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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: 5 U 34/08
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HGB §§ 407 ff.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 34/08

Verkündet am 16.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2008 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß und des Richters am Landgericht Schulz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 6 O 239/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.338,27 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Transportschaden.

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, beauftragte den Beklagten am 15.04.2005 mit der Durchführung eines Transports von Digitalkameras, Camcordern sowie Dekomaterial für die Firma T. von Trier nach Frankreich. Die Lieferung wurde vom Beklagten in ordnungsgemäßem Zustand übernommen und auf einen Anhänger verladen.

Der Fahrer des Beklagten stellte den Anhänger am 19.04.2005 in der Rue d'Italie in Mions / Frankreich am Straßenrand ab und entfernte sich mit der Zugmaschine, um auf Anweisung des Beklagten eine andere Sendung abzuholen.

In der Zwischenzeit bis zu seiner - nach der genauen Uhrzeit streitigen - Rückkehr wurde der Anhänger mitsamt Ladung gestohlen. Der Anhänger sowie ein Teil des Dekomaterials konnten später in der näheren Umgebung wieder aufgefunden werden, die weitere Ladung blieb dagegen verschwunden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf 97.327,- €.

Die Klägerin, die den Beklagten vorgerichtlich mit Telefaxschreiben vom 28.04.2005 (Bl. 20 d.A.) für den entstandenen Schaden haftbar machte, begehrt im Wege der Teilklage den Haftungshöchstbetrag gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR.

Sie hat behauptet, der Fahrer habe bei seiner Ankunft in Mions die Transportware auf dem Gelände der Landesgesellschaft der Klägerin in Frankreich entladen können. Im Hinblick auf die damit verbundene Wartezeit von ca. eineinhalb Stunden habe der Beklagte den Fahrer jedoch angewiesen, den Anhänger abzustellen und zunächst Sendungsgut aufgrund eines anderen Frachtauftrages abzuholen. Der Fahrer sei daraufhin erst am Morgen des 20.04.2005 zu der Stelle, an der er den Anhänger abgestellt habe, zurückgekehrt (Bl. 63 d.A.).

Zuvor sei der Beklagte bereits bei der telefonischen Auftragserteilung am 15.04.2005 darüber informiert worden, um welche Ware es sich handele und wer der Absender sei. Er habe daher - auch aufgrund früherer Lieferungen für denselben Absender - um die Hochwertigkeit des Transportgutes gewusst. Seine Kenntnis habe der Beklagte zudem bei einer nach Eintritt des Schadensfalls am 22.04.2005 durchgeführten Besprechung eingeräumt (Bl. 102 d.A.).

Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 01.06.2007 (Bl. 25 d.A.) verurteilt, an die Klägerin 8.676,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 03.09.2005 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,85 € zu zahlen. Gegen das ihm am 09.06.2007 zugestellte (Bl. 31 d.A.) Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2007 (Bl. 31 d.A.) - bei Gericht am selben Tag eingegangen - Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 01.06.2007 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage unter Aufhebung des erlassenen Versäumnisurteils abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Fahrer habe den Anhänger bei seiner Ankunft in Mions nicht auf das dortige Gelände der Klägerin verbringen können, weil dieses bereits geschlossen gewesen sei. Er habe ihn daraufhin für ca. drei Stunden gegenüber dem Gelände der Klägerin auf einer hell erleuchteten Straße neben anderen Anhängern abgestellt und ihn zusätzlich mit einem Anhängerkupplungsschloss gesichert. Grund hierfür sei eine Anweisung an den Fahrer gewesen, vor 17 Uhr desselben Tages im Auftrag der Klägerin in Ville Franche eine Palette aufzuladen. Zum Zeitpunkt seiner Rückkehr gegen 21 Uhr sei der Anhänger bereits verschwunden gewesen (Bl. 57, 97 d.A.).

Er sei entgegen den üblichen Gepflogenheiten im Frachtverkehr und der Verfahrensweise bei anderen Beauftragungen von der Klägerin nicht über Inhalt und Wert der Fracht unterrichtet worden. Auch dem zugrunde liegenden Transportauftrag (Bl. 40 d.A.) sei - insoweit unstreitig - nicht zu entnehmen gewesen, dass die Lieferung unter anderem aus hochwertigen Elektronikgeräten bestanden habe. Es habe daher keine Veranlassung für weitergehende Sicherheitsvorkehrungen, etwa den Einsatz eines zweiten Fahrers oder eine Anweisung an den Fahrer, die Ladung nicht unbeaufsichtigt zu lassen, bestanden (Bl. 42, 57 d.A.).

