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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: 5 U 404/03
Rechtsgebiete: AHB, VVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

AHB § 5 Abs. 3
AHB § 5 Nr. 3
AHB § 5 Abs. 5
AHB § 5 Nr. 5
AHB § 5 Ziff. 5
AHB § 6
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 91 a
ZPO § 91 Abs. 1
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
1. Mit einer prozessualen Erledigungserklärung wird nicht immer ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AKB abgegeben.

2. Die Erklärung des Einverständnisses der vorläufigen Verrechnung von Gewährleistungsansprüchen mit Honorarforderungen durch einen Architekten verletzt das Anerkenntnisverbot, wenn sie lediglich mit dem Vorbehalt verbunden wird, damit "kein volles Schuldanerkenntnis" abgeben zu wollen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.5.2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.7.2003 - 12 O 463/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Der Kläger ist von Beruf Architekt und unterhält bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung. Bestandteil des Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBArch) in der bei Prölss-Martin (VVG, 26. Aufl., S. 1155 ff. und 1341 ff.) abgedruckten Fassung.

Der Zweckverband T. (im folgenden: TBA) beauftragte den Kläger mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes einschließlich Garage. Nach Abschluss der Arbeiten traten an den Außenmauern der Garage Risse auf, weil die Mauern dem Druck des von außen angefüllten Erdreichs nicht standhielten. Die Beklagte beauftragte die A. GmbH (A.) mit der Abwicklung des Schadensfalls. Dieser gegenüber gab der Kläger unter dem 24.5.1996 eine Schadensanzeige (Bl. 90 ff. d. A.) ab, in der er u. a. den Statiker F1 als Mitverantwortlichen angab. In einem im Auftrag des Statikers erstatteten Schadengutachten vom 22.5.1996 (Bl. 6 ff. d. A.) wies der Sachverständige Dipl.Ing. J1 die alleinige Verantwortung für den aufgetretenen Mangel dem Kläger zu. Dieser setzte die A. mit Schreiben vom 24.6.1996 (Bl. 94 d. A.) von dem Gutachten in Kenntnis und informierte sie zugleich darüber, dass er gegenüber dem Sachverständigen Einwände gegen das Gutachten erhoben hatte.

Gegenüber der TBA erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.7.1996 (Bl. 143 d. A.):

"Die Vorlage der anfallenden Kosten für die aufgetretenen Schadensfälle durch die TBA war aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich und wird begrüßt. Damit verbunden war meine Zustimmung, daß diese Kosten mit den Honorarforderungen verrechnet werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles Schuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschließende Gutachten und die Aussage der Versicherungsexperten werden die Gewichtung der Schuldübernahme klären.

Wir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die Verantwortung einbezogen wird."

In der Folgezeit verrechnete die TBA absprachegemäß einen großen Teil der Mangelbeseitigungskosten mit in den Jahren 1995 und 1996 in Rechnung gestellten Honorarforderungen des Klägers aus anderen Bauvorhaben. Im März 1998 machte sie dieselben Kosten als Schadensersatz in Höhe von netto 31.978,97 DM vor dem Landgericht Trier (5 O 49/98) im Wege einer Leistungsklage gegen den Kläger des vorliegenden Verfahrens geltend. Nachdem zunächst wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen war, legte dieser Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Auf eine mit Schreiben vom 24.3.1998 (Bl. 125 f. d. A.) erteilte Weisung der Beklagten, die - ohne das Schreiben des Klägers an die TBA vom 30.7.1996 zu kennen - ein Mitverschulden des Klägers an dem eingetretenen Schaden als gegeben ansah, erkannte der Kläger im Mai 1998 den Klageanspruch in Höhe von 10.000 DM an und nahm den Einspruch insoweit zurück. Gegenüber der Restforderung verteidigte er sich - ohne Abstimmung mit der Beklagten - erstmals im Oktober 1998 mit der bereits erfolgten Verrechnung. Die TBA erklärte daraufhin vorsorglich die Aufrechnung gegenüber den Honorarforderungen des Klägers und den Rechtsstreit für erledigt, der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung - wiederum ohne Abstimmung mit der Beklagten - an. Die Kosten des Rechtsstreits wurden durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15.7.1999 und 10.8.1999 (8 W 383/99) im Hinblick auf das erfolgte Teilanerkenntnis zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 der TBA auferlegt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von Schadensbeseitigungskosten in Höhe von brutto 63.173,59 DM sowie Kosten des Haftpflichtprozesses von 4419,80 DM nebst Zinsen abzüglich eines von der Beklagten wegen des Teilanerkenntnisses gegenüber der TBA bereits geleisteten Betrags von 5000 DM und einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 5000 DM in Anspruch genommen. Er hat behauptet, für den eingetretenen Schaden in vollem Umfang verantwortlich zu sein, weil der von ihm eingesetzte Bauleiter Ball wegen Zeitdrucks die Verfüllung angeordnet und damit die Belastung mit Erddruck herbeigeführt habe, obwohl er selbst aufgrund entsprechender Bedenken des Rohbauunternehmers den Statiker noch um Prüfung gebeten habe.

