Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 5 U 49/01
Rechtsgebiete: AGBG, AUB 61, AUB 94, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 8
AGBG § 9
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2
AGBG § 10
AGBG § 11
AUB 61 § 2 Abs. 3 lit. b
AUB 61 § 10 Abs. 5
AUB 94 § 2 Abs. 4
AUB 94 § 7 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 49/01

verkündet am 16.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker und die Richter am Oberlandesgericht Geib und Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 19. 03. 2003

für Recht erkannt

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. 12. 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Geschäftsnummer: 14 O 360/ 00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagen eine Unfallversicherung. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 27. 11. 1996 (GA Bl. 46 ff) und die zugrundeliegenden AUB 94 (Anlagenband Bl. 1 ff) verwiesen. Er macht Versicherungsleistungen aus einem behaupteten Unfall vom 01. 10. 1996 geltend. Dabei sei er aus 2.5 m Höhe von einer Leiter gefallen und mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen. Hierbei habe er einen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache und zu einer 55 % igen Invalidität führe; zudem liege ein unfallbedingter Hörschaden vor. Wegen des Hörschadens hat die Beklagte - was unstreitig ist - unter vorläufiger Zugrundelegung einer 10%igen Invalidität einen Betrag von 12.000 DM gezahlt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden durch den behaupteten Unfall, sofern man diesen unterstelle, verursacht worden seien. Das insoweit von der Beklagten vorgelegte, vorprozessual eingeholte neurologische Gutachten von Prof. Dr. E. vom 20. 08. 1999 (Anlagenband Bl. 73 ff) sowie das entsprechende HNO-Gutachten von Prof. Dr. M. vom 23. 10. 1999 (Anlagenband Bl. 91 ff) seien als qualifizierter Parteivortrag urkundenbeweislich verwertbar. Sie seien von fachkundigen und unabhängigen Gutachtern erstellt und geeignet, die Beweisfragen zuverlässig zu beantworten. Hinreichende Einwendungen gegen die Verwertung dieser Gutachten seien von dem Kläger nicht erhoben worden. Dies gelte auch, soweit der Kläger sich auf eine nervenärztliche Bescheinigung des ihn behandelnden Arztes Dr. () M. vom 16. 09. 1997 (GA Bl. 39) berufe. Diese sei schon deshalb nicht geeignet, die vorgenannten Gutachten in Frage zu stellen, weil sie sich nicht auf den relevanten Zeitpunkt (30. 09. 1999) beziehe.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, das Landgericht habe versäumt, ein unparteiisches Gutachten einzuholen. Dies sei geboten gewesen, um bestehende Widersprüche auszuräumen. So sei der Gutachter Dr. L. in dem bereits in erster Instanz vorgelegten Gutachten (vom 12. 12. 1997, Anlagenband Bl. 51) zu dem Ergebnis gekommen, dass die unfallbedingte Beeinträchtigung des Hörvermögens zu einer 25 %igen Invalidität führe. Dies sei mit den Feststellungen in dem - vom Landgericht verwerteten - Gutachten Prof. Dr. M. nicht zu vereinbaren. Der Kläger legt ferner erstmals ein neurologisch - psychiatrisches Gutachten des Dr. () M. vom 04. 12. 2000 (GA Bl. 138 ff) vor, welches in einem Verfahren des Klägers vor dem Sozialgericht erstattet wurde. Er trägt vor, dass diesem Gutachten folgend davon auszugehen sei, dass ein "hirnorganisch" unfallbedingter Schaden "wahrscheinlich" sei. Dies führe zu einer weiteren Invalidität von mindestens 55 %, so dass insgesamt eine Invalidität von 80 % gegeben sei. Er behauptet ferner, er leide unfallbedingt "an schwersten neurologischen Schädigungen und Beeinträchtigungen", die keine "psychischen Schädigungen", sondern objektiv nachweisbare "Nervenschädigungen" seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19. 12. 2000 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 132.000 DM nebst 8 % Zinsen sei dem 01. 10. 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt vor, der Kläger mache nunmehr ohne eine nachvollziehbare Begründung höhere Invaliditätssätze geltend, als noch in der ersten Instanz. Soweit er einen Tinnitus behaupte, der bestritten werde, sei dieser als psychische Reaktion ohnehin nicht erstattungsfähig. Das in dem nunmehr vorgelegten Gutachten Dr. () M. behauptete hirnorganisch gefärbte depressive Bild sei nicht nachvollziehbar, da in den vorhandenen neurologischen Gutachten ein Hirnsubstanzschaden gerade verneint werde.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 11. 04. 2001 (GA Bl. 199) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. J. zum Unfallhergang. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27. 06. 2001 (GA Bl. 202) verwiesen. Der Senat hat weiterhin aufgrund Aufklärungs- und Beweisbeschlusses vom 08. 08. 2001 (GA Bl. 209 ff) sowie vom 07. 06. 2002 (GA Bl. 276) Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 08. 04. 2002 ( Bl. 221 ff), das röntgenologische Zusatzgutachten vom 26. 02. 2002 (GA Bl. 217) sowie das ohrenärztliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 30. 10. 2002 (GA Bl. 297) verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Zwar hat der Kläger zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Unfall sich in der von ihm geschilderten Art und Weise zugetragen hat. Dies hat sein Sohn G. J. in der am 06. 2001 vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme glaubhaft bestätigt.

2. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass durch den Unfall eine versicherte Invalidität, also eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 AUB 94, eingetreten ist.

Allerdings hat der ohrenärztliche Sachverständige für aufklärungsbedürftig gehalten, ob der ihm von dem Kläger berichtete ständige "Schwindel" Ausdruck von Angst- und Spannungszuständen im Rahmen neurotischer Störungen ohne fassbar organisches Korrelat sei, es sich also um psychogenen Schwindel handele und insoweit eine psychiatrische Beurteilung angeregt.

a) Ob bei dem Kläger unfallbedingt krankhafte Störungen infolge solcher psychischer Reaktionen auf den Unfall eingetreten sind, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine darauf beruhende Invalidität vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. IV der dem Vertrag zugrunde liegenden AUB 94 ausgeschlossen, also nicht versichert. Der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bedarf es daher nicht. Die Klausel ist wirksam. Sie hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.

aa) § 2 Abs. IV AUB 94 gehört nicht zu dem Kernbereich der gesetzlichen Regelung, der nach § 8 AGBG (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung im folgenden AGBG) einer Kontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG entzogen ist. Dazu zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur der Bereich der essenziellen Leistungsbeschreibungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann. Demgegenüber sind solche Klauseln, die wie im vorliegenden Fall das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f.; 141, 137, 140 f.).

bb) Die Klausel ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

aaa) Das Transparenzgebot verpflichtet den Klauselverwender, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu gestalten, dass der rechtsunkundige Adressat in der Lage ist, seine Rechtsposition ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen. Ihre Fassung muss insbesondere der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner durch unklare Vertragsbedingungen von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Auch stellt es eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Klausel durch unzutreffende oder missverständliche Wortwahl dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren (ständigen Rechtsprechung vgl. BGHZ 145, 203, 220; 141, 137, 143 f., 153, 158; 108, 52, 61; 104, 82, 92 f.). Diesen Anforderungen genügt § 2 Abs. 4 AUB 94.

