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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 575/05
Rechtsgebiete: StVZO, BGB, VVG, AKB


Vorschriften:

StVZO § 29 a
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
VVG § 5 Abs. 1
VVG § 5 Abs. 2
VVG § 5 Abs. 3
AKB § 1 Abs. 3
AKB § 12 Abs. 1 Ziff. II e
AKB § 13 Abs. 1 Satz 2
AKB § 13 Abs. 1
AKB § 13 Abs. 5
AKB § 13 Abs. 9
1.) Vermag ein Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung nach § 29 a StVZO die Absicht geäußert hat eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er daraufhin die Deckungskarte ohne ausdrückliche und hervorgehobene Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung.

2.) Ist dabei die Frage der Höhe der Selbstbeteiligung offen geblieben, so ist diese Lücke nach § 315 BGB zu schließen.


Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.09.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 70/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.860,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt 32 %, die Beklagte trägt 68 % der Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.143,75 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes des bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall vom 18.11.2004 schwer beschädigten PKW Audi A3, 1.9 TDI Ambition, amtliches Kennzeichen SB-... (Erstzulassung am 14.11.1996, Laufleistung zum Unfalltag ca. 178.000 km), den der Kläger für seinen Sohn zu einem Preis von 7500 EUR erworben hatte und für ihn versichern wollte. Weder zu einer förmlichen Stellung eines Versicherungsantrags noch gar zu dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es zwischen den Parteien gekommen. Die Parteien streiten aber darüber, ob die Beklagte zur Leistung aus einer auch eine Vollkaskoversicherung umfassenden Zusage vorläufiger Deckung verpflichtet ist.

Auf eine mündliche Aufforderung des Klägers warf der Versicherungsagent der Beklagten, der Zeuge W., Anfang November 2004 eine Deckungskarte in den Briefkasten des Klägers ein. Was Gegenstand und Inhalt des dazu führenden Gesprächs war, ist zwischen den Parteien streitig.

Unter Hinweis darauf, dass auch "das Vorfahrzeug aus diesem Vertrag" teilkaskoversichert gewesen sei, hat die Beklagte auf die Schadensanzeige des Klägers vom 24.11.2004 (Bl. 12 d.A.) gemäß ihrem Schreiben vom 20.12.2004 (Bl. 76 d.A.) - kulanzhalber - lediglich den entstandenen Glasbruchschaden abgerechnet. Eine Erstattung des darüber hinaus gehenden Schadens aus einer Vollkaskoversicherung hat sie dagegen abgelehnt, weil weder ein solcher Versicherungsvertrag abgeschlossen noch eine entsprechende Zusage vorläufiger Deckung erteilt worden sei.

Der Kläger hat behauptet, den Zeugen W. am 5.11.2004 angerufen und ihn um Überlassung einer Deckungskarte für das Fahrzeug gebeten zu haben; dabei habe er dem Zeugen W. gegenüber erklärt, er wolle auch eine Vollkaskoversicherung abschließen, über die Höhe der Selbstbeteiligung müsse man bei Antragstellung noch sprechen. So sei grundsätzlich auch bei früheren Vertragsabschlüssen verfahren worden, bei denen es - unstreitig - erst Wochen bis Monate später zu einer förmlichen Antragstellung und Policierung gekommen sei. Dabei sei für sämtliche bei der Beklagten zuvor bereits versicherten Fahrzeuge zumindest eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen worden. Alle neuwertigeren KFZ - wozu auch der nunmehr beschädigte PKW gehöre - seien durch den Kläger vollkaskoversichert worden; hinzu komme, dass der beschädigte PKW für seinen 19-jährigen Sohn bestimmt gewesen sei, der noch nicht über ausreichende Erfahrungen im Straßenverkehr verfüge, so dass auch aus diesem Grunde - ebenso wie bei einem über die Ehefrau des Klägers versicherten PKW des Patenkindes - Vollkaskoschutz beabsichtigt gewesen sei. Der Kläger habe deshalb darauf vertraut, dass auch in diesem Fall vorläufige Deckung auch für Unfallschäden bestehe. Daher sei die Beklagte zur Erstattung des an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen (Total-) Schadens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet, den der Kläger gemäß dem Schadengutachten der D. vom 25.11.2004 (Bl. 6 ff. d.A.) auf 6.900,- EUR beziffert hat.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.900,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 243,75 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe den Zeugen W. anlässlich eines zufälligen Treffens bei der Post um die Überlassung einer Deckungskarte gebeten, dabei aber nicht verlangt, dass für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden solle. Zu einem für den folgenden Montag vereinbarten Termin in dem Versicherungsbüro des Zeugen sei der Kläger nicht erschienen. Das von dem Kläger behauptete Telefonat habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Kläger den Zeugen kurz nach dem Unfall angerufen und habe diesem mitgeteilt, dass er für das über die vorläufige Deckungskarte versicherte Fahrzeug Vollkaskoschutz wünsche, weil sein Sohn einen Unfall mit vermutlichem Totalschaden verursacht habe; in einem weiteren Telefonat habe der Kläger versucht, den Zeugen zu einer Rückdatierung eines entsprechenden Versicherungsantrags zu bewegen. Entgegen den Angaben des Klägers sei bisher lediglich ein einziger PKW - deren Halterin unstreitig die Ehefrau des Klägers ist und der unstreitig überwiegend von deren Patenkind genutzt wird - vollkaskoversichert gewesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung (Bl. 37 ff. d.A.) abgewiesen, da der Kläger weder den Nachweis einer Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes noch den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens des Versicherungsagenten der Beklagten habe erbringen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser nunmehr eine Auflistung seines Arbeitgebers über die von seinem Arbeitsplatz abgegangenen Telefonanrufe vorlegt, aus der sich für den 05.11.2004, 12.54 Uhr, eine Verbindung mit dem Telefonanschluss des Zeugen W. für die Dauer von 41 Sekunden ergibt (Bl. 75 d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, hieraus folge eindeutig die Unwahrheit der Behauptung der Beklagten, ein solches Telefonat sei nicht geführt worden. Ganz offensichtlich habe der Zeuge W. den Antrag des Klägers auf Abschluss einer Vollkaskoversicherung schlichtweg vergessen, so dass die Beklagte dem Kläger wegen des schuldhaften Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters hafte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - 12 O 70/05 - zu verurteilen, an den Kläger 6.900,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 243,75 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt die Vorlage der Auflistung der Telefonanrufe als verspätet, die im Übrigen lediglich Aufschluss über die angewählte Telefonnummer gebe, nicht aber über den Gesprächspartner, so dass auch eine Verbindung mit dem Anrufbeantworter des Zeugen W. denkbar sei. Im Übrigen beruft sie sich auf das Schreiben des Zeugen Wö. vom 08.12.2004 (Bl. 100 d.A.), wonach das streitige Telefonat am 05.11.2004 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr stattgefunden haben solle, was von den sich aus der Liste ergebenden Daten - 12.54 Uhr - abweiche. Auch könne bei einer Gesprächsdauer von 41 Sekunden kaum von der behaupteten Besprechung der Einzelheiten des Versicherungsvertrages ausgegangen werden.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugen Wö. und W. erneut vernommen (Bl. 112 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Entschädigung in Höhe des erlittenen Fahrzeugunfallschadens abzüglich einer auf den Kläger entfallenden Selbstbeteiligung und des Betrages verlangen, den die Beklagte - kulanzhalber - auf der Basis einer Teilkaskoregulierung für den Glasbruchschaden bereits geleistet hat.

1. Die Beklagte hat dem Kläger vorläufige Deckung auch für den Fahrzeugunfallschaden, also für eine beabsichtigte Vollkaskoversicherung des vor Beantragung des Hauptvertrages beschädigten Kraftfahrzeugs, zu gewähren. Denn mit der Gewährung vorläufiger Deckung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung durch die Aushändigung der Deckungskarte ist auch ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung in der Vollkaskoversicherung zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen.

a) Die Zusage vorläufiger Deckung führt zu einem von dem eigentlichen Versicherungsvertrag losgelösten, rechtlich selbständigen Versicherungsvertrag, der vor dem Beginn eines materiellen Versicherungsschutzes aus dem Hauptvertrag und unabhängig von diesem einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen lässt. Hiermit soll dem Versicherungsnehmer der endgültig gewünschte Versicherungsschutz schon für die Übergangszeit bis zur Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Antrags auf Abschluss des Hauptvertrages gewährt werden; ob der endgültige Versicherungsvertrag letztlich zustande kommt oder nicht, ist dabei für die Leistungspflicht des Versicherers regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f; Urt. v. 25.01.1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409).

Ein solcher Vertrag über vorläufigen Deckungsschutz ist zwischen den Parteien durch die Aushändigung der Deckungskarte an den Kläger auch in der Vollkaskoversicherung zustande gekommen.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs benötigten Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass ein derartiges Vorgehen des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung die Vorstellung erweckt, der Versicherer behandle die kombinierten Versicherungen im Stadium vorläufigen Deckungsschutzes einheitlich, solange dem Versicherungsnehmer nichts Gegenteiliges erklärt wird. Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; allein ein formularmäßiger Hinweis auf der Deckungskarte genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; OLG Köln, VersR 2002, 970 f.; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21 f.). Ist mit einem Antrag auf Überlassung einer Versicherungsbestätigung das Anliegen auf Gewährung von Vollkaskoschutz verbunden, so kann es im übrigen verständiger Auslegung entsprechen, sowohl einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages über vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung als auch einen solchen auf vorläufige Vollkaskodeckung anzunehmen. Die Vollkaskoschutz umfassende vorläufige Deckung ergäbe sich dann aus § 5 Abs.1-3 VVG.

Der Anwendbarkeit der Auslegungsregel steht § 1 Abs. 3 AKB nicht entgegen. Ob die AKB überhaupt für das Rechtsverhältnis gelten - die Beklagte hat sie dem Kläger auf dessen mündlichen Antrag auf Abschluss einer Kraftfahrtversicherung hin zu keinem Zeitpunkt überlassen - kann dahinstehen. Mit der Einfügung dieser Bestimmung in die AKB, wonach die Aushändigung der Versicherungsbestätigung nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung gilt, haben die Versicherer die von ihnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätestens bei Aushändigung der Versicherungsbestätigung zu schaffenden klaren Verhältnisse nicht hergestellt. Denn allein mit dieser Bestimmung ändert sich nichts an der Vorstellung des Versicherungsnehmers von der einheitlichen Behandlung seines Antrags auf Versicherungsschutz in den beiden Versicherungssparten. Vielmehr bleibt derjenige, dem diese Bestimmung der AKB unbekannt oder nicht mehr gegenwärtig ist, unverändert schutz- und aufklärungsbedürftig und versteht die Aushändigung der Versicherungsbestätigung weiterhin auch als vorläufige Deckungszusage in der gewünschten Kaskoversicherung (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.; OLG Köln, aaO.; OLG Koblenz, aaO.).

Nach dem von den Vertragsparteien mit der vorläufigen Deckungszusage verfolgten Zweck - der endgültig gewünschte Versicherungsschutz soll schon für die Übergangszeit bis zu Entscheidung des Versicherers über die Annahme auf Abschluss des Hauptvertrages gewährt werden - setzt die von der Rechtsprechung entwickelte Auslegungsregel auch nicht voraus, dass ein verbindlicher (schriftlicher) Antrag auf Abschluss des Hauptvertrages gestellt ist. Sie greift vielmehr schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) oder sonst mündlich mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.).

c) Dass er der Beklagten, also ihrem Agenten W. gegenüber, einen solchen Wunsch geäußert hat, muss allerdings der Kläger beweisen. Das ist ihm gelungen (§ 286 ZPO).

Dagegen spricht zunächst nicht der Inhalt der vorprozessual im Rahmen der Schadensabwicklung der Beklagten übersandten Mail des Klägers vom 26.11.2004 (Bl. 43 f. d.A.). Wenn dort lediglich von einer "eventuellen" Vollkaskoversicherung die Rede war oder davon, dass eine solche "in Frage komme", so zwingt dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu dem Schluss, dass der Kläger die Frage des Versicherungsumfangs in der Kaskoversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung für sich selbst noch nicht entschieden hatte. Zwar konnte der Kläger für diese Formulierungen auf Nachfrage durch den Senat keine Erklärung geben; jedoch misst der Senat der von einem juristischen Laien gewählten Formulierung für sich genommen nur untergeordnete Bedeutung bei.