Die Beklagte hat eingewandt, sie sei wegen Verstoßes des Klägers gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot des § 5 Abs. 5 AHB von ihrer Leistungspflicht befreit. Der Kläger habe bereits durch sein Schreiben vom 30.7.1996 gegenüber der TBA zumindest dem Grunde nach ein Anerkenntnis abgegeben. Außerdem sei er seiner sich aus § 5 Abs. 3 AHB ergebenden Verpflichtung, die Beklagte wahrheitsgemäß und vollständig zu unterrichten, nicht nachgekommen, weil er nicht zeitnah über die Verrechnungen seitens der TBA informiert habe.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Mai 2003 (Bl. 277 ff. d. A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.7.2003 (Bl. 301 d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung, weil die Beklagte gemäß § 5 Ziff. 5 AHB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei sei. Dabei könne dahin stehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 30.7.1996 ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben habe. Er habe jedenfalls dadurch gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB verstoßen, dass er nach der Aufrechnungserklärung der TBA im Verfahren vor dem Landgericht Trier deren Erledigungserklärung zugestimmt habe. Die TBA habe danach davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Klage als erst durch die Aufrechnung unbegründet geworden angesehen habe und damit einverstanden gewesen sei, dass die Aufrechnung Bestand haben solle. Sie habe nicht mehr damit rechnen müssen, mit einem Honorarprozess des Klägers überzogen zu werden. Die Aufrechnung und die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hätten die Interessen der Beklagten ernstlich gefährdet, weil diese gehindert worden sei, die zur Feststellung der Haftpflicht des Klägers und zur sachgemäßen Prozessführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Die im Haftpflichtprozess erfolgte Streitverkündung gegenüber dem Statiker habe keinerlei Wirkungen mehr zu entfalten vermocht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er vertritt die Auffassung, eine mindestens grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sei ihm nicht anzulasten. Durch ihre Weisung, das von der TBA erstrittene Versäumnisurteil in Höhe von 10.000 DM rechtskräftig werden zu lassen, habe die Beklagte selbst eine Haftung des Klägers gegenüber der TBA dem Grunde nach anerkannt. Sie habe deshalb allenfalls ein schützenswertes Interesse an Feststellungen zur Höhe und zu einem etwaigen Mitverschulden des Statikers gehabt. Erstere könnten im vorliegenden Verfahren getroffen werden; letzteres, so meint der Kläger, wäre auch im Haftungsprozess wegen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen ihm und dem Statiker nicht geklärt worden. Seine Erledigungserklärung habe die Interessenlage der Beklagten nicht zum Schlechteren verändert. Der Kläger ist der Ansicht, wegen der vorprozessual erfolgten Verrechnung mit Honorarforderungen wäre die Klage der TBA in jedem Fall abgewiesen worden, auch wenn er sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hätte und deshalb streitig über die Frage der Erledigung entschieden worden wäre, weil die Klage - auch wegen der Rückwirkung der im Prozess erklärten Aufrechnung - von Anfang an unbegründet gewesen sei. Zumindest habe eine etwaige Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung des Umfangs der der Beklagten oblegenen Leistung gehabt. Eine Klärung des Verhältnisses zum Streitverkündeten habe nach der Aufrechnung der TBA im Vorprozess in keinem Fall mehr erzielt werden können. Schließlich sei die Berufung der Beklagten auf eine Obliegenheitsverletzung unredlich, weil sie selbst die Weisung erteilt habe, die Forderung der TBA teilweise anzuerkennen.

