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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: 4 W 190/07
Rechtsgebiete: StrEG


Vorschriften:

StrEG § 7 Abs. 1
Verdienstausfall wegen der kündigungsbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrEG nur dann einen ersatzfähigen Schaden dar, wenn die Kündigung gerade mit Blick auf die durch den Vollzug der Untersuchungshaft eingetretene Beschränkung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Daran fehlt es, wenn sich der Arbeitgeber bereits aufgrund des eingeleiteten und andauernden Ermittlungsverfahrens für eine Kündigung entscheidet.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 W 190/07

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und die Richterin am Landgericht Gerard-Morguet

am 03.09.2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.06.2007 (4 O 131/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den die begehrte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts vom 29.06.2007 (GA 44 ff.) ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 127 II 2, 567 I Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 127 II 4, 569 I 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.

II.

Die beabsichtigte Klage des Antragstellers, mit der dieser im Betragsverfahren gem. § 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) Entschädigung für die vom 28.01.2003 bis zum 24.07.2003 verbüßte Untersuchungshaft in der Strafsache 21 Js 146/03 vor dem Amtsgericht Saarbrücken wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum vom 25.07.2003 bis einschließlich 31.12.2005 in Höhe von 20.514,50 Euro begehrt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO.

1.

Die beabsichtigte Klage ist zulässig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann ihr insbesondere nicht deshalb versagt werden, weil innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 I 2 StrEG nur ein mit einem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf und nicht die Klageschrift eingegangen ist. Zwar ist eine Klage, mit der die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 I ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung jedoch nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dies gilt auch für die in § 13 I 2 StrEG bestimmte Frist (BGH NJW 2007, 441, juris Rdn. 5; MDR 1983, 1002, juris Rdn. 9; a.A. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 6. Aufl., § 13 Rdn. 8). Eine Zustellung erfolgt wie etwa im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Ablauf eines geraumen Zeitraums noch demnächst im Sinn des § 167 ZPO, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat.

Die Einreichung der Klageschrift kann jedenfalls dann rückwirkend die Frist des § 13 I 2 StrEG wahren, wenn der Antragsteller, der sich für bedürftig halten darf, innerhalb der Frist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und die Klage unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. BGH NJW 2007, 439, juris Rdn. 7; NJW 2007, 441, juris Rdn. 6 m.w.N.). Es kann nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob - wie vorliegend - die Klage nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird, also dem Prozesskostenhilfeantrag ein Klageentwurf beigefügt wird, oder ob innerhalb der Frist des § 13 I 2 StrEG bereits eine Klageschrift eingereicht wird. Die unverzügliche Nachreichung der Klageschrift nach Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zum Zweck der Zustellung genügt nach Sinn und Zweck der Vorschrift noch immer den Anforderungen des § 167 ZPO. So liegt der Fall hier. Der vollständige Prozesskostenhilfeantrag ist innerhalb der Frist des § 13 I 2 StrEG eingegangen; zugleich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nach - negativer oder positiver - Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unverzüglich Klage zum Zweck der Zustellung einreicht.

2.

Die beabsichtigte Klage auf Ersatz des Verdienstausfallschadens des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch weder nach §§ 2 I, 7 I, II StrEG noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten schlüssig dargetan. Er hat insbesondere den Nachweis nicht erbracht, dass der Verlust des Arbeitsplatzes auf dem Vollzug der Untersuchungshaft als entschädigungspflichtige Maßnahme beruht.

a. Nach § 2 I StrEG wird derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt. Neben der vorliegend nicht streitgegenständlichen, weil dem Antragsteller bereits bewilligten Entschädigung für dessen durch den Freiheitsentzug erlittenen immateriellen Schaden nach § 7 III StrEG, ist diesem auch der durch die Verbüßung der Untersuchungshaft verursachte Vermögensschaden zu ersetzen, § 7 I StrEG.

