Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.10.2004
Aktenzeichen: 5 U 736/03
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 22
BGB § 142 Abs. 1
BGB § 123 Abs. 1
Verschweigt eine Versicherungsnehmerin vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit wegen "Erschöpfung", die nicht ärztlich behandelt wurde so spricht gegen eine arglistige Täuschung, wenn Grundlage der "Krankschreibung" eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber war, die Versicherungsnehmerin nach Wechsel der Arbeitsstelle keinerlei Ausfallzeiten mehr hatte und die Versicherungsnehmerin aus ihrer Sicht schwerwiegende Erkrankungen offenbart hatte.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2003 (Az.: 12 O 154/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 17.179,34 Euro.

Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein bei der Beklagten bestehender Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet wurde.

Die Klägerin trat im Februar 2000 an den Finanzdienstleister S. E. mit dem Wunsch heran, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Eine Mitarbeiterin dieses Finanzdienstleisters, die Zeugin W., erschien daraufhin bei der Klägerin und füllte mit dieser gemeinsam einen "Kurzantrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung" (Bl. 8) aus. In diesem Kurzantrag war eine "Erklärung der zu versichernden Person" enthalten, die unter anderem folgende Frage enthielt:

"Haben in den letzten fünf Jahren Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte stattgefunden oder leiden bzw. litten Sie an Gesundheitsstörungen, körperlichen oder geistigen Schäden, chronischen Leiden oder Unfallfolgen?"

Die Klägerin beantwortete diese Frage mit "Ja" und konkretisierte sie dahingehend, dass sie angab:

"HNO: Dr. B., , Ohrentzündung.

Chirurg: Dr. H., - Fisteloperation.

ohne Folgen. Beschwerdefrei.

11/99 Röntgenuntersuchung Dr. T., , ohne Befund, kein Leiden."

Die Klägerin gab - jedenfalls in diesem Formular - nicht an, dass sie im Jahr 1998 für mehrere Wochen wegen physischen bzw. psychischen Erschöpfungszuständen arbeitsunfähig "geschrieben" war.

Am 10.06.2000 wurde der Versicherungsschein für die beantragte Berufsunfähigkeits- Versicherung unter der Versicherungsnummer policiert (Bl. 12). Dem Versicherungsschein lagen die Tariferläuterungen und die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Versicherung (Bl. 15 ff) zugrunde.

Die Klägerin bemerkte nach eigenen Angaben bei sich am 01.08.2000 einen Knoten in der Brust, der am 10.08.2000 als Mammakarzinom diagnostiziert und in der Folge behandelt wurde. Am 08.11.2000 beantragte sie daraufhin Berufsunfähigkeitsrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14.11.2000 (Bl. 31) ab und erklärte in gleichem Schreiben die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie hat - unwidersprochen - vorgetragen, bei Kenntnis der Vorerkrankung den Versicherungsvertrag nicht angenommen oder aber 2 Jahre zurückgestellt zu haben.

Die Klägerin hat behauptet, bereits vor Abschluss dieses Vertrages habe eine Berufsunfähigkeitsversicherung bestanden, und zwar bei der I.. Auf Veranlassung der Zeugin W. habe sie diese gekündigt. Sie hat vorgetragen, die Erschöpfungszustände gegenüber Frau W. angegeben zu haben, welche daraufhin wörtlich ausgeführt habe:

"Ach, das brauchen wir nicht, wenn die noch was wissen möchten, werden sie sich schon melden. Die werden sich sowieso mit der bestehenden Vorversicherung bei der I. zusammensetzen und die dortigen Erkenntnisse verwerten."

Die Klägerin hat einen Täuschungsvorsatz in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, der ihr vorgelegte "Kurzantrag" habe bei ihr nicht den Eindruck eines verbindlichen Versicherungsantrages, sondern den eines Werbeprospektes erweckt. Die dürftigen Gesundheitsfragen hätten den Anschein erweckt, dass sie nicht zur endgültigen Entschließungsbildung dienen sollten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da keine Arglist vorliege. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, die Angaben der Klägerin zu den harmlosen Vorerkrankungen ließen im Zusammenhang mit dem Verschweigen einer mehr als 6- wöchigen Krankschreibung, eines darauf zurückgehenden Berufs- und Tätigkeitswechsels und der Behandlungsbedürftigkeit der verschwiegenen Erkrankung den Rückschluss auf Arglist zu.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2003, Aktenzeichen: 12 O 154/03, abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer vom 10.06.2000 ist nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 14.11.2001 beendet worden. Die darin von der Beklagten erklärte Aufrechnung führt nicht gemäß §§ 22 VVG, 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages, da die Beklagte nicht nachweisen konnte, durch eine arglistige Täuschung der Klägerin zu dem Abschluss des Vertrages bestimmt worden zu sein.

