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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 5 U 238/07
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, AKB, StVO, BGB


Vorschriften:

VVG § 1 Abs. 1 Satz 1
VVG § 49
VVG § 61
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AKB § 2b Nr. 4 Buchst. e)
AKB § 12 Nr. 1
AKB § 12 Nr. 1 I. Buchst. e)
AKB § 12 Abs. 1
AKB § 13 Abs. 5
AKB § 13 Abs. 8
AKB § 15 Abs. 1 Satz 1
StVO § 14 Abs. 2 S. 2
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 238/07

verkündet am 24.10.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung auf Grund einer Vollkaskoversicherung

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2007 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Knerr und die Richterin am Amtsgericht Dr. Eckstein-Puhl

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.03.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (14 O 158/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.683,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.01.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Kfz-Vollkaskoversicherung auf Grund eines Schadensfalls am 03.07.2004.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 30.01.2002 eine Kfz-Vollkaskoversicherung mit 300,-- € Selbstbeteiligung unter der Versicherungsnummer 2-39.237.435-0 (Bl. 2 u. 58 d. A.). Versichert war ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Honda (amtl. Kennz.: XXX) (Bl. 2 d. A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten in der Fassung vom 01.04.2000 (AKB 4/00) zu Grunde (Bl. 64 ff d. A.).

Das Fahrzeug verfügte über eine elektronische Wegfahrsperre (Bl. 103 d. A.).

Am 03.07.2004 wurde der Pkw gegen 10:45 Uhr in L. /B. unter im Einzelnen streitigen Umständen beschädigt (Bl. 2 d. A.). Zunächst befand er sich vor dem Elternhaus des Klägers auf dem Bürgersteig. Von dort wurde er eine kurze abschüssige Strecke bewegt, streifte dabei eine Mülltonne und geriet nach einer Linkskurve auf die linke Fahrbahnseite. Dort streifte er einen Baum und kam letztlich auf einer Gartenmauer zum Stehen (Bl. 2f. d. A.).

Die Mutter des Klägers verständigte etwa zur selben Zeit die Polizei und meldete einen Diebstahl des Pkw's. Als die Polizei eintraf, befand sich der Kläger bereits bei dem Fahrzeug. Dieses wies keine Einbruchsspuren oder Hinweise auf ein Kurzschließen auf (Bl. 15, 38 u. 42 d. A.). Der Kläger konnte seinen Autoschlüssel vorlegen, den Zweitschlüssel holte seine Ehefrau von zu Hause (Bl. 15 u. 35 d. A.).

Das Fahrzeug war seitlich und am Unterboden beschädigt; der Kläger verlangte dafür Reparaturkosten in Höhe von 4598,55 € netto (Bl. 3 d. A.). Es entstanden ferner Abschleppkosten in Höhe von 384,89 € (Bl. 3 d. A.).

Der Kläger meldete der Beklagten den Verkehrsunfall mit Schadensanzeige vom 17. Juni 2004. Auf dieser notierte er ein "?" bei der Frage, ob er die Lenkradsperre betätigt habe (Bl. 37 u. 53). Unter dem 16.11.2004 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Leistung auf (Bl. 3 d. A.).

Mit Schreiben vom 19.01.2005, beim Kläger eingegangen am 21.01.2005, lehnte die Beklagte die Regulierung der Schäden unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit seitens des Klägers ab. Dazu berief sie sich darauf, der Kläger habe den Pkw nicht nur unverschlossen abgestellt, sondern auch das Lenkradschloss nicht eingerastet (Bl. 3 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, der Wagen sei ihm von unbekannten Dritten entwendet worden. Er habe das Fahrzeug gegen 10:35 Uhr im Beisein seiner Frau vor seinem Elterhaus abgestellt. Dabei sei der Wagen - unstreitig - wie üblich unverschlossen geblieben. Dies handhabe er immer so, wenn er für bis zu 30 Minuten seine Eltern besuche (Bl. 35 d. A.). Das Lenkradschloss habe er eingerastet (Bl. 36 d. A.). Der Fahrzeugschlüssel habe sich am selben Schlüsselbund befunden wie der Schlüssel, mit dem er die Türe seines Elternhauses geöffnet habe (Bl. 23 d. A.). Nach dem etwa zehnminütigen Besuch bei seinen Eltern hätten er und seine Frau den Pkw nicht mehr vorgefunden (Bl. 22 d. A.).

