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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 4 W 252/03
Rechtsgebiete: GKG, BGB


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
BGB § 437 Nr. 2
BGB § 440
BGB § 323
BGB § 326 Abs. 5

Entscheidung wurde am 13.02.2004 korrigiert: Aktenzeichen korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 W 252/03 - 29 -

Saarbrücken, den 19.11.2003

In Sachen

Tenor:

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.09.2003 - Az. 3 OH 1/03 - als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsstellerin wird der Streitwert für das Beweisverfahren in Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 24.09.2003 und vom 31.10.2003 - Az. 3 OH 1/03 - auf 19.268,19 € festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens über bestimmte (und im einzelnen näher bezeichnete) Mängel ihres von der Antragsgegnerin für 20.700,- € gekauften Gebrauchtfahrzeugs beantragt. Sie hat vorgetragen, die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.12.2002 unter Fristsetzung zum 04.01.2003 zur Beseitigung eines Mangels an den hinteren Bremsen sowie der Öldruckkontrollleuchte erfolglos aufgefordert zu haben. Sie möchte deshalb des Fahrzeug wegen seiner Mangelhaftigkeit zurückgeben. Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2003 eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Öldruckschalter beschädigt ist, dass sich an Bremsanlage der Hinterachse Verschleißschäden befinden und dass sich die Kosten der Behebung dieser Schäden einschließlich der MWSt auf 33,71 € (Öldruckschalters) und 303,11 € (Verschleißschäden an der Bremsanlage der Hinterachse) belaufen (Bl. 42 ff, 51 d.A.). Durch Beschluss vom 24.09.2003 hat das Landgericht den Streitwert des Beweisverfahrens auf 303,11 € festgesetzt. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin namens und im Auftrag der Antragstellerin sowie im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 57 d.A.), worauf das Landgericht den Streitwert durch Beschluss vom 31.10.2003 auf 336,82 € festgesetzt und die Beschwerde im Übrigen dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

1. Die Beschwerde der Antragsstellerin war als unzulässig zu verwerfen, weil sie durch den (nach ihrer Ansicht zu niedrig festgesetzten) Streitwert nicht beschwert ist, § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG.

2. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist dagegen zulässig (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG) und mit der Maßgabe begründet, dass der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren auf 19.268,19 € festzusetzen war:

a. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats nach dem Wert des hierdurch beweisrechtlich vorbereiteten Hauptverfahrens (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 30.05.2001 [Az. 4 W 171/01 - 16 -], vom 21.02.2001 [Az. 4 W 59/01 - 8 -], vom 10.01.2000 [Az. 4 W 12/00 - 3 -], vom 28.06.1999 [Az. 4 W 183/99 - 23 -], vom 14.06.1999 [Az. 4 W 153/99 - 19 -] und vom 04.05.1999 [Az. 4 W 137/99 - 15 -]; so auch OLG Köln, NJW-RR 2000, 802).

b. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift vom 13.01.2003 vorgetragen, dass sie die Antragsgegnerin erfolglos zur Beseitigung der Mängel an den hinteren Bremsen sowie der Öldruckkontrollleuchte aufgefordert habe, dass sie mit dem Beweisverfahren die Feststellung dieser Mängel erreichen wolle und dass sie für den Fall der Bestätigung der Mängel durch das Sachverständigengutachten den Kaufvertrag wandeln möchte (Seite 3 der Antragsschrift = Bl. 3 d.A.). Dasselbe hat die Antragstellerin bereits in ihrem Schreiben vom 20.12.2002 zum Ausdruck gebracht, wonach sie das Fahrzeug wegen der zahlreichen Mängel wieder zurückgeben möchte (Bl. 6 f d.A.). Im Falle einer Wandlungs- bzw. Rücktrittsklage nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB (n.F.) aber berechnet sich der Streitwert nach dem zurückzuzahlenden Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen. Die Nutzungsvorteile belaufen sich bei Anwendung der Formel "Kaufpreis : Restlaufleistung x Anzahl der von der Antragstellerin gefahrenen Kilometer" (vgl. hierzu BGH, NJW 1995, 2159 [2161 unter III 2]; Senatsurteil vom 27.11.2001 [Az. 4 U 251/01 - 62 -]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnr. 2012 a.E.) auf 1.431,81 € (20.700,- € Kaufpreis : 231.200 km Restlaufleistung [= 250.000 km zu erwartende Gesamtlaufleistung abzüglich 18.800 km Laufleistung bei Fahrzeugübergabe, vgl. hierzu die verbindliche Bestellung Bl. 4 d.A.] x 15.992 km Laufleistung in der Besitzzeit der Antragstellerin [vgl. hierzu Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.10.2003 = Bl. 58 d.A.]). Damit ergibt sich als Streitwert für das nach dem Vortrag der Antragstellerin mit dem Beweisverfahren beweisrechtlich vorbereitete Hauptverfahren ein Betrag von 19.268,19 € (= 20.700,- € Kaufpreis abzüglich 1.431,81 € Nutzungsvorteile).

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