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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 5 U 697/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 16
VVG § 16 Abs. 1
VVG § 16 Abs. 1 S. 2
VVG § 16 Abs. 1 S. 3
VVG § 16 Abs. 2
VVG § 16 Abs. 3
VVG § 17
VVG § 21
VVG § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 527/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102.258,38 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. ... für ihren Ehemann als versicherte Person eine Risiko-Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme im Todesfall in Höhe von 200.000 DM unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlich versicherten Rente in Höhe von 1000 DM. Versicherungsbeginn war jeweils der 1.8.1997 bei einer Laufzeit der Risiko-Lebensversicherung bis zum 1.8.2012 und der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bis zum 1.8.2010. In dem von dem Ehemann der Klägerin gestellten Versicherungsantrag vom 27.1.1997 wurde die Frage 1 der zu versichernden Person "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten)? Wann, woran, wie lange, Folgen?" mit "nein" beantwortet. Unter der Frage 3 "Sind Sie untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann, und weshalb, beanspruchte Ärzte? (bitte Anschrift angeben)" wurde angegeben "10/96 Fußgelenk verstaucht, 12/96 Erkältung". Die Frage 4 "Haben Sie Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten? Wann? Welcher Art? Bestehen Folgen?" wurde mit "keine Folgen der Verstauchung" beantwortet. Bei der Frage nach dem Zigarettenkonsum (Ziffer 6) wurden 25 Stück pro Tag angegeben. Als "Arzt, welcher am besten über die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person unterrichtet ist (z.B. Hausarzt)", wurde Dr. A. in L. genannt (Bl. 24, 25 d.A.). Auf Nachfrage der Beklagten nach Gewicht und Größe der zu versichernden Person ging bei dieser am 23.5.1997 ein ergänzter und hinsichtlich der Person des Antragstellers sowie der zu versichernden Person abgeänderter Antrag ein; als Antragsteller war die Klägerin, als zu versichernde Person ihr Ehemann genannt. (Bl. 51 d.A.). Am 18.6.1997 ging sodann ein von der Antragstellerin und ihrem Ehemann unterschriebenes Antragsformular ein (Bl. 52 ff d.A.); der Antrag wurde von der Beklagten am 24.6.1997 angenommen.

Am 11.10.1999 stellte die Klägerin den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen einer seit Mai 1999 auf Grund eines Hirntumors (Astrozytom) anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemanns. Der Beklagten ging daraufhin ein Bericht der Dipl.-Med. B., Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 6.12.1999 zu, bei der sich der Ehemann der Klägerin seit dem 25.5.1999 in Behandlung befand. In diesem Bericht wurde ausgeführt, dass die versicherte Person im Vorfeld der ersten Behandlung, bei der über Geruchs- und optische Halluzinationen sowie Körpermissempfindungen geklagt worden sei, einen Alkoholmissbrauch angegeben habe (Bl. 54 d.A.). In einem diesem Bericht beigefügten Verlegungsbericht der Universität L. vom 25.10.1999 (Bl. 57 ff d.A.) wurde in der medizinischen Anamnese vermerkt "1980 Meniskus-OP links, 1999 Varizen-OP linkes Bein, bis Mai 1999 20-jähriger Alkoholabusus (6-7 Flaschen Bier + 1/4 - 1/3 Flaschen 40%-iger Alkohol), ebenfalls bis Mai 1999 40 Zigaretten pro Tag" (Bl. 57, 58 d.A.). Weiterhin ging bei der Beklagten am 15.12.1999 ein Arztbrief der Fachärztin für Allgemeinmedizin Herfurt aus L. vom 13.12.1999 ein. Danach hatte der Ehemann der Klägerin am 8.1.1998 ein Alkoholproblem angegeben (Bl. 45 d.A.). In einem Arztbericht der den Ehemann der Klägerin behandelnden Ärztin Dr. A. vom 25.11.1999 wurde angegeben, dass bei diesem am 24.11.1995 ein Blutdruckwert RU 160/90, am 1.12.1995 ein Blutdruckwert RU 155/90 und am 8.12.1995 ein Blutdruckwert RU180/90 gemessen und am 1.12.1995 deswegen das Medikament Blocotenol verordnet worden sei, bis zum 11.11.1996 sei der Patient nicht wieder erschienen. Die übrigen Werte (Harnsäure, Kreatinin, Cholesterin, Blutzucker) hätten im Normbereich gelegen (Bl. 59 d.A.).

Mit Schreiben vom 21.12.1999 trat die Beklagte von dem Risiko-Lebensversicherungsvertrag mit Einschluss der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung zurück, weil unter anderem die medikamentös behandelte Hypertonie, der Alkoholabusus sowie ein höherer Zigarettenkonsum nicht angegeben worden seien, und wies diese auf eine Fortführung der Leistungsprüfung im Hinblick auf die Regelung des § 21 VVG hin (Bl. 16 ff d.A.). Mit Schreiben vom 29.5.2000 erkannte die Beklagte einen Anspruch des Ehemannes der Klägerin auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und Beitragsfreistellung an (Bl. 21 ff d.A.) und erbrachte Rentenzahlungen.

