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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 5 U 910/01
Rechtsgebiete: BB-BUZ


Vorschriften:

BB-BUZ § 2 Abs. 1
BB-BUZ § 2 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 910/01

Verkündet am 08.01.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2002 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2001 - 14 O 367/99 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.561,72 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten drei Lebensversicherungsverträge, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung einschließen, von denen ihm zwei für den Fall der Berufsunfähigkeit eine Rente, der dritte Befreiung von den Beiträgen zur Lebensversicherung versprechen. Die Leistungspflicht der Beklagten ist nach den Bedingungen daran geknüpft, dass der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich dauernd außer Stande ist, zu mehr als 50 % seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, auszuüben.

Der Kläger, der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, hat von Dezember 1990 bis März 1994 als Versicherungsvermittler im Außendienst für die Beklagte und ein mit ihr verbundenes Unternehmen gearbeitet und dort zuletzt brutto knapp unter 100.000,00 DM jährlich verdient. Dieses Arbeitsverhältnis hat er gekündigt, um ein ihm lukrativer erscheinendes Angebot eines anderen Versicheres, der anzunehmen. Dort war er dann von April 1994 bis September 1994 im Innendienst für "Beratung, Schulung und Umsatzhilfe" tätig. In diesem halben Jahr hat er brutto rd. 40.000,00 DM verdient, aber, nach seinen Angaben, künftige Steigerungen seines Einkommens erwartet. Während seiner Tätigkeit bei der war er wegen psychosomatischer Beschwerden kurze Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Arbeitsverhältnis schied er aber aus, weil er sich mit seinem Vorgesetzten, dem Leiter der zuständigen Geschäftsstelle, nicht verstand. Danach war der Kläger knapp zwei Jahre arbeitslos. Er bezog 1 1/2 Jahre Arbeitslosengeld in Höhe von netto 3.000,00 DM monatlich und war danach von Mai bis August 1996 ohne Einkommen. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit war er in Maßnahmen zur Wiedereingliederung und Qualifizierung tätig. Mit dem 01.09.1996 nahm er erneut eine Beschäftigung als Versicherungsvermittler im Außendienst der Beklagten auf. Dort bezog er ein Einkommen aus Fixum und Provision in Höhe von brutto rd. 4.000,00 DM monatlich.

Ende Januar 1997 schrieb ein Arzt für Neurologie und Psychiatrie den Kläger arbeitsunfähig wegen depressiver Reaktionen. Von August 1997 bis Oktober 1997 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung einer Fachklinik für psychotherapeutische Medizin; dort wurde eine depressive Reaktion mit Somatisierung diagnostiziert, jedoch "aus psychiatrischer Sicht" festgehalten, dass er in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit "vollschichtig einsetzbar" sei (ärztlicher Entlassungsbericht vom 30.10.1997, Bl. 36 f. d.A.).

Die Beklagte kündigte dem Kläger zum Ende des Jahres 1998, stellte ihn aber im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit zum 01.09.1999 als Sachbearbeiter im Innendienst wieder ein. Dort ist er seither - zu seiner eigenen Zufriedenheit und gesundheitlich unbeeinträchtigt - tätig und verdient monatlich rd. 4.500,00 DM brutto.

Der Kläger behauptet, er sei seit dem 01.02.1998 berufsunfähig. Seine Tätigkeit im Außendienst der Beklagten könne er wegen seiner psychosomatischen Erkrankung nicht fortsetzen. Auf seinen Arbeitsplatz im Innendienst der Beklagten - den er wahrnehmen könne und der nach seiner sozialen Wertschätzung mit der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sei - könne er nicht verwiesen werden, weil diese Tätigkeit für ihn mit einem ihm nicht zumutbaren finanziellen Abstieg verbunden sei. Die Verdienstmöglichkeiten im Außendienst - der Kläger hält insoweit sein Einkommen aus den Jahren 1990 bis 1994 für maßgeblich - seien deutlich höher, könnten allerdings in den ersten Monaten seiner Tätigkeit im Außendienst bei der Beklagten vor Eintritt seiner Berufsunfähigkeit noch nicht erreicht werden.

Das Landgericht Saarbrücken hat durch ein am 28.11.2001 verkündetes Urteil - 14 O 367/99 - das Verlangen des Klägers nach Zahlung rückständiger Rentenbeträge, Freistellung von der Beitragszahlung und Zahlung monatlicher Berufsunfähigkeitsrenten ab 01.01.2000 aus den drei Versicherungsverträgen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, der Kläger leide nicht an einer depressiven Erkrankung, sondern an Motivationsproblemen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2001 -14 O 367/99 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.313,50 € nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Kläger ab 01.01.2000 von Beitragszahlungen freizustellen für die Versicherung Nr. in Höhe von 118,01 DM (60,34 €) bis 30.11.2015, aus der Versicherung Nr. in Höhe von 266,26 DM (136,14 €) bis zum 31.08.2020 und aus der Versicherung Nr. 6570798.5 in Höhe von 192,64 DM (98,50 €) bis 30.11.2025, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsverträge;

3. dem Kläger ab 01.01.2000 jeweils zum Anfang - hilfsweise zum Ende - eines jeden Monats folgende Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen: aus dem Versicherungsvertrag Nr. monatlich 791,98 DM (404,93 €) bis einschließlich November 2015, aus dem Versicherungsvertrag Nr. monatlich 1.948,74 (996,37 €) bis 31.08.2020 zu zahlen, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsverträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei nicht berufsunfähig erkrankt, er leide nur an Symptomen, die eine tiefe Unzufriedenheit mit dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsvermittler im Außendienst im Vergleich zu der von ihm vorgesehenen Lebensplanung zum Ausdruck brächten. Im Übrigen könne er in jedem Fall auf die von ihm nunmehr ausgeübte berufliche Tätigkeit verwiesen werden.

Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht berufsunfähig.

1. Ob der Kläger seit dem 01.02.1998 infolge "Krankheit" außer Stande ist, den von ihm zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsvermittler im Außendienst - dessen konkreter Zuschnitt bislang nicht festgestellt ist - auszuüben oder ob er dies jedenfalls für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ab dem 01.02.1998 war, ist fraglich. Den Nachweis dafür hat er bislang nicht erbracht. Zwar ist unter einer Krankheit im Sinne von § 2 Abs. 1 der zwischen den Parteien geltenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung jeder regelwidrige physische oder psychische Zustand zu verstehen, der von dem "normalen Gesundheitszustand" so stark und so nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen (Holtz-Martin-Freud, 26 Aufl., BUZ § 2 Rdn. 3; Bruck-Müller-Winter, V, Anmerkung G 26). Darunter fällt aber nicht jede Befindlichkeitsschwankung, Motivationsstörung oder depressive Verstimmung, die ein Versicherter selbst und ohne medizinische Hilfe zu beherrschen in der Lage ist und die auch aus psychiatrischer Sicht nicht das Gewicht einer auch nur leichten psychischen "Krankheit" hat (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1365). Dass das "Leiden" des Klägers dieses Maß nicht erreicht, hat der erstinstanzlich tätige Sachverständige festgestellt, dabei aber nicht erläutert, wie aus seiner Sicht "Krankheit" und "Motivationsstörungen" voneinander zu unterscheiden sind. Das müsste - unter Einbeziehung der durch den Kläger vorgelegten privatärztlichen Berichte - nachgeholt werden. Dessen bedarf es indessen nicht, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen nicht gehindert ist, den von ihm derzeit ausgeübten Beruf im Innendienst der Beklagten vollschichtig und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auszuüben.

2. Die Beklagte darf ihn auf diese Tätigkeit verweisen. Sie entspricht der bisherigen Lebensstellung des Klägers. Die "bisherige Lebensstellung" eines Versicherten wird im Wesentlichen geprägt durch die von ihm erzielte Vergütung und die soziale Wertschätzung, die ihm seine bisherige konkrete berufliche Tätigkeit vermittelt hat. Dem Versicherten soll der wirtschaftliche und soziale Status, den er auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation erreicht hat, im Wesentlichen bewahrt bleiben. Daher darf der Versicherer den Versicherten nicht auf einen Vergleichsberuf verweisen, der zu einer spürbaren Schmälerung seiner Einkünfte führen würde und der in seinem Ansehen dem seiner bisherigen Tätigkeit nicht entspricht. Der von dem Kläger ausgeübte Beruf eines Sachbearbeiters im Innendienst der Beklagten ist nach seiner eigenen Auffassung dem eines Versicherungsvermittlers im Außendienst der Beklagten in seiner Wertschätzung uneingeschränkt vergleichbar.