Darüber hinaus hat sich der Beklagte auf Verjährung berufen (Bl. 41, 56 d.A.).

Mit dem am 10.12.2007 verkündeten Urteil (Bl. 139 d.A.) hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 01.06.2007 aufrechterhalten. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Er meint, das Landgericht habe den Mitverschuldenseinwand nicht hinreichend gewürdigt. Im Hinblick auf die unterlassene Wertangabe sei vorliegend von einem hälftigen Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Denn der Versender gehe in diesem Fall ein erhebliches Verlustrisiko ein. Dabei sei der Haftungsanteil der Klägerin nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf den Gesamtschaden zu beziehen. Dieser müsse vielmehr bei der Prüfung des mit der Klage geltend gemachten Haftungshöchstbetrages berücksichtigt werden mit der Folge einer entsprechenden Quotelung (Bl. 172 d.A.).

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 10.12.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 6 O 239/06, die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin einen über 4.494,18 € hinaus gehenden Betrag begehrt.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihre erstinstanzliche Behauptung, wonach dem Beklagten Inhalt und Wert der Sendung bekannt gewesen seien. Selbst wenn der Beklagte insoweit keine Kenntnis gehabt haben sollte, sei er vor Erteilung einer Weisung an den Fahrer, den Anhänger abzustellen, zunächst zu einer Überprüfung gehalten gewesen, dass sich auf dem Anhänger keine hochwertige Ware befinde (Bl. 210 d.A.).

Sie ist der Ansicht, ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten sei immer vom Gesamtschaden in Abzug zu bringen. Sofern daher der um den Mithaftungsanteil geminderte Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens über dem Haftungshöchstbetrag liege, sei das Mitverschulden für den Anspruch auf die Höchstsumme ohne Bedeutung (Bl. 208 d.A.).

Im Übrigen schließe die Geltendmachung eines lediglich auf das Frachtgewicht bezogenen - und damit wertunabhängigen - Haftungshöchstbetrages die Berücksichtigung eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe denknotwendig aus (Bl. 209 d.A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.11.2007 (Bl. 108 d.A.) und des Senats vom 25.06.2008 (Bl. 230 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.12.2007 (Bl. 139 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts, das vom Beklagten lediglich teilweise - nämlich soweit darin eine Verurteilung zur Zahlung eines über 4.494,16 € hinausgehenden Betrages erfolgt ist - angegriffen wird, beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), das heißt einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB und Art. 1 Abs. 1 CMR ein Schadensersatzanspruch in Höhe des mit der Klage ausschließlich geltend gemachten Haftungshöchstbetrages nach Art. 23 Abs. 3 CMR gegen den Beklagten zusteht.

1.

Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen der CMR Anwendung, da es um Ansprüche aus einer entgeltlichen zwischenstaatlichen Beförderung im Straßengüterverkehr auf der Grundlage eines Frachtvertrages gemäß §§ 407 ff. HGB geht und Absende- sowie Ablieferungsort in Vertragsstaaten der CMR (Deutschland und Frankreich) liegen (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 6).

2.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Nach Art. 3 CMR erstreckt sich diese Haftung auch auf Personen, deren sich der Frachtführer bei der Ausführung der Beförderung bedient. Die Voraussetzungen dieser Haftungsnormen liegen vor.

Der Verlust der Digitalkameras und Camcorder sowie der teilweise Verlust der weiterhin transportierten Dekoartikel sind während des Haftungszeitraums des Art. 17 CMR eingetreten, da eine Ablieferung an den frachtvertraglichen Empfänger nicht erfolgt ist.

3.

Ein Haftungsausschluss gemäß Art. 17 Abs. 2 Alt. 4 CMR kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn der Verlust durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Unvermeidbarkeit in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urt. v. 13.04.2000 - I ZR 290/97 - NJW-RR 2000, 1633 [1635]; Senat, Urt. v. 05.04.2006 - 5 U 432/05-45 - OLGR 2006, 810 [811]).

Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, das Abstellen eines lediglich mit einem Anhängerkupplungsschloss gesicherten Anhängers ohne Aufsicht für - nach der Behauptung der Beklagten - die Dauer von ca. drei Stunden lasse einen Diebstahl des auf dem Anhänger befindlichen Gutes nicht als unvermeidbar erscheinen, unterliegt dies keinen Beanstandungen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anhänger nicht etwa auf einem bewachten Parkplatz, sondern ohne Aufsicht in einem Industriegebiet am Straßenrand abgestellt und - so die vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main in einer von der Klägerin vorgelegten Entscheidung (Bl. 75 d.A.), die in einem Verfahren der Klägerin gegen den Frachtführer-Haftungsversicherer des Beklagten ergangen ist - das Transportgut lediglich mit Planen abgedeckt war. Auch die Berufung wendet hiergegen nichts ein.