Am 19.5.2003 verstarb der Ehemann der Klägerin an dem Hirntumor (vgl. Obduktionsbericht, Bl. 26 ff d.A.). Von der Klägerin als aus der Risiko- Lebensversicherung Begünstigter mit Schreiben vom 12.6.2003 geltend gemachte Leistungen aus dieser Versicherung lehnte die Beklagte am 25.6.2004 unter Hinweis auf den bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erklärten Rücktritt ab (Bl. 13, 14 d.A.).

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt bereits deshalb nicht greife, weil die Klägerin durch die Erbringung der Leistungen aus der mit der Risiko-Lebensversicherung verbundenen Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung gezeigt habe, dass der Rücktritt, dem widersprochen worden sei, auch in Bezug auf die Risiko-Lebensversicherung nicht aufrecht erhalten werde. Dessen ungeachtet rechtfertigten die von der Beklagten herangezogenen Gründe den Rücktritt nicht. Bei der nicht angegebenen Hypertonie habe es sich aus Sicht des Antragstellers um eine Bagatellerkrankung gehandelt, im Übrigen sei die Hausärztin angegeben worden. Der Vertrag wäre auch bei Angabe der Hypertonie mit einem Risikozuschlag abgeschlossen worden. Fragen nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch seien im Antragsformular nicht gestellt worden, auch sei der Antragsteller wegen einer Alkoholerkrankung zu keinem Zeitpunkt medizinisch behandelt worden; dieser sei nur ein sog. "Wohlstandstrinker" gewesen. Der erhöhte Zigarettenkonsum sei für den Vertragsabschluss nicht von Relevanz gewesen. Auch die weiteren Gründe (Meniskus-OP in 1980, seit 20 Jahren bestehende Hörminderung am rechten Ohr, Kniegelenksbeschwerden, Bagatellerkrankungen in 1994 und 1997) rechtfertigten einen Rücktritt nicht bzw. stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass es sich bei dem Alkoholabusus der versicherten Person sowie der medikamentös behandelten Hypertonie um Vorerkrankungen und damit um anzeigepflichtige gefahrerhebliche Umstände für die Lebensversicherung gehandelt habe, die über eine Bagatellerkrankung hinausgingen. Wegen der medikamentös behandelten Hypertonie wäre nach dem Einschätzungshandbuch ihres Rückversicherers die Prämie wegen Übersterblichkeit erhöht sowie ein zusätzlicher Prämienzuschlag von mindestens 25 % erhoben worden, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer Risikofaktoren wie dem tatsächlichen Zigarettenkonsum sowie dem leichten Übergewicht der versicherten Person. Wegen der massiven Alkoholabhängigkeit des Ehemannes der Klägerin, wie er in den Arztberichten dokumentiert und sowohl der Klägerin als auch ihrem Ehemann bekannt gewesen sei, der sich im Übrigen des Krankheitswertes seines Alkoholmissbrauchs ausweislich der Arztberichte der Ärztinnen H. und B. auch bewusst gewesen sei, wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden. Auch sei die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung durch die Zahlung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung nicht berührt worden.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Bl. 110 ff d.A.) die Klage durch Versäumnisurteil vom 18.5.2005, zugestellt am 27.5.2005, abgewiesen (Bl. 113, 114 d.A.), gegen das die Klägerin am 10.6.2005 Einspruch eingelegt und diesen mit am 15.6.2005 eingegangenem Schreiben begründet hat (Bl. 122 ff d.A.). Es hat sodann nach Anhörung der Klägerin (Bl. 171 ff d.A.) mit dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Es hat im wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte wegen Verschweigens der medikamentös behandelten Hypertonie zum Rücktritt berechtigt gewesen sei, weil diese für die Risiko-Lebensversicherung einen gefahrerheblichen Umstand darstelle. Auch stehe der Leistungsfreiheit § 21 VVG nicht entgegen.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht von einem einmalig erhöhten Blutdruckwert - die übrigen gemessenen Werte hätten im Normalbereich gelegen - auf eine Hypertonie und damit einen anzeigepflichtigen Umstand geschlossen habe. Auch habe sich das Landgericht nicht mit dem Schreiben der Hausärztin Dipl.-Med E. vom 22.5.2005 auseinandergesetzt, die eine Hypertonie ausgeschlossen habe. Eine Hypertonie, die die Beklagte ohnehin erstmals im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung zur Begründung des Rücktritts herangezogen habe, sei nie diagnostiziert worden. Von daher griffen auch die Annahmerichtlinien der Beklagten nicht ein. Hinzu komme, dass nach der Aussage des Zeugen M. der Beklagten diese bei der Bewertung, ob ein Umstand als gefahrerheblich einzustufen sei, über die Annahmerichtlinien hinausgehe. In diesem Fall und insbesondere einem von dem Zeugen angegebenen Risikozuschlag von 100 % sei die Beklagte gehalten gewesen, ausdrücklich nach den in Rede stehenden gefahrerheblichen Umständen zu fragen. Letztlich habe ihr Ehemann nicht schuldhaft gehandelt, denn aus der Sicht eines Versicherungsnehmers handele es sich hierbei nicht um eine anzugebende Erkrankung, insbesondere nicht um eine solche des Herz-Kreislauf-Systems. Im Übrigen könne, da die Antragsfragen eine zeitliche Befristung und sachliche Begrenzung der anzugebenden Krankheiten, Störungen und Beschwerden nicht vornähmen, dem Versicherungsnehmer kein Vorwurf gemacht werden, wenn dieser eine gewisse Reduktion in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vornehme. Letztlich habe die Beklagte an dem erklärten Rücktritt auch zur Hauptversicherung nicht mehr festgehalten, weil sie nicht nur Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erbracht, sondern auch eine Beitragsfreistellung zur Hauptversicherung vorgenommen habe. Jedenfalls stelle sich ihre Berufung auf den Rücktritt bei dieser Sachlage als treuwidrig dar.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 26.10.2005, Az. 12 O 527/04, die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.258,38 Euro zuzüglich 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.7.2003 aus der Risikolebensversicherung auf den Tod des Herrn A.F., Versicherungsschein-Nr. ..., zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Entscheidungsgründe:

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Denn die Beklagte ist wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, §§ 16, 17 VVG. Ihre Leistungspflicht besteht auch nicht gemäß § 21 VVG fort.

1. Die Beklagte ist wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten.

a. Die Klägerin als Versicherungsnehmerin war der richtige Adressat der Willenserklärung. Die Frist von einem Monat ab Kenntnis des Versicherers von der Verletzung der Anzeigepflicht ist eingehalten, weil der Beklagten sämtliche Arztberichte erst im Dezember 1999 zugegangen sind.

b. Der Leistungsfreiheit der Beklagten in Folge des von ihr erklärten Rücktritts steht nicht entgegen, dass sie danach Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung an die versicherte Person erbracht hat. Denn damit hat die Beklagte - wie für die Klägerin eindeutig erkennbar war - nicht auf die Rechtsfolgen des von ihr erklärten Rücktritts verzichtet sondern sich lediglich der Rechtslage entsprechend verhalten.

Die Beklagte hat bereits in dem Rücktrittsschreiben vom 21.12.1999 (Bl. 15 ff d.A.), das nach Abschluss der Leistungsprüfung wegen des von der Klägerin gestellten Antrags auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfolgt ist, erklärt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person weder abschließend geprüft noch festgestellt oder anerkannt zu haben, sondern die Leistungsprüfung im Hinblick auf § 21 VVG fortzusetzen. Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass eine nach § 176 VVG zu erstattende Reserve nicht vorhanden sei. Sodann hat sie mit Schreiben vom 29.5.2000 (Bl. 21 d.A.) unter Bezugnahme auf den "Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu Versicherung Nr. 00000 (erloschen durch Rücktritt vom 21.12.1999)" den Anspruch auf Beitragsfreistellung und Rentenzahlung anerkannt. Bei dieser Sachlage konnte für die Klägerin, Versicherungsfachfrau und zudem anwaltlich beraten, selbst bei wohlwollender Auslegung nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf den Klammervermerk "erloschen durch Rücktritt vom 21.12.1999" zweifelhaft sein, dass die Beklagte (auch) in Bezug auf die Hauptversicherung (Risiko-Lebensversicherung) an dem erklärten Rücktritt festhält.

Zu keiner abweichenden Beurteilung führt der Umstand, dass die Beklagte, wie die Klägerin einwendet, nicht nur Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erbracht, sondern auch eine Beitragsfreistellung zur Hauptversicherung vorgenommen habe. Rechtsfolge des Rücktritts bei Fortbestehen einer - wie hier- Leistungspflicht gemäß § 21 VVG ist nämlich, dass der Vertrag mit Zugang der Erklärung rückwirkend aufgelöst wird, so dass die empfangenen Leistungen mit Ausnahme der Prämien (§ 40 Abs. 1 VVG), insbesondere der Rückkaufswert nach § 176 VVG, zurückzugewähren sind (vgl. Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 21, Rdnr. 10; Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 20, Rdnr. 10, m.w.N.). Prämien für die Zukunft sind wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu erheben. Da zudem, wie in dem Rücktrittsschreiben unwidersprochen ausgeführt ist, in dem in Rede stehenden Zeitpunkt eine nach § 176 VVG zu erstattende Prämienreserve nicht vorhanden war (Bl. 18 d.A.), kann auch der Umstand, dass ein Rückkaufswert nicht gezahlt worden ist, nicht die Annahme rechtfertigen, die Beklagte habe auf die Rechtsfolgen des erklärten Rücktritts verzichtet.

Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht treuwidrig. Die Beklagte hat im Schreiben vom 29.5.1999, mit dem sie ihre Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung anerkannt hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag Nr. ...0 durch Rücktritt vom 21.12.1999 erloschen ist. Von daher bedurfte es einer über den Klammerzusatz hinausgehenden Belehrung oder eines Hinweises, dass "der Vertrag als erloschen betrachtet wird" (Bl. 126 d.A.), nicht.