Nachdem der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit der Berufung zunächst in Höhe von 24.991,84 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt hatte, beantragt er nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.5.2003 - 12 O 463/01 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.798,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 11.7.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Meinung, der Kläger habe seinen Versicherungsschutz schon durch sein Anerkenntnis im Schreiben vom 30.7.1996 verloren.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach dem Versicherungsfall gemäß § 6 AHB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei ist.

1. Bedenken begegnet allerdings die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe durch seine Zustimmung zur Erledigungserklärung der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 21.1.1999 - I ZR 135/96, NJW 1999, 1337; U. v. 28.5.1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281) hat eine Erledigungserklärung grundsätzlich nur prozessbeendende, aber keine materiell-rechtliche Wirkung. Den Parteien geht es in aller Regel lediglich darum, den anhängigen Prozess ohne Nachgeben einer der Parteien möglichst schnell und kostengünstig zu beenden. Das soll § 91 a ZPO im allseitigen Interesse fördern. Eine weitergehende Wirkung sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere kein mit der Erledigungserklärung ohne weiteres verbundenes Anerkenntnis des Klägers, dass der Klageanspruch nicht mehr bestehe. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hindern deshalb den Beginn eines neuen Rechtsstreits über die Klageforderung regelmäßig nicht.

Darf die beklagte Partei der Erledigungserklärung eines Klägers nicht das Versprechen entnehmen, er werde nicht erneut prozessieren, darf umgekehrt die klagende Partei aus der Zustimmung eines Beklagten zu ihrer Erledigungserklärung grundsätzlich auch nicht schließen, dieser werde eine Gegenforderung, gegenüber der sie die Aufrechnung erklärt hat, nicht mehr klageweise geltend machen bzw. die anfängliche Berechtigung der Klageforderung nicht mehr bestreiten. Das Verhalten des Klägers im Haftpflichtprozess bot der TBA keinen Anlass, hier etwas anderes anzunehmen. Der Kläger ging für die TBA erkennbar davon aus, dass eine etwaige Schadensersatzforderung der TBA jedenfalls wegen der vorprozessualen Verrechnung schon bei Klageerhebung nicht (mehr) bestand. Die Frage, in welchem Umfang er für den bei der TBA eingetretenen Schaden Verantwortung trug und - auch - seine Honorarforderungen durch die Verrechnung erloschen waren, bezeichnete er dagegen in seinem Schriftsatz vom 7.1.1999 ausdrücklich als offen. Vor diesem Hintergrund stellt seine Erledigungserklärung kein Verhalten dar, dass die TBA als Verzicht auf die zukünftige Geltendmachung seiner Honoraransprüche bzw. als Anerkenntnis seiner vollen Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden verstehen durfte. Unter Berücksichtigung der vorprozessual erfolgten Verrechnung konnte die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen der TBA gegenüber dem Kläger auch bei einer einseitig bleibenden Erledigungserklärung der TBA im Haftpflichtprozess nicht mehr geklärt werden, weil ihre Klage - anders als bei einer Aufrechnungserklärung erst im Prozess (vgl. BGH, U. v. 17.7.2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134 unter II 2) - selbst dann von Anfang an unbegründet war, wenn ihr ursprünglich Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zugestanden hatten. Die sich daraus bei einseitiger Erledigungserklärung nach § 91 Abs. 1 ZPO ergebende Kostenfolge, dass die TBA die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits zu tragen hatte, war bei übereinstimmender Erledigungserklärung ebenso nach § 91 a ZPO zu erreichen und ist auch tatsächlich eingetreten. Der Kläger hat also durch die Zustimmung zur Erledigungserklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessuale Nachteile in Kauf genommen. Es fehlt deshalb an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass er mit der Erledigungserklärung zugleich seine volle Verantwortlichkeit für den bei der TBA eingetretenen Schaden anerkennen wollte. Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 21.2.2001 (5 U 335/00) zugrunde lag, in dem der Senat eine Erledigungserklärung als Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AHB ausgelegt hat: In jenem Verfahren hatte der Versicherungsnehmer nicht nur seine Honorarklage für erledigt erklärt, sondern zugleich die Schadensersatzansprüche, mit denen der Auftraggeber im Prozess aufgerechnet hatte, ausdrücklich unstreitig gestellt.