Ein Versicherungsnehmer bestimmt einen Versicherer durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn er Fragen des Versicherers bei Aufnahme des Versicherungsantrags vorsätzlich unrichtig oder unvollständig beantwortet und dadurch auf die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Versicherungsantrags bewusst Einfluss nehmen will (Senat, Urteil vom 19.05.1993, 5 U 56/92-, VersR 1996, 488; Urteil vom 13.12.2000- 5 U 624/00- NversZ 2001, 350; Urt. vom 12.09.2001, 5 U 98/01-9). Hat ein Versicherungsnehmer bewusst unrichtige oder unvollständige Antworten auf Fragen des Versicherers nach seinen gesundheitlichen Verhältnissen bei Aufnahme des Versicherungsantrags gegeben, so gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebensverfahrung, nach dem dies immer und nur in der Absicht erfolgt sein kann, auf den Willen des Versicherers einzuwirken; vielmehr muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe seiner falschen Angaben auf die Entschließung des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, dass der Versicherer seinen Versicherungsantrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen anzunehmen bereit sein würde, wenn ihm der richtige Sachverhalt bekannt wäre. Indizien dafür können Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen und unvollständigen Angaben sein - insbesondere wenn schwere, chronische oder schadengeneigte Erkrankungen verschwiegen werden-, aber auch die Persönlichkeit des Versicherungsnehmers, sein Bildungsstand, die Art der Versicherung und die näheren Umstände der Ausfüllung des Versicherungsantrags (Senat, Urteil vom 19.05.1993 a.a.O., Römer/Langheid VVG, § 22 Rn. 9 m.w.N.).

Zwar hat die Klägerin die an sie gestellte Frage objektiv falsch beantwortet. Die Beklagte wollte wissen, ob in den letzten fünf Jahren Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen durch Ärzte stattgefunden haben oder ob die Klägerin an Gesundheitsstörungen, körperlichen oder geistigen Schäden, chronischen Leiden oder Unfallfolgen leidet oder litt. Die Antwort der Klägerin war unvollständig, da die Neurosen/Erschöpfungszustände, unter denen sie im Jahr 1998, also innerhalb des erfragten Zeitraumes litt, unzweifelhaft eine Gesundheitsstörung darstellen, welche zumindest Gegenstand ärztlicher Beratung - wenn nicht Behandlung - waren. Demgegenüber kann die Klägerin auch nicht damit gehört werden, bei dem verwendeten Formular habe es sich aus ihrer Sicht nur um einen Werbeprospekt gehandelt, zumal die Gesundheitsfragen dermaßen dürftig seien, dass sie - die Klägerin - nicht den Eindruck gewonnen habe, dass diese die Grundlage der endgültigen Entscheidung des Versicherers bilden. Augenscheinlich ist die Broschüre bereits als "Antrag" bezeichnet. Ungeachtet des Umstandes, dass sie auch dazu dient, potentielle Kunden von der Notwendigkeit der angebotenen Versicherung zu überzeugen und sie insoweit werbenden Charakter hat , lässt namentlich der vom Versicherungsnehmer auszufüllende "Kurzantrag" keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei diesem Formular um die Beantragung einer Versicherung handelt.

