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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: 5 U 58/04
Rechtsgebiete: ZPO, AKB


Vorschriften:

ZPO § 396 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
AKB § 7 Abs. 1 Ziff. 2
AKB § 12 Abs. 1 Ziffer I lit. b
Der Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Kfz-Diebstahls ist nicht geführt, wenn an der Glaubwürdigkeit des einzigen bestätigenden Zeugen Zweifel bestehen, weil die Angaben zu den Umständen des Erwerbs des Kraftfahrzeugs nicht zutreffen können.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. 12. 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Geschäftsnummer: 12 O 7/03) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend, die er für einen PKW der Marke BMW, Modell mit dem amtlichen Kennzeichen unterhielt und der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Stand 01.04.2000 (AKB, Bl. 89 ff) zugrunde lagen.

Der PKW wurde am 13. 10. 2000 in auf dem Parkplatz des Verwaltungsgebäudes der in (teilweise) ausgeschlachtetem Zustand aufgefunden. Der Kläger hat behauptet, hierbei habe es sich um das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gehandelt, welches ihm während eines Urlaubs zwischen dem 02.10.2000 und dem 11. 10. 2000 gestohlen worden sei.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe den Diebstahl nur vorgetäuscht. Überdies sei sie wegen einer Obliegenheitsverletzung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger habe in der Schadensanzeige angegeben, das Fahrzeug sei vor dem angeblichen Diebstahl unfallfrei gewesen. Tatsächlich habe sich ein Voreigentümer des Fahrzeuges mit diesem einmal überschlagen, wobei es erhebliche Beschädigungen unter anderem an Dach und Holmen erlitten habe.

Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung von Zeugen antragsgemäß verurteilt. Der Kläger habe das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen. Der Beklagten sei der Nachweis von Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Täuschung nahelegen, nicht gelungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das angeblich entwendete Fahrzeug sei nicht bei ihr versichert. Unstreitig habe das Fahrzeug, welches die im Versicherungsantrag genannte Fahrzeug-Ident-Nr. aufweist, im Jahr 2000 einen Unfall durch den Vorbesitzer D. erlitten. Gleichwohl habe der Sachverständige E. im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine korrespondierenden Reparaturspuren im Dachbereich vorgefunden. Hieraus ergebe sich, dass das in aufgefundene, beschädigte Fahrzeug mit dem versicherten Fahrzeug nicht identisch sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers nicht um das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Ident-Nr. handele. Offensichtlich handele es sich um ein gestohlenes Fahrzeug, bei dem nachträglich die Fahrzeug-Ident-Nr. manipuliert worden sei. Zu diesem Zweck sei das beschädigte - schrottreife - Fahrzeug des Voreigentümers D. aufgekauft, sodann verschrottet und durch ein gestohlenes Fahrzeug mit entsprechend manipulierter Fahrzeug-Ident-Nr. ersetzt worden.

Die Entwendung sei nur vorgetäuscht gewesen. Dies ergebe sich aus verschiedenen Indizien: So sprächen bereits die unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers beim Kauf des Fahrzeuges und die widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugin W. zur Herkunft des Geldes gegen die Redlichkeit des Klägers. Auch die Angaben des Klägers zu der Person des Vorverkäufers seien dubios und widersprüchlich. Nicht hinreichend gewürdigt sei außerdem, dass das Fahrzeug bei dem angeblichen Verkauf an den Voreigentümer C. beschädigt gewesen sei. Bei dem Verkauf an den Kläger sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen, was technisch aufgrund der erforderlichen Reparaturzeiten und der Notwendigkeit, die entsprechenden Teile erst noch zu beschaffen, ausgeschlossen sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass auch die Zeugin L.- F., an die der Kläger das Fahrzeug angeblich nach dem Versicherungsfall verkauft habe, falsch ausgesagt habe. Sie habe angegeben, das Fahrzeug sei weiter in ein afrikanisches Land verkauft worden, wohingegen es tatsächlich nach wie vor im Saarland zugelassen sei.

