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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 5 W 161/09
Rechtsgebiete: ZPO, JVEG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 287
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 758a Abs. 4 Satz 2
JVEG § 5 Abs. 2 Nr. 1
JVEG § 19 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 20
JVEG § 22
Übernachtungskosten können im Einzelfall - hier: Gesamtfahrstrecke von rund 700 km und sehr frühe Anreise - auch bei einem Zeitaufwand von weniger als 10 Stunden für Hin- und Rückweg als erstattungsfähig anzusehen sein.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 161/09

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Müller

am 20.7.2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.3.2009 - 14 O 287/08 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin über die in dem angefochtenen Beschluss bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere 313 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2009 zu erstatten haben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu je 1/2.

3. Der Beschwerdewert beträgt 313 €.

Gründe:

I.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.1.2009, zu dem das persönliche Erscheinen eines "bevollmächtigten und informierten Vertreters" der Klägerin angeordnet worden war (Bl. 116 d.A.), haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zur Last fallen (Bl. 212 d.A.). Den Termin hatte für die Klägerin ihr in Dortmund ansässiger Prozessbevollmächtigter wahrgenommen; außerdem hatte sie ihren Mitarbeiter W. S. zu dem Termin entsandt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.3.2009 (Bl. 230 d.A.) hat das Landgericht die der Klägerin von den Beklagten nach dem gerichtlichen Vergleich vom 12.1.2009 (Bl. 212 d.A.) zu erstattenden Kosten auf 2.343,25 € festgesetzt, wobei wegen der Wahrnehmung des auf 10.00 Uhr bestimmten Gerichtstermins beantragte Reisekosten, Abwesenheitsgelder und Verdienstausfall teilweise und Übernachtungskosten vollständig abgesetzt wurden. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass Hin- und Rückfahrt bei einer Entfernung von rund 350 Kilometern zwischen Dortmund und Saarbrücken ohne Weiteres an einem Tag zu bewältigen gewesen seien, so dass die Übernachtungskosten nicht und die geltend gemachten Abwesenheitsgelder nur teilweise zu erstatten seien. Zudem überstiegen die beantragten Fahrtstrecken die im Routenplaner angegebenen Strecken insgesamt um 50 Kilometer - bei dem Prozessbevollmächtigten - bzw. um 40 Kilometer - bei dem Mitarbeiter der Klägerin. Der geltend gemachte Dienstausfall sei mangels Nachweises des Bruttoverdienstes des Mitarbeiters der Klägerin von 17 € auf 3 € pro Stunde zu kürzen; insgesamt seien insoweit nur 10 Stunden pro Tag zu berücksichtigen.

Gegen diesen ihr am 11.3.2009 zugestellten (Bl. 233 d.A.) Beschluss hat die Klägerin mit am 23.3.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, eine Anreise am Terminstag sei nicht zumutbar gewesen, weil diese wegen prognostizierbarer Staus an den Verkehrsknotenpunkten und wegen erheblicher Baustellen vor 6.00 Uhr morgens hätte erfolgen müssen, um eine pünktliche Ankunft sicher zu gewährleisten; dasselbe hätte bei einer Anreise mit der Bahn gegolten. Demzufolge sei nicht nur die Fahrt von Dortmund nach Saarbrücken, sondern auch die Fahrt vom Hotel zum Gericht zu berücksichtigen; dass die angegebenen Kilometer tatsächlich zurückgelegt worden seien, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin anwaltlich versichert. Zudem wären bei einer erstattungsfähigen Anreise mit der Bahn - 1. Klasse - insgesamt höhere Kosten angefallen. Hinsichtlich des geltend gemachten Dienstausfalls ist die Klägerin der Ansicht, es bedürfe keines konkreten Nachweises.

Die Beklagten verteidigen den angefochtenen Beschluss.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 248 d.A.).

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, insbesondere fristgemäß eingelegt; der in § 567 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mindestbeschwerdewert von 200 € ist überschritten.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1.

Die Abzüge bei den zur Festsetzung beantragten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zu Unrecht erfolgt.

a)

Entgegen der Ansicht der Beklagten, die im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsrechnung mit den Kosten eines Unterbevollmächtigten für erforderlich gehalten haben, sind die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich erstattungsfähig.

Dass es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, ist allgemein anerkannt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH - Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 112/05 - NJW-RR 2008, 654). Die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind deshalb grundsätzlich - und nicht nur in Höhe niedrigerer Kosten eines Unterbevollmächtigten - erstattungsfähig.

Ein persönlicher Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten kann zwar ausnahmsweise - etwa bei besonders einfach gelagerten Streitsachen und rechtskundigem Personal - entbehrlich sein. Da die Parteien über Ansprüche aus einem aufschiebend bedingten Vertrag über die Lieferung einer Solaranlage und aus einem Vermittlungsauftrag für die Montage eines Heizungssystembausatzes streiten, kann vorliegend von einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall aber nicht ausgegangen werden.

b)

Die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten der Anreise mit dem eigenen PKW sind nach Maßgabe der tatsächlich zurückgelegten Kilometer zu erstatten (vgl. MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91, Rdn. 132). Dass die Gesamtfahrtstrecke 750 Kilometer betragen habe, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert, was nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes grundsätzlich genügt.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts werden durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht dadurch begründet, dass die Abfrage eines Routenplaners eine um insgesamt - für Hin- und Rückweg - 45 Kilometer kürzere Fahrtstrecke ergibt. Zum einen ist die Wahl der kürzesten Strecke etwa dann nicht zumutbar, wenn eine andere - längere - Strecke erwartungsgemäß mit geringerem Zeitaufwand bewältigt werden kann (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO.). Eine Erhöhung der tatsächlich zurückgelegten Strecke kann aber auch auf andere Faktoren zurückzuführen sein - wie etwa auf Umleitungen an Baustellen u.ä. oder aber auf ein schlichtes Verfahren -, die einen Abzug ebenfalls nicht rechtfertigen. Die Abgabe einer unrichtigen anwaltlichen Versicherung kann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unterstellt werden. An Fahrtkosten sind deshalb für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin 225 € (750 km x 0,30 € nach Nr. 7003 VV zum RVG) in Ansatz zu bringen.

Dasselbe gilt für die ebenfalls erstattungsfähigen Fahrtkosten des auf die gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem Termin entsandten Mitarbeiters der Klägerin, so dass hierfür gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG ein Betrag von 184,50 € (738 km x 0,25 €) zu berücksichtigen ist.

c)

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind auch die geltend gemachten Übernachtungskosten erstattungsfähig.

Die Entfernung zwischen Dortmund und Saarbrücken beträgt rund 350 Kilometer. Mit Blick auf die bekanntermaßen prekäre Verkehrssituation im Rhein-Ruhr-Gebiet kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein pünktliches Erscheinen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Gerichtstermin um 10.00 Uhr bei Abfahrt in Dortmund nach 6.00 Uhr sicher gewährleistet gewesen wäre. Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Wohnung schon vor 6.00 Uhr morgens - und damit zur Nachtzeit i.S.d. § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO - hätte verlassen müssen, kann diesem aber nicht abverlangt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 9.1.2009 - 5 W 284/08 - OLGR Saarbrücken 2009, 212; OLG Celle, RVGreport 2009, 193; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 1654). Bereits dies rechtfertigt die Berücksichtigung der Übernachtungskosten, die mit 77,56 € auch der Höhe nach nicht unangemessen erscheinen. Hinzu kommt vorliegend, dass es einem Prozessbeteiligten mit Blick auf ein erhöhtes Unfallrisiko wegen Übermüdung kaum zugemutet werden kann, bei einer Anreise um oder gar vor 6.00 Uhr morgens am selben Tag noch eine Gesamtfahrtstrecke von rund 700 Kilometern zu bewältigen. Jedenfalls dann, wenn eine derart frühe Anreise erforderlich ist, können Übernachtungskosten im Einzelfall ausnahmsweise auch bei einem Zeitaufwand von weniger als 10 Stunden für Hin- und Rückweg als erstattungsfähig anzusehen sein (vgl. zu einem Zeitaufwand ab 10 Stunden OLG Dresden, Rpfleger 1998, 444; Senat, Beschl. v. 9.1.2009 - 5 W 284/08 - OLGR Saarbrücken 2009, 212). Hinzu kommt ein weiteres Abwesenheitsgeld von 20 € nach Nr. 7005 VV zum RVG.

Für die Berücksichtigung der Fahrtkosten einschließlich der Übernachtungskosten spricht schließlich auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierdurch die höheren Kosten einer Bahnreise erspart hat (vgl. zur Berücksichtigung sogenannter fiktiver Kosten Zöller/Herget, 27. Aufl., § 91 ZPO, Rdn. 12 a.E.). Bei Benutzung der Bahn sind die Reisekosten für die erste Klasse als notwendig i.S.d. § 91 ZPO anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 2.4.2009 - 5 W 58/09 - zitiert nach juris). Diese betragen ausweislich der Belege der Klägerin für die fragliche Strecke von Dortmund nach Saarbrücken rund 320 € - gegenüber den Fahrtkosten von 225 € bei Benutzung des eigenen PKW. Da Hin- und Rückfahrt weit mehr als 10 Stunden dauern, kämen auch hier noch die Kosten einer Übernachtung und ein weiteres Abwesenheitsgeld von 20 € gemäß Nr. 7005 VV zum RVG hinzu.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Mitarbeiter der Klägerin (vgl. hierzu MünchKommZPO/Giebel, aaO., Rdn. 131), dessen Übernachtungskosten in Höhe von 34,45 € deshalb ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen sind.

2.

Die Kostenerstattung umfasst nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis in entsprechender Anwendung der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften, die in § 22 JVEG eine Entschädigung für den Verdienstausfall vorsehen. Dies gilt nicht nur für die Zeitversäumnis einer Partei, die eine natürliche Person ist, sondern auch für den Fall, dass eine juristische Person eines ihrer Organe oder einen sachkundigen Mitarbeiter zu dem Termin entsandt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07 - NJW 2009, 1001).

Das Landgericht hat vorliegend für die Teilnahme des Mitarbeiters der Klägerin an dem Gerichtstermin unter Berufung auf den fehlenden Nachweis eines regelmäßigen Bruttoverdienstes zu Unrecht nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3 € je Stunde gemäß § 20 JVEG in Ansatz gebracht.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner oben erwähnten Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat, ist für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist, weil § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf die entstandene Zeitversäumnis abstellt. Mit der überwiegenden Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sich auf den Standpunkt gestellt, dass es vielmehr ausreiche, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringe, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäftsführers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass es einem Wirtschaftsunternehmen schwerlich möglich sein werde, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten finanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren. Für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahrens reiche es daher im Regelfall aus, sich - wie in § 22 JVEG vorgesehen - am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (vgl. BGH, aaO.). Nichts anderes gilt für einen zum Termin entsandten verantwortlichen Mitarbeiter der Partei.

Ausgehend von diesen Grundsätzen schließt der Senat sich auch insoweit der vom Bundesgerichtshof ausdrücklich in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach die Einkommensverhältnisse im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich nicht im Einzelnen nachgeprüft werden müssen. Vielmehr genügt es, dass ein behaupteter Verdienstausfall - aufgrund der Lebensstellung des Betroffenen und seiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit - wahrscheinlich ist. Fehlt es - wie hier - an einem konkreten Nachweis, so ist die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen (vgl. KG Berlin, KGR Berlin 2007, 707; OLG Köln, OLGR Köln 2000, 61; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 776; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001, 391; OLG Rostock, OLGR Rostock 2000, 237; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 22 JVEG, Rdn. 10).

Nach dem Inhalt der Vollmacht vom 7.1.2009 (Bl. 209 d.A.) war der zum dem Termin entsandte Mitarbeiter der Klägerin mit der streitigen Angelegenheit vertraut und als Vertreter des Geschäftsführers der Klägerin zur Abgabe aller gebotenen Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, berechtigt. Ausgehend davon, dass der Mitarbeiter bei der am Wirtschaftsleben teilnehmenden Klägerin eine hervorgehobene, verantwortliche Position inne hat, bewertet der Senat den mit dessen Abwesenheit von der Arbeitsstelle verbundenen Vermögensnachteil gemäß § 287 ZPO mit dem in § 22 JVEG als Höchstsatz vorgesehenen Stundensatz von 17 €.

Auf zwei Arbeitstage verteilt ist auch der angesetzte Stundenumfang von insgesamt 12 Stunden nicht zu beanstanden.

3.

Bei der Kostenfestsetzung sind deshalb - über die unstreitigen Positionen in Höhe von 1.910,75 € hinaus - folgende weitere Positionen in voller Höhe zu berücksichtigen:

- Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin 225,-- €

- Fahrtkosten des Mitarbeiters der Klägerin 184,50 €

- Übernachtungskosten des Prozessbevollmächtigten 77,56 €

- Abwesenheitsgeld 20,-- €

- Übernachtungskosten des Mitarbeiters 34,45 €

- Verdienstausfall des Mitarbeiters 204,-- €

Insgesamt 745,51 €

Da somit ein Betrag von insgesamt 2.656,26 € (1.910,75 € + 745,51 €) erstattungsfähig ist, sind über die in dem angefochtenen Beschluss bereits berücksichtigten Positionen in Höhe von 2.343,25 € hinaus weitere 313 € festzusetzen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO - Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner - kommt nicht in Betracht. Die Klägerin ist - der Ansicht der Rechtspflegerin beim Landgericht folgend - nicht von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten in der Hauptsache ausgegangen und hat entsprechend auch im Kostenfestsetzungsverfahren einen entsprechenden Antrag ausdrücklich nicht gestellt (Bl. 224 d.A.).

Ende der Entscheidung

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