Entgegen einer in der Literatur (Schwintowski, NVersZ 2002, 396) vertretenen Auffassung ist die Klausel nicht bereits deshalb unklar, weil der Begriff der psychischen Reaktionen nicht verlässlich definiert werden könnte. Vielmehr ist bei unbefangener Interpretation der Klausel unter einer psychischen Reaktion in Abgrenzung zu einer organisch-physischen Reaktion eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu verstehen, die "ausschließlich" auf einem psychogenen, d. h. seelisch bedingten Ursachenzusammenhang beruht (vgl. Grimm, AUB, 3. Aufl. § 2 Rdn. 108). Damit erfasst der Ausschluss solche krankhaften Veränderungen der Psyche nicht, die in Wahrheit nicht psychogen, also etwa durch Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens) entstehen, sondern adäquat kausal auf einer unfallbedingten organischen Schädigung, vor allem des zentralen Nervensystems, beruhen (OLG Frankfurt, OLGR 2000, 27; Knappmann, NVersZ 2002,1,4; Grimm, a.a.O., § 2 Rdn. 108). Gleichwohl führt diese Einschränkung nicht zu einer intransparenten Klauselgestaltung, da sich dieses Klauselverständnis mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der Klausel und der Systematik der AUB 94 ergibt (im Ergebnis Grimm, a.a.O. § 2 Rdn. 108; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2001, 1550; OLGR 2001, 467; a.A. wohl OLG Köln VersR 2000, 1489).

Nach unbefangener Lesart der Klausel tritt eine psychische Beeinträchtigung organischen Ursprungs nicht "infolge einer psychischen Reaktion" ein. Vielmehr ist die in einer psychischen Beeinträchtigung bestehende krankhafte Störung Manifestation einer organisch-körperlichen Schädigung. Dieses Verständnis wird von den systematischen und wertenden Erwägungen, die bereits in der früheren Diskussion um anders formulierte Ausschlüsse psychischer Erkrankungen eine Rolle gespielt haben, bestätigt: Die Klausel knüpft an den in § 2 Abs. 3 lit. b AUB 61 enthaltenen Ausschluss an. Die Regelung korrespondierte mit § 10 Abs. 5 AUB 61, wonach für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die auf eine durch den Unfall verursacht organischen Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind, eine Leistungspflicht bestand. In der Rechtspraxis entstand Streit, ob der Ausschluss des § 2 Abs. 3 lit. b AUB 61 außerhalb des Anwendungsbereichs von § 10 Abs. 5 AUB 61 in umfassendem, vor allem den sog. Schreckschaden ausschließenden Sinne zu verstehen sei oder nur solche psychischen Erkrankungen erfasse, die an erster Stelle der Ursachenkette standen und nicht unmittelbar durch ein bedingungsgemäßes Unfallereignis hervorgerufen wurden (zur Rechtslage der AUB 61: Wussow, VersR 2000, 1183). Mit seiner Entscheidung vom 19.4.1972 (IV ZR 50/71, NJW 1972, 1233) hat der Bundesgerichtshof den Meinungsstreit im Sinne der zweiten Auffassung entschieden und Leistungsschutz aus systematischen Überlegungen auch für diejenigen Fälle gewährt, in denen die psychische Reaktion eine unmittelbare Folge einer äußeren unfallbedingten, nicht notwendig zu einer körperlichen Verletzung führenden Einwirkung auf den Körper sei. Zugleich hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung für die Versicherer Wege aufgezeigt, wie ein umfassender Ausschluss zu formulieren sei. So könne ein Klauselverwender einen umfassenden Ausschluss beispielsweise durch die beschreibende Ergänzung "auch wenn Einwirkungen auf einem Unfall des Versicherten beruhen" erreichen (BGH NJW 1972, 1235). Diesem Hinweis und den systematischen Erwägungen, aus denen der Bundesgerichtshof eine einschränkende Auslegung des Ausschlusses hergeleitet hat, hat der Klauselverwender in der vorliegend zu beurteilenden Regelung des § 2 Abs. 4 AUB 94 Rechnung getragen, indem der Ausschluss losgelöst von einer Klausel, die sich mit der Definition des Unfalls beschäftigt, nunmehr in einer gesonderten Klausel geregelt wird und in einem beschreibenden Zusatz klargestellt wird, dass der Ausschluss alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig aus welcher Ursache, erfassen solle. Aus dem Umstand, das der Klauselverwender in der Formulierung der AUB 94 die Regelung des § 10 Abs. 5 AUB 61 nicht mehr aufgenommen hat, lässt sich nichts herleiten. Denn der Klauselverwender stellt in § 7 I Ziff.1 AUB 94 klar, dass er unter einer versicherten Invalidität auch die dauernde Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit versteht. Diese Leistungszusage wäre ihres Anwendungsbereichs beraubt, wenn der Ausschlusses psychischer Erkrankungen auch solche Beeinträchtigungen der Geistestätigkeit erfasste, die eine organische Ursache besitzen.

Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall schwierig sein mag festzustellen, ob eine psychisch empfundene Gesundheitsbeeinträchtigungen, etwa eine Depression nach einer schweren Operation, tatsächlich eine psychogene oder eine physisch vermittelte Ursache besitzt. Dennoch führen diese auf tatsächlichen Gebiet liegende Unsicherheiten nicht zu einer Intransparenz der Klausel. Denn die Schwierigkeiten beruhen letztendlich darauf, dass die medizinischen Diagnostik im Einzelfall an ihre Grenzen gelangen kann. Die Beschränktheit der naturwissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten stellt hingegen auf der Ebene der Abstraktion die Unterscheidung inzwischen organisch bedingten und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in Frage. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Differenzierung im Regelfall der medizinischen Praxis nach den Maßstäben der praktischen Vernunft eindeutige Zuordnungen erlaubt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der über den Beweis einer psychischen Erkrankung hinausgehende zusätzliche Nachweis eines Ursachenzusammenhangs den Versicherungsnehmer in einem darüber hinausgehenden, die Zumutbarkeit übersteigendem Maße beschwert. Gerade bei schwerwiegenden Verletzungen des zentralen Nervensystems (beispielsweise einem schweren Schädel/Hirn/Trauma) wird es Aufgabe der forensischen Praxis sein, auch ohne Nachweis durch bildgebende Verfahren den Ursachenzusammenhang zu einer Organschädigung im Rahmen der richterlichen freien Beweiswürdigung beispielsweise mit den Mitteln der medizinischen Empirie offenzulegen (OLG Frankfurt, OLGR 2000, 27).

cc) Auch einer Kontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG hält der Ausschluss stand.

aaa) Entgegen der Rechtsauffassung des OLG Jena (VersR 2002, 1019) stellt der Ausschluss nicht deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG dar, weil er auch solche Gesundheitsbeeinträchtigungen erfasse, in denen das Unfallereignis eine unwillkürlich und automatisch ablaufende psychische Reaktion (z. B. einen Schreck) auslöst, die ihrerseits einen physiologischen Ursachenzusammenhang in Gang gesetzt, der seinerseits eine körperliche Gesundheitsbeeinträchtigung (z. B. im Fall des OLG Jena eine Aortendistorsion) hervorruft. Denn bei genauer Betrachtung wird eine solche Konstellation vom Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 AUB 94 nicht erfaßt, da die ausschließlich physiologisch ausgelöste, dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, für die der Versicherungsnehmer Leistung begehrt, in Fällen der vom Oberlandesgerichts Jena untersuchten Art in einer körperlich-organischen Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, ohne dass ein psychisches Krankheitsbild fortwirkt (Schwintowski, NVersZ 2002, 396).

bbb) Auch der Umstand, dass nach dem hier vertretenen Verständnis des Leistungsausschlusses für psychogene Folgewirkungen kein Versicherungsschutz besteht, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht einseitig in einer den Vertragszweck gefährdenden, den Geboten von Treu und Glauben zuwiderlaufenden Weise.

Der Vertragszweck der Unfallversicherung wird in § 1 AUB 94 definiert: Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, worunter gem. § 1 Abs. 3 AUB 94 solche Ereignisse zu verstehen sind, die von außen auf den Körper des Versicherungsnehmers einwirken. Demnach wird aus der Fassung der AUB 94 der Vertragszweck der Unfallversicherung nicht durch einen umfassenden Schutz jedweder denkbaren gesundheitsrelevanten Schädigung, sondern in erster Linie dadurch gekennzeichnet, körperliche Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers zu versichern.