Zu keiner anderen Beurteilung führt in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, sie habe dem Rücktritt widersprochen, ohne dass eine Erklärung der Beklagten erfolgt sei, vielmehr seien lediglich die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erbracht worden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 1.2.2000 lediglich erklärt hat, den Rücktritt vom Versicherungsvertrag zur Kenntnis genommen zu haben, und die Beklagte aufgefordert hat, sich zu den beantragten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließend zu erklären, ein "Widerspruch" also gerade nicht formuliert worden ist, sind die Erklärungen der Beklagten im Schreiben vom 29.5.2000, in welchem sie sich mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen auseinandersetzt und im Klammerzusatz auf das Erlöschen des Versicherungsvertrages durch den Rücktritt vom 21.12.1999 verweist, unmissverständlich und lassen, insbesondere auch aus der Sicht der Klägerin, nur den Schluss zu, dass die Beklagte am Rücktritt in Bezug auf den Hauptvertrag festhält.

c. Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - den von ihr am 21.12.1999 erklärten Rücktritt auch auf eine medikamentös behandelte Hypertonie gestützt (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen BGH, NVersZ 1999, 70). Daher kann dahingestellt bleiben, ob nach geltendem Recht eine Begründung überhaupt Wirksamkeitsvoraussetzung eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag ist.

2. Gemäß § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss einen nach § 16 Abs. 1 VVG anzeigepflichtigen Umstand verschwiegen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages "alle ihm bekannten Umstände" anzuzeigen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG erstreckt sich die Anzeigepflicht auf alle Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich oder schriftlich gefragt hat, gilt gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 VVG im Zweifel als erheblich ( Römer/Langheid, a.a.O., §§ 16, 17, Rdnr. 10 ff, 58, m.w.N.).

Anzuzeigen hat der Versicherungsnehmer allerdings nur Umstände, die er (wie der Versicherer zu beweisen hat) - positiv - kennt (BGH, VersR 1994, S. 711 ff; BGH, NJW 1984, S. 884). Eine solche Kenntnis kann sich bei für ihn erfragten Gesundheitsumständen sowohl unmittelbar aus eigener (körperlicher) Wahrnehmung ergeben; sie kann ihm auch durch Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte vermittelt worden sein. Ist letzteres der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich solche ärztlichen Angaben, auf die sich die Kenntnis des Antragstellers von gefahrerheblichen Umständen gründet, im nachhinein als objektiv zutreffend erweisen oder nicht. Denn § 16 Abs. 1 VVG knüpft die Obliegenheit zu deren Anzeige allein an die Kenntnis des Antragstellers bei Beantwortung der Antragsfragen. Hatte er zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der ihm offenbarten ärztlichen Einschätzung oder Vermutung Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen, obliegt es ihm, sie anzuzeigen, während die Prüfung und Bewertung Sache des Versicherers ist. Aber auch ohne Vorliegen einer ärztlichen Einschätzung oder Diagnose ist der Antragsteller gehalten, symptomatische Beschwerden zu offenbaren, und zwar auch dann, wenn er sich deswegen (noch) nicht in ärztliche Behandlung begeben hat bzw. den symptomatischen Beschwerden keinen Krankheitswert beimisst, weil auch insoweit die Bewertung und Beurteilung dem Versicherer überlassen sein muss (vgl. Berliner Kommentar zum VVG/Voit, a.a.O., § 16, Rdnr. 49,50; Römer/Langheid, a.a.O., §§ 16, 17, Rdnr. 11 ff, 19, 58, m.w.N.; Senat, Urt. v. 20.4.2005, 5 U 463/01-34).

Von daher hat ein Antragsteller, der regelmäßig mangels eigener medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die Gefahrerheblichkeit körperlicher Beschwerden zu beurteilen, die im Versicherungsantragsformular gestellten Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken, noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Diese weit gefasste Pflicht zur Offenbarung findet ihre Grenze erst bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen (BGH, Urt. v. 19.3.2003, IV ZR 67/02 - r+s 2003, 336, 337; Senat, a.a.O.).

2.1. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die in dem Vertragsantragformular gestellten Fragen in Kenntnis des Vorliegens anzeigepflichtiger Umstände falsch beantwortet.

a. Gegen die Zulässigkeit der gestellten Gesundheitsfragen bestehen, entgegen der Auffassung der Klägerin, keine Bedenken. Die Beklagte wollte wissen, ob der Ehemann der Klägerin an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden, insbesondere an solchen der im Klammerzusatz exemplarisch genannten Art, leidet oder litt. Weiterhin wollte sie wissen, ob der Versicherungsnehmer untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden ist. Die Fragen nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden sowie nach Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen enthalten keine über die Obliegenheit nach § 16 Abs. 1 VVG hinausgehende Verpflichtung. Die Fragen sind sowohl nach allgemeinem Sprachgebrauch als auch nach den Verständnismöglichkeiten und -fähigkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eindeutig: Sie wollen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen, erforschen und sonstige Anzeichen von Unregelmäßigkeiten im Gesundheitszustand des Versicherungsinteressenten ermitteln, deren Diagnose unter Umständen zwar noch nicht feststeht, die er aber unschwer als mögliche, von ihm ernst zu nehmende Hinweise auf das Vorliegen einer nicht völlig unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Störung betrachten muss (BGH, NJW-RR 1994, S. 666, 667; Senat, Urt. v. 12.10.2005, 5 U 31/05-04, vom 15.4.1998, 5 U 928/97-75).

