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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: 5 W 101/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
ZPO § 567 Abs. 1
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist nicht statthaft gegen Entscheidungen, die das Landgericht als Berufungsgericht oder Beschwerdegericht getroffen hat. Dies gilt auch, wenn das Landgericht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt hat.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 101/07

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 23.4.2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 9.3.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20.2.2007 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Senat hatte durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden, da auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist.

II.

Das von dem Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (1) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (2).

Bei Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde demnach unstatthaft, wenn das Landgericht als -wie hier- Berufungs- oder Beschwerdegericht entschieden hat (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127, Rdnr. 46).

Das Rechtsmittel des Beklagten führt auch nicht als außerordentliche Beschwerde zum Erfolg. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPO-RG sowie des neu eingeführten § 321 a ZPO ist dieser gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Denn es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber des Zivilprozessreformgesetzes hat die Problematik der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gesehen. Er hat mit § 321a ZPO n. F. erstmals eine Abhilfemöglichkeit für Verfahren vorgesehen, in denen eine Überprüfung der erst-instanzlichen Entscheidung bislang nicht möglich war (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., vor § 567, Rdnr. 7; BGH Z 150, S. 133 ff). Dessen ungeachtet ist Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der außerordentlichen Beschwerde, dass eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts oder von diesem Gericht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, die Entscheidung also greifbar gesetzwidrig ist (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, aaO, § 567, Rdnr. 6 ff, m.z.w.N.), und es gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen, an die sich ein Beschwerdeführer bei einem statthaften Rechtsmittel halten müsste (Baumbach-Lauterbach-Albers, aaO, Rdnr. 10, m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Von daher ist das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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