2. Ein Anerkenntnis dem Grunde nach hatte der Kläger allerdings bereits mit seinem Schreiben vom 30.7.1996 abgegeben und damit dem Verbot des § 5 Abs. 5 AHB Satz 1 AHB zuwider gehandelt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.

a. In diesem Schreiben hatte sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass die TBA ihre Mangelbeseitigungskosten mit seinen Honoraransprüchen verrechnete. Eine einverständliche Verrechnung der Schadensersatzforderung mit eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers verstößt grundsätzlich gegen das Befriedigungsverbot, denn sie führt zu lasten des Versicherers zu einer endgültigen Befriedigung des Geschädigten, ohne dass die Berechtigung der Schadensersatzforderung diesem gegenüber noch in Frage gestellt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 21.2.2001 - 5 U 335/00; Littbarski, AHB, § 5 Rn. 107; Späte, AHB, § 5 Rn. 49; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl., § 154 Rn. 10; BK/Baumann, VVG, § 154 Rn. 13; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 154 Rn. 10). Ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot kann zwar - bei einverständlicher Verrechnung ebenso wie bei Zahlung durch den Versicherungsnehmer - entfallen, wenn sie derart unter Vorbehalt erfolgt, dass ein Bestreiten des Schadensersatzanspruchs und eine Rückforderung möglich bleiben (Späte, a.a.O. Rn. 52; Littbarski, a.a.O. Rn. 112). Der Kläger hatte jedoch in seinem Schreiben vom 30.7.1996 lediglich darauf hingewiesen, dass er damit kein volles Schuldanerkenntnis aussprechen wolle und die Gewichtung der Schuldübernahme im Verhältnis zum Statiker noch geklärt werden müsse.

Daraus folgt im Umkehrschluss, dass er seine Haftpflicht - für die TBA erkennbar - jedenfalls teilweise anerkennen und vor allem das Ob der Schuldübernahme nicht mehr in Frage stellen wollte. Dadurch war es ihm verwehrt, in einem späteren Haftpflicht- oder Honorarprozess gegenüber der TBA seine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden noch dem Grunde nach zu bestreiten. Im Juli 1996 lag bereits das erste Schadengutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. J1 vor, das dem Kläger eine hundertprozentige Verantwortlichkeit zuwies. Der Kläger hatte zwar Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Dennoch durfte und musste in dieser Situation die TBA aus ihrer maßgeblichen Sicht als Empfängerin des Schreibens die Erklärung des Klägers, er stimme einer Verrechnung zu, zusammen mit seiner Einschränkung, damit wolle er kein volles Schuldanerkenntnis aussprechen, als verbindliches Zugeständnis dahin auffassen, dass ein eigenes Fehlverhalten des Klägers mitursächlich für den eingetretenen Schaden war und er deshalb dafür jedenfalls insoweit einzustehen hatte, als er nicht durch eine Haftung des Statikers im Verhältnis zur TBA entlastet wurde. Offen gehalten hatte er sich allein eine Auseinandersetzung darüber, ob er neben dem Statiker in voller Höhe oder nur in Höhe einer mehr oder weniger geringen Quote gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet war (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 1984 f.). Dass diese auf dem Wortlaut des Schreibens vom 30.7.1996 beruhende Auslegung auch dem eigenen Verständnis des Klägers entsprach, zeigt der letzte Absatz seines im Haftpflichtprozess eingereichten Schriftsatzes vom 7.1999 zeigt, der lautet: "Haftet der Beklagte (der Kläger im jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit) voll, ist in jedem Fall die gesamte Klageforderung (der TBA) vor Klageerhebung durch Aufrechnung erloschen gewesen. Haftet er nur teilweise, gilt dies erst recht." Die Möglichkeit, dass er für den Schaden überhaupt nicht verantwortlich sein könnte, war für den Kläger nicht (mehr) existent.

b. Auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach verstößt gegen das Verbot des § 5 Abs. 5 AHB (vgl. Littbarksi, a.a.O., Rn. 110; Späte, a.a.O. Rn. 50). Dafür, dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich geschehen sein und deshalb nach § 6 AHB nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben könnte, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägers nichts vorgetragen. Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21.1.1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b) dürften der Leistungsfreiheit ebenfalls nicht entgegen stehen. Ein von dem Versicherungsnehmer abgegebenes Anerkenntnis dem Grunde nach ist generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers in ernsthafter Weise zu gefährden; das muss einem sorgfältigen, auf die Wahrung der Interessen des Versicherers bedachten Versicherungsnehmer auch ohne weiteres bewusst sein, so dass ein erhebliches Verschulden vorliegt.

c. Dennoch ist hier zweifelhaft, ob sich die Beklagte auf die Obliegenheitsverletzung berufen darf oder ob dem nicht der auch im Versicherungsverhältnis zu berücksichtigende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen steht. Sie hat den Kläger nach einer eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ohne das Schreiben vom 30.7.1996 zu kennen angewiesen, im Haftpflichtprozess eine Teilverantwortung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Damit ist sie - unter Präzisierung der Höhe des Haftpflichtanspruchs - zu derselben Einschätzung der Sach- und Rechtslage gelangt, die der Kläger in seinem Schreiben vom 30.7.1996 vertreten hatte. Der Zweck des Anerkenntnis- und Befriedigungsverbotes besteht darin, dass der Versicherungsnehmer nicht in das Recht des Versicherers zur Prüfung der Haftpflichtfrage und zur Entscheidung, ob der Schadenfall durch Zahlung einer Entschädigung oder durch Abwehr zu regulieren ist, eingreifen soll (vgl. Späte a.a.O. Rn. 46). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidungsfreiheit des Versicherers überhaupt nicht tangiert worden, weil das Anerkenntnis vor der Entscheidung des Versicherers weder von dem Versicherungsnehmer noch von dem Geschädigten in die Regulierungsverhandlungen mit dem Versicherer eingeführt worden war und dieser unbeeinflusst von dem Anerkenntnis eine Entscheidung getroffen hat, die mit dem Anerkenntnis des Versicherungsnehmers übereinstimmt. Sein durch die Obliegenheit geschütztes Interesse ist also zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt worden, der Zweck der Obliegenheit ist aufgrund der Besonderheit, dass vor der Entscheidung des Versicherers keine der Parteien von dem Anerkenntnis Gebrauch gemacht hat, trotz der Obliegenheitsverletzung erreicht worden. In einem solchen Fall spricht viel dafür, die Berufung des Versicherers auf die Obliegenheitsverletzung als treuwidrig anzusehen (vgl. BGH, U. v. 5.12.2001 - IV ZR 225/00, NJW 2002, 518 unter 4 a dd).

