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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 4 W 146/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 432
ZPO § 567
ZPO § 569
ZPO § 568 Abs. 1
ZPO § 767 Abs. 1
BGB § 117
BGB § 389
BGB § 812 Abs. 2
Eine Vollstreckungsgegenklage kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Gläubiger die titulierte Forderung in einem anderen Rechtsstreit hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat, solange über die zur Aufrechnung gestellte Forderung noch nicht entschieden worden ist.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsteller gegen den Beschluss des Landgericht Saarbrücken vom 15.6.2004 - Az.: 8 O 55/04 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Vollstreckungsgegenklage.

Der Antragsteller hat in der im Antrag näher bezeichneten notariellen Urkunde anerkannt, dass er seinem Vater (im Folgenden: Erblasser) 200.000 DM schulde, und sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Antragsgegnerin ist die Alleinerbin des Erblassers und betreibt nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. So hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.4.2004 einen behaupteten Pflichtteilsanspruch des Antragstellers in Höhe eines Betrags von 31.750 Euro pfänden lassen.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in einem beim Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 8 O 107/03 anhängigen Rechtsstreit aus diesem Pflichtteilsanspruch in Anspruch. In dem weiteren, vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 O 39/04 anhängigen Rechtsstreit begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Auskehr eines Erlöses in Höhe von 12.271 Euro aus dem Verkauf eines PKW`s.

Der Antragsteller hat behauptet, dem notariellen Schuldanerkenntnis liege keine Forderung zu Grunde. Der Erblasser habe im Dezember 1998 Gelder des Antragstellers in die Dominikanische Republik transferieren wollen, "um für den Fall der Fälle behaupten zu können, dass diese Gelder nicht dem Kläger, sondern dem Erblasser zuständen" (Bl. 6 d. A.). Der Antragsteller habe das Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass zwischen ihm und dem Erblasser ein Schuldverhältnis begründet worden wäre. Im Gegenzug habe auch der Erblasser ein Schuldanerkenntnis in der Dominikanischen Republik beurkunden lassen. Beide Unterlagen seien vom Antragsteller und Erblasser dazu verwendet worden, die Bonität der von ihnen vertretenen Firmen gegenüber Banken und anderen Beteiligten nachzuweisen. Das Zusammenwirken von Antragsteller und Erblasser sei Gegenstand mehrerer Strafverfahren, die auch gegen den Erblasser geführt worden seien. Wie sich aus den beizuziehenden Strafakten ergeben werde, seien die damit verbundenen Geschäftsvorgänge unklar. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch die Rede von einer Forderung des Erblassers gegenüber dem Antragsteller in Höhe von 200.000 DM.

Darüberhinaus sei die Zwangsvollstreckung unzulässig, weil die Antragsgegnerin mit der Forderung aus der notariellen Urkunde gegenüber dem Pflichtteilsanspruch und dem Herausgabebegehren die Aufrechnung erklärt habe.

Der Antragsteller hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag zu bewilligen:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Prof. Dr. Z. in, UR-Nr., vom Dezember 1998 mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag für unzulässig zu erklären.

2. Die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten notariellen Urkunde mit der auf die Antragsgegnerin umgeschriebenen Klausel sowie dem umgeschriebenen Euro-Betrag einzustellen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat behauptet, der Antragsteller habe vom Erblasser 300.000 DM aus dem Verkauf eines Hauses erhalten. Um dies im Erbfall gegenüber dem Bruder des Antragstellers nachweisen zu können, sei die notarielle Urkunde errichtet worden.

Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe den ihm obliegenden Beweis dafür, dass dem abstrakten Schuldanerkenntnis kein Rechtsgrund zugrunde gelegen habe, nicht in ausreichenden Maße unter Beweis gestellt. Auch die im Parallelprozess über den Pflichtteilsanspruch des Antragstellers von der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung lasse die Zwangsvollstreckung nicht unzulässig erscheinen, da die Aufrechnung nur vorsorglich, also nur für den Fall erklärt worden sei, dass das Gericht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs feststelle.

Der Beschluss ist dem Antragsteller am 17.6.2004 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 22.6.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde. Der Antragsteller rügt, das Landgericht sei auf die Behauptung nicht eingegangen, dass es sich bei der notariellen Urkunde, aufgrund derer vollstreckt werde, um ein nichtiges Scheingeschäft gehandelt habe. Insbesondere sei die beantragte Beiziehung der Strafakten nicht erfolgt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat das Verfahren 4 O 39/04 zu Informationszwecken beigezogen.

II. A. Die gem. § 127 Abs. 3, §§ 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, deren Entscheidung gem. § 568 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen ist, ist nicht begründet. Die begehrte Prozesskostenhilfe war gem. § 114 ZPO zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Die beabsichtigte Vollstreckungsklage ist statthaft, da der Antragsteller Einwendungen erhebt, die den in der Urkunde festgestellten Anspruch betreffen (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

2. Allerdings ist der Rechtsverfolgung in der Sache ein Erfolg zu versagen.

a) Zunächst kann der Antragsteller dem in der notariellen Urkunde titulierten Anspruch nicht entgegenhalten, dem Schuldanerkenntnis habe in Wahrheit kein reales Schuldverhältnis zugrundegelegen. Hierbei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob der Antragsteller mit diesem Einwand aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts den Bereicherungseinwand des § 812 Abs. 2 BGB erheben will (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501) oder ob der Antragsteller einwenden will, dass das Schuldanerkenntnis mit Einverständnis des Erblassers nur zum Schein abgegeben worden sei: Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen trägt der Anspruchssteller die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner die Beweislast für die rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen (vgl. MünchKomm(ZPO)/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rdn. 109 f.; Thomas/Putzo, 25. Aufl., v. § 284 Rdn. 23). Mithin ist es im Rahmen des § 812 Abs. 2 BGB Sache des Antragsstellers das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen, da der Antragssteller aus dieser negativen Tatsache Ansprüche herleiten will (vgl. BGH NJW 2000, 2501). Auch im Rahmen des § 117 BGB ist die Beweislast nicht abweichend verteilt: Da die Rechtsordnung im Regelfall von der Ernstlichkeit eines Rechtsgeschäfts ausgeht, obliegt der Beweis für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts demjenigen, der aus der fehlenden Ernstlichkeit Rechte für sich in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 8.6.1988 - VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597; Urt. v. 9.7.1999 - V ZR 12/98, NJW 1999, 3481; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 117 Rdn. 9). Unter beiden rechtlichen Aspekten hat der Antragsteller den ihm obliegenden Beweis nicht in ausreichenden Maße angetreten.

aa) Mit Recht und von der sofortigen Beschwerde unangegriffen hat das Landgericht im Telefax vom 22.4.2001 keinen geeigneten Beweis für die bestrittene Behauptung des Antragstellers erblickt. Zwar ist in diesem Telefax mehrfach von einem "Schein" die Rede. Allerdings findet sich im Wortlaut des Faxes kein brauchbarer Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Schein um die notarielle Urkunde vom 14.12.1998 handeln könnte. Der als Beweis vorgelegte e-mail Verkehr belegt die Behauptung des Antragstellers ebenfalls nicht.

bb) Auch ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die streitige Behauptung durch den Antrag "Beiziehung der Strafakten gegen den Vater, Az. 06 Js 551/02, 552/02 und 556/02" in einer den prozessualen Anforderungen des § 432 ZPO genügenden Weise unter Beweis zu stellen. Nach dieser Vorschrift wird der Beweis, den der Beweisführer durch die Vorlage einer Urkunde erbringen will, die sich in den Händen einer öffentlichen Behörde befindet, durch den Antrag angetreten, die Behörde um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. Hierbei genügt jedoch der Antrag auf Beiziehung ganzer Aktenbestände den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags nicht (BGH, Urt. v. 9.6.1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296; MünchKomm(ZPO)/Schreiber, 2. Aufl., § 432 Rdn. 5; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 432 Rdn. 3; Thomas/Putzo, aaO, § 432 Rdn. 2; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 432 Rdn.5). Denn es widerspräche elementaren zivilprozessualen Grundsätzen, wenn das Gericht gehalten wäre, umfangreiche Aktenbestände nach dem Vorliegen von Anknüpfungstatsachen für eine von den Prozessparteien behauptete Rechtsfolge auszuforschen. Vielmehr bleibt es Aufgabe der Prozessparteien, den für die Entscheidung relevanten Sachvortrag beizubringen und in einer Art und Weise aufzubereiten, die dem Gericht mit einem zumutbaren, prozessökonomisch vertretbaren Aufwand die Rechtsfindung ermöglicht. Diese Grenze wird sicher dort klar überschritten, wo das Gericht - wie im vorliegenden Fall - insgesamt drei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nach verwertbaren Anhaltspunkten für den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts durchforsten soll.

b) Schließlich kann dem titulierten Anspruch der Aufrechnungseinwand nicht entgegengehalten werden.

aa) Zwar führt eine Aufrechnung, soweit sich die Forderungen decken, gem. § 389 BGB zum Erlöschen der Forderungen. Mithin ist der Aufrechnungseinwand im Grundsatz eine im Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO beachtliche Einwendung. Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn die Aufrechung in einem anhängigen Rechtsstreit nicht unbedingt, sondern nur vorsorglich erklärt wird. Denn in dieser prozessualen Situation wird die Aufrechung unter der aufschiebenden Rechtsbedingung erklärt, dass das Gericht die Gegenforderung für begründet erachtet und den Aufrechnungseinwand berücksichtigt. Erst mit Eintritt dieser Bedingung treten die materiellrechtlichen Wirkungen des § 389 BGB in Kraft (Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 388 Rdn. 34b; Musielak, JuS 1994, 817, 825). Zuvor ist der Gläubiger der zur Aufrechnung gestellten Forderung weder gehindert, die Forderung in einem anderen Prozess einzuklagen, noch aus der titulierten, fortbestehenden Forderung die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

bb) Diese vollstreckungsrechtliche Option steht der Antragsgegnerin auch im vorliegenden Fall offen: In beiden Parallelverfahren wird der Aufrechnungseinwand nur hilfsweise erhoben, ohne dass bislang eine Entscheidung über die zur Aufrechung gestellte Forderung getroffen worden ist. So verteidigt sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.3.2004 die bei gezogenen Verfahren 4 O 39/04 in erster Linie mit dem Einwand, das verkaufte Fahrzeug habe in Wahrheit nicht dem Antragsteller gehört. Demgegenüber wird im bezeichneten Schriftsatz die Aufrechnung mit dem notariellen Schuldanerkenntnis "rein vorsorglich erklärt". Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet hat, wird der Aufrechnungseinwand auch im Verfahren zur Durchsetzung des behaupteten Pflichtteilsanspruchs nur vorsorglich für den Fall erklärt, dass sich nach Erteilung der Auskunft überhaupt Pflichtteilsansprüche ergäben.

B. Über die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde war aufgrund § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu entscheiden (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 127 Rdn. 39). Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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