Gegen die Annahme eines Wunsches des Klägers nach vorläufiger Vollkaskodeckung spricht auch nicht, dass sie angesichts des Alters und der Laufleistung des zu versichernden Kraftfahrzeugs fern gelegen hätte. Das ergibt sich aus der verständlichen Darstellung des Klägers und den Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugin C., der Ehefrau des Klägers, die das Vorhaben des Klägers widerspruchsfrei und - im Hinblick auf die Differenziertheit ihrer Bekundungen zur Umsetzung der familiären Absprache - glaubhaft bestätigt hat. Alter und Preis des Kraftfahrzeugs mögen den Abschluss einer Vollkaskoversicherung zwar nicht geradezu aufgedrängt haben. Unter den Gesichtspunkten des Fahrzeugwertes und der Unerfahrenheit des Fahrers erscheint er aber jedenfalls nicht als wirtschaftlich unsinnig und deshalb fern liegend. Für eine dahin gehende Entscheidung des Klägers spricht hier ferner der Umstand, dass - wohl aus denselben Erwägungen heraus - unstreitig auch für das von dem Patenkind der Ehefrau des Klägers gefahrene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung bei der Beklagten abgeschlossen worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich schließlich auch das von der Beklagten weiter ins Feld geführte Argument von vornherein nicht als stichhaltig erwiesen, bislang habe der Kläger selbst keine einzige Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Wie der Zeuge W. in seiner Vernehmung nach Durchsicht seiner Unterlagen bestätigt hat, war dies vielmehr noch in 2003 für die Dauer von etwa einem Jahr der Fall.

Der Senat ist aber vor allem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen W. in einem Telefonat am Freitag, den 05.11.2004, ausdrücklich geäußert hat, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden solle.

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat noch einmal im Einzelnen geschildert, dass das von seinem Sohn für einen Kaufpreis von immerhin 7.500,- EUR erworbene Fahrzeug über ihn, den Kläger, versichert und auch zugelassen werden solle. Aus diesem Grunde habe er den Zeugen W. freitags von der Arbeit aus angerufen und um eine Deckungskarte für die Zulassung des Fahrzeugs gebeten. Bei dieser Gelegenheit habe er den Zeugen W. ausdrücklich darauf hingewiesen, auch eine Vollkaskoversicherung abschließen zu wollen; lediglich über die Höhe der Selbstbeteiligung habe er erst später eine Entscheidung treffen wollen. Es sei zwar richtig, dass er den Zeugen W. einmal auf der Post getroffen habe. Dies sei aber ein bis zwei Monate früher gewesen. Damals habe er den Zeugen W. auf ein ebenfalls bei der Beklagten versichertes Motorrad angesprochen, für das er bereits seit drei Monaten auf eine Police gewartet habe.

Die Angaben des Klägers waren widerspruchsfrei und einleuchtend; soweit sie - vor Vernehmung des Zeugen W. - Aussagen zu früher versicherten Kraftfahrzeugen enthielten, hat sich nach eingehenderer Befragung des die Umstände zunächst anders schildernden Zeugen W. und nach dessen Nachschau in seinen Unterlagen im Termin ihre Richtigkeit ergeben. Sein Interesse an einer Vollkaskoversicherung hat der Kläger plausibel im Hinblick auf den doch nicht geringen Kaufpreis des Kraftfahrzeugs und die Unerfahrenheit seines Sohnes im Straßenverkehr dargelegt.

Den Inhalt des Telefongesprächs hat der Zeuge Wö., ein Arbeitskollege des Klägers, bestätigt, der angegeben hat, das Telefonat am 05.11.2004 zufällig mitverfolgt zu haben. Zu dieser Situation sei es gekommen, als er den Kläger gerade etwas habe fragen wollen, als dieser bereits telefoniert habe. Auch auf intensive Nachfrage des Senats ist der Zeuge Wö. dabei geblieben, sich genau an das Telefonat erinnern zu können, insbesondere daran, dass der Kläger während des etwa zwei Minuten andauernden Gesprächs geäußert habe, einen Vertrag mit Vollkasko abschließen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht.

Demgegenüber ist zwar der Zeuge W. auch bei seiner Vernehmung durch den Senat bei seiner Darstellung geblieben, es sei - vor Erteilung der Deckungskarte - kein Telefonat über eine Deckungskarte oder über eine Vollkaskoversicherung betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug geführt worden. Auch habe der Kläger keine entsprechende Nachricht auf seinem Anrufbeantworter hinterlassen. Dieses Thema sei vielmehr schon anlässlich eines zufälligen Treffens auf der Poststelle erledigt worden, wobei der Kläger sich allerdings auf das Verlangen einer Deckungskarte beschränkt und einen Vollkaskoschutz mit keinem Wort erwähnt habe.

Diese Angaben des Zeugen W. vermögen jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der in sich stimmigen und von dem Zeugen Wö. bestätigten Darstellung des Klägers zu begründen.

Dabei war für den Senat der Umstand von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Beweiswürdigung - anders als in der ersten Instanz - die Tatsache zugrunde zu legen war, dass ausweislich des von dem Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegten Verbindungsnachweises seines Arbeitgebers vom 07.01.2005 (Bl. 75 d.A.) am 05.11.2004 um 12.54 Uhr für die Dauer von 41 Sekunden eine Telefonverbindung zwischen dem Telefonanschluss der Arbeitsstelle des Klägers und dem Büroanschluss des Zeugen W. zustande gekommen war. Dem steht die von der Beklagten zunächst erhobene Verspätungsrüge schon im Hinblick darauf nicht entgegen, dass diese nunmehr unstreitig gestellt hat, dass es sich bei der fraglichen Zielnummer um die Telefonnummer des Zeugen W. handelte.

Der Senat schließt aus dieser Tatsache, dass anlässlich dieser Telefonverbindung auch tatsächlich ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen W. stattgefunden hat. Dass der Kläger lediglich eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen habe, behauptet der Zeuge W. selbst nicht; dass der Kläger den - nach den Angaben des Zeugen W. zum Inhalt des Ansagetextes 15 bis höchstens 20 Sekunden andauernden - Ansagetext abgewartet und sodann 20 weitere Sekunden geschwiegen haben soll, erscheint fernliegend. Für das von dem Kläger behauptete Telefongespräch spricht vielmehr umgekehrt, dass sich die aus dem Verbindungsnachweis vom 07.01.2005 ergebenden Angaben zu Zeitpunkt und Dauer der fraglichen Telefonverbindung mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Wö. ohne Weiteres in Einklang bringen lassen. So hat dieser bereits mit Schreiben vom 08.12.2004 (Bl. 91 d.A.) gegenüber der Beklagten angegeben, das von ihm mitverfolgte Telefonat habe am 05.11.2004 zwischen 13.00 und 14.00 Uhr stattgefunden; dass der Zeuge sich hierbei um (lediglich) sechs Minuten verschätzt hat, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben entgegen der Ansicht der Beklagten in keiner Weise. Dasselbe gilt für dessen Angabe, das Telefonat habe "vielleicht zwei Minuten" gedauert.

Die hiervon abweichende Schilderung des Zeugen W., der Aushändigung der Deckungskarte sei lediglich ein Gespräch anlässlich eines zufälligen Treffens auf der Poststelle vorausgegangen, erscheint dem Senat demgegenüber schon deshalb nicht plausibel, weil es in diesem Falle eines weiteren (Telefon-) Gesprächs überhaupt nicht bedurft hätte. Abgesehen davon wäre nicht recht einsichtig, dass der Kläger an einem Werktag - der Postbesuch soll vor der Mittagsstunde donnerstags vor dem Einwurf der Deckungskarte oder freitags selbst stattgefunden haben - während der Arbeit eine Poststelle in seinem Heimatort aufgesucht haben soll.

Allerdings geht der Senat nicht davon aus, dass der Zeuge W. bewusst eine unrichtige Darstellung des Geschehens abgeben wollte. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass ein solches zufälliges Treffen auf der Poststelle tatsächlich stattgefunden habe. Allerdings sei dies schon ein bis zwei Monate früher gewesen und das Gespräch habe sich damals um ein ebenfalls bei der Beklagten versichertes Motorrad gedreht, für das er bereits seit drei Monaten auf eine Police gewartet habe. Ausgehend davon, dass der Zeuge W. bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung jedenfalls bestätigt hat, dass seit April 2004 tatsächlich auch ein Motorrad des Klägers bei der Beklagten versichert ist, hält der Senat es vielmehr für wahrscheinlich, dass der Zeuge W. Gelegenheit und Inhalt der jeweiligen Gespräche nachträglich irrtümlich falsch zugeordnet hat. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass der Zeuge W. - trotz der von ihm behaupteten Vorbereitung auf den Termin durch Einsichtnahme in seine Unterlagen - noch im Termin andere Versicherungsdaten des Klägers "durcheinander gebracht" hat und auf Nachfrage mehrere seiner Bekundungen korrigieren musste. Erinnerungslücken des Zeugen liegen also ebenso wenig fern wie ein zum Zeitpunkt des Telefonats am 5.11.2004 möglicherweise belastungsbedingt ungenaues oder selektives Zuhören.

Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner fest, dass dieses Telefongespräch auch den von dem Kläger behaupteten und von dem Zeugen Wö. bestätigten Inhalt hatte, insbesondere dass der Kläger anlässlich dieses Gesprächs ausdrücklich erklärt hat, für das zuzulassende Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abschließen zu wollen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht hiergegen nicht bereits die Dauer der Telefonverbindung von lediglich 41 Sekunden. Wie der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, beschränkten sich seine Äußerungen während des Telefonats auf das Verlangen einer Deckungskarte für die Zulassung und die Erklärung, eine Vollkaskoversicherungsversicherung abschließen zu wollen, wobei man sich über die Höhe der Selbstbeteiligung erst später unterhalten solle. Ein auf diesen Inhalt beschränktes - und hinsichtlich der für die Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes erforderlichen Angaben auch der Sache nach ausreichendes - Gespräch konnten der Kläger und der Zeuge W. während eines Zeitraums von 41 Sekunden durchaus führen.

Hinzu kommt, dass der Zeuge Wö. seine Angaben zu dem Inhalt des Telefonats bei seiner Vernehmung durch den Senat dahingehend ergänzt und konkretisiert hat, er habe sich unmittelbar im Anschluss an das Telefonat noch kurz mit dem Kläger über die Vollkaskoversicherung unterhalten, wobei dieser zur Erklärung auf die langen Fahrtwege seines - erst 19-jährigen - Sohnes im Berufsverkehr und auf den Umstand verwiesen habe, dass das Fahrzeug recht teuer gewesen sei.

2. Ist somit auf den einheitlichen Antrag des Klägers durch die Aushändigung der Deckungskarte zwischen den Parteien ein Vertrag über die Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes auch in der Vollkaskoversicherung zustande gekommen, so ist die Beklagte dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 Ziff. II e, 13 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AKB dem Grunde nach zur Erstattung der notwendigen Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes verpflichtet.

a) Für die Berechnung der Entschädigung legt der Senat das von der Beklagten eingeholte Schadengutachten der D. Automobil GmbH vom 25.11.2004 (Bl. 6 ff. d.A.) zugrunde, das die Reparaturkosten mit 16.000,- EUR inkl. MwSt und den Wiederbeschaffungswert mit 6.900,- EUR inkl. MwSt angibt. Der Wiederbeschaffungswert - dabei handelt es sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AKB um den Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben - stellt gemäß § 13 Abs. 1 AKB die Höchstgrenze für den Entschädigungsanspruch des Klägers dar.

b) Auf den Betrag von 6.900,- EUR ist gemäß § 13 Abs. 9 AKB jedoch zum einen eine Selbstbeteiligung des Klägers anzurechnen. Allerdings ist von den Parteien über die Höhe der Selbstbeteiligung weder anlässlich der Vereinbarung der vorläufigen Deckung noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Einigung erzielt worden. Ausgehend davon, dass die Parteien sich trotz dieses offenen Einigungsmangels (vgl. § 154 BGB) erkennbar vertraglich binden wollten, stellt dieser Umstand jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages nicht in Frage. Vielmehr können in einem solchen Fall zur Schließung der Einigungslücken grundsätzlich die §§ 315 ff. BGB herangezogen werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.04.1964 - KZR 10/62 - BGHZ 41, 271 ff.; Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82 - DB 1983, 875 f.; zur Bemessung der Prämie nach § 315 BGB vgl. OLG Celle, VersR 1976, 673 f.; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1355 ff.). Unter Berücksichtigung der von dem Kläger selbst bereits mit seinem vorprozessualen Schreiben vom 26.11.2004 (Bl. 43 f. d.A.) gegenüber der Beklagten erklärten Bereitschaft, bei einer Schadensregulierung eine Selbstbeteiligung von 1.000,- EUR zu akzeptieren, bestehen vorliegend keine Bedenken, die Höhe der Selbstbeteiligung nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil auf 1.000,- EUR festzusetzen.

c) Des Weiteren ist die von der Beklagten unstreitig kulanzhalber auf Teilkaskobasis gezahlte Entschädigung für den Glasbruchschaden in Abzug zu bringen. Nach dem Schadengutachten der D. Automobil GmbH betrug diese 1.039,24 EUR.

d) Der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers ist somit lediglich in Höhe von 4.860,76 EUR begründet (6.900,- EUR ./. 1.000,- EUR ./. 1.039,24 EUR). Das Bestehen einer möglicherweise ebenfalls in Abzug zu bringenden Prämienforderung hat die Beklagte nicht dargetan.

3. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 243,75 EUR verlangt, fehlt es jedoch bereits an der substantiierten Darlegung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs, insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihm insoweit ein Verzugsschaden entstanden sei.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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