4.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, seine Haftung sei deshalb gemindert, weil die Klägerin es unterlassen habe, vor Übernahme des Frachtgutes auf dessen Wert hinzuweisen.

a.

Entgegen der vom Beklagten erstinstanzlich vertretenen Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des Art. 17 Abs. 4 Buchst. e) CMR insoweit nicht vor. Die Vorschrift begründet eine Haftungsbefreiung des Frachtführers, sofern der Verlust oder die Beschädigung auf einer ungenügenden oder unzulänglichen Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke beruht. Der Haftungsausschluss knüpft an die fehlerhafte äußere Kennzeichnung des Frachtgutes an (vgl. Koller, a.a.O., § 427 HGB Rn. 93 zu der Parallelvorschrift des § 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Hiermit ist der Fall eines unterbliebenen Hinweises auf die Werthaltigkeit des Gutes nicht vergleichbar, so dass bereits aus diesem Grund für eine Analogie kein Raum besteht.

b.

Ein unterlassener Werthinweis durch den Versender ist allerdings zur Begründung eines Mitverschuldens geeignet.

aa.

Der Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99 - BGHZ 149, 337 [353]). Dabei kann es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von wertdeklarierten Sendungen hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2005 - I ZR 31/04 - NJW 2006, 1426 [1427] m.w.N.). Darüber hinaus kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben, dass der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99 - BGHZ 149, 337 [353]).

bb.

Die Anwendbarkeit des § 254 BGB wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls für die verschärfte Haftung nach Art. 29 CMR bejaht (BGH, Urt. v. 19.01.2006 - I ZR 80/03 - NJW-RR 2006, 822 [823]; Urt. v. 30.03.2006 - I ZR 57/03 - NJW-RR 2006, 1264 [1266]). Dagegen ist die Frage, ob dies auch für die Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR gilt oder ob das Haftungssystem der CMR insoweit den Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB ausschließt, bislang offen gelassen worden (BGH, Urt. v. 19.01.2006 - I ZR 80/03 - NJW-RR 2006, 822 [823]). Auch der Senat musste hierzu noch nicht Stellung nehmen. Zwar hat er in seiner Entscheidung vom 05.04.2006 (5 U 432/05-45 - juris Rn. 60 [insoweit in OLGR 2006, 810 nicht abgedruckt]) ein aus § 254 Abs. 2 BGB resultierendes Mitverschulden des Versenders an der Schadensentstehung grundsätzlich in Erwägung gezogen, dessen Voraussetzungen aber im konkreten Fall verneint.

cc.

Sofern man die Anwendung des § 254 BGB auf den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR ablehnt, bleibt dies für die rechtliche Beurteilung ohne Auswirkungen. Der Mitverschuldenseinwand kann nämlich zugleich auf Art. 17 Abs. 2 Alt. 1 CMR gestützt werden. Danach ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn der Verlust durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten - nach dem gemäß Art. 51 Abs. 3 CMR maßgeblichen englischen und französischen Text ist dies der Anspruchsteller oder Gläubiger (vgl. Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 81 m.w.N.) - verursacht ist. Ein Mitverschulden in diesem Sinne kann sich sowohl auf den Schadenseintritt als auch auf die Schadenshöhe beziehen und kommt daher namentlich bei einem unterlassenen Hinweis des Absenders auf eine besondere, für den Frachtführer nicht erkennbare Schadenshöhe in Betracht (Ebenroth/Boujong/Joost-Huther, HGB, Bd. 2, Art. 17 CMR Rn. 22 m.w.N.; Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rn. 31). Es führt unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 5 CMR zu einer Schadensteilung. Dabei können für die Abwägung die Grundsätze des § 254 BGB herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1253 [1254]; Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rn. 54 m.w.N.).

c.

Ein Mitverschulden der Klägerin bleibt allerdings im konkreten Fall ohne Einfluss auf die Klageforderung, weil die Klägerin lediglich den Haftungshöchstbetrag gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR beansprucht.

Nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht führt ein Mitverschulden des Versenders nicht zu einer Quotelung der Haftungshöchstsumme (Ebenroth/Boujong/Joost-Huther, a.a.O., Art. 23 CMR Rn. 21; Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rn. 8; Thume, a.a.O., Art. 23 Rn. 56). Dem schließt sich der Senat an. Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten im Sinne des § 254 Abs. 1 und 2 BGB knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an den Schaden an. Nichts anderes ergibt sich für das Haftungssystem der CMR. Auch Art. 17 Abs. 5 CMR stellt für die Haftung des Frachtführers darauf ab, in welchem Umfang die Umstände, für die er nach Art. 17 Abs. 1 bis 4 CMR haftet, zu dem Schaden beigetragen haben. Dies ist der (Gesamt-)Schaden, wie er sich im Fall des vollständigen oder teilweisen Verlustes des Frachtgutes aufgrund einer nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR vorzunehmenden Bewertung ergibt.

Demgegenüber handelt es sich bei der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR um den Betrag, auf den - ungeachtet einer verschärften Haftung nach Art. 29 CMR - die Schadensersatzpflicht des Frachtführers begrenzt ist. Die Höchsthaftung steht damit in erster Linie im Interesse des Frachtführers vor einer wirtschaftlich unzumutbaren Inanspruchnahme (BGH, Urt. v. 30.01.1981 - I ZR 18/79 - BGHZ 79, 302 [304]). Würde man diesen (reduzierten) Haftungsumfang als Bezugsgröße für die Bestimmung des Mithaftungsanteils des Versenders wählen, so würde die Schadensersatzpflicht des Frachtführers über den mit der Bestimmung des Art. 23 Abs. 3 CMR verfolgten Zweck hinaus eingeschränkt. Auch dies lässt es geboten erscheinen, die Ermittlung der beiderseitigen Haftungsanteile ausschließlich anhand des Gesamtschadens vorzunehmen.

Damit ergibt sich für den Umfang des vom Frachtführer geschuldeten Schadensersatzes Folgendes: Nur in den Fällen, in denen sein auf den Gesamtschaden bezogener Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR zurückbleibt, reduziert sich der Anspruch des Versenders aus Art. 17 Abs. 1 CMR auf einen unterhalb der Höchstsumme liegenden Betrag. In allen anderen Fällen kann der Frachtführer dagegen - zumindest - in dieser Höhe in Anspruch genommen werden (vgl. Thume, a.a.O., Art. 23 Rn. 56).

d.

Vorliegend ist aufgrund des Diebstahls unstreitig ein Gesamtschaden in Höhe von 97.327,- € entstanden. Demgegenüber beläuft sich der Haftungshöchstbetrag gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR unter Zugrundelegung eines - ebenfalls unstreitigen - Gesamtgewichtes des verlorenen Frachtgutes von 868 kg auf (8,33 Rechnungseinheiten x 868 kg =) 7.230,44 Sonderziehungsrechte im Sinne des Art. 23 Abs. 7 Satz 1 CMR. Der Wert des Sonderziehungsrechts ist mit 1,20 € anzusetzen. Der entsprechenden Wertangabe der Klägerin ist der Beklagte im gesamten Verfahren nicht entgegen getreten, so dass von einer konkludenten Vereinbarung im Sinne des Art. 23 Abs. 7 Satz 2 Hs. 2 CMR auf diesen Wert ausgegangen werden kann. Hieraus ermittelt sich der von der Klägerin begehrte Betrag in Höhe von 8.676,53 €.

e.

Ein Mitverschulden der Klägerin wegen eines unterlassenen Werthinweises würde sich daher nur dann auf die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Haftungshöchstbetrages nach Art. 23 Abs. 3 CMR auswirken, wenn dieses sich im konkreten Fall als derart schwerwiegend darstellen würde, dass der Haftungsanteil des Beklagten dahinter fast vollständig zurücktreten müsste. Dies kann aber selbst dann nicht angenommen werden, wenn man den Vortrag des Beklagten als zutreffend unterstellt, die Klägerin habe ihn vor dem Transport nicht auf den - ihm auch nicht aufgrund früherer Lieferungen für denselben Auftraggeber bekannten - Inhalt und Wert der Fracht hingewiesen.

aa.

