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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.09.2003
Aktenzeichen: 5 W 153/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 12
ZPO § 13
ZPO § 29
ZPO § 36
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
BGB § 269
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 153/03

In dem Verfahren nach § 36 ZPO

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Professor Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und des Richters am Oberlandesgericht Dr. Dörr

am 6.9.2003

beschlossen:

Tenor:

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Bergheim.

Gründe:

I. Der Antragsteller möchte die Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung einer Ausstellung in Uelzen als Gesamtschuldner auf Zahlung des Kaufpreises von insgesamt 590,41 € für sechs in Kommission gelieferte Kunstdrucke und in Höhe von weiteren 492,01 € für fünf mitgelieferte Muster in Anspruch nehmen. Die Drucke und Muster wurden am 12.5.2000 von dem Antragsgegner zu 2 für die Arbeitsgemeinschaft bestellt.

Die Antragsgegnerin zu 1 hat ihren Wohnsitz in 50420 Bergheim der Antragsgegner zu 2 in 66424 Homburg . Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1 haben die Antragsgegner und ein weiteres Mitglied zur gemeinschaftlichen Durchführung der Ausstellung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, der mit Wirkung ab dem 1.8.2000 Bergheim als Sitz der Gesellschaft bestimmt.

Der Antragsteller beantragt, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Amtsgericht Homburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 2 regt an, als zuständiges Gericht das Amtsgericht Bergheim zu bestimmen.

II. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO war durch den Senat das Amtsgericht Bergheim als zuständiges Gericht zu bestimmen.

1. Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO bei verschiedenen Gerichten in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken, nämlich die Antragsgegnerin zu 1 beim Amtsgericht Bergheim und der Antragsgegner zu 2 beim Amtsgericht Homburg. Sie sollen von dem Antragsteller als (einfache) Streitgenossen verklagt werden.

2. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner, der eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausschließen würde, ist nicht begründet. In Betracht kommt nur der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO. Der Antragsteller möchte die Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft, einer BGB-Gesellschaft, als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Er beabsichtigt also eine Klage, die auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für eine Gesellschaftsverbindlichkeit gestützt ist. Der Erfüllungsort für die akzessorische Haftung der Gesellschafter ist identisch mit dem Erfüllungsort für die Gesellschaftsverbindlichkeit (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 403 unter 3 a; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl., § 29 Rn. 7).

Für dessen Bestimmung ist gemäß § 269 BGB in erster Linie eine Vereinbarung der Vertragsparteien, ohne eine solche ein sich aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ergebender Erfüllungsort maßgeblich. Eine vertragliche Bestimmung des Erfüllungsortes liegt jedoch nicht vor, ebenso wenig ist für den vom Antragsteller geltend gemachten Zahlungsanspruch ein vertragscharakteristischer, ortsgebundener Schwerpunkt des streitgegenständlichen Vertrages im Sinne eines gemeinsamen Leistungs- und Erfüllungsortes erkennbar.

Gemäß § 269 BGB ist Erfüllungsort deshalb der Sitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses. Sitz des Schuldners in diesem Sinne mag - bei Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer BGB-Außengesellschaft (vgl. BGH, NJW 2001, 1056) - auch der Sitz einer BGB-Gesellschaft sein (zu dem Parallelproblem bei § 17 ZPO Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl., § 17 Rn. 5; Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Bearb. 2003, Vorbem zu §§ 705 - 740 Rn. 51). Eine Vereinbarung der Gesellschafter über den Sitz der Arbeitsgemeinschaft-Ausstellung ist allerdings erst durch den mit Wirkung vom 1.8.2000 geschlossenen Gesellschaftsvertrag zustande gekommen, die streitgegenständliche Forderung resultiert dagegen aus einer bereits am 1.5.2000 erfolgten Bestellung des Antragsgegners zu 2 für die Arbeitsgemeinschaft. Für diesen Zeitpunkt ist ein (Verwaltungs-)Sitz der Arbeitsgemeinschaft im Sinne eines bestimmten räumlichen Mittelpunktes ihres Gesamthandsvermögens und dessen Verwaltung (vgl. Staudinger/Habermeier, BGB, 13. Bearb. 2003, Vorbem zu §§ 705 - 740 Rn. 51) nicht erkennbar. Die Ausstellung wurde in Uelzen durchgeführt, die Korrespondenz des Antragstellers mit den Antragsgegnern jedoch nicht unter der Anschrift der Ausstellung, sondern jeweils unter verschiedenen anderen Anschriften geführt. Auch die spätere Bestimmung des Wohnsitzes der Antragsgegnerin zu 1 zum Sitz der BGB-Gesellschaft deutet darauf hin, dass die Verwaltung der Gesellschaft zu keiner Zeit von Uelzen aus geführt worden ist. Ein Sitz der Arbeitsgemeinschaft lässt sich deshalb für den Zeitpunkt der Entstehung der streitgegenständlichen Forderung nach allgemeinen Kriterien nicht bestimmen, so dass ein einheitlicher Erfüllungsort für die Verpflichtung der Gesellschaft, d.h. für die Gesamthandsschuld der Antragsgegner, nicht existiert, sondern diese Verpflichtung nach Wahl der Antragsgegner am Wohnsitz des einen oder anderen zu erfüllen ist. Damit scheidet auch ein gemeinsamer Gerichtsstand der Antragsgegner für die Gesamtschuldklage an dem Ort, an dem die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu erfüllen ist, aus.

4. Die Auswahl des zuständigen Gerichts unter den am jeweiligen Wohnsitz der Antragsgegner begründeten allgemeinen Gerichtsständen beider ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Da die Antragsgegner selbst später den Wohnsitz der Antragsgegnerin zu 1 in Bergheim zum Sitz der Arbeitsgemeinschaft bestimmt und der Antragsgegnerin zu 1 durch den Gesellschaftsvertrag die Buchführung für die Gesellschaft übertragen haben, erscheint es zweckmäßig, dass Amtsgericht Bergheim als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

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