Dass die Beklagte den Zeitraum, auf den sich die Gesundheitsfragen beziehen, zeitlich und sachlich nicht eingegrenzt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für einen Versicherer können auch gesundheitliche Leiden, die länger als 5 Jahre vor Antragstellung - in manchen Fällen auch solche, die länger als 10 Jahre zuvor - aufgetreten, dann aber zunächst als geheilt betrachtet worden sind, von Bedeutung für die Einschätzung des zu übernehmenden Risikos sein, weil sie gesundheitliche Anlagen und Dispositionen oder verborgene Gefahren aufzeigen können. Allerdings schwindet mit der Zeit die Erinnerung eines Jeden an gesundheitliche Störungen, an Beschwerden und Krankheiten. Auch darf ein Versicherungsinteressent viele gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sich lediglich vorübergehend vor langer Zeit gezeigt haben und seither nicht mehr aufgetreten sind, eher als in den letzten Jahren aufgetretene als nicht (mehr) belangvoll einschätzen. Daher kann sich in einem solchen Fall einer zeitlich und sachlich unbeschränkten Frage die Anzeigeobliegenheit frühere Zeiträume betreffend schon objektiv auf solche Krankheiten beschränken, die schwer gewogen haben oder die physisch oder psychisch belastend behandelt worden sind, oder bei denen auch für einen medizinischen Laien die Sorge nahe liegt, dass sie noch in die Zukunft wirken oder sich jederzeit wieder aktualisieren können.

Auch wird einem Versicherungsnehmer eher zu glauben sein, dass ihm lange Jahre zurückliegende Erkrankungen bei Antragstellung nicht mehr in Erinnerung waren, er also nicht mehr über aktuelle Kenntnis verfügte (§ 16 Abs. 1 VVG), oder dass seine Bewertung seiner vergangenen Einbußen ihm nicht mehr vorzuwerfen ist (§ 16 Abs. 3 VVG).

b. Die Zulässigkeit der gestellten Fragen wird nicht in Frage gestellt und ihre einschränkende Interpretation auch nicht, wie die Klägerin meint, dadurch gefordert, dass auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Leitlinien für Prävention der Liga zur Bekämpfung des hohen Blutdrucks sowie der Annahme- und Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten zu schlussfolgern sei, dass 60 % der einen Versicherungsantrag stellenden Männer an Hypertonie litten, die Beklagte daher verpflichtet sei, die Frage nach Bluthochdruckbetroffenheit ausdrücklich und spezifisch in ihren Fragenkatalog aufzunehmen.

Die Beklagte hat nach Gesundheitsbeeinträchtigungen, die nicht offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen, gefragt. Sie hat damit Anzeichen von Unregelmäßigkeiten im Gesundheitszustand des Versicherungsinteressenten ermitteln wollen, die - auch wenn eine Diagnose noch nicht vorliegt - unschwer als mögliche, von dem Interessenten aber als ernst zu nehmende Hinweise auf das Vorliegen einer nicht völlig unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung betrachtet werden müssen. Ferner hat sie durch den Klammerzusatz hinreichend zu erkennen gegeben, dass Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der dort beispielhaft genannten Bereiche anzugeben sind. Die Messung mehrfach erhöhter Blutdruckwerte und eine aus diesem Anlass verordnete Medikation stellen sich selbst für einen in versicherungsrechtlichen und medizinischen Fragen nicht versierten Laien erkennbar nicht als eine Bagatelle, sondern als eine gesundheitliche Störung des Herz- und Kreislaufsystems dar, die ernst zu nehmen und der ärztlich nachzugehen ist.

Die den Antragsteller treffende Offenbarungspflicht wird durch den Klammerzusatz auch gar nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass nur Erkrankungen oder Beschwerden der exemplarisch genannten Bereiche oder vergleichbare Beschwerden anzugeben sind. Eine derartige Auslegung der Antragsfrage berücksichtigt den Gesamtinhalt der Frage nur unvollständig. Sie lässt außer Betracht, dass die Gesundheitsumstände schon bestimmend mit "Krankheiten, Störungen und Beschwerden" umschrieben sind, während die im Klammerzusatz angeführten Beispiele lediglich exemplarisch aus einer Vielzahl von möglichen organischen (Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn-, oder Geschlechtsorgane, Wirbelsäule, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Fettstoffwechsel, Geschwülste oder sonstige Krankheiten) Erkrankungen ausgesucht sind und offensichtlich, wie die Umschreibung "und sonstige Krankheiten" zeigt, nicht abschließend sein sollen. Wenngleich die angeführten Beispiele auch, aber nicht ausschließlich, (schwere) organische gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnen, kann das einem aufmerksamen Leser nicht den Blick darauf verstellen, dass mit der Frage nach Krankheiten, Störungen und Beschwerden auch nach solchen gefragt ist, die nicht bzw. nicht ausdrücklich im Klammerzusatz enthalten sind. Von daher kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch solche "Störungen" des Blutdrucks zu offenbaren sind, zumal der Verweis in dem Klammerzusatz auf "Herz, Kreislauf" hierzu Veranlassung gibt (vgl hierzu auch BGH, VersR 2000, S. 1486 ff sowie KG, RuS 2000, S. 122 ff).

c. Die Gesundheitsfragen 1. und 3. haben die Klägerin und ihr Ehemann nicht vollständig und wahrheitsgemäß und damit objektiv falsch beantwortet.

aa. Das folgt zwar nicht aus dem Verschweigen eines Alkoholabusus der versicherten Person.