3. Die Frage bedarf jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn die Beklagte ist jedenfalls deshalb gemäß § 6 AHB von ihrer Leistungspflicht befreit, weil sie vom Kläger entgegen § 5 Nr. 3 AHB nicht rechtzeitig über sein Schreiben vom 30.7.1996 und die in der Folgezeit von der TBA vereinbarungsgemäß vorgenommene Verrechnung ihrer Schadensbeseitigungskosten mit Honorarforderungen des Klägers informiert worden ist.

a. Gemäß § 5 Nr. 3 Satz 2 AHB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen. Zu den Tatumständen, die - für den Versicherungsnehmer erkennbar - auf den Schadenfall Bezug haben und für den Versicherer bei der Regulierung von Interesse sein können, gehören insbesondere Vereinbarungen, die der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Schadens zu dessen Aufklärung und Abwicklung persönlich mit dem Geschädigten trifft.

Einem sorgfältigen Versicherungsnehmer musste sich auch ohne besondere Nachfrage des Versicherers aufdrängen, dass die mit dem Schreiben vom 30.7.1996, also nach der Schadenanzeige des Klägers gegenüber der Beklagten und während der Dauer ihrer Prüfung des Schadensfalls zwischen dem Kläger und der TBA getroffene Abrede und deren Durchführung geeignet waren, die Schadenermittlung und -regulierung durch die Beklagte zu beeinflussen. Aus dem Schreiben vom 30.7.1996 ergab sich - auch für einen juristisch nicht geschulten Laien erkennbar -, dass zwischen den Parteien des Haftpflichtverhältnisses allein die Frage einer vorrangigen Haftung des Statikers noch als streitig behandelt, die übrigen Voraussetzungen für eine Einstandspflicht des Klägers dagegen stillschweigend übereinstimmend als erfüllt angesehen wurden. Außerdem bedurfte es infolge der von der TBA aufgrund der Abrede tatsächlich vorgenommenen Verrechnung nicht juristischer, sondern rein wirtschaftlicher Überlegung, um zu dem Schluss zu kommen, dass allenfalls noch der Kläger etwas von der TBA zu fordern hatte, in keinem Fall aber die TBA weitere Zahlungen zum Zwecke des Schadensausgleichs verlangen konnte. Die Behauptung des Klägers, die TBA habe die Verrechnung in Übereinstimmung mit ihm als bloßes Stillhalteabkommen bzw. als bloßen Einbehalt und nicht als Verrechnung im Rechtssinne verstanden, ist weder mit dem Wortlaut seines Schreibens vom 30.7.1996 noch mit dem weiteren vorprozessualen Verhalten der TBA zu vereinbaren, die ihre dem Kläger über die Mangelbeseitigungskosten gestellten Rechnungen mit dem Zusatz "Die Zahlung erfolgt durch Verrechnung" versehen hat. Der vom Kläger für seine Behauptung benannte Zeuge Sühnel hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht (Bl. 273 d. A.) zwar ausgesagt, die Honorarforderungen des Klägers seien bei der TBA auch nach der Verrechnung nicht als abgeschlossen betrachtet worden. Gleichzeitig hat der Zeuge aber bekundet, er habe nicht daran gedacht, dass das Honorar irgendwann noch einmal gezahlt werde. Der Leistungsklage vor dem Landgericht Trier habe ein Missverständnis mit dem Rechtsanwalt zugrunde gelegen, sie sei von der TBA nicht von vornherein so geplant gewesen. Zu der Klage sei es gekommen, weil der Kläger plötzlich doch sein Honorar verlangt habe. Diese Angaben stehen der Auslegung der von dem Kläger und der TBA getroffenen Vereinbarung als einer echten Verrechnungsabrede nicht entgegen, wenn diese auch unter dem Vorbehalt einer späteren (Teil-)Auszahlung des Honorars gestanden haben mag für den Fall, dass sich eine Mitverantwortung oder Hauptverantwortung des Statikers erweisen sollte. Bereits Ende 1996, spätestens aber nachdem die TBA zu Beginn des Jahres 1998 Zahlungsklage angedroht hatte, lag es deshalb für einen Versicherungsnehmer in der Situation des Klägers auf der Hand, dass die Beklagte über die getroffene Vereinbarung und die erfolgte Verrechnung informiert werden musste. Unstreitig hat der Kläger jedoch der Beklagten vor Beginn des Haftpflichtprozesses weder das Schreiben vom 30.7.1996 noch die Verrechnung durch die TBA mitgeteilt und hat die Beklagte davon jedenfalls nicht vor September/Oktober 1998 erfahren, als die Verrechnung erstmals im Rahmen des Haftpflichtprozesses thematisiert und sodann durch Schriftsatz der TBA vom 13.10.1998 das Schreiben vom 30.7.1996 in diesen eingeführt worden ist. Damit hat der Kläger objektiv seine Obliegenheit zur Information der Beklagten über alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, verletzt.

