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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 5 U 688/03
Rechtsgebiete: VVG, AKB


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 61
AKB § 12 (1) II e
AKB § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

5 U 688/03

Verkündet am 7.4.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2003 - 14 O 229/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.158,09 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 DM. Am10.2001 gegen 0 Uhr10 verursachte er mit seinem PKW auf der Landstraße L in Höhe der U. des S. in Richtung D. fahrend einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, der sich unstreitig auf 15.000 DM beläuft. Der Kläger hatte vor dem Unfalls Alkohol zu sich genommen; die Feststellung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 1Uhr48 ergab einen Mittelwert von 0,95 Promille.

Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei beim Befahren der Landstraße plötzlich nach links ausgebrochen und gegen die Leitplanke geprallt. Ursache hierfür sei gewesen, dass der linke vordere Reifen geplatzt sei.

Die Beklagte hat behauptet, der Verkehrsunfall sei allein auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers zurückzuführen, da der Kläger an einer übersichtlichen und ohne jede Gefahr zu befahrenden Stelle die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Die Behauptung des Klägers, vor dem Unfall sei der linke Reifen geplatzt, sei frei erfunden. Das Beschädigungsbild am Fahrzeug des Klägers spreche gegen einen "Reifenplatzer"; auch habe der Kläger gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht erwähnt, dass sich der Unfall infolge eines geplatzten Reifens ereignet habe.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Klägers stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Sie rügt, das Landgericht habe ein zu strenges Beweismaß zu Grunde gelegt. So sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Sachverständige bei Auswertung seiner schriftlichen Ausführungen den von dem Kläger geschilderten Unfallverlauf nur als unwahrscheinliche Möglichkeit dargestellt habe. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Hypothesen des Sachverständigen zu einem möglichen Unfall nach einem Reifenplatzer in Widerspruch zu den Angaben des Klägers stünden. Denn während der Sachverständige darauf hingewiesen habe, dass sich der Unfall nach einem Reifenplatzer infolge einer hierdurch ausgelösten Schleuderbewegung ereignet haben könnte, habe der Kläger vorgetragen, das Fahrzeug sei unmittelbar nach links gezogen. Darüber hinaus habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass PKW-Reifen heutzutage nur sehr selten, insbesondere bei Vorschädigungen platzten, für die es keinen Anhaltspunkt gebe. Schließlich habe der Sachverständige bestätigt, dass das Platzen eines Reifens mit einem lauten Knall verbunden sei. Auch diesen habe der Kläger nach seiner eigenen Einlassung nicht wahrgenommen. Für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt spreche auch der Umstand, dass der Kläger es für richtig gehalten habe, das Fahrzeug nach den Schadensfall noch für eine Strecke von 300 Metern mit Motorkraft fortzubewegen. Auch dies hätte jeder halbwegs nüchtern denkende Fahrer nicht getan. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei bei der Bestimmung des Beweismaßes zu Gunsten der Beklagten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger noch im Dezember 2001, also ungewöhnlich kurzfristig nach Aufstellung der neuen Behauptung über den Unfallverlauf, Veranlassung gesehen habe, den verunfallten Wagen zu veräußern. Dieses Verhalten erfülle den Vorwurf einer fahrlässigen Beweisvereitelung, da der Kläger entgegen dem Rat seines Rechtsanwalts keine Maßnahmen getroffen habe, das defekte Rad zu sichern. Dieser Schluss sei erst recht gerechtfertigt, da der Kläger durch ein Schreiben der Beklagten vom 5.11.2001 darauf hingewiesen worden sei, dass er sich vor einer Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs unbedingt mit der Beklagten in Verbindung setzen solle.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 11.11.2003 - 14 O 229/02 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er tritt dem Vorwurf entgegen, er habe die beschädigten Teile zum Zwecke der Beweisvereitelung veräußert. Vielmehr habe sich das Fahrzeug nach der Schadensanzeige noch zirka einen Monat bei dem Abschleppunternehmer befunden. Auch die Beklagte noch bis zur Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen P. keinen Versuch unternommen, eventuelle Beweise zu sichern.