Der Kläger kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass der von ihm nunmehr ausgeübte Beruf einen spürbaren wirtschaftlichen Abstieg für ihn bedeutet. Der dazu erforderliche Vergleich des zuletzt in gesunden Tagen erzielten mit dem nunmehr erzielbaren oder erzielten Verdienst darf nicht schematisch - etwa durch Gegenüberstellung des letzten in gesunden Tagen erhaltenen Monatslohns zum ersten nach Aufnahme der Verweisungstätigkeit - vorgenommen werden. Die Zulässigkeit einer Verweisung setzt nicht die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung voraus, die sich ein Versicherter aufgrund einer beruflichen Tätigkeit verschafft hat und verschaffen kann. Daher darf berücksichtigt werden, dass ein Versicherter, der eine neue -vornehmlich selbständige - Tätigkeit aufgenommen hat, zu deren Beginn, beispielsweise in der Gründungsphase eines Unternehmens, geringere Einkünfte erzielt, sich sein Verdienst im Laufe der Zeit jedoch maßgeblich erhöhen wird (BGH, 03.11.1999 - IV ZR, 155/98 - VersR 2000, 171, 174). Ob das auch für den umgekehrten Fall gilt, in dem ein Versicherter kurz nach Aufnahme einer zunächst geringer vergüteten Tätigkeit berufsunfähig erkrankt und geltend macht, er habe bei Fortführung seines Berufs eine deutliche Einkommenssteigerung erwarten dürfen, ist fraglich (OLG Köln, VersR 2001, 1225). Für variable Verdienstbestandteile wird verlangt, dass sie nur dann die bisherige Lebensstellung eines Versicherten prägen, wenn ihr Anfall in der Zukunft verlässlich prognostiziert werden kann (OLG Köln, a.a.O.); die Verschlechterung von Aufstiegschancen soll eine - Verweisung - im Hinblick darauf, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Schadensversicherung ist - die Verweisung nicht ausschließen (Benkel/Hirschberg, § 2 BUZ Rdn. 18).

Geht man von dem Wortlaut der Bedingungen - § 2 Abs. 1 BB-BUZ - aus, ist wirtschaftlicher Maßstab der Vergleichbarkeit einer Verweisungstätigkeit die "bisherige Lebensstellung" des Versicherten. Aussichten und Chancen, die sich ihm in seinem Beruf geboten haben, prägen seinen Status jedenfalls dann nicht, wenn offen ist, ob der Versicherte sie verwirklichen kann. Darüber hinaus kann in Fällen, in denen der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht aus einer mit einer gewissen zeitlichen Konstanz ausgeübten beruflichen Tätigkeit ausscheidet sondern einen Arbeitsplatz verliert, den er zu dem Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Berufsunfähigkeit noch nicht so lange inne hatte, dass er seine Lebensstellung schon zu prägen vermocht hat beispielsweise, weil sich ein Versicherter noch in der Probezeit befand oder er lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag besaß, nicht auf die Perspektive des letzten beruflichen Einsatzes abgestellt wurden. Vielmehr ergeben sich die beruflichen Voraussetzungen seiner bisherigen Lebensstellung erst bei einer in zeitlicher Hinsicht umfassenderen Betrachtung. Das muss vor allem dann gelten, wenn die Erwerbsbiographie eines Versicherten von einem häufigeren Wechsel der beruflichen Tätigkeiten oder gar von Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit gekennzeichnet war, ohne dass solche Veränderungen als leidensbedingt betrachtet werden könnten. In solchen Fällen wird die "bisherige Lebensstellung" eines Versicherten, der aus einem bislang kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis gesundheitsbedingt ausscheidet, nicht von den Bedingungen dieses Berufs, sondern davon gekennzeichnet, dass Zeiten der beruflichen Tätigkeit, Zeiten höheren und geringeren Verdienstes und auch auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruhendes vorübergehendes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben aufeinander gefolgt sind. In einem solchen Fall muss die Frage, ob einem Versicherten mit einer Verweisung ein spürbarer wirtschaftlicher Abstieg zugemutet wird, weder nach dem zuletzt konkret erzielten Verdienst noch gar nach offenen Möglichkeiten einer Steigerung dieses Verdienstes, schon gar nicht nach dem gewissermaßen höchsten in der Vergangenheit erzielten Einkommen beantwortet werden. Vielmehr ist wertend zu betrachten, was der Kläger in einem längeren, wenigstens ein Jahr vor dem von ihm behaupteten Eintritt seiner Berufsunfähigkeit umfassenden Zeitraum durch berufliche Arbeit zu erwirtschaften vermocht hat.