Weiterhin ist bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen von Bedeutung, dass eine Einbeziehung psychogener Folgewirkungen die Tarifkalkulation nicht unerheblich erschweren würde. Diese beruht darauf, dass die umfassende Einstandspflicht für psychogene Einwirkungen im Grundsatz jedwedes Geschehen der Außenwelt zu einem potenziellen Unfallereignis machen kann. Da die Manifestation psychischer Folgewirkungen wesentlich durch die persönliche Disposition des jeweiligen Versicherungsnehmers beeinflusst wird, kann der Eintritt des Versicherungsfalls nicht anhand objektiv fassbarer Vorgänge (etwa der Zahl der Verkehrsunfälle) vorausberechnet werden, weshalb dem Versicherer zu einer zuverlässigen Tarifkalkulation ein verlässliches Datenmaterial fehlt (Grimm, a.a.O., Rdn. 103; OLG Düsseldorf VersR 1998, 886).

Gerade weil die psychische Folgewirkungen nicht selten auf einer besonderen persönlichen Disposition des Versicherungsnehmers beruhen, entspricht es durchaus der Billigkeit, diese spezifischen, erhöhten Risiken in der Person des Versicherungsnehmers nicht auf die Solidargemeinschaft aller Versicherten umzulegen.

Weiterhin dient der Ausschluss psychogener Folgewirkungen dem nicht gering zu schätzenden Interesse beider Vertragspartner, die Leistungsprüfung praktikabel zu gestalten, damit der Versicherer seine Einstandspflicht in einem überschaubaren Verfahren mit vertretbarem Kostenaufwand zeitnah beurteilen kann. Auch dieses Ziel würde durch die Einbeziehung psychogener Folgewirkungen erschwert, da der Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen Unfallereignis und psychischer Folgewirkung regelmäßig dort mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, wo eine primäre Organschädigung fehlt bzw. - wie im vorliegenden Fall - vollständig ausheilt (OLG Düsseldorf VersR 1998, 888; OLG Koblenz OLGR 201,467).

dd) Schließlich ist die Klausel nicht überraschend i. S. § 3 AGBG, da der Leistungsausschluss im hier verstandenen Sinne keine typischen Unfallfolgen ausschließt. Darüber hinaus ist der Ausschluss in seinem äußeren Erscheinungsbild im Vergleich zu der Vorgängerregelung der AUB 61 deutlicher herausgestellt, da er in einer Klausel formuliert wurde, die mit der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift "Ausschlüsse" versehen ist (ebenso OLG Düsseldorf, VersR 1998, 888; LG Waldshut-Tiengen, VersR 2002, 430, 431).

b) Der Kläger hat den ihm obliegenden (zur Beweislast: BGH NJW-RR 2002, 166; BGH r + s 1998, 80), uneingeschränkt dem strengen Maß des § 286 ZPO unterliegenden Beweis dafür, dass er durch den Unfall eine organisch-körperliche Störung erlitten hat, bzw. dass er an einer psychischen Erkrankung leidet, die sich als Manifestation einer solchen organisch-körperlichen Schädigung darstellt, nicht erbracht.

aa) Der Senat hat die zur Entscheidung erforderlichen Sachverständigengutachten erhoben. Der Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, er leide an starkem und ständig vorhandenem Schwindel und bekomme von Zeit zu Zeit Anfälle in der Art, dass er zunächst einen komischen Geruch in der Nase habe, ihm dann schlecht werde und er umkippe. Weiterhin führt der Kläger Ohrgeräusche beiderseits sowie eine Schwerhörigkeit auf den streitgegenständlichen Unfall zurück. Eine unfallbedingte organische Ursache hierfür ist zum einen auf neurologischem Fachgebiet, zum anderen auf dem Fachgebiet der Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde zu suchen. Zu beiden Fachgebieten hat der Senat sachverständigen Rat eingeholt. Eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens bedurfte es nicht. Die Feststellung einer "objektiv nachweisbaren" Nervenschädigung als organischer Ursache der behaupteten psychischen Schädigung obliegt dem neurologischen Sachverständigen und nicht dem Psychiater. Der Hinweis des (HNO-) Sachverständigen Prof. Dr. R., dass eine abschließende psychiatrische Begutachtung angesichts der von dem Kläger vorgebrachten Beschwerden dringend geboten sei, mag aus medizinischer Sicht gerechtfertigt sein, d. h. aus einem Blickwinkel, der die Feststellung von Diagnosen mit dem Ziel zum Inhalt hat, durch geeignete therapeutische Maßnahmen zur Gesundung des Patienten beizutragen. Zur Entscheidung diese Rechtsstreites ist dies im Hinblick auf § 2 Abs. IV AUB 94 nicht geboten.