II.

A. Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus § 1 VVG i. V. m §§ 12 (1) II e, 13 AKB ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der zuerkannten, der Höhe nach unstreitigen Ersatzleistung für das Schadensereignis vom10.2001 zu. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses aus § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls im Ergebnis zu Recht verneint, da die Beklagte den ihr obliegenden Beweis dafür, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls alkoholbedingt fahruntüchtig war, nicht erbracht hat.

1.

Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, dass ein Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen; in subjektiver Hinsicht muss sich der Versicherungsnehmer darüber hinaus unentschuldbar fehl verhalten haben.

Das ist dem Kläger vorzuwerfen. Zwar war er zum Unfallzeitpunkt aufgrund seines Alkoholkonsums nicht nachweisbar absolut fahruntüchtig, weil seine Blut-alkoholkonzentration - soweit dies feststellbar ist - unter 1,1 o/oo lag. In der Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass unterhalb dieser Grenze von grober Fahrlässigkeit nur auszugehen sein soll, wenn sich die (relative) Fahruntüchtigkeit in einem alkoholbedingten Fahrfehler erwiesen hat (vgl. OLG Hamm r+s 1999, 268; OLG Köln r+s 1999, 269; OLG Karlsruhe VersR 2002,969). Die dafür in Bezug genommene Entscheidung des BGH (BGH, Urt.v. 24.2.1988 IVaZR 193/86 NJW 1988, 1846) betrifft aber nicht die Anwendung des § 61 VVG sondern die in der Unfallversicherung für einen Deckungsausschluss bedeutsame Frage, ob eine Bewusstseinsstörung vorlag. Dafür gelten andere Maßstäbe. Auch derjenige aber, der schwer wiegend gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts verstößt - zu ihnen zählt das Verbot, sich in deutlich alkoholisiertem Zustand ans Steuer zu setzen (§ 24a StVG) - und so das Risiko erheblicher Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer auf sich nimmt, das schon bei Blutalkoholkonzentrationen unter 1,1 o/oo vorhanden und allgemein bekannt ist, handelt bereits dadurch - und nicht erst, wenn ein Fahrfehler seine Fahruntüchtigkeit ergibt - in objektiver und subjektiver Hinsicht schwer schuldhaft.

Während allerdings in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit ein Anscheinsbeweis für die von dem Versicherer zu beweisende Ursächlichkeit der Alkoholi- sierung für den Versicherungsfall spricht, muss der Versicherer In einem solchen Fall alkoholtypische Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen (BGH, Urt.v. 5.12.1990 IV ZR 13/90 VersR 1991, 289; OLG Saarbrücken zfs 2001, 214).

Das kann allerdings nicht dazu führen, dass jede beliebige Erklärung eines Kraftfahrers, durch welche alkoholunabhängige Ursache es zu dem Unfall gekommen sein soll, genügt, um Leistungsfreiheit nach § 61 VVG beweisrechtlich auszuschließen. Vielmehr muss die Darlegung des Versicherungsnehmers, mit der er belastet ist, einen alkoholunabhängigen Geschehensverlauf plausibel er- klären; es muss - mit zunehmender Höhe des Blutalkoholgehaltes gewichtigere - Anhaltspunkte dafür geben, dass die Erklärung des Unfallverlaufs nicht fern liegt sondern eine denkbare Möglichkeit ist. Der Senat hat daher in einem Fall, in dem der mit mit einem Blutalkoholgehalt von 0,97 o/oo fahrende Versicherungsnehmer auf trockener Fahrbahn ins Schleudern geraten und mit einer Leitplanke kollidiert ist, die spätere Rechtfertigung mit einem die Fahrbahn kreuzenden Tier nicht für plausibel gehalten, weil er das erst längere Zeit nach dem Unfall als Erklärung angeboten hatte und sich sein konkretes Fahrverhalten nicht mit einem solchen Ereignis vereinbaren ließ (OLG Saarbrücken zfs 2001, 214). In einem anderen Fall (Urt.v. 10.12.1997 - 5 U 631/97-60, n.v.) ist der Senat der Erläuterung eines mit 1,08 o/oo verunfallten Versicherungsnehmers, ein Reifen sei geplatzt, nicht gefolgt, weil aufgrund sachverständiger Beratung notwendige Spuren eines solchen Geschehens auf der Fahrbahn ausgeschlossen werden und der Fahrverlauf des PKWs sich mit der Version des Versicherungsnehmers nicht in Einklang bringen ließ.