Der Kläger hat unmittelbar vor dem von ihm behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit als Versicherungsvermittler im Außendienst monatlich brutto rd. 4.000,00 DM verdient. Es mag sein, dass dies seinen Grund darin hatte, dass er sich zu dem Zeitpunkt seiner "Krankschreibung" in der Anlaufphase der Vermittlertätigkeit befand. Ob er völlig unabhängig von etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über diese Anlaufphase hinaus als Versicherungsvermittler im Außendienst würde tätig sein können, ist - von seinem gesundheitlichen Zustand abgesehen - völlig offen. Seine frühere, von 1990 bis 1994 ausgeübte Beschäftigung bei der Beklagten hat er aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Auch das sich daran anschließende Arbeitsverhältnis bei der hat er freiwillig beendet. Schon das schließt von vornherein aus, einen in seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Außendienst der Beklagten erzielbaren künftigen Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Vergleichsmaßstab kann auch nicht ein Verdienst sein, den er durch eine knapp 4 Jahre vor dem behaupteten Eintritt seiner Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Außendienst der Beklagten erlangt hat. Dieses Beschäftigungsverhältnis hat er aus eigenem Antrieb und ohne gesundheitlich dazu veranlasst zu sein, beendet. Damit ist sein Einfluss auf die Lebensstellung des Klägers zugleich erloschen. Nichts Anderes gilt für die (eine ohnehin lediglich kurze Dauer umfassende) Arbeitsstelle bei einem anderen Versicherer. Betrachtet man dann den Umstand, dass der Kläger immerhin knapp 2 Jahre arbeitslos war und lediglich Arbeitslosenunterstützung - auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation - bezog, so hat dies zwar nicht dazu geführt, dass der Kläger aus dem Berufsleben ausgeschieden wäre (BGH 13.05.1987 IVa ZR 8/96 VersR 1987, 753; OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1400). Das schließt indessen - wie auch § 2 Abs. 4 BB-BUZ zeigt - nicht aus, dass die in der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Einkünfte die Lebensstellung eines Versicherten mit zu prägen in der Lage sind. In diesen knapp 2 Jahren hat der Kläger zunächst deutlich weniger Arbeitslosengeld erhalten, als er nach Aufnahme seiner Beschäftigung im Außendienst der Beklagten erzielt hat; in den letzten Monaten musste er sogar seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreiten.

Berücksichtigt man alle diese Umstände, so hat sich die Lebensstellung des Klägers, die er sich aufgrund seiner beruflichen Qualifikation in der Zeit vor dem von ihm behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit zu erwirtschaften vermocht hat, durch die Begründung und Ausübung eines Arbeitsverhältnisses im Innendienst der Beklagten mit einem Bruttoverdienst von monatlich 4.000,00 DM in wirtschaftlicher Hinsicht nicht, schon gar nicht spürbar, zu seinem Nachteil verändert. Auf die nunmehr von ihm ausgeübte konkrete Tätigkeit darf er also von der Beklagten verwiesen werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der mit der Klage geltend gemachten Rückstände und dem 3,5-fachen Jahresbetrag von Renten- und Beitragsbefreiungsleistungen. Dass der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens weitere Rückstände aus der seit Erhebung der Klage verstrichenen Zeit zum Gegenstand seines ersten Leistungsantrags gemacht hat, verändert den Streitwert nicht (BGH 25.11.1998, IV, ZR, 199/98 in VersZ 1999, 239).

Ende der Entscheidung

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