Es mag sein, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin über Jahre hinweg in missbräuchlich hohem Maße dem Alkohol zugesprochen hat. Die Beklagte hat jedoch nicht bewiesen, dass ihm dies als Krankheit, Beschwerde oder Störung bewusst gewesen ist. Nach der Einnahme von Rauschmitteln selbst hat die Beklagte nicht gefragt.

Die Frage nach Krankheiten, Beschwerden oder Störungen betrifft Unregelmäßigkeiten des körperlichen oder geistigen Befindens einer Person, die sie - zumindest - als gesundheitliche "Störung", als Abweichung der physischen oder psychischen Zustands von dem regelhaften Befinden betrachtet. Der Missbrauch von Alkohol mag zwar grundsätzlich nicht als Bagatelle abgetan werden können. Er führt regelmäßig zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung; zu einer die Anzeigeobliegenheit auch ohne spezifische Frage auslösenden Erkenntnis dieser Folge ist aber mehr erforderlich als das schlichte Bewusstsein, viel und regelmäßig zu trinken (vgl. Senat, Beschluss vom 4.11.2005, 5 W 246/05-75; OLG Celle, VersR 2001, 358; OLG Koblenz, VersR 1998, 1094; OLG Hamburg, a.a.O.). Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die versicherte Person über eine Krankheit oder Störung hinreichend aufgeklärt und sich einer medizinischen Behandlung unterzogen hätte. Dies kann nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden.

Zwar ist in dem Arztbericht der Dipl-Med. B. vom 6.12.1999 unter Ziffer 2. angeben, dass die versicherte Person bereits im Vorfeld der ersten Behandlung, die am 25.5.1999 begonnen habe, einen Alkohol"missbrauch" angegeben habe (Bl. 54 d.A.). Ob diese Formulierung, die auf das Bewusstsein einer gesundheitlichen Störung schließen lassen könnte, von der versicherten Person stammt, ist aber offen. Es ist gleichermaßen möglich, dass die Ärztin die Angaben der versicherten Person zum Umfang seines Alkoholkonsums, wie dies auch Niederschlag in der medizinischen Anamnese des Verlegungsberichtes der Universität L. vom 25.10.1999, den die Ärztin B. ihrem Schreiben beigefügt hatte, ausgeführt ist, auf einen Alkoholmissbrauch geschlossen hat und die Angaben das Ergebnis einer eigenen Bewertung der Ärztin sind.

Die gleichen Erwägungen gelten, soweit in der medizinischen Anamnese der Universität L. vor dem Klammerzusatz "(6-7 Flaschen Bier + 1/4 - 1/3 Flaschen 40%igen Alkohol)" ausgeführt wird "bis Mai 1999 20jähriger Alkoholabusus" (Bl. 57 RS d.A.), und soweit die versicherte Person gegenüber der Ärztin H. ein Alkoholproblem angegeben haben soll (Bl. 45 d.A.). Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es für Alkoholkranke krankheitstypisch ist, dass sie ihren Alkoholgenuss als normal einstufen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Betroffener, der gewohnheitsmäßig über einen sehr langen Zeitraum Unmengen an Alkohol zu sich nimmt ohne schon akute gesundheitliche Folgen dieses Verhaltens zu spüren, einen Alkoholmissbrauch nicht zur Kenntnis nimmt. Alkoholiker erkennen den Krankheitswert ihres Zustandes nicht, sondern sind bestrebt, diesen - insbesondere aus Scham - zu verheimlichen, zu verharmlosen oder zu verdrängen (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.10.1989, IVa ZR 141/88, VersR 1990, 297; siehe auch OLG Hamm, RuS 1990, 357).

Hinzu kommt, dass die den Ehemann der Klägerin behandelnden Ärzte wegen der Alkoholerkrankung weder eine medikamentöse Behandlung noch seine sonstige Versorgung für notwendig gehalten haben. Anderes hat die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen. Auch von daher liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die den Schluss zuließen, dass die versicherte Person bzw. die Klägerin, die ihren Ehemann als "Wohlstandstrinker" bezeichnet, Kenntnis von einer Alkoholerkrankung bzw. einer ernstzunehmenden Störung hatten.