2. Das ist hier anders.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass das Abkommen von der Fahrbahn in einer leichten Linkskurve ohne ersichtlichen Anlass für sich genommen den Schluss auf einen alkoholbedingten Fahrfehler rechtfertigen kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.12.1999 - 5 U 589/99-42-; OLG Hamm, ZfS 1994, 133, 134; OLG Köln, SP 1996, 396; Berliner Kommentar zum VVG/Beckmann, § 61 Rdn. 77). Dennoch hat der Kläger mit dem behaupteten Reifenschaden eine andere denkbare Ursache für den Schadensfall benannt, die die Beklagte auch unter Berücksichtigung der aus der Höhe der Alkoholisierung resultierenden Absenkung des Beweismaßes letztlich nicht mit einer allen vernünftigen Zweifeln Einhalt ge- bietenden Gewissheit entkräften konnte.

Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 und 2; § 286 ZPO) bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht die Feststellungen des Sachverständigen P. nicht erfahrungswidrig gewürdigt. Weder das schriftliche Gutachten noch die Äußerungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung lassen darauf schließen, dass der Sachverständige es als lediglich sehr unwahrscheinliche Möglichkeit betrachtet hat, dass ein Reifen des Kraftfahrzeugs des Klägers vor dem Zusammenstoß mit der Leitplanke geplatzt sein könnte. Vielmehr zieht sich die Unsicherheit des Sachverständigen wie ein roter Faden durch seine gesamten schriftlichen Ausführungen (Bl. 91 - 105 d. A.). Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten zumindest fünfmal mit Nachdruck ausgeführt, dass die klägerische Behauptung mit hinreichender Sicherheit nur dann verifiziert werden könne, wenn der linke vordere Reifen vorgelegt und in Augenschein genommen werden könne. So ist der Sachverständige beispielsweise auf Seite 14 seines Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass er die Beweisfrage zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinrei- chender Genauigkeit beantworten könne. Diese Einschätzung findet sich erneut in der Zusammenfassung seiner Ergebnisse; dort stellt er unmissverständlich klar, dass er außer Stande sei, die Beweisfrage ohne eine Vorlage des Reifens mit hinreichender Genauigkeit zu beantworten. Entgegen der Auffassung der Berufung hat auch die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kein klareres Bild ergeben. Vielmehr hat der Sachverständige am Ende seiner Vernehmung erneut erklärt, dass die Unfalldarstellung des Klägers eine "ernsthafte Möglichkeit" für diesen Unfall sein könne.

Auch der Erfahrungssatz, dass Reifen nach Einschätzung des Sachverständigen heutzutage nur sehr selten und in der Regel nur bei Vorschädigungen platzen, lässt die Möglichkeit des vom Kläger geschilderten Schadensverlaufs nicht lediglich theoretisch erscheinen, solange der tatsächliche Zustandes Reifens nicht überprüft werden kann.