bb) Aus neurologischer Sicht ist bei dem Kläger keine unfallbedingte Invalidität festzustellen. Der Senat stützt sich dabei auf das in sich stimmige und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 08. 04. 2002 (GA Bl. 221 ff). Das Gutachten beruht auf einer umfassenden Auswertung der zur Verfügung stehenden Grundlagen. Der Sachverständige hat eine eigene Anamnese und körperliche Untersuchung des Klägers durchgeführt (vgl. S. 30 ff des Gutachtens, GA Bl. 250 ff). Er hat die vorhandenen Unterlagen und Vorgutachten ausgewertet und in sein Urteil einbezogen. Schließlich hat er die aus seiner Sicht gebotenen Zusatzuntersuchungen (EEG Ableitung, Einholung eines MRT-Befundes) veranlasst und verwertet (Bl. 37 des Gutachtens, GA Blatt 257). Weitere Erkenntnismöglichkeiten für den Sachverständigen sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. In der sachverständigen Auswertung der so erhobenen Erkenntnisse kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) keine dauerhaften Schäden hinterlässt und sich in der durchgeführten Diagnostik sowie klinisch-neurologisch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer höhergradigen traumatischen Schädigung des Gehirnes finden. Weiterhin ergebe sich kein Anhalt für das Vorliegen einer posttraumatischen Epilepsie. Soweit kernspintomographisch eine subcorticale arteriosklerotische Encephalopathie festgestellt worden sei, sei diese mit Sicherheit unfallunabhängig (zu alledem: Gutachten Bl. 39, GA Bl. 259).

Allerdings steht dies prima facie in Widerspruch zu dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten des Dr. () M. vom 04. 12. 2000, welches in einem Verfahren des Klägers vor dem Sozialgericht Main eingeholt wurde. Hierin wird in der Tat ein "hirnorganisches Psychosyndrom mit Wesensveränderung" sowie ein "organisch gefärbtes depressives Bild" festgestellt (S. 21, GA Bl. 158); dies entspricht der von dem gleichen Arzt ausgestellten nervenärztlichen Bescheinigung vom 16. 09. 1997, in welcher er aus nervenärztlicher Sicht die Unfallbedingtheit der angegebenen Krankheiten und Befunde bestätigt und deshalb von einer 45 % igen Invalidität ausgeht (GA Bl. 41). Diese gutachterlichen Äußerungen überzeugen den Senat indes nicht. Der Gerichtsgutachter hat die fehlende Unfallbedingtheit der geltend gemachten Beschwerden nicht nur aus den objektiven Untersuchungsverfahren entnommen, sondern auch nachvollziehbar und für den Senat einleuchtend mit dem Verhalten des Klägers begründet. Dieser hat nämlich eine deutliche Aggravationstendenz - wenn nicht gar die Simulation des Beschwerdebildes - erkennen lassen. Der Gerichtsgutachter hat nicht nur die Widersprüche in den Schilderungen des Klägers aufgezeigt, sondern auch festgestellt und bewertet, dass der Kläger "z.T. in grotesker und stets wechselnder Art und Weise "Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen" demonstriert" habe (Gutachten Bl. 37, GA Bl. 257). Dies fügt sich in das Bild vorgerichtlich eingeholter Privatgutachten. So wurde in dem am 19. 07. 1997 für die R + V Versicherung von Dr. K. erstatteten Gutachten auf die "nahezu grotesk'" anmutende Vorführung des Blindganges hingewiesen (Anlagenband B. 48). Besonders eindrucksvoll ist die von dem - ebenfalls für die R + V Versicherung gefertigten - Gutachten des Neurologen Prof. Dr. E. vom 29. 06. 1999 vorgenommenen Auslösung eines "Anfalles" mittels eines Placebos, welche per Video dokumentiert und so auch für den Gerichtssachverständigen nachvollziehbar und verwertbar wurde. Der Kläger zeigte nach Gabe eines Placebos einen "Anfallszustand", welcher nach Gabe eines angeblichen Gegenmittels abzuklingen schien (vgl. S. 16 des Gutachtens E., Anlagenband Bl. 88).