Die Beklagte beruft sich überdies darauf, gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein, da der Kläger seine Obliegenheiten verletzt habe, indem er auf die Frage nach Vorschäden den schweren Unfall des Vorbesitzers nicht angegeben habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 12 O 7/03 vom 17. 12. 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ausgeurteilten Summe aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer I lit. b AKB, weil er nicht bewiesen hat, dass ein Versicherungsfall - nämlich eine bedingungsgemäße Entwendung des versicherten Kraftfahrzeugs oder mitversicherter Teile oder Zubehör des PKWs - eingetreten ist. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob das angeblich entwendete Fahrzeug mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug identisch ist.

Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen, wenn es darum geht, den Eintritt des Versicherungsfalles Diebstahl nachzuweisen. Insoweit genügt es zunächst, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer Entwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziffer I lit. b AKB beweist. Dies bedeutet, dass er ein Mindestmaß von Tatsachen (darlegen und) beweisen muss, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen (grundlegend BGHZ 130, 1 = NJW 1995, 2169). Das äußere Bild ist im allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer zu beweisen vermag, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, Urt.v. 4.11.1998 -IV ZR 302/97 - VersR 1999, 181). Gelingt ihm das, so muss der Versicherer Umstände beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Diebstahls schließen lassen.

Der Kläger hat das äußere Bild eines Diebstahls auf entsprechenden Hinweis des Senats - erstmals in der Berufungsinstanz - dargetan, indem er vorgetragen hat, das Fahrzeug sei am 02. 10. 2000 gegen 19.30 Uhr auf dem zum Anwesen " " in zugehörigen unbewachten Parkplatz abgestellt worden. Anschließend sei er bis zum 11. 10. 2000 in Urlaub gefahren. Nach seiner Rückkehr habe er an diesem Tag gegen 10.00 Uhr die Entwendung des Fahrzeuges festgestellt. Die Beklagte hat diese Behauptung allerdings bestritten. Dem Kläger ist der ihm insoweit obliegende Nachweis nicht gelungen.

Werden - wie hier - die Umstände bestritten, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Diebstahl schließen lässt, so ist der dann erforderliche Beweis vorrangig mit den zivilprozessualen Beweismitteln, folglich, wenn Zeugen benannt werden können, durch deren Vernehmung zu führen (BGH, Urt.v.26.3.1997 - IV ZR 91/96 - NJW 1997, 1988). Nur wenn einem Versicherungsnehmer solche Beweismittel nicht zur Verfügung stehen oder sie nicht genügen, den vollen Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls zu erbringen, darf die Überzeugung davon auf durch Anhörung oder Vernehmung gewonnenes Vorbringen des Versicherungsnehmers als Partei gestützt werden (BGH a.a.O. m.w.N.). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des von dem Versicherungsnehmers angebotenen Zeugen bestehen (OLG Hamm zfs 2000, 208). Auch darf aus Zweifeln an der Glaubwürdigkeit einer von dem Versicherungsnehmer angebotenen Zeugin, vor allem auch aus dem Umstand, dass sie Ehefrau des Versicherungsnehmers nicht, nicht von vornherein auf die Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung des Versicherungsfalls geschlossen werden; ebenso wenig rechtfertigen Bedenken gegen die allgemeine Redlichkeit eines Versicherungsnehmers die Annahme der Unglaubwürdigkeit eines das äußere Bild bestätigenden Zeugen (vgl. BGH, Urt.v. 4.11.1998 - IV ZR 302/97 - VersR 1999, 181; Urt.v. 22.9.1999 - IV ZR 171/98 - VersR 1999, 1535).

Werden indessen von einem von dem Versicherungsnehmer benannten Zeugen - wie hier der Zeugin W., seiner Ehefrau, - die Angaben des Versicherungsnehmers zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kraftfahrzeugs uneingeschränkt bestätigt, weil beide gemeinsam das letztmalige Vorhandensein des angeblich gestohlenen Kraftfahrzeugs ebenso wie das erstmalige Fehlen an dem gleichen Ort beobachtet haben wollen, ergeben sich aber aus anderen, den angeblichen Versicherungsfall jedenfalls mittelbar betreffenden feststehenden Umständen übereinstimmende Zweifel an der Glaubwürdigkeit beider, dann können die Überzeugung von dem von beiden bekundeten äußeren Bild eines versicherten Diebstahls ausschließende belangvolle Zweifel gerechtfertigt sein (§ 286 ZPO). So liegt der Fall hier. Zu den den Versicherungsfall Diebstahl jedenfalls mittelbar betreffenden Umständen können nämlich auch solche zählen, die den Erwerb des angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs betreffen; denn nicht nur die Identität des versicherten PKWs mit dem angeblich entwendeten sondern vor allem auch sein Preis sind für einen Entschädigungsanspruch aus dem Vertrag relevant.

Die Zeugin W. hat zwar - den Vortrag des Klägers uneingeschränkt bestätigend - bekundet, dass sie den angeblich entwendeten PKW noch vor der Abreise der Familie in einen einwöchigen Urlaub auf einem Parkplatz vor dem Anwesen " " gesehen und ihn dort, bei Rückkehr mit dem Kläger, nicht wieder vorgefunden hat. Diesen der Sache nach klaren und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin vermag der Senat jedoch nicht zu folgen, weil er erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat und eine Absprache mit dem gleichfalls unglaubwürdigen Kläger nicht ausschließen kann.

Der Beweisbeschluss des Senats hat die Vernehmung der Zeugin nicht nur zu dem Vorbringen des Klägers zum äußeren Bild sondern auch zu seinen den Erwerb des Kraftfahrzeugs betreffenden Behauptungen angeordnet. Dazu war die Zeugin nicht benannt. Nach § 396 Abs.2 ZPO darf indessen ein Zeuge über das Beweisthema im engeren Sinn hinaus zur weiteren Aufklärung und Vervollständigung der Aussage befragt werden. Dazu zählen zwar vor allem Fragen, die die Zuverlässigkeit der angegebenen Wahrnehmungen betreffen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60.Aufl., § 396 Rdn.4). Nicht anders als im Strafprozess (§ 68 Abs.4 StPO) können indessen auf dieser Grundlage auch Umstände Gegenstand der Beweiserhebung sein, die "die Glaubwürdigkeit (des Zeugen) in der vorliegenden Sache betreffen". Dazu zählen die zeitlich und sachlich mit dem behaupteten Versicherungsfall zusammenhängenden Fragen des Erwerbs des versicherten Kraftfahrzeugs.

Die Bekundungen der Zeugin W. zum Erwerb des versicherten Kraftfahrzeugs sind nachweislich falsch, ohne dass dies auf Erinnerungslücken zurückgeführt werden kann. Die Zeugin hat zunächst bestätigt, sie habe einen Kaufvertrag über den PKW gesehen. Ein solcher Kaufvertrag existiert - nach den eigenen Angaben des Klägers und unstreitig - nicht. Die Zeugin hat sodann unplausible und mit den gleichfalls unplausiblen Angaben ihres Ehemannes in keiner Weise übereinstimmende Bekundungen zu dem Erwerb des PKW gemacht. So hat sie behauptet, den Kaufpreis von 40 000 DM ein bis zwei Wochen vor dem Kauf in der Wohnung versteckt aufbewahrt zu haben. Das widerspricht nicht nur dem Umstand, dass der - als Zeuge nicht verfügbare - Voreigentümer des Kraftfahrzeugs N. den PKW erst am 2.6.2000 selbst erworben und am 7.6.2000 an den Kläger veräußert haben soll, dem Kläger also - unterstellt man die Aussage der Zeugin W. als richtig - weniger als fünf Tage zur Verfügung gestanden hätten, um einen von N. genannten Kaufpreis von 40 000 DM in Polen (mit An- und Abreise zur Mutter des Klägers) und Deutschland zu beschaffen, was die Zeugin nicht einmal im Ansatz einleuchtend darzustellen vermocht hat, sondern vor allem auch dem Vorbringen des Klägers selbst, der das Geld am Tag des Erwerbs erst beschafft und - wiederum im Widerspruch zu der Zeugin in deren Anwesenheit - ausgezahlt haben will.