b) Ohne Erfolg stellt die Berufung die Glaubwürdigkeit des Klägers deshalb in Frage, weil der Kläger die Behauptung, er sei wegen eines geplatzten Reifens verunfallt, dezidiert erstmals in der schriftlichen Schadensanzeige vom 28.11.2001 vorgetragen hat. Denn bei der Würdigung dieses zeitlichen Aspekts darf nicht übersehen werden, dass der Kläger bereits an der Unfallstelle gegenüber den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten angegeben hat, er habe die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, das plötzlich nach links von der Fahrbahn abgekommen sei. Damit hat der Kläger bereits an der Unfallstelle zumindest einen äußeren Schadensverlauf beschrieben, wie er bei einem Platzen eines Reifens auftreten kann. Dass der Kläger demgegenüber an der Unfallstelle noch nicht in der Lage gewesen ist, mit Bestimmtheit einen Reifenschaden als Unfallursache zu benennen, hat er in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat durchaus glaubwürdig damit erklärt, dass er sich an der Unfallstelle infolge der Dunkelheit den Reifen nicht mehr habe betrachten können und nur aus der Schadensentstehung heraus, insbesondere aufgrund des plötzlichen Rucks im Lenkrad, auf das Platzen eines Reifens geschlossen habe. Erst später habe er den Reifen bei dem Abschlepp-unternehmen in Augenschein genommen und den Schaden gesehen.

c) Ebensowenig erschüttert es die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass der Kläger - obwohl bereits seit dem 7.11.2001 anwaltlich vertreten - vor dem 28.11.2001 keine Veranlassung gesehen hat, die Schadensursache dezidiert zu benennen. Denn eine Zeitspanne von nur 21 Tagen ist zu kurz, um hieraus verlässliche Schlüsse auf die Motivation des Klägers zu ziehen. Insbesondere gereicht die unterlassene Angabe im Ermittlungsverfahren dem Kläger nicht zum Nachteil, da es ihm offensichtlich -wenn auch ungewöhnlicherweise - gelungen ist, den einbehaltenen Führerschein allein aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe wiederzuerlangen.

d) Schließlich wird die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sich auf den vom Klägern vorgelegten Fotokopien von Lichtbildern, die den Zustand des abgerissenen Rades zeigen, keine Anzeichen für Beschädigungen finden. Denn die Inaugenscheinnahme dieser Bilder lässt kein eindeutiges Ergebnis zu, da sich zumindest Ansätze dafür finden, dass die Lichtbilder tatsächlich eine Beschädigung der Reifendecke zeigen.

e) Auch der von dem Sachverständigen geschilderte Bewegungsablauf des Kraftfahrzeugs nach einem Platzen eines Reifens ist mit dem von dem Kläger geschilderten Geschehen- anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 10.12.1997 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht schlechthin unvereinbar. Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, das Schadenbild sei mit dem durch den Kläger geschilderten Geschehen "durchaus in Einklang" zu bringen, weil nach dem - hypothetischen - Platzen des linken vorderen Reifens eine Gegenlenkung nach rechts und sodann nach links stattgefunden haben könnte, die den stumpfen Anstoßwinkel erklären würde.

f) Soweit das Landgericht der Behauptung der Beklagten nicht - ausdrücklich - nachgegangen ist, wenn ein Reifen platze, flögen entweder Teile des Gummis weg oder es entstünden lange Risse in der Karkasse, ist das nicht gerügt (§§ 529 Abs.2, 520 Abs.3 ZPO), im übrigen nach den Erfahrungen des Senats auch nicht zwingend; Gleiches gilt für etwa bestehende Möglichkeiten, allein anhand der Lichtbilder des angeblich geplatzten Reifens durch überlegene Forschungsmittel möglicherweise weitere Erkenntnisse zu gewinnen.

g) Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Verkauf der beschädigten Teile, durch den eine verlässliche Beweiserhebung über den behaupteten Reifenschaden objektiv verhindert wurde, nicht nach den Rechtsgrundsätzen der Beweisvereitelung zum Nachteil des Klägers gewürdigt werden.

aa) Eine Beweisvereitelung setzt nicht nur voraus, dass eine Partei durch ihr Verhalten, etwa durch die Vernichtung eines Augenscheinsobjekts, in objektiver Hinsicht eine Beweisführung erschwert hat. Vielmehr muss das zur Beweiserschwerung führende Verhalten in einer zumindest fahrlässigen Weise vorwerfbar sein. Damit scheidet der Vorwurf der Beweisvereitelung aus, wenn für das Verhalten der Partei verständliche Gründe angeführt werden können (BGH, Urt. v. 26.9.1996 - III ZR 56/96, NJW-RR 1996, 1534; Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, NJW 2002, 825, 827; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 286 Rdn. 14a; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rdn. 17). In Übereinstimmung mit dem Land- gericht vermag der Senat in dem Verkauf der beschädigten Teile kein missbilligenswertes Verhalten zu erblicken.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich ein Handeln zum Zwecke der Beweisvereitelung nicht bereits aus dem Verkauf der Teile als solchem herleiten. Denn es liegt nicht fern, dass der Verkauf lediglich in der Absicht geschah, den Restwert der beschädigten Teile auf die allein in Betracht kommende wirtschaftlich sinnvolle Art zu realisieren. Insbesondere lässt das Schreiben vom 5.11.2001 (Bl. 201 d. A.), in dem die Beklagte der Bitte Ausdruck verlieh, der Kläger möge sich "unbedingt vor einer Veräußerung mit uns in Verbindung setzen", das Verhalten des Klägers nicht missbilligenswert erscheinen. Denn das Schreiben verfolgte ersichtlich den Zweck, die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen KFZ-Sachverständigen zu ermöglichen; es sollte der Gefahr vorbeugen, dass sich der Kläger vor einer Besichtigung des Fahrzeugs durch einen von der Beklagten beauftragten KFZ-Sachverständigen zum Verkauf - zu einem möglicherweise unvorteilhaften Preis - entschließt. Eine solche Besich-tigung fand jedoch unstreitig am 6.11.2001 statt. Dass die Beklagte auch nach dieser Besichtigung vor einem eventuellen Verkauf der Teile zur Beweissicherung informiert werden wollte, kommt im Wortlaut des Schreibens nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck.

cc) Weiterhin ist der Rückschluss auf eine Beweisvereitelung nicht wegen der engen zeitlichen Aufeinanderfolge von Unfallanzeige und anschließendem Verkauf gerechtfertigt. Denn einen solchen zeitlichen Zusammenhang hat die Beklagte nicht dargelegt:

Der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers beschränkt sich auf den Vortrag, der Verkauf der beschädigten Teile habe im Dezember 2001 stattgefunden. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte nicht in geeigneter Weise bestritten. Insbesondere kann nämlich aus der Formulierung, der Verkauf sei im Dezember 2001 erfolgt, nicht geschlossen werden, dass der Verkauf bereits wenige Tage nach der Schadensanzeige, also bereits Anfang Dezember geschah. Steht demnach der exakte Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs nicht fest, so fehlt ein verlässlicher Ansatz, der es rechtfertigt, dem Kläger ein Handeln in Beweisvereitlungsabsicht zu unterstellen, zumal auch die Beklagte unstreitig keine Schritte unternommen hat, zeitnah nach Erhalt der Schadensanzeige Nachforschungen über die tatsächliche Unfallursache anzustellen.

h) Schließlich lässt sich die Schadensursächlichkeit des Alkoholgenusses nicht mit der Erwägung begründen, dass der Kläger - wäre er nicht alkoholisiert gewesen - den Unfall auch bei geplatztem Reifen in jedem Fall vermieden hätte (vgl. für den Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit: Senat, VersR 2002, 1415). Denn die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für die Vermeidbarkeit des Schadensfalls nicht geführt: Solange weder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, noch seine genaue Position zum Zeitpunkt des behaupteten Reifenschadens feststehen, verbietet sich die Schlussfolgerung, dass es ein weniger stark alkoholi- sierter Fahrer die Gewalt über das Fahrzeug behalten und den Unfall vermieden hätte. Überdies zeigt die Lebenserfahrung, dass geplatzte Reifen auch bei nicht-alkoholisierten Fahrern aufgrund der geschilderten Überreaktionen im Lenkverhalten zu Verkehrsunfällen führen.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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