b. Der Antragsteller hat insofern darzulegen und nachzuweisen, dass ihm unmittelbar und zurechenbar durch den Vollzug der Untersuchungshaft der geltend gemachte Verdienstausfallschaden im Zeitraum beginnend ab seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle entstanden ist. Der Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundene Verdienstausfall stellt grundsätzlich und typischerweise einen im Rahmen des § 7 I StrEG ersatzfähigen Schaden dar (BGH NJW 1988, 1141; Meyer/Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl., § 7 StrEG Rdn. 3). Nach gefestigter Rechtsprechung besteht jedoch nur dann ein die Schadensersatzpflicht der öffentlichen Hand auslösender Ursachenzusammenhang zwischen der rechtmäßigen Strafverfolgungsmaßnahme und dem Verlust des Arbeitsplatzes, wenn für den Arbeitgeber gerade wegen der Strafverfolgungsmaßnahme und der damit verbundenen Beschränkung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist (BGH NJW 1988, 1141, juris Rdn. 13). Folglich besteht im Streitfall bei wertender Betrachtung nur dann ein Ursachenzusammenhang zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der verbüßten Untersuchungshaft, wenn Grund für die Kündigung der Ausfall der Arbeitskraft des Antragstellers gewesen ist. Dagegen entfällt unter Zurechenbarkeitsgesichtspunkten ein Kausalzusammenhang, wenn der Schaden schon auf Grund des Ermittlungsverfahrens entstanden ist. Ein Schaden, der nur äußerlich durch die rechtmäßige Strafverfolgung ausgelöst wird, in der Sache aber nur auf dem im Raum stehenden Fehlverhalten des Beschuldigten beruht, ist ein nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden und stellt kein Sonderopfer dar, sondern gehört zu den Belastungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können (BGH NJW 1988, 1141, juris Rdn. 13; Meyer/Goßner, a.a.O., Rdn. 9). Ein Verdienstausfallschaden ist mithin nicht ersatzfähig, wenn der Arbeitgeber bereits aufgrund des eingeleiteten und andauernden Ermittlungsverfahrens kündigt.

Die Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang trägt der Anspruchsteller. Dieser ist durch die Entscheidung des Strafgerichts nach § 8 StrEG, die Staatskasse sei zur Entschädigung verpflichtet, lediglich des Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität entbunden. Er muss aber nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis, also der Strafverfolgungsmaßnahme, und dem Eintritt des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) beweisen (BGH NJW 1988, 1141, juris Rdn. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 599, juris Rdn. 5; JurBüro 1999, 165, juris Rdn. 66; Meyer, a.a.O., § 7 Rdn. 28; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 12, jew. m.w.N.).

Im Streitfall hat der Antragsteller weder ausreichend dargetan noch unter Beweis gestellt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft Ursache für die am 04.03.2003 ohne Benennung von Gründen ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (GA 7) gewesen sei. Der Antragsteller trägt selbst nicht einmal vor, dass der Ausfall der Arbeitskraft Ursache für die fristlose Kündigung gewesen ist; vielmehr vermag er die Motive für die ohne Angabe von Gründen ausgesprochene Kündigung nicht zu benennen und geht sogar selbst davon aus, dass es sich um eine sog. Verdachtskündigung gehandelt habe (GA 5). In diesem Fall stellt jedoch nach den obigen Grundsätzen der aufgrund der Kündigung erlittene Verdienstausfall keinen Schaden dar, der auf den Vollzug der Untersuchungshaft zurechenbar zurückzuführen wäre. Selbst wenn es nicht zu dem vor dem Arbeitsgericht Neunkirchen geschlossenen Vergleich gekommen wäre, wäre der geltend gemachte Verdienstausfall also kein ersatzfähiger Schaden und die darauf gerichtete beabsichtigte Klage ebenfalls unbegründet.

Zugunsten des Antragstellers greifen auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Diese sind nur dann anwendbar, wenn ein Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache bzw. auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den eingetretenen Schaden hinweist. Sie gelten dann nicht, wenn der Vermögensschaden durch die bloße Verhängung der Maßnahme ohne deren Vollzug eingetreten sein kann (Meyer, a.a.O., § 7 Rdn. 28; Schätzler/Kunz, a.a.O., § 7 Rdn. 13). In diesen Fällen muss der Ursachenzusammenhang besonders nachgewiesen werden, wobei an die haftungsausfüllende Kausalität strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Schleswig JurBüro 2004, 512; Meyer, a.a.O., § 7 Rdn. 28). Vorliegend hat der Antragsgegner die ernsthafte Möglichkeit nachgewiesen, dass bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens an sich Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist. Der Nachweis, dass der Grund der Vollzug der Untersuchungshaft gewesen ist, ist dem Antragsteller wie ausgeführt nicht gelungen.