Allerdings vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten benannten Indizien nicht auszuschließen, dass die Klägerin die diesbezüglichen Angaben nur getätigt hat, weil sie ihre Neurose bzw. ihren Erschöpfungszustand lediglich als eine einmalige Unpässlichkeit ansah, die nicht anzugeben ist. Zwar ist gemeinhin eine Gesundheitsstörung, welche zu einer - sogar amtsärztlich bestätigten - mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld führt, in aller Regel nicht mit dem Hinweis auf eine "Unpässlichkeit" abzutun. Allerdings hat das Landgericht im konkreten Fall - für die Berufungsinstanz bindende - Feststellungen getroffen, die dafür sprechen, dass hier tatsächlich ein atypischer Fall vorliegt. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nachvollziehbar dargetan, dass die damals erfolgte Krankschreibung aus ihrer Sicht eine einmalige Sache gewesen sei, die im Zusammenhang mit einer erheblichen beruflichen Belastungssituation gestanden habe. Sie habe dies in ihrer Anhörung so dargestellt, dass die Situation für sie so unerträglich gewesen sei, dass sie durch die Krankschreibung zunächst einmal daraus habe herauskommen wollen. Nach Kündigung der Arbeitsstelle sei sie beschwerdefrei gewesen. Das Landgericht hat hieraus nachvollziehbar gefolgert, dass es sich aus der Sicht der Klägerin um eine einmalige und situationsgebundene Angelegenheit gehandelt habe, welche eine hinreichend plausible Erklärung dafür darstelle, dass das Verschweigen dieses Umstandes nicht dem Zweck gedient habe, den Abschluss des Vertrages nicht zu gefährden. Für diese Wertung, die der Senat auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er aufgrund der eigenen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2004 von dieser gewonnen hat, teilt, sprechen auch weitere Umstände. So hat die Klägerin - unstreitig - nach der Krankschreibung keinen weiteren ärztlichen Rat in dieser Sache in Anspruch genommen und - unstreitig - bis auf die Einnahme eines verschreibungsfreien pflanzlichen Mittels keine medikamentöse oder sonstige (beispielsweise psychotherapeutische) Behandlung erfahren. Auch der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, hat die hier zur Grundlage der Anfechtung genommen Umstände erst bei konkreter Nachfrage angegeben, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass die Klägerin hierauf Einfluss genommen hätte. Auch dies spricht indiziell für die Klägerin, da offensichtlich auch der behandelnde Arzt nicht ohne weiteres von einer Krankheit von relevantem Gewicht ausgegangen ist. Bei dieser Sachlage kann die Beklagte auch nichts daraus herleiten, dass die Klägerin die Erschöpfungszustände (pp.) auch in dem Antrag auf Leistung aus der BU- Versicherung nicht erwähnt hat. Soweit die Klägerin konkrete Nachfragen zur Fistel bzw. zu der Ohrentzündung gehalten hat, bestand für die Klägerin ohnehin kein Anlass gerade aus diesem Grund die Erschöpfungszustände zu erwähnen und über den Inhalt der Fragen hinauszugehen.

Zwar hat die Klägerin nach Ende der Krankschreibung den Arbeitsplatz gewechselt, was normalerweise ein Umstand ist, der für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von einiger Bedeutung ist, so dass dem Verschweigen in einem solchen Fall eine gesteigerte Indizwirkung zukommen kann. Die Beklagte, die sich darauf beruft, verkennt jedoch, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die hier gegebene Konstellation im Vergleich zu dem "Normalfall" geradezu reziprok war: Hier war die Erkrankung nicht die Ursache des Berufswechsels, sondern die berufliche Situation Anlass der "Krankschreibung" als dem Versuch der als unerträglich empfundenen Belastungssituation zu entkommen. Die "Einschaltung" des Amtsarztes durch den früheren Arbeitgeber der Klägerin stützt dabei ihren Vortrag. Nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin in dem Verhandlungstermin vor dem Senat erfolgte diese relativ kurzfristig, nachdem die Klägerin sich nach einem Streit mit ihrem Vorgesetzten krank meldete. Dies zeigt, dass aus der Sicht des früheren Arbeitgebers der Klägerin das Vorliegen einer Erkrankung angezweifelt wurde, was bei schwereren Krankheiten in der Regel nicht der Fall ist.

Schließlich spricht auch nicht für die Beklagte, dass die Klägerin in ihrem Antrag einige andere Krankheiten angegeben hat, nämlich die Ohrentzündung und die Fisteloperation. Zwar kann die Angabe ersichtlich wenig relvanter (Allerwelts-)beschwerden beim gleichzeitigen Verschweigen gravierender Erkrankungen durchaus ein Indiz für Arglist des Versicherungsnehmers sein (BGH NJW-RR 1991, 411; Senat VersR 1996, 488). Hiervon kann in vorliegendem Fall allerdings nicht ausgegangen werden. Gerade die rezidivierend (und ausweislich der Auskunft der D. vom 02.03.2001 - Bl. 74 f - nicht - wie die Beklagte es darstellt - einmalig) auftretende Fistel, die operativ entfernt werden musste, stellt keine Allerweltskrankheit dar. Soweit die Klägerin "Allerweltskrankheiten" hatte [vgl. die oben genannte Auskunft: grippaler Infekt im Februar 1999 (Bl. 77); Sinusitis im Nov. 1999, Bl. 74], hat sie diese nicht "vorgeschoben".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück