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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.06.2005
Aktenzeichen: 5 U 328/04
Rechtsgebiete: AHB, AKB, BGB


Vorschriften:

AHB § 4 I 6 b
AHB § 4 I Nr. 6 a
AKB § 11 Nr. 3
AKB § 11 Nr. 4
BGB § 247

Entscheidung wurde am 12.10.2005 korrigiert: im Leitsatz zu 3. muß es statt Containern richtig Container und statt Aufsatzstreuautomaten richtig Aufsatzstreuautomat heißen
1. Sind nach Klauseln eines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Be- und Entladeschäden unter Einschluss von Schäden an Containern ebenso gedeckt die Bearbeitungsschäden unter Ausschluss von Schäden an Containern, so ist die Beschädigung eines Containern durch den Versicherten bei dem Abheben von dem Transportfahrzeug vom Versicherungsschutz umfasst.

2. Dass nur eine Klausel eines als bausteinartige Zusammenstellung versicherbarer Risiken gedachten und in der Police allgemein in Bezug genommenen Klauselwerkes ausdrücklich als einbezogen genannt wird, schließt die Einbeziehung weiterer Risiken infolge der Inbezugnahme nicht aus.

3. "Ladung" eines Containern ist ein in dem Container befestigter Aufsatzstreuautomaten nicht.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.5.2004 - 14 O 436/02 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Haftpflichtversicherungsschutz aus der Versicherung mit der Police Nr. wegen der Inanspruchnahme der Klägerin durch das Landesamt für des Saarlandes auf Grund der Beschädigung des ihr überlassenen Aufsatzstreuautomaten nach dem 20.3.2001 im Frühling des Jahres 2001 zu gewähren. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 4/5, die Klägerin trägt 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.792,70 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten beginnend mit dem 1.1.2001 eine Betriebshaftpflichtversicherung für das versicherte Risiko Fuhrbetrieb/Frachtführer. Dem Vertrag lagen die Police vom 30.1.2001 (Bl.29), die AHB 97 (Bl. 43 f.) und Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) zu Grunde. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Beschädigung eines Aufsatzstreuautomaten auf Zahlung eines Betrages in Anspruch, den der Eigentümer des Streuautomaten, das Saarland, im Wege der Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen von ihr verlangt.

In dem Versicherungsschein Nr. heißt es zu den versicherten Risiken unter anderem:

"Fuhrbetrieb/Frachtführer

Besitz und Verleih von Containern

Mitversichert sind Bearbeitungsschäden im Umfang der Besonderen Bedingungen.

Weiterer Vertragsinhalt siehe nachstehende Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen.

Spezialpolice für das Transportgewerbe (Vordruck H 405)"

In den Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) heißt es - unter anderem -

2.3 Be- und Entladeschäden

2.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziffer I 6 b AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeugen durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens.

2.3.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt gemäß § 4 Ziffer I 6 b AHB die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.

2.5 Bearbeitungsschäden

2.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziffer I 6 b AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des VN an oder mit diesen Sachen entstanden sind.

2.5.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen und Containern bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.

3.4 Große Kraft- und Wasserfahrzeugklausel

3.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

Die Klägerin führte in den Jahren 2000 und 2001 für das Landesamt für des Saarlandes im Winter bei Glätte Streuarbeiten aus. Dafür stellte ihr das Landesamt für ein Gerät zur Verfügung, das aus einer Abrollmulde und einem in ihr mit Ketten und Bolzen verzurrten Aufsatzstreuautomaten bestand, dessen Streuvorrichtung über die hintere Ladefläche der Abrollmulde hinaus nach unten auskragte. Das Gerät, dessen Bestandteile während der Aufbewahrung und Nutzung durch die Klägerin nicht voneinander getrennt wurden, wurde bei Bedarf jeweils über einen hydraulisch bewegten Haken auf ein Transportfahrzeug gehievt, das in den Zeiten, in denen keine Streuarbeiten anfielen, von der Klägerin zu anderen Zwecke benutzt wurde. Nachdem es schon am 22.12.2000 zu einem Abrutschen des Geräts aus dem Haken und seinem Aufschlagen auf den Boden gekommen war, rügte das Landesamt für im Laufe des Jahres 2001 mehrfach und schließlich unter dem 14.1.2002 (Bl. 241 d.A.) mit einer Bezifferung seiner Schadensersatzforderung, dass die Klägerin am 8.6.2001 den Aufsatzstreuautomaten in beschädigtem Zustand bei der Straßenmeisterei abgeliefert und keine Schadensmeldung erstattet habe.

Die Klägerin, deren Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ihr Deckung unter Hinweis auf § 11 Nr. 3, 4 AKB versagt hat, hat behauptet, der Aufsatzstreuautomat sei am 20./21.1.2001 - später hat sie vorgetragen: Ende März 2001 - dadurch beschädigt worden, dass er von einem ihrer Arbeitnehmer - sie behauptet, dem Zeugen S. - von dem Transportfahrzeug hinunter gehoben worden und auf dem Boden ihres Betriebsgeländes aufgeschlagen sei. Dadurch seien verschiedene Beschädigungen entstanden, die das Landesamt für mit 6.832,09 EUR auf Grund eines D.-Gutachtens vom 28.9.2001 beziffert habe; in einem Rechtsstreit der Klägerin gegen das Saarland, in dem die Klägerin Transportvergütungen eingeklagt hat, wird dieser Betrag im Wege der Aufrechnung geltend gemacht.

Die Beklagte hat einen Versicherungsfall in versicherter Zeit bestritten und gemeint, der Schaden sei in keinem Fall vom Versicherungsschutz umfasst.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.5.2004 - 14 O 436/02 - die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.792,70 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.2.2003 zu zahlen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne Zahlung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag verlangen, da das geschädigte Landesamt für sich durch eine wirksam erklärte Aufrechnung bereits befriedigt habe. Das Schadensereignis sei nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme in versicherter Zeit eingetreten. Es falle auch in den Deckungsbereich des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages. Der Ausschluss für Schäden bei dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges greife nicht ein, weil es nicht um einen Abladevorgang sondern um die Demontage des Aufsatzstreuers gegangen sei. Bei dem Aufsatzstreuer habe es sich auch nicht um Ladung im Sinne des in den Sonderbedingungen enthaltenen Deckungsausschlusses gehandelt, sondern um eine nicht selbst fahrende Arbeitsmaschine, deren Gefahren vom Versicherungsschutz erfasst seien.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie - abgesehen von einer Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Fraglichkeit eines Schadens in versicherter Zeit - vor allem geltend macht, Deckung bestehe nicht, weil es sich nach den wirksamen, der Police zu Grunde liegenden Bedingungen um einen - nicht versicherten - Schaden an einer gemieteten Sache gehandelt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 13.5.2004 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Inhaber der Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2005 (Bl. 256 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung der Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klägerin kann - gegenwärtig - auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages lediglich die Feststellung beantragen, dass die Beklagte ihr für ihre Inanspruchnahme aus der Beschädigung eines Aufsatzstreuers des Landesamtes für des Saarlandes im Frühjahr 2001 Versicherungsschutz zu gewähren hat.

1. Der Versicherungsnehmer eines Haftpflichtversicherungsvertrages kann gegen den Versicherer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer näher zu konkretisierenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren hat. Auf Leistung an sich selbst darf er seinen Versicherer nur in Anspruch nehmen, wenn dieser die Gewährung von Versicherungsschutz verweigert und der Versicherungsnehmer deshalb den Geschädigten selbst befriedigt hat (BGHZ 88, 228; Littbarski, AHB, Vorb. Rdn. 47 m.w.N.). Da zwischen dem Geschädigten - dem Landesamt für des Saarlandes - und der Klägerin ein Rechtsstreit geführt wird, in dem das - angeblich - geschädigte Landesamt für des Saarlandes mit einem Anspruch auf Schadenersatz wegen des beschädigten Aufsatzstreuers gegen eine Vergütungsforderung der Klägerin aufrechnet, die Klägerin jedoch dagegen streitet, dass eine Schadenersatzforderung besteht, ist gerade zwischen der Klägerin und dem Geschädigten offen, ob die Klägerin dem Geschädigten gegenüber verantwortlich ist. Diese Frage ist im Haftpflichtprozess und nicht im Deckungsprozess vorab zu klären.

2. Die Klägerin hat nachgewiesen, wegen eines während der Wirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von fremden Sachen zur Folge hatte, von einem Dritten, dem Landesamt für des Saarlandes, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen zu werden.

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass ein Arbeitnehmer der Klägerin den ihr durch das Landesamt für zur Ausführung von Streuarbeiten überlassenen Aufsatzstreuer infolge von Unachtsamkeiten bei dem Absetzen der Abrollmulde beschädigt hat. Das ergibt sich zunächst daraus, dass das Landesamt für des Saarlandes nach seinem unbestrittenen Schreiben vom 14.1.2002 (Bl. 222 d.A.) eine am 18.6.2001 erfolgte Ablieferung des Aufsatzstreuers in beschädigtem Zustand gerügt hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese Beschädigung des Aufsatzstreuers in nicht versicherter Zeit, also vor dem 1.1.2001, erfolgt ist. Zwar steht gleichfalls fest, dass ein von dem Landesamt für des Saarlandes zur Verfügung gestellter Aufsatzstreuer am 20.12.2000 - in ähnlicher Weise - beschädigt worden ist. Zum einen ergibt sich jedoch aus der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz mit dem Landesamt für, dass dieser Schaden zuvor bereits repariert und abgerechnet worden ist (Schreiben vom 13.2.2001, Bl. 213 d.A.). Zum andern hat dies auch der Zeuge S. in seiner Vernehmung durch den Senat überzeugend bestätigt. Danach hat die Straßenmeisterei in den Aufsatzstreuer nach dem "ersten" Unfall repariert; andernfalls hätte er auch den Aufsatzstreuer nicht später - unstreitig - bei Streueinsätzen verwenden können.

Da sich aus dem Schreiben des Landesamtes für des Saarlandes vom 13.2.2001 zugleich ergibt, dass dieser am 20.12.2000 beschädigte Aufsatzstreuer erst im Januar 2001, also in versicherter Zeit, repariert worden ist, kann ein an diesem Aufsatzstreuer entstandener (weiterer) Schaden folglich nur nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein. Mit der Annahme eines Versicherungsfalls in nicht versicherter Zeit wäre nämlich - angesichts der Reparatur der Beschädigung vom 20.12.2000 - nur vereinbar, wenn der "Ersatzstreuer", den das Landesamt für nach dem Schadenfall vom 20.12.2001 zur Verfügung gestellt hat, gleichfalls noch in den letzten Tagen des Jahres 2000 beschädigt worden wäre und es sich bei der von dem Landesamt für des Saarlandes zur Grundlage seines jetzt erhobenen Anspruchs gemachten Reparatur um eine Instandsetzung dieses Ersatzgeräts gehandelt hätte. Dafür ergeben sich aus der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz keinerlei Anhaltspunkte.

Davon abgesehen hat der Zeuge S. in seiner Vernehmung durch den Senat auch bestätigt, dass er einen "zweiten" Schaden an dem Aufsatzstreuautomaten festgestellt hat. Der Zeuge S. hat zwar behauptet, dies sei ein halbes bis ein dreiviertel Jahr später gewesen. Das kann indessen nicht sein, weil er von dem Ende der Winterzeit gesprochen hat, der Abstand zu dem ersten Schaden, der am 20.12.2000 entstanden ist, folglich wesentlich geringer gewesen sein muss. Im übrigen hat der Zeuge S. in jeder Hinsicht differenziert und auch gegenüber seiner erstinstanzlichen Aussage präziser antwortend über Details seiner Feststellungen berichtet, die seiner Aussage Überzeugungskraft verleihen. Danach hat er zwar eingeräumt, den LKW mit der Abrollmulde und dem Aufsatzstreuer nach dem durch seine Aufzeichnungen dokumentierten Ende der Streuarbeiten in der Nacht zum 21.3.2001 abgestellt zu haben. Das leuchtet ein, weil ein noch in der Nacht erfolgendes und vielleicht auf Grund nicht absehbarer Wetterverhältnisse gar nicht erforderliches Abladen der Containermulde mit dem Aufsatzstreuer nicht unbedingt nahe lag. Er will jedoch den Schaden einige Tage später, als die Winterzeit vorbei gewesen sei, festgestellt haben, als der Container bereits, von welchem anderen Arbeitnehmer der Klägerin auch immer, abgeladen gewesen sei. Das ist ohne weiteres schlüssig, widerspruchsfrei, mit einer lebensnahen Betrachtung des Geschehens vereinbar und insgesamt überzeugend.

Danach muss aber davon ausgegangen werden, dass der dem Saarland gehörende Container mit Aufsatzstreuer von einem Mitarbeiter der Klägerin noch im Frühjahr 2001 in den Tagen nach der Beendigung der Streuarbeiten in der Nacht vom 20. auf den 21.3.2001 beschädigt worden ist. Die Klägerin wird folglich wegen eines in versicherter Zeit eingetretenen Schadens von einem Dritten auf Grund von Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen.

3. Der eingetretene Schaden ist von dem von der Beklagten auf Grund der Police Nr. gewährten Versicherungsschutz umfasst.

Die Beklagte hat auf Grund des Versicherungsscheins und der ihm beigefügten und durch ihn einbezogenen Bedingungen Schutz für den Fall versprochen, dass die Klägerin wegen eines zur Beschädigung von fremden Sachen führenden Schadenereignisses aus einem Risiko ihres Fuhrbetriebs von einem Dritten auf Schadenersatz auf Grund privatrechtlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen wird. Das ist der Fall.

a.) Allerdings schließt Nr. 3.4 der Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) die Haftpflicht wegen Schäden, die der VN oder ein Mitversicherter durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht, von dem Versicherungsschutz aus.

Entgegen der Annahme des Landgerichts handelt es sich bei der Beschädigung des in der Abrollmulde befestigten Aufsatzstreuers um einen durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachten Schaden. Dazu zählen nämlich alle Schäden, die sich auf Grund der Risiken des Haltens oder Führens eines Kraftfahrzeugs realisieren. "Durch den Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs verursacht sind die verwirklichten Gefahren, die in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel stehen. Das können auch solche Risiken sein, die durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine entstehen. Voraussetzung ist dabei, dass das Kraftfahrzeug oder seine an oder auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Be- und Entladevorgänge zählen dann zu den grundsätzlich nicht durch die private (Betriebs-) Haftpflichtversicherung versicherten Wagnissen, wenn die Schaden stiftende Verrichtung in einem gegenwärtigen und unmittelbaren, zeitlich und örtlich nahen Zusammenhang mit dem Einsatz des Kraftfahrzeuges steht.

Da davon ausgegangen werden muss, dass der Aufsatzstreuer bei seinem Absetzen durch den hydraulisch betriebenen Hebekran des Transportfahrzeugs der Klägerin "unsanft" auf den Boden des Betriebsgeländes aufgesetzt worden ist und dabei Schäden erlitten hat, handelt es sich an sich um einen aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs der Klägerin folgenden und grundsätzlich vom Deckungsumfang der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfassten Schaden.

Dennoch muss die Beklagte dafür einstehen, weil sie dies ungeachtet der Klausel Nr. 3.4 versprochen hat.

b.) Nach § 4 I 6 b AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an und mit diesen Sachen entstanden sind, zwar vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird jedoch, dem Zweck des Versicherungsvertrages der Parteien entsprechend, aufgehoben durch die nach der Police ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemachte Klausel 2.5.1 der Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe), wonach die gesetzliche Haftpflicht für solche "Bearbeitungsschäden" in die Deckung eingeschlossen ist.

Von diesem Risikoeinschluss nimmt allerdings die Klausel Nr. 2.5.2 die Beschädigung von Landfahrzeugen und Containern beim Be- und Entladen wieder aus; der Ausschluss für Container wird nach Satz 2 der Nr. 2.5.2 ausdrücklich auch auf Schäden erstreckt, die beim Abheben von oder Heben auf Landfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zweck des Be- oder Entladens entstehen. Um einen solchen Schaden geht es indessen nicht.

Der Aufsatzstreuer, der durch Ketten und Bolzen mit der Abrollmulde, einem Container, verbunden war, die es erlaubt hat, ihn über einen hydraulisch bewegten Haken auf einem Transportfahrzeug nach Bedarf zu installieren oder zu deinstallieren, ist selbst kein Container, auch wenn er für die Dauer der Streuperiode mit einem Container fest verbunden und dessen Bestandteil ist. Das ergibt die Auslegung der Klausel Nr. 2.5.2.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen. Die Klausel Nr. 2.5.2 spricht lediglich von Schäden an Containern. Damit verbindet die maßgebliche Umgangssprache allein das Gefäß, das dem Transport beliebiger Ge- genstände dient, unabhängig davon, auf welche Weise und wie fest der Inhalt mit dem Container verbunden ist. Dass auch die Verwender der Klausel von einem solchen Verständnis ausgehen, zeigt sich darin, dass sie die "Ladung" von Containern ausdrücklich in den Ausschluss einbeziehen.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Aufsatzstreuer auch nicht um "Ladung" handelt, für deren Beschädigung die Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) einen Ausschluss vorsehen.