bb. Dennoch hat der verstorbene Ehemann der Klägerin die Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass er im November und Dezember 1995 und damit (erst) 13 Monate vor Antragstellung wegen erhöhter Blutdruckwerte bei Dr. A. in ärztlicher Behandlung war und ihm deswegen das Medikament Blocotenol verordnet wurde (Bl. 59 d.A.). Das ist ein erfragter und gefahrerheblicher Umstand.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin ist mit den Fragen "Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerde (z.B. Herz oder Kreislauf) und "Sind Sie untersucht, beraten, behandelt oder operiert worden? Wann und weshalb, beanspruchte Ärzte?" umfassend nach Untersuchungen und Behandlungen und nach Krankheiten, Beschwerden oder Störungen gefragt worden. Dazu gehören die mehrfach und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung vorliegenden erhöhten Blutdruckwerte, die die nach medizinischer Erkenntnis noch "normalen" Grenzwerte überschreiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie - was allerdings nahe liegt - bereits als Anzeichen einer Hypertonie - sie liegt bereits dann vor, wenn dauerhaft Werte von systolisch > 140 mmHg und diastolisch > 90 mmHg ("Grenzwerthypertonie") gemessen werden (Pschyrembel, Klin. Wörterbuch, 257. Aufl., "Hypertonie"), wie dies bei der versicherten Person auf der Grundlage der von der Hausärztin veranlassten mehrfachen Untersuchungen der Fall war - richtig zu diagnostizieren gewesen sind. Es handelt sich um regelwidrige Abweichungen von dem gesundheitlichen Normalzustand einer Person, die nicht nur als ganz geringfügig und einmalig betrachtet werden können, also als gesundheitliche Störung zu erkennen sind. Dass, wie die Klägerin vorträgt, die die versicherte Person von Juni 2000 bis Februar 2003 behandelnde Ärztin Dipl.-Med. E. auf der Grundlage der von ihr vorgenommenen Untersuchungen bzw. Auswertung von Arztberichten aus dieser Zeit für ihren Behandlungszeitraum - anders können die Feststellungen in dem Bericht vom 22.5.2005 nicht verstanden werden- zu einer anderen diagnostischen Einschätzung gelangt ist (Bl. 132 d.A.), ist schon deshalb ohne Belang. Im übrigen ist entscheidend, wie sich die Sachlage bei Antragstellung dargestellt hat.

Davon abgesehen ist der verstorbene Ehemann, wie sich aus der Verordnung eines Medikaments ergibt, wegen Bluthochdrucks behandelt worden. Auch das hat er verschwiegen.

Auch wenn ihm, wie die Klägerin behauptet, seitens der behandelnden Hausärztin unter Umständen keine genaue Diagnose mitgeteilt worden sein sollte, ändert dies an der Gefahrerheblichkeit der Umstände nichts. Er war auch ohne Vorliegen einer ärztlichen Einschätzung gehalten, symptomatische Beschwerden zu offenbaren, und zwar schon dann, wenn er sich deswegen (noch) nicht in ärztliche Behandlung begeben oder den symptomatischen Beschwerden keinen Krankheitswert beimisst, weil auch insoweit die Bewertung und Beurteilung dem Versicherer überlassen sein muss. Zum anderen können auch die Grundlagen einer ärztlichen Vermutung gefahrerhebliche Umstände darstellen, die der Antragsteller, auch wenn er nicht unter konkreten Beschwerden leidet, anzuzeigen gehalten ist, insbesondere wenn der Versicherer -wie hier- eine entsprechende Frage nach Untersuchungen/ Behandlungen sowie Beschwerden/ Störungen der Gesundheit stellt (s.o. sowie Berliner Kommentar zum VVG/Voit, a.a.O., § 16, Rdnr. 50, m.w.N.).

cc. Die Vermutung der Gefahrerheblichkeit ist auch nicht widerlegt. Denn die Gefahrerheblichkeit der in Rede stehenden, nicht angezeigten Umstände liegt für den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung auf der Hand, zumal wenn, wie hier- als weitere Risikofaktoren ein nicht unerheblicher täglicher Zigaretten- und Alkoholkonsum sowie eine leichte Adipositas der versicherten Person hinzukommt (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NVersZ 2002, 499). Zudem steht auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme sowie den von der Beklagten vorgelegten Annahmerichtlinien ihres Rückversicherers fest, dass der Antrag bei Offenlegung der in Rede stehenden Umstände (medikamentös behandelte Grenzwerthypertonie, täglicher Zigarettenkonsum von täglich 25 Zigaretten oder gar 40 Zigaretten) wenn überhaupt nur mit einem Zuschlag von letztlich 100% (50 % + 25 % + 25 %) angenommen worden wäre (Bl. 111, 78 ff d.A.).

dd. Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Klägerin/ die versicherte Person Kenntnis von einer "Störung" im Sinne der von der Beklagten gestellten Gesundheitsfragen für den erfragten Zeitraum. Dass bei der versicherten Person erst 13 Monate vor Antragstellung die vorgenannten erhöhten Blutdruckwerte gemessen und deshalb das Medikament Blocotenol verordnet worden ist, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Die Klägerin kann es in diesem Zusammenhang nicht entlasten, bei Antragstellung die Blutdruckwerte bzw. die hiermit im Zusammenhang stehenden Behandlungen sowie die medikamentöse Versorgung der versicherten Person vergessen zu haben. Zwar erfordert eine Kenntnis bzw. ein Verschulden des Antragstellers auch ein Erinnern an Umstände, soweit dies bei angemessener Gedächtnisanstrengung möglich ist; den Antragsteller trifft dabei in gewissem Umfang eine Nachfrage- und Erkundigungspflicht. Im Streitfall liegen jedoch keine hinreichenden Umstände vor, die zu der Annahme berechtigten, die Klägerin oder die versicherte Person hätten sich auch bei gehöriger Anspannung des Erinnerungsvermögens nicht mehr zu erinnern vermocht. Dass trotz verstärkten Nachdenkens oder Erkundigungen ein tatsächliches Vergessen vorgelegen hat, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als Versicherungsfachfrau um die Bedeutung der Antragsfragen wusste und als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Bluthochdruck -selbst in Form eines leichten arteriellen Hypertonus- im Laufe der Zeit zu Gefäßveränderungen führen und das Herzinfarktrisiko erhöhen kann, nicht plausibel .

