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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: 5 U 140/04
Rechtsgebiete: ARB 75, ZPO, BGB


Vorschriften:

ARB 75 § 1
ARB 75 § 4 Abs. 1 l)
ARB 75 § 4 Abs. 1 k)
ARB 75 § 17 Abs. 2
ZPO § 114
BGB § 463
BGB § 313 Satz 1
Der Ausschluss von Bergbauschäden an Grundstücken erfasst die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Bezug auf kaufverträgliche Gewährleistungsansprüche auch dann nicht, wenn der Grundstücksmangel bergbaubedingt sein soll.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.02.2004 - 14 O 102/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.430,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung (Versicherungsnr. ..., vgl. Bl. 11-12), der die Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB 75) zugrunde liegen, in Anspruch.

Die Klägerin kaufte zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn mit notariellem Kaufvertrag vom 22.08.2001 ein Hausanwesen in V., K-Straße (Bl. 13-24). Eine Umschreibung des Hausgrundstücks im Grundbuch auf die Käufer ist erfolgt (Bl. 25-26 d.A.).

Die Klägerin beabsichtigt, gegen den Verkäufer des Hauses wegen arglistiger Täuschung rechtlich vorzugehen und wandte sich mit mehreren Schreiben zwischen Juni und Dezember 2002 (Bl. 31-40) an die Beklagte wegen der Gewährung von Deckungsschutz. Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 06.02.2003 ab (Bl. 46 d.A.).

Die Klägerin stützt ihre Begehr auf Gewährung von Deckungsschutz auf folgenden Sachverhalt:

Sie behauptet, dass anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages auch die Frage bestehender Vorschäden - Bergbauschäden - am Haus erörtert worden sei. Der Verkäufer, Herr L., habe beim Notar zugesichert, dass das Haus nicht verpresst worden sei. Diese Zusicherung sei wider besseren Wissens erfolgt, wie sich aus dem Schriftwechsel mit der D. AG ergebe (vgl. Schreiben vom 27.04.01 und 07.07.00, Bl. 27-30), eine Verpressung habe in 2001 stattgefunden. Die Zusicherung sei jedoch nicht in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Ihr Ehemann habe auf Nachfrage des Notars eine Aufnahme aufgrund der vor dem Notar erklärten Zusicherung nicht für notwendig gehalten, da er davon ausgegangen sei, dass im Rahmen der notariellen Beurkundung der Verkäufer wahrheitsgemäß geantwortet habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die durchgeführte Verpressung des Hauses einen Mangel darstelle, der zu einem Minderwert des Anwesens führe. Der Veräußerer habe diesen Mangel auch arglistig verschwiegen bzw. bei Vertragsabschluß die Abwesenheit von Verpressungen ausdrücklich verneint, so dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln sei.

Die Klägerin hat ursprünglich die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz begehrt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken vom 13.02.2004 (Bl. 95-96) hat die Klägerin ihren Antrag umgestellt. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr zum Versicherungsvertrag Vers.-Nr.: ... für die außergerichtliche sowie klageweise Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus dem Kauf eines Hauses im Wert von 310.000,00 DM (158.500,48 EUR) gegen Herrn G. L., S.Straße, beim Landgericht Saarbrücken, Versicherungsschutz zu gewähren.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. So sei in § 5 Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages ein umfassender Gewährleistungsausschluss wegen sichtbarer und unsichtbarer Mängel vereinbart worden, im übrigen stehe der Behauptung der Klägerin, der Verkäufer habe eine Zusicherung abgegeben, die Beweiskraft des notariellen Kaufvertrages (§ 415 ZPO) sowie eine von der Veräußererseite benannte Zeugin, die bestätigen werde, dass die von der Klägerin behauptete Zusicherung nicht abgegeben worden sei, entgegen. Da die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachkommen werde können, habe die beabsichtigte Klage gegen den Veräußerer keine Aussicht auf Erfolg.

Ihre Einstandspflicht sei auch wegen § 4 Abs. 1 l) ARB 75 nicht gegeben. § 4 Abs. 1 l) ARB 75 sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, da an dem erworbenen Objekt - nach der Behauptung der Klägerin - Bergbauschäden vorhanden seien. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nach § 4 Abs. 1 l) ARB 75 verlangten, dass hiervon nur die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegenüber der D. AG und solche nach dem Bundesberggesetz erfasst seien. Vielmehr sei entscheidend auch darauf abzustellen, dass die durch die Klägerin beabsichtigte Interessenwahrnehmung ihre Ursache in den angeblichen Bergbauschäden habe. So sei der Klägerin beim Kauf des Hauses auch bewusst gewesen, dass dieses in einem Kohleabbaugebiet liege und dass an diesem Objekt Bergschäden vorhanden sein könnten. Dies ergebe sich auch aus § 5 Ziffer 2 des notariellen Kaufvertrages, wonach ggfs. bestehende Ansprüche wegen Bergbauschäden abgetreten wurden. Somit habe sich die Klägerin, so die Beklagte, wissentlich in den Kreis derjenigen begeben, deren Ansprüche auf Deckungsschutz wegen Bergbauschäden gemäß § 4 Abs. 1 l) ARB 75 nicht erfasst werden sollten.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass dem Begehren der Klägerin auf Gewährung von Deckungsschutz vorliegend weder der Einwand mangelnder Erfolgsaussicht einer Klage gegen den Veräußerer noch der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 l) ARB 75 entgegengehalten werden könne.

Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Klageverfahren sei nicht entbehrlich, da die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten keinen Stichentscheid im Sinne des § 17 Abs. 2 ARB 75 darstelle. Die Aussicht auf Erfolg der von der Klägerin beabsichtigten Klage sei nach den Grundsätzen des § 114 ZPO zu prüfen, hier ergebe sich aus den von der Klägerin schlüssig dargelegten Voraussetzungen ein möglicher Anspruch nach § 463 BGB. Die Klägerin habe die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel bezeichnet. Dass seitens der Gegenseite ebenfalls eine Zeugin benannt worden sei, schließe die Erfolgsaussicht nicht aus. Eine Beurteilung der Beweischancen durch eine antizipierte Beweiswürdigung dürfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht stattfinden.

Einem Erfolg stehe auch nicht der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen, da sich dieser nicht auf eine im selben Vertrag gewährte Zusicherung erstrecke, welcher aufgrund der erfolgten Eintragung auch wirksam geworden sei. Darüber hinaus würde der Gewährleistungsausschluss im Fall der Arglist ohnehin nicht greifen.

Auch § 5 Abs. 2 des notariellen Vertrages stehe einer Erfolgsaussicht nicht entgegen. Die Regelung sei dahin auszulegen, dass hiervon nur dem Veräußerer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte Bergschäden umfasst sein sollten, nicht aber solche, die dem Veräußerer bekannt gewesen und von diesem arglistig verschwiegen worden seien.

Schließlich führt das Landgericht aus, dass sich die Beklagte auch nicht auf die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 l) ARB 75 berufen könne, da es vorliegend um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Kaufvertrag gehe, so dass das sog. Erwerbsrisiko betroffen sei, jedoch nicht das Bergbaurisiko.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt habe, dass sie aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 4 Abs. 1 l) ARB 75 der Klägerin nicht zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet sei. Gegenstand der Auseinandersetzung des beabsichtigten Rechtsstreits sei die Frage, inwieweit zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses an dem gekauften Objekt Bergbauschäden vorhanden gewesen seien und inwieweit diese die Klägerin zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen berechtigten. Mithin sei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Bergbauschäden betroffen. Es könne auch durchaus so sein, dass in einem Fall sowohl das Erwerbs- als auch das Bergbaurisiko betroffen sei, in vorliegenden Fall habe sich eben auch das Bergbaurisiko verwirklicht mit der Folge, dass Rechtsschutz aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 4 Abs. 1 l) ARB 75 nicht zu gewähren sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.02.2004, Az.: 14 O 102/03, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513, 529 ZPO).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin für die von ihr beabsichtigte Klage bedingungsgemäß nach § 1 ARB 75 Versicherungsschutz zu gewähren hat.

1. Die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 1 l) ARB 75 ausgeschlossen.

Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Bergbauschäden an Grundstücken.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; bestätigt mit Urteil v. 25.09.02 - IV ZR 248/01, VersR 2002, 1503 = NJW 2003, 139). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf daher nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGH VersR 2003, 454; BGHZ 65, 142, 145;).

Der Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 l) ARB 75 liegt die - auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare - Überlegung zugrunde, dass das mit Bergbauschäden zusammenhängende Rechtskostenrisiko schwer überschaubar ist. Hinzu kommt der Umstand, dass nur eine kleine, regional begrenzte Anzahl von Versicherungsnehmern von dem Risiko betroffen werden kann, nämlich diejenigen, die Grundstücke in bergbaugefährdeten Gebieten besitzen. Es ist aber nicht Sinn der Risikogemeinschaft, dass die weit überwiegende Zahl der insoweit niemals gefährdeten Versicherungsnehmer durch ihre Beiträge das Risiko der kleinen Minderheit der Gefährdeten mit abdeckt ( so Harbauer, ARB-Kommentar, 7. Aufl., § 4 ARB 75, Rn. 113, vgl. auch BGH VersR 2003, 454).

Maßgebend ist daher, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Bergbauschäden darstellt. Dabei erfasst die Klausel des § 4 Abs. 1 l) ARB 75 ein Risiko, welches typischerweise durch die Auseinandersetzungen zwischen einem Bergbauunternehmen und einer Privatperson wegen Schäden gekennzeichnet ist, die aufgrund des Abbaus von Bodenschätzen durch das Bergbauunternehmen entstanden sind. Es geht um die Wahrung rechtlicher Interessen wegen Nachlasten, die der Eigentümer durch den Abbau von Bodenschätzen - üblicherweise im Wege des Untertagebaus durch ein Bergbauunternehmen - an seinem Eigentum erleidet. Nur dies offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer. Hingegen ist für ihn nicht erkennbar, dass er keinen Deckungsschutz für Ansprüche haben soll, die zum Abbau von Bodenschätzen durch ein Bergbauunternehmen und den durch den Abbau entstandenen Schäden keinen unmittelbaren Bezug haben, sondern sich vielmehr aus einem Kaufvertrag und dem Verhalten des Verkäufers ergeben. Denn hier ist das Erwerbsrisiko betroffen, welches jedoch vom Bergbaurisiko zu unterscheiden ist (so auch im Ergebnis BGH VersR 2003, 454 für die Abgrenzung zwischen dem Erwerbs- und dem Planungsrisiko nach § 4 Abs. 1 k) ARB 75).

Klagegrund, d.h. der vom Kläger darzulegende Sachverhalt, aus dem er den Klageanspruch herleitet (Zöller/Greger, a.a.O., § 253, Rn. 12) und der die Gesamtheit der zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen, d.h. den konkreten Sachverhalt und damit Lebensvorgang umfasst (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 253, Rn. 32), ist hier die von der Klägerin behauptete falsche Zusicherung des Veräußerers. Eine Rechtsverfolgung gilt den Schäden, die ihr durch einen Vertrag entstanden sein sollen, nicht jedoch durch den Abbau von Bodenschätzen.

Die Klausel ist daher nur in dem engeren Sinn zu verstehen, dass das unmittelbare Bergbaurisiko, jedoch nicht das Erwerbsrisiko betroffen ist.

2. Soweit die Beklagte im übrigen das Urteil zur Überprüfung durch die Berufungsinstanz gestellt hat, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Überprüfung der Erfolgsaussicht der Klage durchgeführt (a) und diese zutreffend bejaht (b).

a. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht das Vorliegen eines Stichentscheids nach § 17 Abs. 2 ARB 75 verneint. Ein solcher Stichentscheid hat zur Folge, dass eine Bindungswirkung eintritt, so dass sich der Versicherer nicht mehr auf das Fehlen der Erfolgsaussicht oder auf Mutwilligkeit berufen könnte; sonstige Einwendungen, wie etwa das Vorhandensein von Risikoausschlüssen, bleiben hiervon unberührt (Prölls/Martin, a.a.O., § 17 ARB 75, Rn. 8).

Ein Stichentscheid war nicht notwendigerweise von der Klägerin herbeizuführen. Folge des Unterlassens der Herbeiführung eines Stichentscheids bei Ablehnung der Deckung durch den Versicherer aufgrund fehlender Erfolgsaussichten ist lediglich, dass der Versicherungsnehmer den vom Versicherer erhobenen Einwand fehlender Erfolgsaussicht im Deckungsprozess überprüfen lassen muss, sofern ihm der Versicherer - wie hier - unter Angabe von Gründen die Verweigerung der Deckung mitgeteilt hat.

Von einer Überprüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage konnte auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Soweit der Versicherer nicht unverzüglich nach Beantragung des Versicherungsschutzes seine Einstandspflicht verneint, wird diskutiert, dass sich der Versicherer mangels unverzüglicher Ablehnung des Deckungsschutzes (§ 17 Abs. 1 ARB 75) nicht auf die fehlende Erfolgsaussicht berufen darf (OLG Frankfurt VersR 1998, 357). Die Beklagte hat hier jedoch unverzüglich nach vollständiger Unterrichtung über den Streitstand ihre Einstandspflicht abgelehnt.

Von einer Überprüfung konnte auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben als Grund für die Ablehnung der Deckung lediglich angab, dass Deckungsschutz aufgrund der Ausschlussklausel nach § 4 Abs. 1 l) ARB 75 nicht gewährt werden könne. Dass der Versicherer die Deckung zunächst aus anderen Gründen abgelehnt hat, hindert die Berufung im Prozess auf die fehlende Erfolgsaussicht nicht, da durch den Wechsel der Begründung kein schützenswertes Vertrauen des Versicherungsnehmers enttäuscht wird (BGH VersR 1986, 132, a.A. OLG Hamm VersR 1994, 1225, Düsseldorf VersR 1994, 1337, Köln, LG Kiel VersR 1986, 338).

b. Schließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) ausgeführt, dass die Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu erfolgen hat (BGH VersR 1987, 1186 = NJW 1988, 266, VersR 1990 414; VersR 94, 1061). Mithin muss der vom Versicherungsnehmer vertretene Standpunkt nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten und dem Versicherer mitzuteilenden Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein (Prölls/Martin, a.a.O., § 1 ARB 75, Rn. 3). Dabei darf jedoch eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden (BGH, a.a.O., LG Düsseldorf VersR 1990, 417).

Zutreffend ist das Landgericht auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Klage der Klägerin schlüssig dargelegt ist.

Sollte der Verkäufer - fehlerhaft - zugesichert haben, dass an dem von ihm verkauften Anwesen keine Verpressungsarbeiten stattgefunden hätten, könnte die Klägerin gemäß § 463 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz des ihr entstandenen Schadens haben.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verkäufer ist das vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltende Recht anzuwenden, da der Kaufvertrag vor dem Stichtag, dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 5 EGBGB).

Die Schadensersatzpflicht des Verkäufers bestünde auch trotz des Umstandes, dass die Eigenschaftszusicherung nicht in notariell beurkundeter Form erfolgte. Soweit damit das Erfordernis des § 313 Satz 1 BGB für Erklärungen bei Grundstückskaufverträgen nicht gewahrt ist, ist der Formmangel durch die Eintragung der Klägerin, ihres Mannes und ihres Sohnes geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB, vgl. OLG Koblenz, ZMR 2003, 185, 186). Auch der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss steht einem Anspruch nicht entgegen, da dieser gegenüber der haftungsbegründenden Eigenschaftszusicherung des Verkäufers zurücktritt (Palandt/Putzo, a.a.O., § 476, Rn. 3; OLG Koblenz, a.a.O.).

Soweit die Beklagte in ihren außergerichtlichen Schreiben weiter darauf abgestellt hat, dass die Gegenseite ebenfalls Zeugen für die Behauptung, dass der Verkäufer eine entsprechende Zusicherung nicht abgegeben habe, benannt habe und daher die Erfolgsaussichten sehr dürftig seien, darf hierauf im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten nicht abgestellt werden, da dies eine antizipierte Beweiswürdigung darstellen würde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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