c. Auf die zwischen den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob der erforderliche Zurechnungszusammenhang dadurch unterbrochen wurde, dass der Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kündigung als ordentliche und betriebsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 15.04.2003 akzeptiert hat, oder ob ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des § 254 BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH NJW 1988, 1141, juris Rdn. 20 ff.), kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.

d. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde rügt, das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes verneint habe, dass der Antragsteller seine Verhaftung und die dadurch ausgelöste Arbeitslosigkeit als Schicksalsschlag und Tribut für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben solle ertragen müssen, kann dem aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Die in der Entscheidung des Landgerichts ausgeführten Gründe wurden, worauf die Kammer in der Abhilfeentscheidung vom 30.07.2007 (GA 60 f.) zutreffend hingewiesen hat, bereits vom Antragsgegner sowohl in dessen angefochtenem Beschluss vom 06.03.2007 (GA 11 ff.) als auch im Schriftsatz vom 25.04.2007 (GA 20 ff.) umfassend erörtert.

Darüber hinaus geht der Antragsteller in der offensichtlichen Annahme fehl, dass jede Strafverfolgungsmaßnahme zum Ersatz auch nicht zurechenbarer Vermögenseinbußen führen müsse, wenn der im Raum stehende Tatverdacht letztlich nicht zu einer Verurteilung führt. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers kann und soll gerade nicht die Tatsache der Verbüßung der Untersuchungshaft per se entschädigt werden. Vielmehr setzt die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs für einen im Zusammenhang mit einer Strafverfolgungsmaßnahme erlittenen Vermögensschaden eine Anspruchsgrundlage voraus, deren Voraussetzungen der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts darzulegen und nachzuweisen hat. Macht der Anspruchsteller die öffentliche Hand für einen Schaden haftbar, der ihm infolge einer Strafverfolgungsmaßnahme entstanden sein soll, kommen als Anspruchsgrundlage zuvorderst die im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen begründeten Entschädigungsansprüche als Spezialregelung der allgemeinen Aufopferungsentschädigung in Betracht (vgl. Meyer, a.a.O., Einl. Rdn. 12, 53 ff. m.w.N.). Solche sind nach den obigen Ausführungen nicht gegeben. Neben der nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum StrEG nicht abschließenden Regelung der Haftung des Staates für Eingriffe für Strafverfolgung kommen grundsätzlich der Gesichtspunkt der Amtshaftung als auch andere gesetzlich geregelte Aufopferungsansprüche in Betracht (Meyer, a.a.O., Rdn. 53 ff.).

Die einen Amtshaftungsanspruch begründenden Voraussetzungen einer vorwerfbaren Amtspflichtverletzung des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Der pauschal in den Raum gestellten Behauptung einer angeblichen Tendenz von Ermittlungsrichtern, "schnellstmöglich einzusperren", fehlt jeglicher Zusammenhang zu dem vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt. Ein solcher erschließt sich auch nicht nach einer Lektüre des Strafurteils, wonach nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, ob dem Antragsteller während der Tatbegehung das Alter der Nebenklägerin bekannt war bzw. ob er billigend in Kauf genommen habe, dass es sich bei der Nebenklägerin um ein Kind im Sinn des Gesetzes gehandelt hat (GA 32).

Ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers nach Maßgabe anderer Anspruchsgrundlagen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der seitens des Antragstellers angedeutete, durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlittene Rufschaden ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und begründet grundsätzlich keine nach dem StrEG erstattungsfähige Entschädigung. Insoweit geht es um den Ersatz eines Nichtvermögensschadens, der in § 7 III StrEG abschließend geregelt ist und der dem Antragsteller bereits ausgeglichen worden ist (vgl. Meyer, a.a.O., § 7).

e. Da der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob der Verdienstausfallschaden der Höhe nach schlüssig dargelegt ist.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 IV ZPO nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 I bis III ZPO).

Ende der Entscheidung

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