Es bestehen bereits einige Zweifel daran, ob die Klägerin unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten überhaupt ein Mitverschulden trifft. Ein solches würde eine Kenntnis oder zumindest ein Kennenmüssen der Klägerin davon voraussetzen, dass der Beklagte bei einem Hinweis auf die besondere Werthaltigkeit das Frachtgut mit größerer Sorgfalt - etwa durch eine Anweisung an den Fahrer, den Anhänger nicht unbeaufsichtigt zu lassen - behandelt hätte (vgl. die Nachweise unter 4. b. aa.). Hierzu hat der für ein Mitverschulden darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen. Sein Vorbringen, wonach bei weiteren, nach dem streitgegenständlichen Vorfall durch die Klägerin erteilten Transportaufträgen stets eine schriftliche Mitteilung erfolgt sei, sofern es sich um diebstahlsgefährdete Ware gehandelt habe (Bl. 42 d.A.), kann vielmehr darauf hindeuten, dass die Parteien dem Wert des Frachtgutes zuvor keine weitere Bedeutung für die Art und Weise der Beförderung zugemessen hatten.

bb.

Jedenfalls ist ein - unterstelltes - Mitverschulden der Klägerin nicht geeignet, den Haftungsanteil des Beklagten auf einen unterhalb der Höchstsumme liegenden Betrag zu beschränken. Zwar begründet Art. 17 Abs. 1 CMR eine verschuldens-unabhängige (Gefährdungs-)Haftung des Frachtführers, die - vorbehaltlich der Befreiungstatbestände gemäß Art. 17 Abs. 2 bis 4 CMR - alleine an den vollständigen oder teilweisen Verlust des Frachtgutes während der Besitzzeit des Frachtführers anknüpft (BGH, Urt. v. 13.04.2000 - I ZR 290/97 - NJW-RR 2000, 1633 [1634] m.w.N.). Im konkreten Fall ist jedoch im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung ein erhebliches Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen.

Durch seine Anweisung an den Fahrer, den Anhänger, auf dem sich das nur mit Planen bedeckte Frachtgut befand, für den Zeitraum von mehreren - nach dem Vortrag des Beklagten mindestens drei - Stunden ohne Aufsicht in Mions am Straßenrand stehen zu lassen, um zunächst mit der Zugmaschine in Ville Franche eine andere Sendung in Empfang zu nehmen, hat der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Als Frachtführer obliegt es ihm, mit der Gewissenhaftigkeit eines ordentlichen Kaufmanns für eine sichere Ankunft der zu transportierenden Güter beim bestimmungsgemäßen Empfänger zu sorgen (BGH, a.a.O.). Es liegt auf der Hand, dass sich eine derart unzulänglich gesicherte und überwachte Transportware als in hohem Maße diebstahlsgefährdet erweist, auch wenn ihr kein besonderer Wert zukommt. Diese Gefahr musste der Beklagte erkennen und ihr durch entsprechende Anweisungen an den Fahrer begegnen.

Dahin stehen kann, ob - wie die Klägerin meint - das Verhalten des Beklagten zugleich die an ein Verschulden im Sinne des Art. 29 Abs. 1 CMR gestellten Anforderungen erfüllt. Denn es ist zumindest gerechtfertigt, die Haftung des Beklagten aus Art. 17 Abs. 1 CMR im konkreten Fall nicht hinter ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertangabe zurücktreten zu lassen.

5.

Der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR ist auch nicht verjährt. Dies gilt unabhängig davon, ob vorliegend die einjährige Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR oder - bei unterstellter verschärfter Haftung gemäß Art. 29 CMR - die dreijährige Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR Anwendung findet. Frühester Beginn der Verjährungsfrist ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) CMR bei einem teilweisen Verlust der Tag der Ablieferung des Gutes. Eine solche ist nach dem vom Beklagten nicht widersprochenen Vorbringen des Klägers bezüglich des nicht gestohlenen Dekomaterials nicht erfolgt. Jedenfalls kam eine Ablieferung auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht vor dem 20.04.2005 in Betracht. Durch den am 19.04.2006 bei Gericht eingegangenen Mahnbescheidsantrag, aufgrund dessen am 11.05.2006 ein Mahnbescheid an den Beklagten zugestellt wurde, wurde die Verjährungsfrist somit gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt. Darauf, ob die Hemmungswirkung zuvor bereits aufgrund des Telefaxschreibens der Klägerin vom 28.04.2005 (Bl. 20 d.A.), in dem der Beklagte für den entstandenen Schaden haftbar gemacht wurde, eingetreten war (Art. 32 Abs. 2 CMR), kommt es nicht an.

6.

Der - vom Beklagten nach Grund und Höhe nicht beanstandete - Anspruch auf Verzugszinsen sowie Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten im begehrten Umfang ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer im Berufungsverfahren für keine der Parteien zulässig ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht der Hälfte der erstinstanzlich von der Klägerin begehrten Hauptforderung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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