Es kommt hinzu, dass der Kläger eine in jeder Hinsicht fernliegende Darstellung der Umstände des Erwerbs gegeben hat.

Der Kläger war unstreitig arbeitslos. Gleichwohl behauptet er, ein Fahrzeug im Wert von 41.000 DM erworben und bar bezahlt zu haben. Das hierzu erforderliche Geld habe er teils von seiner Mutter geschenkt (10.000 DM), teils von diversen Zeugen geliehen bekommen (Bl. 325). Dies widerspricht den Angaben des Klägers im Ermittlungsverfahren. wo er behauptet hat, 25.000 DM angespart zu haben (vgl. Bl. 151 d. A.). Erst nachdem gegen den Kläger wegen Betruges durch unberechtigten Bezug von Arbeitslosenhilfe ermittelt wurde, ist er in jenem Verfahren - erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.01.2002 - von der Behauptung abgerückt, Beträge angespart zu haben. Auf Vorhalt dieses Umstandes konnte der Kläger dem Senat hierzu keine überzeugende Erklärung geben: Dass der Kläger "das Geld hatte" und nicht sagen wollte "woher er es hatte" leuchtet nicht ein. Auch die Darlegung des Erwerbstatbestandes im übrigen ist nicht plausibel. Ein schriftlich abgefasster Kaufvertrag wurde nach der Behauptung des Klägers nicht geschlossen, obwohl hier ein PKW zu einem Wert, welcher seine wirtschaftlichen Verhältnisse weit übersteigt, weitestgehend mit geliehenem Geld erworben worden sein soll. Dies ist ebenso ungewöhnlich wie der Umstand, dass der von dem angeblichen Verkäufer N. geforderte Preis von 41.000 DM ohne Weiteres und insbesondere ohne die beim Gebrauchtwagenkauf ansonsten üblichen Verhandlungen akzeptiert worden sein soll. Die diesbezüglichen Zweifel verstärken sich dadurch, dass nicht nachvollziehbar ist, wie N. den PKW erworben hat. Den Kaufvertrag mit der Fa. M. (Ermittlungsakte Bl. 75) unterzeichnete nicht N., sondern der Zeuge C., der im Ermittlungsverfahren gleichfalls widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht hat. Er führte aus, dass er zwar die Kaufvertragsurkunde mit der Firma M. unterschrieben, sonst aber mit dem Kauf des Fahrzeuges "wirklich nichts zu tun" gehabt habe (vgl. den Vermerk des PHM Schmitt vom 20. 02. 2001, Bl. 70 der Ermittlungsakte); er habe Herrn N. lediglich die Anzahlung vorgelegt. Nicht nachvollziehbar - und auf Vorhalt durch den Senat auch nicht einmal ansatzweise erklärt - ist auch, dass der Kläger weniger als 4 Monate nach dem angeblichen Erwerb des KfzŽs für 41.000 DM dessen Zeitwert gegenüber der Polizei lediglich mit 30.000 DM bezifferte, obwohl das Fahrzeug angeblich in bestem Zustand war.

Weil der Kläger und die Zeugin W. aber zu den Umständen, die für sie unerwartet Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Senat waren, derart weit voneinander abweichende Bekundungen abgegeben haben, ist nicht auszuschließen, dass sie sich in Bezug auf das äußere Bild eines versicherten Diebstahls abgesprochen haben und die Zeugin es nur deshalb bestätigt hat; da sie damit "in vorliegender Sache" nicht glaubwürdig ist, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis mit diesem Beweismittel nicht geführt. Er selbst ist, wie sich aus seinen nicht verständlichen Angaben zum Erwerb des Kraftfahrzeugs ergibt, nicht glaubwürdig. Der Senat ist daher von dem Versicherungsfall nicht überzeugt (§ 286 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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