Ein Vortäuschen des Diebstahls scheide schon deshalb aus, weil die Zeugin S. nach ihren Angaben im Ermittlungsverfahren zwei junge Männer als Fahrer des Pkw gesehen haben wolle (Bl. 23 d. A.). Der Diebstahl habe durch Manipulationen im Motorraum oder mittels eines Dietrichs ohne Beschädigung des Zündschlosses erfolgen können.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Diebstahls sei ihm nicht anzulasten. Das kurzfristige Abstellen eines unverschlossenen Pkw's an einer übersichtlichen Örtlichkeit könne nicht als grob fahrlässig angesehen werden. Bisher sei es - unstreitig - trotz dieser Praxis nicht zu ähnlichen Vorfällen gekommen (Bl. 3 u. 35 d. A.). Außerdem habe die Beklagte den ihr obliegenden Kausalitätsnachweis nicht erbracht (Bl. 57 d. A.).

Neben den Schäden am Fahrzeug seien ihm, dem Kläger, auch die Kosten eines Dispositionskredits in Höhe von 377,18 € von der Beklagten zu ersetzen, die dieser mangels Regulierung des Schadensfalls habe aufwenden müssen. Es lägen Dispositionskredite mit einem Zinssatz von 11,75 % und Überziehungskredite mit einem Zinssatz von 16,75 % zu Grunde. Die hieraus entstandenen Kosten hätten für den Zeitraum vom 30. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 161,27 € bzw. 1,99 €, vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Dezember 2004 158,19 € bzw. 0,16 € und vom 30. Dezember 2004 bis zum 31. März 2005 55,17 € bzw. 0,40 € betragen (Bl. 3, 8 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.060,62 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bereits der Diebstahl sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe das äußere Bild eines Diebstahls nicht hinreichend dargelegt (Bl. 14 d. A.). Auf Grund des Umstands, dass keine Spuren an Zündschloss und Motor gefunden worden seien, bedürfe es des Vollbeweises eines Diebstahls (Bl. 24 d. A.). Zudem sei denkbar, dass der Kläger den Schaden womöglich unter Alkoholeinfluss selbst verursacht und eine Entwendung vorgetäuscht habe (Bl. 15 f. d. A.).

Aber auch bei Vorliegen eines Diebstahls hat die Beklagte sich gemäß § 61 VVG für leistungsfrei gehalten. Wenn das Fahrzeug mit Motorkraft bewegt worden sei, wofür die Aussage der Zeugin S. im Ermittlungsverfahren spreche, müsse der Kläger seine Fahrzeugschlüssel im Pkw zurückgelassen haben. Anders seien das unversehrte Zünd- und Lenkradschloss nicht zu erklären (Bl. 15 d. A.) Eine Öffnung mit Werkzeugen hätte Spuren hinterlassen müssen (Bl. 36 d. A.). Alternativ sei allenfalls denkbar, dass der Kläger das Lenkradschloss nicht betätigt habe. Mit eingerastetem Lenkrad hätte die Endposition des Fahrzeugs vom Hause der Eltern des Klägers aber nicht erreicht werden können (Bl. 37 f. d. A.). Beides begründe bei einem unverschlossenen Pkw den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Bl. 16 d. A.).

Der Sachvortrag hinsichtlich des Dispositionskredits sei ohne Nennung der Kreditsumme unsubstantiiert. Darüber hinaus hat die Beklagte die Kausalität der Kreditaufnahme bestritten und auf das Zinseszinsverbot hingewiesen (Bl. 38 d. A.).

Mit dem am 15.03.2007 verkündetem Urteil (Bl. 152 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe nicht grob fahrlässig i. S. v. § 61 VVG gehandelt. Das Abstellen eines unverschlossenen Autos in einem ruhigen Wohngebiet für nur zehn Minuten begründe diesen Vorwurf nicht (Bl. 171 d. A.). In Anbetracht dessen, dass er seit Jahren ohne Vorkommnisse seinen Pkw dort so abstelle, habe sich ihm die Gefahr nicht aufdrängen müssen (Bl. 172 d. A.). Die vom Landgericht herangezogenen gegenteiligen Entscheidungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Diese beschränkten sich auf gefährliche Gegenden oder ein Abstellen zur Nachtzeit (Bl. 172 d. A.).

Außerdem sei die Kausalität zwischen der angenommenen Pflichtverletzung, nämlich der Nichtbetätigung der Lenkradsperre, und dem Diebstahl nicht nachgewiesen. Ein solches Unterlassen sei von außen nicht erkennbar und könne deshalb einen Diebstahlentschluss nicht hervorrufen (Bl. 171).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 5.060,62 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass in jeder denkbaren Handlungsalternative von grob fahrlässiger Herbeiführung des vom Kläger vorgetragenen Diebstahls auszugehen sei. Unabhängig davon, ob der Kläger seine Schlüssel im unverschlossenen Pkw zurückgelassen oder dessen Lenkradschloss nicht betätigt habe, habe sein Verhalten das Entwendungsrisiko drastisch erhöht. Dies gelte unabhängig von der Ungefährlichkeit der Örtlichkeiten (Bl. 182 d. A.).

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I. L. (Bl. 193 d. A.), H. L. (Bl. 194 d. A.) und W. L. (Bl. 194 d. A.) Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme beider Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 02.02.2006 (Bl. 34 d. A.), vom 18.07.2006 (Bl. 85 d. A.), vom 13.02.2007 (Bl. 141 d. A.) und des Senats vom 26. September 2007 (Bl. 192 d. A.), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 20.11.2006 (Bl. 98 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 15.03.2007 (Bl. 152 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.

Dem Kläger steht auf Grund des streitgegenständlichen Schadenfalls ein Anspruch aus §§ 1Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1, § 13 Abs. 5 u. 8 AKB in Höhe von 4.683,44 € zu.

Gemäß § 12 Abs. 1 AKB umfasst die Fahrzeugversicherung u. a. die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs sowie der mitversicherten Teile durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung (Nr. 1 I. Buchst. b) - Versicherungsfall Diebstahl) oder - in der hier einschlägigen Vollversicherung - durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis (Nr. 1 II. Buchst. e) - Versicherungsfall Unfall).

1. Ob der Versicherungsfall Entwendung und eine von ihm erfasste Beschädigung des Fahrzeugs durch den oder die Täter (BGH, Urt. v. 27.11.1974 - IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225) eingetreten ist, kann dahinstehen. Sowohl das Landgericht als auch der Senat haben diesbezüglich Beweis erhoben. Bezüglich des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts, der nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen H. durchaus möglich ist, bestehen auf Grund der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bedenken. Insbesondere konnte die im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommene Frau S. durch den Senat nicht erneut vernommen werden, da sie verstorben ist. Aus den Aussagen der übrigen Zeugen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass diese Zeugin tatsächlich einen oder zwei Männer in dem Fahrzeug des Klägers gesehen hat. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dass sich das Fahrzeug von allein in Richtung auf Frau S. in Bewegung gesetzt und die Zeugin im ersten Schrecken den fehlerhaften Schluss gezogen hat, es säßen - eventuell zu vor in der Nähe des Fahrzeugs gesehene - Personen in dem Pkw. Dies braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden, sondern kann dahinstehen.

2. Dies folgt daraus, dass jedenfalls der Versicherungsfall Unfall nach dem unstreitigen Sachverhalt vorliegt.

a) Nach dem unstreitigen Parteivortrag des Klägers hat sich dessen Fahrzeug über eine kurze abschüssige Strecke bewegt, streifte dabei eine Mülltonne und geriet nach einer Linkskurve auf die linke Fahrbahnseite. Dort streifte es einen Baum und kam letztlich auf einer Gartenmauer zum Stehen, wobei es beschädigt wurde. Das Auffahren auf einen Gegenstand stellt indes einen Unfall i. S. d. § 12 Nr. 1 I. Buchst. e) AKB dar. (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz 27. Auflage, § 12 AKB, Rdnr. 50).

2. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nicht ausdrücklich den Versicherungsfall Unfall geltend macht, sondern eine Entwendung vorträgt. Die Versicherungsfälle "Unfall" und "Diebstahl" stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Beide Tatbestände umschreiben jeweils die versicherte Gefahr und mithin die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1982 - IV a ZR 55/81, VersR 1983, 289 f; OLG Hamm, VersR 1987, 605 (606); OLG Karlsruhe, VersR 1992, 733 f). Der Versicherungsnehmer kann sich demnach selbst dann billigerweise auf einen Unfall berufen, wenn er zunächst eine Entwendung vortragen hat und deren Beweis misslingt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.1984 - IV a ZR 33/83, VersR 1985, 78 f; OLG Hamm, VersR 1991, 261 (262); OLG Karlsruhe, VersR 1992, 733 f). Erst recht ist ein Unfall zu berücksichtigen, wenn er sich aus dem von Anfang an vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt ergibt.

c) Unerheblich ist es des Weiteren, wer das Fahrzeug des Klägers geführt hat bzw. ob es sich ggf. selbsttätig in Bewegung gesetzt hat, denn für die Annahme eines Unfalls reicht unabhängig von der Person des Fahrers der sichere Eintritt des Unfallereignisses aus (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1982 - IV a ZR 55/81 - VersR 1983, 289 f).

3. Dafür, dass der Kläger den Unfall vorgetäuscht hätte, sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen bzw. sonst ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Kläger die Entwendung vorgetäuscht hätte, ändert dies nichts daran, dass sich der Unfall real ereignet hat, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist.

4. Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 2b Nr. 4 Buchst. e) AKB i.V.m. § 61 VVG auf Leistungsfreiheit berufen. Nach diesen Bestimmungen wird Versicherungsschutz in der Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung nicht gewährt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Dass der Unfall auf einem derartigen Verhalten des Klägers beruht, hat die Beklagte nicht bewiesen.

a) Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger selbst das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gesteuert und gegen die Mauer gefahren hat. Hierzu fehlen zum einen jegliche Anhaltspunkte in der polizeilichen Ermittlungsakte. Des Weiteren hat der Zeuge L., einer der zur Unfallstelle gerufenen Polizeibeamten, bei seiner Vernehmung durch den Senat erklärt, er habe Alkoholgeruch in keiner Weise festgestellt (Bl. 195 d. A.).

b) Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug abgestellt hat, ohne die Handbremse zu ziehen, und sich das Fahrzeug deshalb - nach einer gewissen Zeit - von selbst in Bewegung gesetzt und den Weg bis zur Unfallstelle zurückgelegt hat. Zwar spricht einiges für einen solchen Geschehensablauf. Insbesondere ist ein solcher Ablauf plausibler als eine abrupt endende Entwendung oder Ingangsetzung aus anderen Gründen, etwa durch spielende Kinder. Indes fehlen für das Unterlassen des Anziehens des Feststellbremse jegliche Feststellungen. Im Gegenteil hat die Zeugin I. L. erklärt, sie sei sicher, dass der Kläger die Handbremse angezogen habe (Bl. 194 f d. A.). Die übrigen Zeugen konnten hierzu naturgemäß nichts sagen.

c) Aus denselben Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Schlüssel im Auto hat stecken lassen. Auch diesbezüglich fehlen jedwede Feststellungen. Die Zeugin I. L. hat auch diesbezüglich erklärt, dass sie sicher sei, dass ihr Mann den Schlüssel abgezogen habe (Bl. 194 f d. A.). Auch aus dem äußeren Geschehensablauf und dem Umstand, dass an den Türschlössern und dem Lenkradschloss des Fahrzeugs keinerlei Manipulationen festgestellt wurden, folgt nicht zwingend, dass der Schlüssel gesteckt haben muss. Nach den Feststellungen des Sachverständigen H. ist es durchaus möglich, dass das Fahrzeug die gefahrene Strecke mit ausgeschaltetem Motor aber mit nicht eingerastetem Lenkradschloss zurückgelegt hat (Bl. 116 d. A.). Daher ist es - unterstellt das Lenkradschloss war nicht eingerastet - sowohl möglich, dass das Fahrzeug, dessen Türen unstreitig nicht verschlossen waren, von einem Dritten durch Lösen der Handbremse in Bewegung gesetzt wurde, als auch, dass das Fahrzeug sich - bei nicht angezogener Handbremse - von selbst in Bewegung gesetzt hat.

d) Unstreitig ist lediglich, dass der Kläger den Pkw für etwa zehn Minuten vor seinem Elternhaus zurückgelassen hat, ohne diesen abzuschließen. Dies hat der Klägerin eingeräumt und damit erklärt, dass er dies immer so mache. Ein solches Verhalten ist zwar u. U. geeignet, die Entwendung und damit einen auf diesem beruhenden Unfall zu erleichtern, und ist damit fahrlässig. Jedoch liegt hierin noch keine grobe Fahrlässigkeit.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei einfachste und nahe liegende Maßnahmen nicht ergreift, die im konkreten Falle jedem hätten einleuchten müssen (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 61 VVG, Rdnr. 13 m. w. N.). die Wahrscheinlichkeit des Schadens muss also offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein anderes als das tatsächlich geübte Verhalten auch mit Hinblick des Aufwands und der Kosten und Unbequemlichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Prölss/Martin-Prölss, aaO., § 61 VVG, Rdnr. 11).

Zwar sind Kraftfahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 StVO grundsätzlich gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Jedoch führt das Unterlassen einer solchen Sicherung nach der Rechtsprechung nicht in jedem Fall zur Annahme grober Fahrlässigkeit, sondern es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 12 AKB, Rdnr. 110). Zu dem Unterlassen des Absperrens müssen weitere erschwerende Umstände hinzu kommen, etwa das Abstellen zur Nachtzeit oder mit laufendem Motor (vgl. OLG Köln, VersR 1957, 733; LG Köln, VersR 1993, 348) oder in einer Großstadt (vgl. LG Berlin, VersR 1967, 223 f), insbesondere wenn es sich um ein wertvolles Fahrzeug handelt (vgl. OLG Köln, VersR 1965, 1066). Grobe Fahrlässigkeit liegt dagegen dann nicht vor, wenn das Fahrzeug nur kurzzeitig verlassen wurde und sich die Diebstahlsgefahr nicht aufdrängen musste (vgl. OLG Hamm, VersR 1970, 314 f). Zu berücksichtigen sind im Einzelfall auch die Zeitdauer und die bestehenden Beobachtungsmöglichkeiten gegen grobe Fahrlässigkeit sprechen können (vgl. LG Köln, VersR 1993, 348). So kann etwa das Verschließen des Fahrzeugs bei einem Beladevorgang nicht verlangt werden, da nach nur kurzer Unterbrechung immer wieder Sichtkontakt besteht (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1976, 454 f).

Im vorliegenden Fall stellt das Nichtabschließen der Tür keine grobe Fahrlässigkeit dar. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das Fahrzeug nicht irgendwo in einem (größeren) Stadtgebiet oder in einer sonstigen, erhöhte Gefahren mit sich bringenden Situation abgestellt wurde, sondern vor dem Elternhaus des Klägers in einem ruhigen, dörflich geprägten Wohngebiet. In einer solchen Gegend besteht zwar auch theoretisch die Gefahr der Entwendung mit anschließendem Unfall. Jedoch ist diese derart gering, dass mit ihr im praktischen Leben normalerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Hinzu kommt, dass sich der Kläger in seinem Elternhaus in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand, so dass er jederzeit die Möglichkeit hatte, durch Blicke aus Tür und Fenstern die Situation des Fahrzeugs zu kontrollieren. Schließlich hatten der Kläger und seine Ehefrau unstreitig nicht vor, länger in dem Elternhaus zu verweilen, sondern wollten nur kurz dort vorbeischauen. Schon nach wenigen Minuten ist es aber bereits zu dem Unfallereignis gekommen.

Bei einem solchen Sachverhalt wiegt das Verschulden infolge Offenlassens der Tür jedenfalls derart gering, dass es nicht als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden kann.

e) Schließlich steht es nach der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass der Kläger das Lenkradschloss nicht eingerastet hat. Hierfür spricht zwar einiges. In der Schadensmeldung hatte der die diesbezügliche Frage nur mit einem Fragezeichen beantwortet (Bl. 53 d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2006 vor dem Landgericht hat er dann zunächst erklärt, das Lenkradschloss sei eingerastet gewesen, soviel er wisse. Warum er davon ausgegangen sei, vermochte er aber nicht zu erklären. Erst am Ende der Befragung betonte er dann, dass er das Lenkradschloss betätigt habe (Bl. 35 f. d. A.). Auch konnten die Ehefrau und die Mutter des Klägers, die Zeuginnen I. L. und H. L., ein Abziehen des Schlüssels nicht bestätigen. Aus den Ausführungen des Sachverständigen, wonach das Fahrzeug bis zum Unfallort nur bewegt werden konnte, wenn das Lenkradschloss nicht eingerastet war (Bl. 116 d. A.) folgt des Weiteren, dass das Schloss spätestens beim Beginn des Bewegungsvorgangs geöffnet gewesen sein muss. Jedoch folgt hieraus nicht zwingend, dass der Kläger das Schloss beim Verlassen des Fahrzeugs offen gelassen haben muss, auch wenn einiges hierfür spricht. Vielmehr verbleibt nach den Ausführungen des Sachverständigen die - wenn auch recht unwahrscheinliche - Möglichkeit, dass Dritte einen Nachschlüssel benutzt haben, den sie sich etwa über den Hersteller mittels einer Codierung beschafft haben konnten (Bl. 143 d. A.).

Letztlich kommt es aber auch hierauf nicht entscheidend an. Denn auch wenn man unterstellt, dass der Kläger nicht nur die Tür offen gelassen, sondern zudem auch das Lenkradschloss nicht eingerastet hat, liegt hierin im konkreten Fall bezüglich des Versicherungsfalls "Unfall" keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Bei der bloßen Nichtbetätigung des Lenkradschlosses eines ansonsten ordnungsgemäß verschlossenen Pkws liegt grobe Fahrlässigkeit nur beim Hinzutreten erschwerender Umstände vor (vgl. OLG Jena, NJW-RR 1996, 352). Insoweit gelten dieselben Kriterien wie bezüglich des Nichtverschließens (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, aaO., § 12 AKB, Rdnr. 110 sowie oben d)). Wird ein Kraftfahrzeug weder durch Verschließen der Türen noch durch Einrasten des Lenkradschlosses gesichert, kann im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sein (vgl. OLG Jena, NJW-RR 1996, 352), etwa beim Parken in einer belebten Einkaufsstraße (vgl. OLG Hamburg, VersR 1974, 325) oder beim kurzfristigen Abstellen zur Nachtzeit (vgl. LG Essen, VersR 1969, 270 f; OLG Jena, NJW-RR 1996, 352). Auch insoweit kommt es aber stets auf weitere gefahrerhöhende Umstände an (vgl. OLG Jena, NJW-RR 1996, 352; OLG Hamburg, VersR 1974, 325; LG Essen, VersR 1969, 270 f).

Wie bereits ausgeführt (vgl. oben d)) sind indes solche besonderen gefahrerhöhenden Umstände vorliegend nicht gegeben, sondern es handelte sich um ein kurzfristiges Abstellen des Pkw's in einem Wohngebiet und in unmittelbarer Nähe des Elternhauses des Klägers, bei dem sich die Gefahr der Entwendung dem Kläger nicht aufdrängen musste.

Im Übrigen gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Fälle der Entwendung mit eventuellem nachfolgendem Unfall. Dagegen kann nicht allgemein gesagt werden, dass das Nichteinrasten des Lenkrads (im Zusammenhang mit dem Offenlassen der Türen) im Hinblick auf den Versicherungsfall "Unfall" grob fahrlässig ist. Dies gilt jedenfalls nicht im vorliegenden Fall. Denn es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass sich durch die mangelhafte Absicherung des Fahrzeugs gegen Entwendung oder sonstigen unbefugten Gebrauch gerade die Unfallgefahr im Vergleich zur befugten eigenen Nutzung des Klägers signifikant erhöht hat. Insbesondere konnte der streitgegenständliche Unfall auch dadurch herbeigeführt werden, dass der Kläger vergessen hat, die Handbremse anzuziehen. Letzteres ist zwar, wie ausgeführt, nicht bewiesen, belegt aber, dass die Unfallgefahr durch das Nichtverschließen und Nichteinrasten des Lenkradschlosses gegenüber der normalen Nutzung nicht derart außergewöhnlich erhöht wurde, dass von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden könnte.

5. Demnach ist die Beklagte gemäß § 13 Abs. 5 u. 8 AKB zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet. Zu dieser zählen sowohl die Wiederherstellungs- als auch Transportkosten. Repariert der VN das Fahrzeug nicht, umfasst die Entschädigung nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Dem entsprechend sind die unstreitigen Netto-Reparaturkosten i.H. von 4.598,55 € sowie die Abschleppkosten i.H.v. 384,89 € (Bl. 3 d. A.), dem Kläger zu erstatten. Abzüglich der 300 € Selbstbeteiligung beläuft sich somit die Entschädigungssumme auf 4.683,44 €. 6. Dagegen sind die geltend gemachten Kreditkosten nicht ersatzfähig. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, die sich nach §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag bestimmen, sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Zwar besteht nach den obigen Ausführungen ein Deckungsschutzanspruch, den die Beklagte bislang auch nicht erfüllt hat.

Dieser Anspruch war auch jedenfalls Ende Oktober 2005 fällig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AKB wird die Entschädigung innerhalb zweier Wochen nach Ende der Feststellungen fällig. Da die Feststellungen in der gebotenen Eile getroffen werden sollen, ist bei vom Versicherer zu verantwortenden Verzögerungen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Feststellungen hätten abgeschlossen werden können (vgl. Stiefel/Hofmann, aaO., § 15 AKB, Rdnr. 1). Dieser Zeitpunkt ist hier spätestens Ende Oktober 2004 anzunehmen. Denn der Versicherungsfall trat schon am 3. Juni 2004 und mithin fünf Monate zuvor ein. Da das Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe der Beklagten bereits im August vorlag (Bl. 40 d. A.), weitere staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht erkennbar waren und der Schadensfall auch sonst keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten aufgewiesen hat, hätten die Feststellungen zu dem genannten Zeitpunkt beendet sein können.

Das Aufforderungsschreiben des Klägers an die Beklagte vom 16. November 2004 stellt auch eine dringende und bestimmte Leistungsaufforderung und mithin eine Mahnung i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB dar.

b) Jedoch hat der Kläger einen Schaden i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt.

aa) Soweit er dabei Zinsbeträge für den Zeitraum bis zum Zugang seines Aufforderungsschreibens vom 16.11.2004 geltend macht, sind diese vor Fälligkeit und Verzugsbegründung eingetreten und damit mangels Kausalität nicht ersatzfähig. Das betrifft in jedem Fall die Beträge für den Zeitraum vom 30.06. bis zum 30.09.2004. Darüber hinaus gilt dies aber auch für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 29.12.2004. Denn aus der Bestätigung der Trierer Sparkasse lässt sich nicht entnehmen, wann und wie die Zinsen für die Darlehen in diesem Zeitraum angefallen und möglicherweise getilgt worden sind. Damit lässt sich aber nicht ausreichend klar bestimmen, ob die Zinsen während des Verzugs angefallen sind.

bb) Der Restbetrag ab dem 30.12.2004 in Höhe von insgesamt 55,57 € ist zwar während des Verzugs angefallen, jedoch sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen für dessen Ersatzfähigkeit nicht gegeben.

Grundsätzlich genügt für die Darlegung von Aufwendungen von Kreditzinsen die Behauptung, einen Kredit zu einem bestimmten Zinssatz in Anspruch genommen zu haben (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Auflage, § 288 BGB, Rdnr. 14). Bestreitet der Schuldner den Schaden wie vorliegend, ist zu unterscheiden. Handelt es sich um einen vor dem Verzug aufgenommenen Kredit, muss der Gläubiger für seine Eigenverschuldung, den dafür geleisteten Zinssatz und die Absicht, den Kredit mit der rechtzeitigen Zahlung abzutragen, darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1991 - XII ZR 39/90, NJW-RR 1991, 1406 f). Erfolgt die Aufnahme des Kredits nach Verzugseintritt, muss der Gläubiger die Tatsache der Kreditaufnahme, die Kausalität zwischen Verzug und Kreditaufnahme und die Höhe der Kreditzinsen beweisen (LG Koblenz, NJW-RR 1991, 171 f). Dabei kann der erste Anschein ausnahmsweise auch bei einem Privatgläubiger für eine Kausalität sprechen, wenn er einen kurzfristig zu tilgenden Neukredit aufgenommen hat oder ein Kontokorrent vorliegt (Hk-Schulze, 5. Auflage, § 288 BGB, Rdnr. 6).

Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Es handelt sich zwar um einen Dispositionskredit, so dass insbesondere hinsichtlich der Kausalität eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten eingreifen könnte. Jedoch fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Eigenverschuldung. Dies ist vorliegend maßgeblich, da die Kreditaufnahme nach dem klägerischen Vortrag vor Verzugseintritt erfolgt ist (Bl. 38 d. A.). Dass der Dispositionskredit Schwankungen nach oben und unten unterlag und somit auch eine einer Kreditaufnahme nach Verzugseintritt vergleichbare Situation gegeben sein könnte, ist nicht vorgetragen.

7. Der ab dem 22. Januar 2005 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713. § 713 ist vorliegend anwendbar, da die Revision nicht zugelassen ist und auch für keine der Parteien eine Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht kommt. Für keine der Parteien ergibt sich eine Beschwer, die über der Grenze 20.000 € liegt. Dies folgt aus § 26 Nr. 8 EGZPO, dessen Anwendung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 23. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) bis zum 31. Dezember 2011 verlängert wurde.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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