b. Gemäß § 6 Satz AHB, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wird vermutet, dass die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen ist, wenn nicht der Versicherungsnehmer ein geringeres Verschulden darlegt und beweist (BGH, U. v. 21.1.1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b). Das ist nicht geschehen. Der Kläger persönlich hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2003 (Bl. 273 d. A.) keine Erklärung dafür abgeben können, warum die gebotene Information der Beklagten unterblieben ist. Dass er sein Schreiben vom 30.7.1996 nur als Einverständnis mit einem Stillhalteabkommen und die Verrechnung durch die TBA als bloßen Sicherungseinbehalt verstanden haben will, rechtfertigt die Annahme eines nur fahrlässigen Handelns für sich genommen nicht. Auch bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich um Tatumstände, die im Sinne von § 5 Nr. 3 AHB auf den Schadenfall Bezug haben, und an deren Kenntnis der Versicherer im Hinblick auf die Art und Weise der Schadenabwicklung ein für den Versicherungsnehmer erkennbares Interesse hat, abgesehen davon, dass das Schreiben des Klägers vom 30.7.1996 darüber hinaus nach dem oben Ausgeführten ein Teilanerkenntnis enthielt, das für die Schadensregulierung von Bedeutung war.

c. Die Obliegenheitsverletzung des Klägers ist nicht folgenlos geblieben, so dass es für die Leistungsfreiheit der Beklagten weder auf die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung noch auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 21.1.1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 c) bei vorsätzlicher und folgenloser Verletzung einer Auskunftsobliegenheit weiter erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers darüber ankommt, dass eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung auch dann zur Leistungsfreiheit führen kann, wenn sie keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls und die dem Versicherer obliegende Leistung hat. Da der Beklagten nicht bekannt war, dass etwaige Schadensersatzansprüche der TBA bereits durch Verrechnung befriedigt waren, hat sie den Kläger im Haftpflichtprozess angewiesen, seine Leistungspflicht in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen und seinen Einspruch gegen das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil insoweit zurückzunehmen. Auf diese Weise konnte die TBA einen Zahlungstitel gegen den Kläger erwirken, auf den sie materiell-rechtlich keinen Anspruch (mehr) hatte.

Selbst wenn die TBA von diesem Titel - freiwillig - keinen Gebrauch gemacht hat, sind weitere Folgen für den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten dadurch entstanden, dass die Rücknahme des Einspruchs im Haftpflichtprozess die Verpflichtung des Klägers nach sich gezogen hat, ein Drittel der Kosten dieses Prozess zu tragen. Diese Kosten, die der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beklagten geltend macht, wären bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Information der Beklagten über die erfolgte Verrechnung nicht angefallen. Ob die Obliegenheitsverletzung des Klägers darüber hinaus ursächlich dafür war, dass die Beklagte ihm nicht mehr rechtzeitig vor Eintritt der zweijährigen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) Deckungsschutz für eine Klage auf Zahlung des von der TBA einbehaltenen Honorars gewähren konnte, mit der zugleich die Haftpflicht des Klägers im Verhältnis zur TBA verbindlich hätte geklärt werden können, bedarf angesichts der vorgenannten Folgen der Obliegenheitsverletzung keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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