ee. Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass die Nichtanzeige des erfragten Gesundheitszustandes ohne Verschulden unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 VVG). Insoweit hat sie nicht ausgeräumt, zumindest fahrlässig gehandelt zu haben. Bei Beantwortung der Antragsfragen konnten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt nämlich nicht davon ausgehen, es habe sich nur um unerhebliche, nicht erwähnenswerte Beschwerden bzw. gesundheitliche Störungen, also um eine Bagatelle gehandelt. Denn selbst ein Laie im versicherungsrechtlichen Bereich konnte nicht annehmen, dass die in Rede stehenden Behandlungen und Beschwerden/gesundheitlichen Störungen für den gewünschten Versicherungsschutz von vorneherein bedeutungslos sind. Bei sorgfältiger Prüfung der Antragsfragen musste sich einem Antragsteller vielmehr aufdrängen, dass für den Abschluss der beantragten Lebensversicherung die erfragten Beschwerden /gesundheitlichen Störungen bzw. damit zusammenhängenden Behandlungen und Untersuchungen anzuzeigen waren. Bei der versicherten Person waren mehrfach erhöhte Blutdruckwerte (am 24.11.1995 ein Blutdruckwert RU 160/90, am 1.12.1995 ein Blutdruckwert RU 155/90 und am 8.12.1995 ein Blutdruckwert RU180/90 ) gemessen worden; ihr war ein blutdrucksenkendes Mittel verordnet worden. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Bluthochdruck, auch in nur leicht ausgeprägter Form, im Laufe der Zeit zu Gefäßveränderungen führen und das Infarktrisiko erhöhen kann (vgl. BGH, VersR 1994, S. 711 ff; OLG Düsseldorf, RuS 2005, 164 ff). Damit lag es auch für die Klägerin bzw. deren Ehemann bei Antragstellung auf der Hand, dass die Behandlungen im Zusammenhang mit dem Bluthochdruck für die Entschließung der Beklagten, den Antrag auf Abschluss der Risiko-Lebensversicherung anzunehmen, von Bedeutung sein könnten (OLG Düsseldorf, aa). Dessen ungeachtet ist die Anzeigepflichtverletzung stets dann verschuldet, wenn der Antragsteller unter Beachtung des objektiven Sorgfaltsmaßstabes klare Fragen unvollständig oder falsch beantwortet; deswegen muss er auch Gefahrumstände, die er selbst für unerheblich hält, nach denen er aber -wie hier- gefragt worden ist, angeben (vgl. OLG Düsseldorf, RuS 1997, S. 126; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, a.a.O., Rdnr. 99, m.w.N.; Römer/Langheid, a.a.O., Rdnr. 63, m.w.N.).Auch von daher ist von einem Verschulden der Klägerin auszugehen. Dass sie bzw. die versicherte Person die zugrundeliegenden Beschwerden für belanglos gehalten haben, entlastet die Klägerin im Sinne von § 16 Abs. 3 VVG deshalb nicht. Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf ein "Vergessen" berufen (s.o.).

ff. Der Umstand, dass in dem Versicherungsantrag unter der Frage zu Ziffer 8 Dr. A. als die Ärztin, die am besten über die Gesundheitsverhältnisse der versicherten Person unterrichtet ist, angegeben ist, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Angabe von Namen und Anschrift des Arztes entbindet den Antragsteller nicht von der ihm obliegenden Pflicht, die gestellten Antragsfragen richtig und vollständig zu beantworten. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt musste die Klägerin vielmehr erkennen, dass die Fragen unter "Erklärung der versicherten Person" richtig und vollständig zu beantworten waren und die Angaben zu Name und Anschrift der Ärztin dem nicht genügten.

2.2. Der Rücktritt wegen dieser Anzeigepflichtverletzung ist auch nicht nach § 21 VVG ausgeschlossen.

Gemäß § 21 VVG bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung, auch wenn er zurückgetreten ist, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluss gehabt hat. Die Wirksamkeit des Rücktritts bleibt also unberührt. Für zukünftige Versicherungsfälle ist der Versicherer deshalb leistungsfrei (Römer/Langheid, a.a.O., § 21, Rdnr. 1; BGH, VersR 2001, S. 1014 ff).

Da die Beklagte den Rücktritt bereits am 21.12.1999 erklärt hatte, der Versicherungsfall in der Risiko-Lebensversicherung aber erst am 19.5.2003 eingetreten ist, ist für eine über den Rücktritt hinausgehende Leistungspflicht der Beklagten gemäß § 21 VVG kein Raum. Für zukünftige Versicherungsfälle bleibt der Versicherer leistungsfrei (Langheid, a.a.O., § 21, Rdnr. 1).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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