser gewollten Sinn und Zweck des § 568 ZPO soll eine erstinstanzliche Kollegialentscheidung - und damit auch die Nichtabhilfeentscheidung - stets vom kollegialen Spruchkörper des Beschwerdegerichts überprüft werden, um die Akzeptanz der Beschwerdeentscheidung nicht zu beeinträchtigen (vgl. hierzu: BT-Drucksache 14/4722, S. 111).

Maßgebliches Gewicht gewinnt für den Senat zudem folgender Gesichtspunkt: In den Fällen, in denen das Kollegialorgan des Erstgerichts der Beschwerde gegen die Einzelrichterentscheidung teilweise abhilft und hierauf die u.U. beschwerte andere Partei Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Kollegialorgans einlegt, ist jedenfalls das Beschwerdegericht mit seinem kollegialen Spruchkörper mit der Sache in Gestalt der zweiten Beschwerde befasst. Wäre über die erste Beschwerde mangels der Voraussetzungen des § 586 Satz 2 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, führte dies zu einem Auseinanderfallen der Zuständigkeiten in ein und derselben Sache, da für die zweite Beschwerde eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht vorgesehen ist.

2.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 8.11.2006, AZ 14 O 265/06, ist zulässig. Sie ist binnen der Monatsfrist (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) frist- und formgerecht eingelegt worden und das Fehlen jeder Begründung bedingt ihre Unzulässigkeit nicht (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Auflage, § 571 Rn. 2).

3.

In der Sache ist der Beschwerde der Erfolg, d.h. die mit ihr offensichtlich begehrte günstige Abänderung der angeordneten Ratenzahlung auf die Prozesskosten, indes zu versagen.

Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller die Zahlung monatlicher Raten von 225,- EUR auferlegt, da i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 599,57 EUR auszugehen ist, was nach der derzeit gültigen Fassung der Vorschrift zu der angeordneten Ratenzahlung führt.

Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung für den Monat Juli 2006 (GA 29 ff.) erhielt der Kläger einen Bruttolohn für die ersten sieben Monate von 17.347,26 EUR sowie für den Juli 2006 weitere Zulagen (u.a. Samstagszulage, Nachtarbeiterzulage, Schichtzulage, Urlaubsentgelt, Sonntagszulage) von 295,74 EUR brutto, insgesamt mithin 17.643,- EUR (vgl. Abrechnung Monat 07.06/2, GA 30). Dies bedeutet einen monatlichen Durchschnittsverdienst von 2.520,43 EUR brutto.

Hiervon sind 1.920,86 EUR gemäß § 115 Abs. 1 ZPO in Abzug zu bringen, die sich wie folgt verteilen:

1. Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag (§§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a, 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII): 394,15 EUR (jahresgesamt bis Juli 2006: 2.759,05 EUR, vgl. Abrechnung Monat 07.06/2 GA 30)

2. Pflichtversicherungsbeiträge (§§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a, 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII): 497,55 EUR (jahresgesamt bis Juli 2006: 3.482,87 EUR, vgl. Abrechnung Monat 07.06/2 GA 30)

3. Hausrat-, Unfall- und Haftpflichtversicherung (§§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII): 16,16 EUR (vgl. Jahresinformation 2007 der DEVK, GA 32), wobei neben den vom Landgericht angerechneten Beträgen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung auch die monatlichen Prämien für die Unfallversicherung zu berücksichtigen sind (Musielak-Fischer, ZPO, 4. Auflage, § 115 Rn. 14).

4. Freibeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2a i.V.m. der Bekanntmachung der Bundesministerin für Justiz zu § 115 der Zivilprozessordnung vom 6.6.2006): 173,- EUR sowie 380,- EUR.

5. Unterkunftskosten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO): 230,- EUR, wobei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch die Mietnebenkosten zu berücksichtigen sind (Musielak, a.a.O., Rn. 22).

6. Besondere Belastungen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO): 200,- EUR Darlehenstilgung sowie 30,- EUR an weiteren PKH-Raten.

Sonstige Beträge sind einkommensmindernd nicht zu berücksichtigen. Mangels näherer Darlegung sind insbesondere keine Unterhaltszahlungen ersichtlich weder für die Antragsgegnerin noch für sonstige mögliche Unterhaltsberechtigte.

Auch sind dem Antragssteller keine Werbungskosten (§§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a, 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) anzurechnen, da zu deren Höhe jeglicher Vortrag fehlt und auch nicht ersichtlich ist, dass der regelmäßig vorgenommene pauschale Abzug von 5 % des Nettolohnes (vgl. Musielak, a.a.O., Rn. 15) auf die Verhältnisse des Antragstellers anzuwenden ist. Insbesondere die berufliche Tätigkeit bei der Deutschen Bahn AG lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang den Antragsteller etwa Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten belasten.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 I-III ZPO).

Ende der Entscheidung

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