Um die "Ladung" eines Containers, also die Güter oder Gegenstände, die sich in einem Container befinden, handelt es sich bei einer verständigen und dem Empfinden durchschnittlicher Versicherungsnehmer entsprechenden Interpretation nur dann, wenn Sinn und Zweck der Befrachtung eines Containers der Transport der Fracht von einem Ort an einen anderen ist, wenn es also, wie sich aus dem Begriff einer "Ladung" ergibt, um einen selbstständigen, mehr oder weniger lose befestigten, wechselnden und jeweils für eine alsbaldige Trennung vorgesehenen Inhalt eines Containers handelt, der zu einem bestimmten Ziel befördert wird. Das ist indessen bei dem mit dem Container fest verzurrten, also seinen Bestandteil bildenden Aufsatzstreuer nicht der Fall. Die Klägerin hat keinen Aufsatzstreuautomaten "geladen", um ihn von einem zu einem anderen Ort zu transportieren. Sie hat ihn montiert als funktionelle Ergänzung der Aufbauten ihres Transportfahrzeugs.

Dennoch handelt es sich bei dem Aufsatzstreuer nicht um einen Teil des Containers und damit - bedingungsgemäß - um den vom Versicherungsschutz nicht umfassten Container selbst. Denn zum einen vermag schon die Umgangssprache unschwer zwischen dem Container als Transportmittel, seinem Inhalt als Transportgut und anderen Gerätschaften zu unterscheiden, die mit der Mulde aus funktionellen Gründen auf eine gewisse Dauer verbunden sind und nicht Teil eines üblicherweise raschen Umschlags von Gütern sind, mit denen der Container zu Zwecken der Beförderung vorübergehend befüllt ist. Zum anderen sind Risikoausschlüsse in aller Regel eng und nicht so auszulegen, dass der Versicherungsschutz weiter verkürzt wird als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet (BGH NVersZ 1999, 394). Den Zweck des Ausschlusses von Schäden an Containern beim Be- und Entladen im Rahmen einer Versicherung für einen Fuhr- und Transportbetrieb, zu dessen Kerngeschäft das Be- und Entladen von Containern gehört, recht zu verstehen, fällt - im Rahmen des konkreten Vertrages der Parteien - ohnehin schwer. Dass er bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht der denkbaren Abgrenzung zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung dienen kann, ergibt sich schon daraus, dass die Klausel Nr. 2.3.1 den Einschluss solcher Schäden vorsieht, obwohl selbst bei separater Vereinbarung der Klauseln zu Nr. 2.3 die gleiche Abgrenzungsproblematik besteht. Ist es aber ohnehin fragwürdig, wenn im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung eines Fuhrgeschäfts, das im Wesentlichen Container transportiert, Bearbeitungsschäden an fremden Sachen ein-, Containerschäden aber wieder ausgeschlossen werden, so erlaubt dies, jedenfalls von einem engen umgangssprachlichen Verständnis des Begriffs des Containers auszugehen. Dazu zählt der in ihm montierte Aufsatzstreuer nicht. Schon dem Wortlaut nach besteht folglich Versicherungsschutz.

c.) Folgt man dem nicht sondern betrachtet den Aufsatzstreuer als einen vom Versicherungsschutz nach der Klausel Nr. 2.5.2 nicht umfassten integralen Bestandteil des Containers, so hat die Beklagte dennoch Deckung zu gewähren. Denn nach der Klausel Nr. 2.3.1 sind Schäden bei dem Be- und Entladen von Containern in das von der Beklagten übernommene Risiko eingeschlossen; um die - wieder ausgeschlossene - Ladung des Containers geht es (dann) nicht. Die Klausel Nr. 2.3.1 ist aber gleichfalls Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.

Allerdings widersprechen sich die Klauseln 2.5.1 und 2.3.1. Sie sehen einerseits einen Ausschluss von Schäden an Containern beim Be- und Entladen vor und andererseits mit identischem Wortlaut einen Einschluss eben dieser Schäden. Zwischen beiden Klauseln besteht nicht nur bei oberflächlicher Betrachtung keinerlei sachliche Differenz. Diesen Widerspruch kann der verständige Versicherungsnehmer nicht auflösen. Daher darf er nicht zu seinem Nachteil gelten.

Der verständige Versicherungsnehmer wird zunächst sehen, dass die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Containern beim Be- und Entladen, auch beim Abheben von oder Heben auf Landfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens, mit Ausnahme der Beschädigung der Ladung in die Risikoübernahme eingeschlossen ist (2.3.1). Dass Be- und Entladeschäden vom Versicherungsschutz allein deshalb von der Deckung ausgeschlossen sein sollen, weil die Klauseln der Nr. 2.3. der Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) - anders als die von der Police ausdrücklich als eingeschlossen erwähnten Bearbeitungsschäden - nicht ausdrücklich als mitversichert bezeichnet sind, wird sich ihm nicht erschließen, weil in dem Versicherungsschein als "weiterer Vertragsinhalt" die Spezialpolice für das Transportgewerbe genannt ist. Damit sind erkennbar die Sonderbedingungen H 405 gemeint. In ihnen sind gleichrangig und ohne jedweden Vorbehalt einer jeweils besonderen Vereinbarung Be- und Entladerisiken ebenso wie die Wagnisse der Arbeit an und mit fremden Sachen als Gegenstand der Deckung bezeichnet.

Die Argumentation der Beklagten, die Klauseln der Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) stellten ein Gefüge von Bausteinen dar, deren Zusammenstellung jeder Versicherungsnehmer individuell wählen könne, ein Versicherungsnehmer, der Be- und Entladeschäden eingeschlossen habe (2.3), Schutz also auch bei der Beschädigung von Containern genieße, verliere diesen Versicherungsschutz nicht durch die Bedingung 2.5, daher spiele es keine Rolle, wenn die Vereinbarung des Bausteins Bearbeitungsschäden Schäden an Containern wiederum ausschließe (Bl. 197 d.A.), trägt nicht. Der Versicherungsvertrag der Parteien fügt alle von den Sonderbedingungen H 405 (Transportgewerbe) bereit gestellten Bausteine in das Gebäude der Deckung ein. Kein verständiger Versicherungsnehmer hat den geringsten Anlass anzunehmen, dass die in der Police enthaltene Mitversicherung von Bearbeitungsschäden im Umfang der besonderen Bedingungen zugleich bedeuten soll, andere grundsätzlich mitversicherbare Risiken seien nicht eingeschlossen. Daher muss - nicht nur - ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die Schlussfolgerung ziehen, dass er Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden aber auch Deckung für Bearbeitungsschäden genießt. Deren Ein- und Ausschlüsse sind miteinander nicht vereinbar. Daraus folgt, dass die Klägerin auch dann Versicherungsschutz für Schäden, die an fremden Sachen durch ihre gewerbliche Tätigkeit entstanden sind, genießt, wenn sie bei Be- und Entladevorgängen an einem Container oder dem Aufsatzstreuer, falls er dessen versicherungsvertragliches Schicksal überhaupt teilen sollte, entstehen.

d.) Der Versicherungsschutz ist auch nicht ausgeschlossen nach § 4 I Nr. 6 a AHB. Danach bleiben zwar von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Ge- genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Klägerin hat den mit dem Container verbundenen Aufsatzstreuer weder geliehen noch war er Ge-genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages. Schon dem Wortlaut der Klausel ist zu entnehmen, dass die "Leihe" oder die "Verwahrung" (wesentlicher) Grund und Zweck der Überlassung der beschädigten Sache gewesen sein muss, dass der Leihe oder der Verwahrung also eine objektiv selbstständige Bedeutung im Rahmen der Vertragsbeziehungen zukommen muss (Littbarski, AHB, § 4 Rdn. 211 m.w.N., Rdn. 209). Wird indessen im Zusammenhang mit einem ganz anderen Vertrag - der Durchführung von Streuarbeiten durch die Klägerin im Auftrag der Beklagten - Arbeitsgerät überlassen, so geht es nicht um die Gestattung unentgeltlicher Nutzung oder um die Beauftragung zur entgeltlichen Aufbewahrung, sondern nur um die Dienstleistung. In einem solchen Fall gilt § 4 I Nr. 6 a AHB nicht (Bruck/Möller/Johannsen, VVG, Band IV, G196).

4.) Soweit zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang die Beklagte einzustehen hat, ist das im Haftpflichtprozess zu klären.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich mit ihrem Leistungsantrag gescheitert ist. Ihr Obsiegen ist daher nach dem Verhältnis der Streitwerte eines Leistungs- und eines Feststellungsantrags mit 4/5 zu bemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Revision ist nicht zulassen, da die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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