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst nach den Aussagen des Dr. () M. in seinem vor dem Sozialgericht erstatteten Gutachten eine unfallbedingte Ursache für die Beschwerden des Klägers nicht definitiv festgestellt wurde. Auch dieser geht nämlich davon aus, dass sich die Frage, ob die von ihm festgestellten schwerwiegenden psychischen Veränderungen auf den Unfall zurückführen lassen "heute nicht mehr mit Sicherheit" beantworten lässt (GA Bl. 158).

cc) Auch aus hals-, nase- und ohrenärztlicher Sicht liegt eine unfallbedingte Invalidität des Klägers nicht vor. Der Sachverständige Dr. R. kommt zu dem Ergebnis, der Unfall, den der Kläger am 01. 10. 1996 erlitten hat, habe innerhalb eines Jahres danach zu keiner organisch faßbaren, dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt und schätzt den Grad der Invalidität auf dem Gebiet der Ohrenheilkunde dementsprechend auf null Prozent (Gutachten vom 30. 10. 2002, S. 19, GA Bl. 315).

aaa) Die bestehende geringgradige Schwerhörigkeit des Klägers ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht unfallbedingt. Dabei führt er nachvollziehbar aus, dass nach der Schilderung des Unfallverlaufs durch den Kläger (Sturz auf den Hinterkopf) und nach dem Bericht der Chriurgischen Abteilung des Gesundheitszentrums K. der Kläger sich einen okzipitalen Schaden zugezogen hat, weshalb aufgrund des Unfalles eine symmetrische Schwerhörigkeit zu erwarten gewesen wäre, wohingegen tatsächlich eine asymmetrische Schwerhörigkeit gegeben ist (Gutachten S. 13, GA Bl. 309). Abweichend hiervon sieht allerdings der Sachverständige Dr. L. in seinem am 12. 12. 1997 erstatteten Gutachten, den vorliegenden "Hörverlust als unfallabhängig wahrscheinlich" an und schätzt die hieraus resultierende Invalidität auf 15 % (S. 9 des Gutachtens, Anlagenband Bl. 59). Dabei geht er davon aus, dass streng symmetrische Hörverluste nur bei genau von der Mitte her einwirkenden Kräften zu erwarten sind, bei lateral ansetzenden Kräften, von denen er aufgrund der von ihm durchgeführten Anamnese ausging, dagegen eine Asymmetrie nachvollziehbar ist. Dies führt im Ergebnis allerdings nicht zu einer dem Kläger günstigeren Bewertung. Ungeachtet des Umstandes, dass es zu seinen Lasten geht, wenn die Sachverständigen aufgrund widersprüchlicher oder ungenauer Schilderungen in der Anamnese zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, standen dem gerichtlich bestellten Sachverständigen weiter gehende Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. So konnte er insbesondere auch die Entwicklung der Schwerhörigkeit des Klägers ermitteln und in seine sachverständige Bewertung mit einbeziehen. Dabei hat er eine "Progredienz der Hörstörung" vorgefunden und ausgeführt, dass angesichts der geringgradigen Ausgangsbefunde eine solche Entwicklung untypisch für eine traumatische Genese ist (S. 14 des Gutachtens, GA Bl. 310). Dies ist überzeugend und entspricht auch dem vorprozessual von Prof. Dr. M. in seinem am 23. 10. 1999 in der Universitätsklinik K. erstellten Gutachten, in dem dieser ausführte, dass die "Charakteristik der beiderseitigen Hochtonsenke mit Wiederanstieg einer lärmtraumatischen Entstehungsursache" entspreche, d. h. einer Lärmeinwirkung, die möglicherweise in dem früheren Arbeitsumfeld des Klägers, dem Holzeinschlag, erfolgt ist (vgl. S. 38 des Gutachtens, Anlagenband Bl. 138).

bbb) Der Kläger klagt weiterhin über beiderseitige Ohrgeräusche. Auch diese können jedoch nicht kausal auf den Unfall zurückgeführt werden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führt hierzu aus, dass bei einem stumpfen Schädeltrauma ohne ohrnahe Fraktur der Tinnitus meist von tonalem Charakter ist und im Tonhöhenvergleich mit Audiometertönen in der Regel in die Region des Steilabfalles der Hörkurve lokalisiert ist, also in der Übergangszone zwischen normalem und maximal geschädigtem Areal des Haarzellagers. Bei etwas geringeren Schäden falle die Tonhöhe des Tinnitus aber oft auch mit dem Maximum der Senke zusammen. Daraus, dass hier weder die eine, noch die andere Variante gegeben ist, leitet der Sachverständige überzeugend her, dass das behauptete Ohrgeräusch mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit andere, unfallunabhängige Ursachen hat (Gutachten S. 14 - 16, GA Bl. 312). Soweit der vorgerichtlich tätige Sachverständige Dr. L. demgegenüber einen unfallbedingten Tinnitus mit einem Invaliditätsgrad von 10 % annimmt, ist dies nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen von Prof. Dr. R. in Frage zu stellen, da beide Gutachten - bei näherer Betrachtung - nicht in Widerspruch zueinander stehen. Die unterschiedlichen Schlussfolgerungen sind nämlich durch unterschiedliche Untersuchungsergebnisse bedingt. Der im Auftrag der R+V Versicherung tätig gewordene Sachverständige Dr. L. stellte die Ohrgeräusche seinerzeit bei einer Frequenz von 3 kHz fest, also in einem Bereich, in dem - jedenfalls auf dem linken Ohr - auch nach den Wertungen des Gerichtssachverständigen ein Tinnitus unfallbedingter Genese zu erwarten gewesen wäre (vgl. hierzu das Schaubild S. 15 des Gutachtens Prof. Dr. R., GA Bl. 311). Demgegenüber wurde das Ohrgeräusch anlässlich der Untersuchung von Prof. Dr. R. bei einer Frequenz von 6 kHz gemessen. Auch der vorgerichtlich tätige Gutachter Prof. Dr. M. hat in seinem am 23. 10. 1999 in der Universitätsklinik K. erstellten Gutachten als wesentliches Argument gegen eine unfallbedingte Genese der Ohrgeräusche angeführt, dass das von Dr. L. festgestellte Schmalbandrauschen sich in einem anderen Frequenzbereich befand, als er selbst es - damals bei 1 kHz - gemessen hat (vgl. S. 37 des Gutachtens, Anlagenband Bl. 127).

ccc) Schließlich hat der Gerichtssachverständige auch insoweit, als der Kläger über Schwindelgefühle klagt, eine unfallbedingte Ursache nicht bestätigt. Er führt hierzu aus, dass ein Hinweis auf eine faßbare Schädigung auch nur eines Gleichgewichtsorganes sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen nicht gefunden hat (Gutachten S. 17, GA Bl. 313). Insoweit stimmt er mit den Ergebnissen beider vorgerichtlich tätig gewordener Sachverständiger überein (vgl. S. 11 des Gutachtens Dr. Loch, Anlagenband Bl. 61 sowie S. 39 des Gutachters Prof. Dr. M., Anlagenband Bl. 139).

3. Die Kostenentscheidung oder § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, 709 S. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück